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LVwG-2024/48/3003-18•LVwG T LVwG-2024/48/3003-18
LVwG-2024/48/3003-18Tribunale amministrativo regionale26 mag 2025
Arbeitsunfall<br/>Rauchfangkehrarbeiten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.09.2024, Zl ***, mit dem ein bereits abgeschlossenes Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 69 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wiederaufgenommen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde auf ihren Antrag vom 12.05.2022 hin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 12.05.2022 bis 12.05.2023 ausgestellt. Die Übernahme des Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde erfolgte am 20.05.2025. Dem Antrag vom 12.05.2022 waren die für die Erteilung des Aufenthaltstitels erforderlichen Beilagen beigegeben. Aufgrund eines Streites der Ehepartner bereits am 21.05.2022 der in weiterer Folge auch zur Scheidung der Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.02.2023 führte und weil die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nach Y verzog und dort eine Verlängerung des Aufenthaltstitels beim zuständigen Magistrat der Stadt Y beantragte, ist die belangte Behörde insbesondere aufgrund der Aussage des seinerzeitigen Ehemanns der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe/Scheinehe ausgegangen. Weil die „Familienangehörigen“-Eigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 NAG nicht erfüllt sei, wurde deshalb hinsichtlich des Verfahrens betreffend den Antrag vom 12.05.2022 gemäß § 69 ASVG von Amts wegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens eingeleitet und mit dem angefochtenen Bescheid auch angeordnet. Gegen diesen Wiederaufnahmebescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt:
„Beschwerde gegen Bescheid
Betreff: AA (CC), Zahl ***
Bewilligung nachdem NAG, Wiederaufnahme des Verfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen den Bescheid Ihrer Behörde vom 18.9.2024 erhebe ich, Frau AA CC (AA), geb. am XX.XX.XXXX innerhalb der vorgesehenen Frist folgende Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl *** ein.
Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die Verleumdung von meinem geschiedenen Ex-Mann Herr AA nicht akzeptiere. Er behauptet, ich hätte meinen Aufenthaltstitel durch falsche Angaben erschlichen. Er erhebt diese Anschuldigungen, weil ich ihn am 21.5.2022 wegen der häuslichen Gewalt bei der Polizei X angezeigt habe. Ich habe einen ärztlichen Bericht von Universitätsklinik Z über die Verletzungen an meinem Körper und sende ihn Ihnen als Anhang.
Die Ehe mit Ex-meinem Mann ist schwer zerrüttet, weil er viele Male Gewalt gegen mich angewendet hat. Beamte der Polizei X kamen persönlich und sahen die Schläge, Kratzer und Blutergüsse an meinem Körper. Der PL X und dem Gewaltschutzzentrum Z liegen Fotos dieses körperlichen Angriffs vor.
Obwohl gegen meinen Ex- Mann eine einstweilige Verfügung von der Polizei X vorliegt, beschimpfte, beleidigte und bedrohte er mich, gemeinsam mit seinem Vater. Ich rief erneut den Notruf 133 an. Danach hat er versucht, Frieden mit mir zu schließen, damit ich meine Anzeige zurückzöge. Er kam mit seinen Freunden und sagte zu mir: „Ich liebe dich sehr, lass uns Frieden schließen, zieht deine Anzeige zurück, ich bin Beamter; geh und sagt zur Polizei, dass du dir die Schläge an deinem Körper selbst zugefügt hast." Ich habe ihm eine Chance gegeben, unter einer Bedingung: dass er sich psychologische Hilfe hole, aber er hat diesen Vorschlag nicht angenommen.
Zur Vorgeschichte: Am 4.4.2022 haben wir in W geheiratet. Die Verlobungs- und Hochzeitszeremonie fand wegen Corona nur im kleinen Kreis statt. Ich habe das Hochzeitsvideo und die Fotos beim Stadtmagistrat in Z abgegeben.
