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LVwG-2025/51/0645-7; LVwG-2025/51/0672-7Tribunale amministrativo regionale22 mag 2025
Gewässergefährdung<br/>Abfallbesitzer<br/>In dubio pro reo
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.02.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21.02.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) der Beschwerdeführerin wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:
„1. Datum/Zeit: 15.07.2022 - 17.10.2022
Ort: Z, Gst ****1 und dem daran angrenzenden Bereich der Bachparzelle 2 (), beide KG ***** Z
Es wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum jedenfalls von 15.07.2022 bis 17.10.2022 auf Gst. ***1 und **2 (), beide KG *****, wassergefährdende Stoffe, nämlich zwei Treibstoffkanister, ein Dieselaggregat und ein ausgeschlachtetes Motorrad, in einer Weise gelagert haben, dass dadurch Gewässer, insbesondere das Grundwassers und der ***, gefährdet wurden. Somit haben Sie wider § 31 Abs 1 WRG 1959 die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt.
2. Datum/Zeit: 15.07.2022 -17.10.2022
Ort: Zirl, Gst ***1 und dem daran angrenzenden Bereich der Bachparzelle **2 (), beide KG ***** Z
Es wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum jedenfalls von 15.07.2022 bis 17.10.2022 auf Gst. ***1 und **2 (), beide KG ***** Z, nicht gefährliche Abfälle, nämlich diverse Haushaltsabfälle und haushaltsähnliche Abfälle wie Leergebinde, Leichtverpackungen, offenkundig kaputtes Mobilar, sowie von den baufälligen Gebäuden herrührende Abfälle wie Dachpappe und Betonziegelbruch nicht so rechtzeitig einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben, dass dadurch Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs 3 AWG 2002 vermieden werden. Somit haben Sie wider § 15 Abs 5 AWG 2002 nicht gefährliche Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechenden Berechtigten übergeben.
3. Datum/Zeit: 15.07.2022 -17.10.2022
Ort: Zirl, Gst ***1und dem daran angrenzenden Bereich der Bachparzelle **2 (), beide KG ***** Z
Es wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum jedenfalls von 15.07.2022 bis 17.10.2022 auf Gst ***1und **2 (), beide KG ***** Z, außerhalb geschlossener Ortschaft iSd § 3 Abs 2 TNSchG 2005 und im fünf Meter breiten, von der Böschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifen entlang eines fließenden natürlichen Gewässers, nämlich des ***, Anlagen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, nämlich einen Komposthaufen für Grünschnitt, ein Lager für Brennholz (Rundholz, abgelängt) und ein Lager für diverse Gerätschaften und Materialien (Dieselaggregat, Autoreifen, Motorsense, diverse sonstige landwirtschaftliche Gerätschaften bzw Gartengeräte (Rechen, Schaufeln,...), ein Fahrrad, Holzbretter, udgl.) errichtet haben. Somit haben Sie wider § 7 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 Anlagen im Bereich der Uferböschung eines fließenden natürlichen Gewässers ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch 1. § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), 2. § 15 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und 3. § 7 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) verletzt, weshalb über sie 1. gemäß § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959, 2. gemäß § 79 Abs 2 Z 4 und letzter Satz AWG 2002 und 3. gemäß § 45 Abs 1 lit a und letzter Satz TNSchG 2005 Geldstrafen in der Höhe von 1. Euro 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 2. Euro 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 3. Euro 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit 1. Euro 10,00, 2. Euro 45,00 und 3. Euro 10,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) in welcher vorgebracht wurde, dass sie nicht Pächterin des gegenständlichen Grundstückes sei, sondern ihr Ehemann. Sie bitte daher um „Widerruf“ der Verwaltungsstrafe gegen sie.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl ***, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die eingeholten Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister (OZ *** und ***), den eingeholten Akt betreffend das naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfahren zu Zl *** (OZ ***), die eingeholten Akten betreffend das beim LVwG durchgeführte Parallelverfahren zum Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, Zl *** und ***, und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin als Beschuldigte sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, als Zeuge einvernommen wurden. Weiters nahm ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil (OZ ***).
II.Sachverhalt:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, ist der Pächter des Grundstückes Nr ***1und ***2.
