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LVwG-2025/45/0157-10•LVwG T LVwG-2025/45/0157-10
LVwG-2025/45/0157-10Tribunale amministrativo regionale23 mag 2025
Erkennungsdienstliche Behandlung<br/>Verhältnismäßigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.12.2024, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer Erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 4 Abs 2, 9 Abs 1, 14 Abs 1, 65 Abs 1, 77 Abs 2 und 3 SPG iZm § 3 Z 3 AVG verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Als Termin wurde der 07.01.2025 um 16:00 Uhr auf der PI X vorgeschrieben. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Erkennungsdienstliche Behandlung im gegenständlichen Fall vorliegen würden. Es liege ein konkreter Verdacht – nämlich Tatbegehung nach § 269 StGB sowie § 84 StGB – vor. Die im konkreten Fall vorgenommene diversionelle Erledigung stehe einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen. Auch die zweite Voraussetzung, nämlich „Art und Ausführung der Tat“ sowie „Persönlichkeit des Betroffenen“, wurde von der belangten Behörde bejaht. Der Beschwerdeführer weise 22 Verwaltungsstrafvormerkungen auf, es sei ihm der Führerschein entzogen worden, am Tag vor dem verfahrensgegenständlichen Anlassfall sei bereits eine idente Tathandlung gesetzt worden, im Zuge des Anlassfalles sei es wiederum zu einer „Flucht“ gekommen, die erst durch neuerliches Einschreiten der Polizei beendet werden habe können. Daraus schlussfolgerte die Behörde, dass die abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit weiterer gefährlicher Angriffe zweifelsfrei vorliege. Der Beschwerdeführer habe ein besonders rücksichtsloses Verhalten offenbart, nur durch Glück habe ein schwerwiegender Unfall verhindert werden können. Zudem sei er mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit gefahren, wodurch es zu gefährlichen Fahrsituationen und zur Gefährdung anderer Personen gekommen sei. Auch die Erforderlichkeit wurde von der belangten Behörde – gestützt auf die Prognoseentscheidung – bejaht.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Hinweis auf 22 Verwaltungsstrafvormerkungen allein nicht ausreichend Grund für die Annahme biete, er werde in Zukunft weitere gefährliche Angriffe begehen. Dem Beschwerdeführer sei der Führerschein abgenommen worden, dies schließe eine Wiederholungsgefahr aus. Zudem habe er das beim Anlassfall verwendete Moped abgemeldet und beabsichtige dieses zu verkaufen. Die Flucht vor der Polizei sei keinesfalls als eine bewusste Gefährdung von Personen zu werten, sondern vielmehr eine impulsive, unüberlegte Entscheidung. Von einem besonders rücksichtslosen Verhalten könne nicht gesprochen werden. Dem stünden auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie seine derzeitige Lebenssituation (Wohnen im Elternhaus, Arbeitsverhältnis) entgegen. Der Beschwerdeführer übernehme die volle Verantwortung für sein Fehlverhalten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Am Nachmittag des 17.08.2024 führte eine Streife der PI X allgemeine Verkehrskontrollen im Gemeindegebiet von W und V auf der L *** Adresse 3 sowie der L *** Adresse 4 durch. Dabei wurde sie aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und auffälliger Fahrweise auf den Beschwerdeführer auf seinem Motorfahrrad, an dem zudem kein Kennzeichen montiert war, aufmerksam. Die anschließenden deutlichen, wiederholten und vom Beschwerdeführer auch wahrgenommenen Anhaltezeichen missachtete dieser und flüchtete stattdessen mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit vor der Polizei.
Bei der anschließend eingeleiteten Fahndung wurde auch eine Motorradstreife der Polizei mit zwei Dienstmotorrädern als Unterstützung hinzugezogen. Diese nahm unter Verwendung des Blaulichtes sowie des Folgetonhornes die Verfolgung des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit, wechselte immer wieder die Straßenseite und befuhr auch den Gehsteig. Dabei kam es zur Behinderung des Gegenverkehrs, der abbremsen musste. Beim Versuch den Beschwerdeführer durch Ausbremsen zum Anhalten zu zwingen, kam es wiederholt zum Auffahren des Beschwerdeführers auf das vor ihm fahrende Dienstmotorrad. In weiterer Folge konnte der Beschwerdeführer dann zum Anhalten gezwungen werden. Während dieses Anhaltevorganges setzte ein Polizist seinen Fuß auf dem Boden ab, wobei dieser dabei zwischen die Speichen des Vorderrades des Motorfahrrades des Beschwerdeführers geriet. Der Beschwerdeführer versuchte weiterhin zu fliehen, beschleunigte neuerlich und fuhr davon, wobei es zu einer Verletzung des Fußes des Beamten (Bänderzerrung) kam. Die Beamten folgten dem Beschwerdeführer neuerlich und schlussendlich kam es unter Beiziehung einer weiteren Streife zur Anhaltung im Bereich einer Unterführung. Bei der anschließenden Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer kooperativ und wirkte insbesondere an der Feststellung seiner Identität mit. Am Motorfahrrad des Beschwerdeführers war kein Kennzeichen montiert und es konnten zahlreiche technische Veränderungen festgestellt werden.
Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Y zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB erfüllt. Aufgrund der vollen Verantwortungsübernahme und der Einsicht des Beschwerdeführers, seines jugendlichen Alters und der Tatsache, dass er bislang noch nie von einem Strafgericht verurteilt wurde, erfolgte eine diversionelle Erledigung in der Form, dass die Staatsanwaltschaft unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig von der Erhebung einer Anklage zurücktrat (vgl Schreiben vom 31.10.2024 zu ***). Der Beschwerdeführer hat bislang keine Entschädigung an den verletzten Polizisten geleistet. Er hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei beiden anwesenden Polizisten persönlich entschuldigt.
Infolge des Vorfalles wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen, er hat ihn am 27. Februar 2025 wieder ausgefolgt erhalten. Aktuell ist der Beschwerdeführer dabei den L17-Führerschein zu machen. In diesem Zusammenhang wurde ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt, das den Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit geeignet einstuft. Das vorgelegte Gutachten führt dabei in der Zusammenfassung aus: „Der 17-jährige Proband [Anm: Untersuchung am 19.02.2025] reflektiert im diagnostischen Interview grundsätzlich sein Fehlverhalten. Er setzt sich differenziert mit den Zuweisungsanlässen auseinander. Es ist davon auszugehen, dass er aus den Vorfällen lernt und diese als singuläre Ausnahmeereignisse betrachtet. Dies wird auch durch die Ergebnisse der persönlichkeitsdiagnostischen Verfahren unterstützt, die ein durchschnittliches Verantwortungsbewusstsein sowie eine durchschnittliche Selbstkontrolle belegen. Der Proband befindet sich derzeit in einer positiven beruflichen und privaten Stabilisierung. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung konnten keine Hinweise auf grundlegende Einschränkungen der Impulskontrolle oder Defizite im Erkennen sozialer Normen und Konventionen festgestellt werden. Zusammenfassend lässt sich daher eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung feststellen.“
Zuvor ist der Beschwerdeführer bereits am Vortag, dem 16.08.2024, der Polizei mit seinem Motorfahrrad aufgefallen. Am Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt trotz Dunkelheit kein Licht aktiviert, zudem war kein Kennzeichen montiert. Eine Anhaltung war aufgrund der Beschleunigung und des Fluchtverhaltens des Lenkers nicht möglich.
Der eingeholte Auszug der Verwaltungsstrafen weist bei dem am 11.11.2007 geborenen Beschwerdeführer aktuell 29 Vormerkungen auf, die sich aus vier Vorfällen ergeben. Der Strafregisterauszug weist keine Vorstrafen beim Beschwerdeführer aus.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie insbesondere aus den Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025. Der Beschwerdeführer und die beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten haben dabei den Vorfall vom 17.08.2024 übereinstimmend geschildert. Insbesondere hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er wahrgenommen hat, dass er angehalten werden sollte, er mit überhöhter Geschwindigkeit geflüchtet ist und dabei immer wieder die Gegenfahrbahn bzw den Gehsteig befahren hat.
Die diversionelle Erledigung seitens der Staatsanwaltschaft Y ergibt sich aufgrund des eingeholten Aktes sowie der im Akt einliegenden Mitteilung vom 31.10.2024. Die zitierten Auszüge liegen ebenfalls im Akt ein; ebenso das angeführte verkehrspsychologische Gutachten vom 19.02.2025.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 85/2000 (§ 29) bzw BGBl I Nr 206/2021 (§ 65), lauten wie folgt:
Verhältnismäßigkeit
§ 29.
(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, diese Handlung begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 festgestellt werden muß, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 59, BGBl. I Nr. 29/2018)
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Nummer sowie eine Kopie mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist, und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung – an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der „Art oder Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276).
Der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatzhandlung liegt gegenständlich vor. Bei beiden gegenständlichen Delikten, nämlich konkret dem Versuch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 StGB) sowie der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB), handelt es sich um gerichtlich zu ahndende Vorsatztaten.
Hinweise auf eine „kriminelle Verbindung“ liegen gegenständlich nicht vor, somit war zu prüfen, ob auf Grund der „Art oder Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ eine Erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Die belangte Behörde hat dies in beiden Fällen unter Rückgriff auf die „intensiven Indexdelikte“ bejaht.
Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen können und dabei den Eindruck gewonnen, dass die Persönlichkeit des immer noch minderjährigen Beschwerdeführers nicht bereits so entwickelt ist, als dass daraus auf eine entsprechende Prognose hinsichtlich der Persönlichkeit geschlossen werden könnte. Er zeigte sich vor Gericht zurückhaltend, etwas eingeschüchtert und unselbständig. Sein Verhalten beim Vorfall vom 17.08.2024 erklärte er mit einer Kurzschluss- und Panikreaktion, weil er sich seines „auffrisierten“ Motorfahrrades bewusst gewesen sei. Den Vorfall selbst hat er eingestanden und konnte auch der Eindruck gewonnen werden, dass er diesen heute bereut. Eigene Initiativen zur Wiedergutmachung (etwa Kontaktaufnahme zum verletzten Polizisten) oder Entschuldigung hat er nicht gezeigt, über Hinweis seines Rechtsvertreters hat er sich dann aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei beiden Polizisten persönlich entschuldigt. Aufgrund des gewonnen Eindruckes, des noch jugendlichen Alters und der damit im Zusammenhang stehenden offensichtlich noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers kann nach Einschätzung des Gerichtes die Voraussetzung „Persönlichkeit des Betroffenen“ nicht in dem Sinne bejaht werden, als dass daraus auf die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung geschlossen werden könnte.
Die „Art und Ausführung der Tat“ umfasst im konkreten Fall das Ignorieren der Polizeianhaltung, sowie das Fluchtverhalten mit Gefährdung von Verkehrsteilnehmern bzw beteiligten Polizisten beim Vorfall vom 17.08.2024. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang auch die – erfolglose – Anhaltung durch die Polizei am 16.08.2024 als „idente Tathandlung“ ins Treffen geführt. Obwohl der Beschwerdeführer auch am 16.08.2024 vor der Polizei geflüchtete ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dieser Vorfall nicht mit jenem vom 17.08.2024 zu vergleichen, da es hier zu keiner weiteren Gefährdung von Personen gekommen ist; aus dem alleinigen Fliehen vor der Polizei kann nicht auf die Voraussetzung „Art und Ausführung der Tat“ geschlossen werden.
Es ist der Behörde zuzustimmen, dass das am 17.08.2024 an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als sehr rücksichtslos zu werten ist. Dies hat auch der einvernommene Polizist bestätigt, indem er ausgesagt hat, dass ein Auffahren auf ein Dienstmotorrad im Zuge von Ausbremsmanövern die Ausnahme bildet. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und ein beteiligter Polizist verletzt. Aber auch bei Vorliegen der Voraussetzung „Art und Ausführung der Tat“ ist es notwendig, dass die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich ist, insbesondere sich vorbeugend auswirkt, um weiteren gefährlichen Angriffen vorzubeugen. Damit wird die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aufgeworfen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist jedenfalls dann (immer noch) unverhältnismäßig (nicht „erforderlich“), wenn absehbar, ist, dass sie nicht zielführend und damit ungeeignet ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn objektive Gründe dagegensprechen, etwa wenn dem zu erwartenden gefährlichen Angriff gemäß § 16 Abs 2 SPG seiner Art nach kaum durch erkennungsdienstliche Behandlung vorgebeugt werden kann (vgl Kofler-Schlögl, § 65 SPG in: Thanner/Vogl (Hrsg), SPG3, S 886 Rz 12).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die (einmalige) Anlasstat im Rahmen des Straßenverkehrs gesetzt. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten, auch die Verwaltungsstrafen beziehen sich fast ausschließlich auf den Bereich des Verkehrsrechtes (Übertretungen der StVO, des KFG sowie des FSG). Lediglich zwei Strafvormerkungen beziehen sich auf das Pyrotechnikgesetz, hier hat der Beschwerdeführer unerlaubt Böller besessen. Vor diesem Hintergrund bestehen beim Landesverwaltungsgericht Zweifel, inwieweit durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 SPG der Beschwerdeführer von weiteren Taten abgehalten werden kann. Im Straßenverkehr erfolgt die Wiedererkennung in der Regel nicht im Wege von Fotos oder Fingerabdrücken, sondern durch das entsprechende Kennzeichen. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der konkreten Amtshandlung nach seiner Anhaltung kooperiert und insbesondere sofort seine Identität bekannt gegeben. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte zitierte verkehrspsychologische Gutachten konnte keine Hinweise auf grundlegende Einschränkungen der Impulskontrolle oder Defizite im Erkennen sozialer Normen und Konventionen und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung feststellen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer laut Gutachten mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt und ist davon auszugehen, dass dies singuläre Ausnahmeereignisse darstellen.
Vor dem Hintergrund, dass mit einer Maßnahme nach § 65 SPG ein nicht unerheblicher Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen verbunden ist, führt dies im konkreten Fall dazu, dass die vorgeschriebene Maßnahme im Ergebnis nicht verhältnismäßig und damit nicht erforderlich ist. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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