LVwG T LVwG-2022/27/0647-1

LVwG-2022/27/0647-1Tribunale amministrativo regionale22 mag 2025

Regest

Vergütung für Verdienstentgang<br/>Beherbergungsbetrieb<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/0647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.27.0647.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, ***, wegen Vergütungsanspruch nach dem EpiG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt 1. der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 124/2020) sowie der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II Nr 329/2020, idF, betreffend den Beherbergungsbetrieb CC, Adresse 2, **** X, für den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 11.337,71 zuerkannt.

Mit Spruchpunkt 2. wurde das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 26.03.2020 in Höhe von Euro 1.148,63 gemäß § 32 EpiG sowie sämtlichen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.

Gegen Spruchpunkt 2. hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„„4. BESCHWERDEBEGRÜNDUNG

4.1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Begründung der Behörde lautet – betreffend den abweisenden und bekämpften Umfang - wie folgt:

4. In der Sache zu Spruchpunkt I. 2. (Abweisung Mehrbegehren Beherbergungsbetrieb)

Im Gegensatz zum EpiG kennt das COVID-19-Maßnahmengesetz keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vergütungsanspruches durch das COVID-19-Maßnahmengesetz wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, GZl. G202/2020, bestätigt, in welchem dieser zu dem Schluss gelangt, dass der Ausschluss eines Vergütungsanspruches durch Verordnungen, welche sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützen, weder im Lichte des Grundrechtes auf Eigentum noch aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes noch auf Grundlage des Prinzips des Vertrauensschutzes eine Verfassungswidrigkeit begründet. Somit kann ein Entschädigungsanspruch auch nicht auf diesen Rechtstitel

gestützt werden. Zudem hat auch der VwGH mit Erkenntnis vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH zusammengefasst zu Recht erkannt, dass aus Maßnahmen, welche auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurden, kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG abgeleitet werden kann.

Da für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Partei erlassen wurden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Die Behörde geht daher zusammenfassend davon aus, dass „§ 20 EpiG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (nunmehr: § 13 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz) materiell derogiert wurde". Diese Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen unrichtig:

4.3. DEROGATION

Unter Derogation versteht man die Aufhebung der Geltung einer Rechtsvorschrift und damit ihr Ausscheiden aus der Rechtsordnung. Es wird zwischen formeller und materieller Derogation unterschieden.

Bei der formellen Derogation wird die aufzuhebende Norm ausdrücklich bezeichnet.

Materielle Derogation bezeichnet die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Anwendung voneinander widersprechenden Rechtsvorschriften. Um den Widerspruch aufzulösen, werden die Grundsätze „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi generali“ angewendet.

Materielle Derogation tritt nur insoweit ein, als die sachlichen, persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiche der einander widersprechenden Normen ident sind (Identität des Regelungsgegenstandes). Das ist hier nicht der Fall.

Es muss sich um Bestimmungen auf gleicher Stufe handeln (zB ein Gesetz widerspricht einem anderen Gesetz).

Widersprechen einander Normen auf unterschiedlicher Stufe (eine Verordnung widerspricht einem Gesetz), tritt in der Regel Invalidation ein (Bachmann/Baumgartner/Feik/Fuchs/Giese/Jahne/Lienbacher (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht 2012, 636). Unter Invalidation versteht man den Widerspruch zwischen Normen, der zu Rechtswidrigkeit der rangniederen Norm führt. Die rangniedere Norm (etwa eine Verordnung, die einem Gesetz widerspricht) tritt deshalb noch nicht außer Kraft. Um die rechtswidrige Norm außer Kraft zu setzen, bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung oder Abänderung durch den Normsetzer oder den VfGH. Bis dahin bleibt die invalidierte Norm in Geltung und ist verbindlich (Bachmann/ Baumgartner/Feik/Fuchs/Giese/Jahnel/Lienbacher (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht 2012, 643).

4.4. MAßNAHMEN NACH DEM EPIDEMIEGESETZ 1950

Gemäß § 20 (1) EpiG kann bei Auftreten von bestimmten anzeigepflichtigen Krankheiten die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Diese Schließung erfolgt mittels Verordnung.

Gem Abs 4 leg cit wird mittels Verordnung bestimmt, inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können.

Mit der VO 74/2020 des Bundesministers für Gesundheit vom 28.02.2020 wurde verordnet, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden können.