Die Beschwerdeführerin ist weder Pächterin noch Eigentümerin der genannten Grundstücke. Die Beschwerdeführerin ist gelegentlich gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Grundstück anwesend, um etwa Gemüse anzupflanzen.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des LVwG vom 11.04.2025, Zl LVwG-2025/34/0646-5 und LVwG-2025/34/0673-5, wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, schuldig gesprochen, folgende (auch der Beschwerdeführerin vorgeworfene) Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
Er wurde mit dem genannten Erkenntnis des LVwG schuldig erkannt, dass er im Zeitraum vom 15.07.2022 bis 17.10.2022 (im Folgenden: Tatzeitraum) auf den Gst-Nrn ***1und **2 (), beide GB *****Z, wassergefährdende Stoffe, nämlich zwei Treibstoffkanister, ein Dieselaggregat sowie ein ausgeschlachtetes Motorrad, auf eine Weise gelagert hat, die das Grundwasser und das Gewässer *** gefährdete. Hierdurch wurde die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, was eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung zur Folge hatte. Weiters wurde BB schuldig gesprochen, im selben Zeitraum die rechtzeitige Übergabe nicht gefährlicher Abfälle – darunter diverse Haushaltsabfälle, Leergebinde, kaputtes Mobiliar sowie Abfälle von den baufälligen Gebäuden wie Dachpappe und Betonziegelbruch – an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten unterlassen zu haben, wodurch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht verhindert wurde. Schließlich wurde er schuldig gesprochen, im Tatzeitraum auf den genannten Grundstücken und im angrenzenden Bereich entlang des fließenden natürlichen Gewässers *** ohne naturschutzrechtliche Bewilligung mehrere Anlagen, nämlich einen Komposthaufen für Grünschnitt, ein Lager für Brennholz, sowie ein Lager für diverse Gerätschaften und Materialien wie ein Dieselaggregat, Autoreifen, Motorsense, Gartengeräte, ein Fahrrad und Holzbretter, errichtet zu haben. Diese unbefugten Anlagen wurden im fünf Meter breiten Geländestreifen der Uferböschung des Gewässers errichtet.
Es konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 15.07.2022 bis 17.10.2022 (Tatzeitraum) auf den GstNrn ****1und ****2 (Schönau-Gießen), beide GB ****Z, wassergefährdende Stoffe, namentlich zwei Treibstoffkanister, ein Dieselaggregat sowie ein ausgeschlachtetes Motorrad gelagert hat. Die zwei Treibstoffkanister und das Dieselaggregat wurden von BB am Grundstück gelagert. Wer das ausgeschlachtete Motorrad gelagert hat, konnte nicht festgestellt werden.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im genannten Tatzeitraum es als Abfallbesitzerin unterlassen hat, nicht gefährlicher Abfälle – darunter diverse Haushaltsabfälle, Leergebinde, kaputtes Mobiliar sowie Abfälle von den baufälligen Gebäuden wie Dachpappe und Betonziegelbruch – rechtzeitig an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Es konnte nicht festgestellt werden, wer diese Abfälle verursacht hat.
Das Lager für Brennholz, das Lager für diverse Gerätschaften und der Komposthaufen für Grünschnitt auf den genannten Grundstücken und im angrenzenden Bereich entlang des fließenden natürlichen Gewässers *** wurden von BB, nicht hingegen von der Beschwerdeführerin errichtet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an der Errichtung beteiligt gewesen wäre.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach der Zeuge, BB, der Pächter der gegenständlichen Grundstücke ist und die Beschwerdeführerin weder Pächterin noch Eigentümerin der Grundstücke ist, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Pachtvertrag und dem Akt des naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfahren, Zl ***.
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin nur gelegentlich am Grundstück aufhält, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wurde auch vom Zeugen bestätigt (vgl OZ ***, S ***, *** und ***).
Die festgestellten Übertretungen des BB ergeben sich aus dem Erkenntnis des LVwG vom 11.04.2025, Zl LVwG-2025/34/0646-5 und LVwG-2025/34/0673-5.
Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, dass neben dem gesondert bestraften Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, auch die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hätte.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen äußerst glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck. Sie schilderte gegenüber dem erkennenden Gericht überzeugend und stringent, dass sie die im Bescheid angeführten Gegenstände (zwei Treibstoffkanister, Dieselaggregat, ausgeschlachtetes Motorrad, Haushaltsabfälle und diverse haushaltsähnliche Abfälle sowie Betonziegelbruch und Dachpappe) nicht am Grundstück hinterlassen bzw gelagert hat. Nach den glaubhaften Aussagen hat sie diese Verunreinigungen nicht verursacht. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme nachvollziehbar geschildert, dass die zwei Treibstoffkanister und das Dieselaggregat von ihrem Ehemann, BB, für die Holzarbeiten benötigt werden; sie hingegen würde keinerlei Holzarbeiten verrichten. Sie schilderte weiters für das Gericht überzeugend, dass ihr Sohn sich bei der dortigen Hütte gerne mit Freunden und Kollegen getroffen habe. Für das Gericht ist nachvollziehbar und überzeugend, dass die genannten Gegenstände sohin nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern vielmehr von ihrem Ehemann (Treibstoffkanister und Dieselaggregat) hinterlassen wurde. Wer das ausgeschlachtete Motorrad und die genannten Haushaltabfälle und haushaltsähnlichen Abfälle hinterlassen hat, konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass es möglicherweise ihr Sohn und dessen Freunde gewesen sein könnten. Der Zeuge konnte hierzu ebenfalls keine genaueren Angaben machen.