Am 5.5 2022 kam ich nach Z. Ca. 3-4 Tage nach meiner Ankunft füllte meine Schwiegermutter einen Hilfeantrag aus. Ich fragte meine Schwiegermutter, warum und was sie da auffülle. Mein Ex-Mann, Herr DD, ging auf mich ganz aggressiv los, sagte: „Warum fragst du das?" Ich lag ich auf dem Bett. Er beschimpfe mich, schlug mich und sagte: „Ich werde dich ficken, deine Mutter, deine Schwester, du kannst dich nicht wie eine Frau benehmen." Dann setzte er sich im Bett auf meinen Bauch, schlug mir auf die Brüste, ins Gesicht und auf meinen Kopf. Er warf die Sachen aus dem Schrank auf den Boden.
Wenn ihm das Essen, das ich gekocht habe, nicht schmeckte, warf er Mayonnaise und Ketchup auf den Boden. Er hat mich immer wieder gedemütigt und sagte: „Bist du eine FrauI Kannst du dich nicht wie eine Frau benehmen?"
Mein Ex- Mann sagte zu mir, ich solle meine Anzeige bei der Polizei zurückziehen. Er arbeite bei den ÖBB arbeite und könne wegen Gewalt gegen Frauen entlassen werden, und dass er sich unter der Bedingung, dass er bei ihr bleibe, einvernehmlich scheiden lassen könne. Nach dem ich ihn angezeigt habe, sagte er zu mir: „Ich habe dich nach Österreich gebracht. Ich werde dich von hier wegschicken, denn ich habe die österreichische Staatsbürgerschaft und du bist nichts."
Ich sagte: „Lass uns zum Psychologen und zur Familienberatung gehen und nach einer Lösung für unsere Ehe suchen, denn wir haben als Liebespaar geheiratet und sind seit 2019 zusammen." Ich wollte eine Familie haben und Mutter sein, habe aber verstanden, dass er ein Narzisst ist.
Er sagte zu meiner Empfehlung, dass er weder zur Familienberatung gehen würde noch sich psychologische Hilfe holen würde, und dass er nicht verrückt sei. Er hält immer viel von sich selbst, er sagte: „Du bist nur eine Putzfrau, du putzt, ich arbeite in der ÖBB." Und er verlangte von mir, dass ich ihm gehorche. Er versteht es sehr gut, sich überall gut zu präsentieren und lobt sich ständig. Zu mir sagte er: „Von nun an musst du für unsere Familie arbeiten, nicht für deine eigene Familie. Du darf deine Familie nur dann sehen, wenn ich es erlaube." Er war sehr eifersüchtig auf meinen 11-jährigen Bruder in Y, weil ich ihn so sehr liebte.
Nachdem ich ihn angezeigt habe, haben unsere Nachbarn mit mir geredet und erzählt, dass er seine frühere Verlobte auch geschlagen habe. Sein Vater und seine Mutter befänden sich in psychologischer Behandlung und seine Mutter sei ebenfalls der Gewalt seines Vaters ausgesetzt. Die Nachbarin sagte, seine Eltern hätten sich scheiden lassen, weil in der Familie Gewalt gang und gäbe war und Herr DD keine gesunde Kindheit gehabt hätte.
Das von ihm erwähnte Handy hat er mir noch in der Originalverpackung weggenommen; er hat mir in der Türkei nie Geld gegeben. Ich war bei meinem Onkel und mein Onkel hat mir Geld gegeben, er hat mir nie Geld gegeben, weil er ein geiziger Mensch ist, er verrechnet mir sogar beim Kauf von Eiscreme 30 Cent.
Meine Mutter hat ein Mercedes-Auto und er war eifersüchtig auf das Auto meiner Mutter. Er fragte, wie meine Mutter dieses Auto gekauft hätte. Meine Mutter, meine Schwester und ich haben hart daran gearbeitet, es zu in Y gekauft. Er sagte, er sei wütend auf diejenigen, die ein Auto hatten, weil die Autokosten zu hoch waren. Er ist so ein geiziger, eifersüchtiger Mensch, und jetzt behauptet er, er hätte mir in der Türkei Geld gegeben; Er hat ein billiges Handy im Internet gekauft, um mich zu erreichen, weil ich nur ein Handy, das mit türkische Sim-Card funktionierte. Er behauptete, er könne mich nicht erreichen. Ich habe dieses Handy nie benutzt, ich habe es in der Originalverpackung zu Hause gelassen. Allerdings haben er und seine Mutter dieses Handy und meine Goldgeschenke genommen. Denn obwohl er Hausverbot hatte, nahm er den Ersatzschlüssel von seiner Mutter und hat gemeinsam mit seiner Mutter meine Geschenke und dieses Handy gestohlen.