Die Feststellung, wonach die genannten Anlagen (Holzlager, Lager für diverse Geräte und Komposthaufen für Grünschnitt) nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehemann errichtet wurden, ergibt sich ebenso aus den überzeugenden Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wurde auch vom Zeugen bestätigt. Diese Schilderungen erscheinen dem Gericht durchaus schlüssig, zumal nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen vorrangig er am Grundstück diverse Arbeiten, wie Holzarbeiten, durchführte.
Die Beschwerdeführerin schilderte im Zuge der Verhandlung sehr glaubwürdig und überzeugend, dass sie vielmehr bei den nachfolgenden Entfernungs- und Aufräumarbeiten maßgeblich beteiligt war, sie jedoch die genannten Verunreinigungen nicht veranlasst hat.
Der Zeuge BB, welcher unter Wahrheitspflicht aussagte und auch über die Aussagebefreiung für Angehörige und die Folgen einer Falschaussage belehrt wurde (vgl OZ ***, S ***), bestätigte im Zuge seiner Einvernahme ebenso überzeugend und glaubwürdig, dass die genannten Anlagen (Holzlager, Lager für Gerätschaften und Komposthaufen) allein von ihm errichtet wurden und seine Frau dabei nicht involviert gewesen sei (vgl OZ ***, S ***). Auch der Zeuge machte gegenüber dem Gericht einen verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck. Weiters bestätigte der Zeuge in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass er allein die Holzarbeiten durchführe und dementsprechend auch nur er das Dieselaggregat und die Treibstoffkanister am Grundstück gelagert hätte. Der Zeuge konnte seine Ausführungen stringent und nachvollziehbar schildern. Es sind für das Gericht keine Umstände hervorgekommen, dass die Aussagen des Zeugen unrichtig wären.
Es sind im gesamten Verfahren sohin keine Beweismittel hervorgekommen, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Übertretungen begangen hätte oder sie die genannten Verunreinigungen bzw Anlagenerrichtungen veranlasst hätte. Zu dem in der Verhandlung vorgehaltenem E-Mail vom 17.10.2022 schilderte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass sie mit den dort genannten „Maßnahmen“ die Aufräum- und Entsorgungsarbeiten gemeint hätte, nicht aber die von der Behörde vorgeworfenen Maßnahmen eingestehen wollte. Auch dieser Umstand erscheint für das Gericht überzeugend und schlüssig.
Im Ergebnis konnte daher – trotz Aufnahme aller erforderlichen Beweise – und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen BB sowie im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde kein Beweismittel letztlich belegen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich begangen hat.
IV.Rechtslage:
1. § 31 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 156/2002, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
[…]“
2. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafen
§ 137. (1) […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
[…]“
3. Die §§ 15 und 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lauteten (auszugsweise) wie folgt:
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
[…]
Strafhöhe
§ 79. (1) […]
(2) Wer
4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
[…]“
4. § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) […]
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b)[…]
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
5. § 45 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 in der Fassung LGBl Nr 163/2019, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
[…]“
6. § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat [...]
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht gemäß § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959):
Gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 ist jedermann in Bezug auf seine Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen zur entsprechenden Sorgfalt gegenüber den Gewässern verpflichtet; die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Abs 1 gilt daher nur insoweit für „jedermann“, als sorgfaltswidriges Verhalten des einzelnen für eine konkrete drohende oder aktuelle Gewässerverunreinigung kausal wäre (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 31 Rz 3; Stand 1.1.2024, rdb.at).
Es konnte im gegenständlich durchgeführten Beweisverfahren nicht erwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die angeführten gewässergefährdenden Gegenstände (zwei Treibstoffkanister, Dieselaggregat, ausgeschlachtetes Motorrad), wie von der Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, am Grundstück gelagert hätte und somit durch ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden wäre. Vielmehr hat sich im Verfahren ergeben, dass die Treibstoffkanister und das Dieselaggregat nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehemann, BB, am Grundstück gelagert wurden. Wer das ausgeschlachtete Motorrad gelagert hat, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Es konnte der Beschwerdeführerin daher nicht bzw nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit vorgeworfen werden, dass sie durch ihre Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hätte.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, wurde – wie festgestellt – mit Erkenntnis des LVwG vom 11.04.2025 wegen derselben Verwaltungsübertretung (siehe dortiger Spruchpunkt 1.) bestraft. Es konnte nicht erwiesen worden, dass darüber hinaus auch die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte.