Nachdem wir geheiratet hatten, erfuhr ich, dass, ich, mein Mann und dessen Bruder in unserer Wohnung angemeldet waren. Als ich fragte, warum das so sei, erfuhr ich, dass sie dies getan hatten, damit seine Mutter eine Mietzinsbeihilfe bekommen konnte. Ich sagte ihnen, dass ich mich darüber beschweren würde, weil sein Bruder nicht bei uns wohnte, aber angemeldet war. Nachdem ich zur Polizei gegangen war, legten meine Schwiegermutter und mein Mann das Bild seines Bruders und ein paar Kleidungen vom ihm in diese Wohnung, aber sein Bruder lebte nie bei uns. Seine Mutter und seine beiden ledigen Brüder lebten in derselben Wohnung, und um Mietzinsbeihilfe zu erhalten, hatten sie auch seinen Bruder in dieser Wohnung, in der wir lebten gemeldet.
Da er während der einstweiligen Verfügung nicht in dieser Wohnung bleiben konnte, forderte er bei der Scheidung vor Gericht 1.500 Euro von mir, obwohl sein Bruder in dieser Wohnung angemeldet zu sein, damit seine Mutter gefälschte Mietbeihilfen erhalten konnte. Aber er nahm von mir 1.500 Euro, Hochzeitsschmuck, obwohl der Schmuck nach türkischer Hochzeit für die Braut ist.
Sämtliche Heiratsbelege, sowie Hochzeitfilme und Trauungsunterlagen habe ich bereits an den Zer Magistrat weitergeleitet. Wir heirateten nach 3 Jahren, in denen wir sehr verliebt waren. Aber ich konnte seine Beleidigungen und Schläge nicht ertragen und ging zur Polizei. Er macht mir weiterhin das Leben schwer, weil ich ihn wegen der häuslichen Gewalt bei der Polizei X mehrmals angezeigt habe.
Ich arbeite seit ca. 9 Jahren in Österreich, habe mein Abitur in der Türkei gemacht und habe
Kindergartenpädagogik abgeschlossen. Ich möchte hier so schnell wie möglich die B2-Prüfung bestehen, meinem Beruf nachgehen und mit Kindern arbeiten. Aufgrund der Gewalt und Tragödien, die ich in meiner Ehe durch türkische Männer erlebt habe, ist es von nun an mein einziges Ziel, mit meinen Geschwistern und meiner Mutter in Y zusammen zu leben und zu arbeiten.
Ich möchte von dieser Aufenthalts Rot-Weiß-Rot- Plus- Sammelcode profitieren, die ich seit ca. 9 Jahren mit meiner Familie in Y lebe, erwerbstätig und gut integriert bin, die Sprache lerne und mich weiterbilde.
Ich möchte hier noch einmal zum Ausdruck bringen: Ich habe nicht gegen das Gesetz verstoßen, sondern stets im Wissen staatlicher Institutionen und im Rahmen des Gesetzes gehandelt.
Mit freundlichen Grüßen
AA CC (AA)
PS: Anbei finden Sie die Beweismittel und ausführlichen Berichte liegen bei der Polizei X,
Gewaltschutzzentrum Z und KH- Universitätsklinik Z“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Z in den Akt *** betreffend den seinerzeitigen Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Verdacht nach § 83 StGB (Vorfall vom 21.05.2022) Einsicht genommen. Die Staatsanwaltschaft Z hat mit Verfügung vom 16.06.2022 das Verfahren wegen § 83 StGB gegen Herrn DD auf Grundlage des § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten nachweisbar war.
Am 01.04.2025 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer und der Zeuge DD einvernommen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.02.2023 über die einvernehmliche Scheidung der Beschwerdeführerin mit ihrem seinerzeitigen Ehemann DD in Kopie vorgelegt. Die Beschlusskopie wurde zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurde dargetan, dass der staatsanwaltschaftliche Akt zur Einsichtnahme freigeschalten wurde und wesentliche Schriftstücke, insbesondere die Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugen sowie der Einstellungsbeschluss zum Beschwerdeakt genommen. Es wurde festgehalten, dass hinsichtlich des Beschuldigten DD das angeführte Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO mit Beschluss vom 16.06.2022 eingestellt wurde. Vom bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde vor der Beschwerdeverhandlung Akteneinsicht genommen. Der vorgelegte Behördenakt und der Beschwerdeakt sind dem Rechtsvertreter bekannt und bedurfte es diesbezüglich keiner gesonderten Verlesung mehr.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:
„Ich möchte festhalten, dass ich im Wegweisungsverfahren seinerzeit bei der Polizei einvernommen wurde.
Meine Angaben als Zeugin am 21.05.2022 entsprechen diesbezüglich vollinhaltlich der Wahrheit. Auch meine Aussagen, die ich im gegenständlichen Verfahren getätigt habe, insbesondere in der Beschwerdeschrift, entsprechen der Wahrheit. In der Ehe hat es vorerst keine Probleme gegeben. Die Eheprobleme sind erst nach dem Zuzug in Z und der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes entstanden. Es hatte mit der Gewalt, die ich beschrieben habe, zu tun. Nach dem Vorfall am 21.05.2022 haben wir versucht, nochmals zusammenzuleben und die Ehe „zu retten“. Dieser Versuch dauerte leider nur 2 bis 3 Wochen. Dann kam es wieder zu Konflikten und dann wollte DD die Scheidung. Ich wäre eher für eine Eheberatung zur Konfliktlösung gewesen. Ich habe aber dann einer einvernehmlichen Scheidung auch zugestimmt. Die Scheidungsklage wurde von meinem Mann vorerst eingebracht und nicht von mir. Im Scheidungsverfahren konnten wir uns dann auf eine einvernehmliche Scheidung einigen.
Für mich war die Eheschließung im April 2022 keine Aufenthaltsehe. Wir sind davor bereits seit fünf Jahren zusammen gewesen. Es war für mich nicht absehbar, dass die Ehe nach der Einreise nach Österreich und der gemeinsamen Haushaltsgründung so enden würde.
Zu den im Akt befindlichen Fotos über meine Hochzeit und gemeinsame Freizeitverrichtungen gebe ich an, dass das Bild mit dem Gipfelkreuz, diese Wandertour, erst nach dem Vorfall vom 21.05.2022 war. Das Bild auf dem Boot stammt noch aus der Zeit vor unserer Eheschließung. Es handelt sich dabei um ein Foto auf der Donau in Y, wo wir gemeinsam eine Bootsfahrt machten.
Die Scheidung hatte mit dem von mir geschilderten Verhalten meines damaligen Ehemanns nach der Zuwanderung in Z zu tun. Es war Gewalt in der Ehe, dies führte dann auch zur Zerrüttung und schlussendlich zur Scheidung der Ehe. Es war damals geplant, dass wir nach der Eheschließung und nach der Einreise in Z ein gemeinsames Eheleben führen. Ich liebte meinen Ehemann. Es waren auch Kinder geplant. Ich war insgesamt vier Jahre in einem Verhältnis mit meinem damaligen Ehemann.
Anfang 2023 bin ich dann nach Y in die Adresse 2, **** Y, gezogen. Dort wohne ich auch heute noch und zwar bei meiner Mutter.“
Der als Zeuge einvernommene Ing. DD gab seinerseits wahrheitsbelehrt Folgendes an:
„Ich war mit der Beschwerdeführerin von April 2022 bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses im März 2023 verheiratet. Ich wurde bereits von der Polizei als Beschuldigter am 21.05.2022 einvernommen. Die dort gemachten Aussagen entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit.