Der Beschwerdeführerin konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht erstmals vorgeworfen werden, dass sie die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch ein Unterlassen herbeigeführt hätte, zumal es sich dabei nicht um eine bloße (zulässige) Präzisierung des verwaltungsbehördlichen Spruches handeln würde, sondern um einen unzulässigen Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht. Ein derartiges Unterlassen wurde der Beschwerdeführerin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch nicht vorgeworfen.
Da fallbezogen sohin keine eindeutigen Beweisergebnisse vorlagen, wonach die Beschwerdeführerin durch ihre Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt bzw veranlasst hat, und die ihr in Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Tat sohin nicht erwiesen werden konnte, war das Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nicht-Übergeben nicht gefährlicher Abfälle an einen entsprechend Berechtigten gemäß § 15 Abs 5 iVm § 79 Abs 2 Z 4 AWG 2002):
Die Pflicht gemäß § 15 Abs 5 AWG 2002 trifft den Abfallbesitzer. „Abfallbesitzer“ ist gemäß § 2 Abs 6 Z 1 AWG 2002 sowohl der Abfallerzeuger (lit a) als auch jede Person, welche die Abfälle innehat (lit b). Auf den Besitzwillen kommt es nicht an (vgl VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0036, mwN).
Die Übergabepflicht gemäß § 15 Abs 5 AWG 2002 trägt dem Verursacherprinzip Rechnung (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002² (2025) § 15 Rz 43).
Nach dem durchgeführten Beweisverfahren konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Abfälle verursacht hätte und als Abfallbesitzerin zur Verantwortung zu ziehen wäre. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin glaubwürdig, dass sie die genannten Abfälle nicht veranlasst und keinerlei Beitrag dazu geleistet hätte und auch deren Herkunft nicht wisse. Ohne oder gegen den Willen der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück hinterlassene Abfälle, sind der Beschwerdeführerin nicht als Abfallbesitzerin zurechnen (vgl Rummel/Lukas, ABGB4 § 309 Rz 1; Stand 1.7.2016, rdb.at).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, wurde auch diesbezüglich mit Erkenntnis des LVwG vom 11.04.2025 wegen derselben Verwaltungsübertretung (siehe dortiger Spruchpunkt 2.) bestraft. Es konnte nicht erwiesen worden, dass darüber hinaus auch die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte.
Allein der Umstand, dass ein Naheverhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Beschwerdeführerin besteht, ist noch nicht ausreichend, um jedenfalls auch die eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Da somit keine eindeutigen Beweisergebnisse vorlagen, wonach die Beschwerdeführerin die ihr in Spruchpunkt 2. zur Last gelegte Tat zu verantworten hätte, war das Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses (Ausführen eines nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung):
In Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätte entgegen § 7 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 am genannten Tatort außerhalb einer geschlossener Ortschaft und im fünf Meter breiten Geländestreifen entlang des fließenden natürlichen Gewässers *** mehrere Anlagen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet.
Das Beweisverfahren hat allerdings ergeben, dass die genannten Anlagen (Lager für Brennholz, Lager für diverse Gerätschaften und Komposthaufen für Grünschnitt) nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von ihrem Ehemann errichtet wurden. Es konnte im gegenständlich durchgeführten Beweisverfahren hingegen nicht erwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die angeführten Anlagen errichtet hätte.
Allein ein bestehendes Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann reicht noch nicht aus, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein „Mitwirken“ an der Errichtung der Anlagen anzulasten wäre. Es sind keine eindeutigen Beweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die genannten Anlagen errichtet hätte.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, BB, wurde auch diesbezüglich mit Erkenntnis des LVwG vom 11.04.2025 wegen derselben Verwaltungsübertretung (siehe dortiger Spruchpunkt 3.) bestraft. Es konnte nicht erwiesen worden, dass darüber hinaus auch die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte.
Da nach dem durchgeführten Beweisverfahren die Beschwerdeführerin die ihr in Spruchpunkt 3. vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin nicht begangen hat, war das Straferkenntnis in auch in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Da der Beschwerde stattzugeben war, war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Unterlassen der mündlichen Verkündung:
Im gegenständlichen Fall verzichteten die anwesenden Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses (vgl OZ ***, S ***). Zudem konnte die Entscheidung nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden, weil das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, des Zeugen und des Vertreters der belangten Behörde einer ausreichenden Würdigung und reiflichen Überlegung bedurfte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegenden Ermittlungsergebnisse wurden im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewürdigt. Die Beweiswürdigung ist nicht revisibel (vgl etwa VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004; VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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