Ich möchte festhalten, dass es für mich jedenfalls keine Aufenthaltsehe war. Ich habe die anwesende Beschwerdeführerin wirklich aus Liebe geheiratet und es war für mich auch sicherlich keine Aufenthaltsehe.
Zur Angabe im Protokoll, dass ich mir nur vorstellen kann, dass sie mich nur heiraten wollte, damit sie einen Aufenthaltstitel bekommt, gebe ich an, dass ich zu dieser Erkenntnis erst nach der Zuwanderung nach Österreich gekommen bin. Ich bin der Meinung, dass diese angegebene Gewalt meinerseits nur dazu diente, weil Gewalt in der Ehe eine Rolle gespielt hätte und dass sie dann auch bei einer Scheidung dableiben könnte, damit sie den bereits erteilten Aufenthaltstitel nicht verliert. Es wurde gegen mich nie ein Strafverfahren wegen einer etwaigen Aufenthaltsehe zugunsten der Beschwerdeführerin geführt. Die Bestimmung, dass eine Aufenthaltsehe strafbar ist, war mir bekannt.
Mir werden die im Akt einliegenden Bilder gezeigt. Die ersten Bilder stammen von der Eheschließung in der Türkei. Es war eine einfache zivilrechtliche Eheschließung in der Türkei, keine große Hochzeitsfeier. Das Bild von der Bergtour stammt glaublich von der Nordkette. Das war glaublich im Juni 2022. Jedenfalls nach dem Betretungsverbot.
Das Bild von der Schifffahrt an der Donau in Y entstand, bevor meine Ehefrau dann in die Türkei ausreiste.
Ich möchte abschließend festhalten, dass ich mir das Verhalten nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels in Österreich nur so erklären kann, dass meine damalige Ehefrau an mir selbst kein Interesse hatte, sondern die Ehe für sie nur dazu diente, dass sie nach Österreich einreisen und hier ihren Aufenthalt nehmen kann.
Dieser Schluss ergab sich für mich auch noch aus einem mitgehörten Telefonat, wo ich gehört habe, dass man auch bei Gewalt in der Ehe nicht zwei oder drei Jahre mit dem Ehemann in Österreich zusammenleben muss.
Nach dem Vorfall am 21.05.2022 wollte meine Ehefrau damals noch mir gegenüber die Ehe retten. Es wurde versucht, die Ehe nochmals zu leben. Die Scheidungsklage wurde dann von mir am 02.08.2022 eingebracht. Es wurde dann nach mehreren Verhandlungen die Scheidungsklage in eine einvernehmliche Scheidung umgewandelt. Ich wollte von Anfang an eine einvernehmliche Scheidung. Das wollte aber meine Ehefrau anfänglich nicht.
Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass den Heiratsantrag ich gestellt habe. Dies erfolgte damals auf der Donau. Ich verweise auf dieses Bild im Akt. Wir haben uns dann getrennt und dann hat es doch noch längere Zeit gedauert, wie es von mir in der Stellungnahme bzw. in der Einvernahme beschrieben wurde.
Zur Frage, warum das Betretungsverbot – das vorerst für 14 Tage ausgesprochen wurde – nicht bekämpft wurde, gebe ich an, dass mir das grundsätzlich Recht war. Ich hätte mich nur dann gewehrt, wenn dieses verlängert worden wäre.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes an:
„Bei der gegenständlichen Ehe handelt es sich um eine Liebesehe, die dann mit der Zeit zerrüttet wurde. Zu keinem Zeitpunkt handelte es sich um eine Aufenthalts-, Staatsbürgerschafts- oder Namensehe. Es gab Gewalt in der Familie, was schlussendlich zur Zerrüttung der Ehe und in weiterer Folge dann auch zur Scheidung führte.
Wenn der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr behauptet - er gehe davon aus - dass er vermutet, sie hätte ihn wegen einem Aufenthaltstitel in Österreich geheiratet, so ist dem entgegenzuhalten, dass er trotz dieser Kenntnis der Sachlage die Ehe weitergeführt hat und das mehrmals. Er hat auch eine Scheidungsklage eingebracht und keine Aufhebung der Ehe beantragt, sondern vielmehr eine Scheidung verlangt. Er hat in weiterer Folge auch einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt, bei welcher bekanntermaßen das etwaige Verschulden nicht aufgeklärt bzw. behandelt wird. Der Ex-Gatte gibt auch in seiner heutigen Zeugenaussage an, dass es sich hier aus seiner Sicht um keine Aufenthaltsehe handelt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass auch die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde im Wissen um die Gesamtlage keine Nichtigkeitsklage betreffend diese Ehe eingebracht hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ex-Gatte aufgrund der Zerrüttung der Ehe und der daraus folgenden Enttäuschung, dem Frust und dgl. die Beschwerdeführer vor den Behörden unrichtig belastet hat und versucht hat, ihr zur Last zu legen, dass sie ihn nur wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels geheiratet hätte. Dies ist haltlos. Für den Fall, dass der Beschwerde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben wird, beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme der in der Stellungnahme vom 17.07.2024 an die Stadt Z angeführten Zeugen.
Ansonsten wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.“
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die im April 2022 erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn Ing. DD jedenfalls keine Aufenthaltsehe war. Laut glaubhaften Aussagen des seinerzeitigen Ehemannes hat dieser die Beschwerdeführerin wirklich aus Liebe geheiratet und war es für ihn jedenfalls keine Aufenthaltsehe. Diesbezügliche Strafverfahren nach dem FPG wurden weder eingeleitet noch geführt. Erst nach der erfolgten Einreise und den ehelichen Problemen nach der Zuwanderung ist der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin vor der Polizei am 21.05.2023 davon ausgegangen, dass er sich nur vorstellen könne, dass sie nur heiraten wollte, damit sie einen Aufenthaltstitel für Österreich bekomme. Anders könne er sich es nicht erklären. Seitens der Beschwerdeführerin wurde stets bestritten, dass eine Schein- oder Aufenthaltsehe vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin ist mit dem seinerzeitigen Ehemann bereits fünf Jahre zusammen gewesen. Dass das seinerzeitige Ehepaar vor und nach der Eheschließung eine gemeinsame Zeit einvernehmlich und im Wohlwollen verbracht haben, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des geschiedenen Ehemanns und den als Beweismittel beigebrachten Lichtbildern. Auch wurde der Hochzeitsantrag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von seiner Seite, also dem Ehegatten, gestellt (siehe Aussage in der Beschwerdeverhandlung). Dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge eines Verlängerungsantrages im Jahre 2023 beim Magistrat der Stadt Y darauf berufen haben soll, ist für das gegenständliche bereits im Mai 2022 von der belangten Behörde abgeschlossene Aufenthaltsverfahren nicht verfahrenswesentlich und heranzuziehen. Das diesbezügliche Verhalten erfolgt nicht im Zuge des gegenständlichen Aufenthaltsverfahren bei der belangten Behörde, dass mit der erfolgten Aufenthaltstitelverleihung im Mai 2022 abgeschlossen wurde. Das Eingehen einer nach § 117 FPG strafbaren Aufenthaltsehe lag im gegenständlichen Falle nicht vor und ist auch die im Verfahren bereits mit den Ausführungen des seinerzeitigen Ehemanns der Beschwerdeführerin befasste Staatsanwaltschaft nicht von einem entsprechenden Tatverdacht ausgegangen und hat auch kein diesbezügliches Verfahren nach § 117 FPG eingeleitet und durchgeführt. Dass sich die Beschwerdeführerin die Eheschließung im April 2022 mit dem seinerzeitigen Ehemann, der diese aus Liebe auf seinen Antrag hin ehelichte, durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hätte, konnte im durchgeführten Verfahren nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Zu dem von der belangten Behörde für die Begründung der Wiederaufnahme herangezogenen § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden. Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Da seit der Ausstellung und Aushändigung des von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin ausgestellten Aufenthaltstitels vom 12.05.2022 bereits drei Jahre vergangen sind und keiner der im § 69 Abs 1 Z 1 AVG angeführten Wiederaufnahmegründe im gegenständlichen Verfahren vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2024 aufzuheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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