§ 32 EpiG normiert eine Vergütung für den Verdienstentgang, wenn natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der Behinderung ihres Erwerbes bestimmte Vermögensnachteile entstanden sind. Z 5 leg cit schreibt eine Entschädigung für Personen vor, die ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.

Die behördlichen Kompetenzen sind in § 43 EpiG geregelt. Gem Abs 4 sind die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

Mit der Novelle BGBl I Nr. 23/2020, in Kraft seit 05.04.2020, wurde in § 43 EpiG ein neuer Abs 4a eingefügt, dessen S 3 und 4 durch die Novelle BGBl I Nr. 43/2020 ergänzt wurden. Abs 4a lautet:

Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

4.1. ABLEHNENDER BESCHEID

Die BH weist den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs als unbegründet ab. Aufgrund der VO der Bezirkshauptmannschaft betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 waren gem § 1 lit b alle Gastgewerbe zu touristischen Zwecken, unter anderem Restaurants und Gasthäuser, zu schließen.

Lit b leg cit trat mit Ablauf des 16.3.2020, somit am 17.3.2020, in Kraft. (Die VO sollte ursprünglich mit 13.04.2020 außer Kraft treten.) Die VO wurde mit Verordnung vom 26.03.2020 aufgehoben, die am 26.03.2020 kundgemacht wurde. Somit bestanden die Beschränkungen nach dem EpiG von 17.03. bis inklusive 26.03.2020 (10 Tage).

Das COVID-19-MG, BGBl I Nr. 12/2020, trat mit 16.03.2020 in Kraft; § 4 (2) idF BGBl I Nr. 16/2020 rückwirkend ebenfalls mit 16.03.2020. § 4 (2) normiert, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen, wenn der Bundesminister gem § 1 eine Verordnung erlassen hat. Somit kommen auch die Bestimmungen über finanzielle Entschädigungen nach § 32 Epidemiegesetz nicht zur Anwendung.

Gemäß § 4 Abs 3 Covid-19-MG bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt.

Mit der auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen 96. VO des Gesundheitsministers wurde in § 3 (1) dieser VO das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe - insbesondere Beherbergungsbetriebe wie den gegenständlichen - untersagt. § 3 trat mit 17.03.2020 in Kraft und mit 13.04.2020 außer Kraft.

4.2. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021 V188/2021 UA

Die Behörde vermeint, dass aufgrund der Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft am 26.03.2020 für den 26.03.2020 keine Vergütung zustehen würde, da die COVID-19-Maßnahmen-VO erlassen war und Festzuhalten ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021 V 188/2021 ua. § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, gesetzwidrig war und diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehranzuwenden ist.

Dieser Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wurde mit BGBl II Nr 501/2021 mit 01.12.2021 kundegemacht.

§ 3 COVID-19-Maßnahmen-VO ist daher auch für Beherbergungsbetriebe wie den gegenständlichen nicht mehr anzuwenden.

Demgemäß ist keine auf Basis des COVID-19-Maßnahmenegesetzes erlassene Verordnung für den 26.03.2020 anzuwenden, sodass wiederum das Epidemiegesetz für den 26.03.2020 zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf Vergütung auch für diesen Tag.

4.3. Keine materielle Derogation

Zudem liegt auch keine materielle Derogation durch die COVID-19-Maßnahmen-VO vor.

4.3.1. Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Anfechtung des Bescheides der BH W (GZ ***)

Die Beschwerdeführerin betrieb einen Beherbergungsbetrieb (Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) in W. Dieser wurde mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde W gem § 20 (1) EpiG mit 16.03.2020 geschlossen. Mit 28.03.2020 trat die VO des Landeshauptmanns von Salzburg in Kraft, mit der das Betreten von Beherbergungsbetrieben als Touristin bzw Tourist verboten wurde. Diese war auf § 2 Z 2 Covid-19-MG gestützt. Von der Covid-Maßnahmen-Verordnung des Bundesministers waren Beherbergungsbetriebe erst seit 04.04.2020 erfasst. Somit besteht kein Normenkonflikt zwischen der Bundesverordnung und der Verordnung der BH W. Die Anwendung von § 4 Abs 2 Covid-19-MG ist daher ausgeschlossen.

Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der VO des LH von Salzburg erkannte die belangte Behörde eine Entschädigung gem § 32 EpiG zu, jedoch nicht für den Zeitraum danach.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Verordnungen nicht deckungsgleich waren, weswegen die spätere VO des LH die frühere der BH W nicht materiell derogierte.

Das LVwG führte unter Bezugnahme auf OGH 24.02.2021, 7 Ob 214/20a aus, dass ein Betretungsverbot nicht mit einer Betriebsschließung gleichzusetzen sei Nach der VO des LH sei das Betreten eines Gastgewerbebetriebs als Nicht-Tourist aufgrund der VO des LH gem § 2 Z 2 Covid-19-MG immer noch möglich gewesen. Diese VO hob daher die vorangegangene nicht auf, weswegen ein Entschädigungsanspruch bestand.

Beweis: Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg

zu ***.

4.3.2. ENTSCHEIDUNG DES OGH 24.02.2021

Der OGH hat zur GZ 7 Ob 214/20a wie folgt ausgesprochen: Die Klägerin betreibt in Vorarlberg ein Hotel, für welches eine Betriebsausfall-Versicherung abgeschlossen wurde. Zuerst wurde das Hotel aufgrund einer VO der Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis des EpiG geschlossen, später wurde mittels VO des Landeshauptmannes das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch Touristen untersagt.

Mit Art 26 2. COVID-19-Gesetz vom 21.3.2020, BGBl I 2020/16 wurde in § 4 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz die Formulierung „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ eingefügt. Damit sollte laut Ausschussbericht klargestellt werden, dass weiterhin Betretungsverbote gem § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz einerseits und Betriebsschließungen gem § 20 EpiG andererseits möglich sind (112 BlgNR 27. GP 14).

Der OGH stellt klar, dass ein Betretungsverbot schon begrifflich etwas anderes sei als eine Schließung. Eine materielle Derogation scheidet somit aus.

4.3.3. AUSLEGUNG

Die VO der Bezirkshauptmannschaft normierte eine Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere Cafes; die Bundes-VO ordnete dagegen ein Betretungsverbot von Betriebsstätten des Gastgewerbes an.

§ 1 lit b der Verordnung lautet:

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung."

Die Bedeutung einer Rechtsnorm ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung hat mit der Bestimmung des Wortsinns im allgemeinen Sprachgebrauch zu beginnen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 320):

Unzweifelhaft ist, dass Gastronomiebetriebe wie Cafes, Restaurants und Wirtshäuser grundsätzlich von der Verordnung erfasst sind. Unklar ist, für welche Gäste der Betrieb zu schließen ist. Unter Tourismus versteht der Duden das Reisen zum Kennenlernen fremder Ort und Länder und zur Erholung. In einem Wintersportort wie Innsbruck hält sich Mitte März üblicherweise eine Vielzahl ausländischer Gäste zum Zwecke der Erholung auf, die Gastgewerbebetriebe frequentieren. Jedoch werden Cafes auch von Einheimischen besucht. Die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ist in der Verordnung explizit von der Betriebsschließung ausgenommen.

Der Wortlaut des § 1 lit b der Verordnung erfasst daher nicht die ansässige Bevölkerung, für die das Cafe weiterhin geöffnet sein durfte. Es herrschte daher vollständiges Betretungsverbot von Gastgewerbebetrieben, wie es § 3 der Bundes-VO normierte. Die persönlichen Geltungsbereiche der Verordnungen stimmen daher nicht überein.

Eine auszulegende Rechtsnorm ist nie für sich alleine, sondern immer in ihrem Bedeutungszusammenhang zu betrachten (Larenz, Methodenlehre6 324).

Aus § 1 lit b S 1 und 2 der 127. Verordnung ergibt sich, dass für die Bewohner der Gemeinden sowie für die dort aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten ist. Dieses ausdrücklich normierte Verbot des Besuchs von Gastgewerbebetrieben durch die Bewohner der Stadtgemeinde erstreckt sich daher nur auf solche Lokale, die rein der Unterhaltung dienen. Für gewöhnliche Cafes ist ein Betretungsverbot jedoch nicht normiert. Daher ergibt sich aus dem Kontext der gesamten Verordnung, dass das Besuchen von Lokalen, die nicht rein der Unterhaltung dienen, durch die Bewohner weiterhin erlaubt ist. Hätte der Bürgermeister alle Gastgewerbebetriebe auch für die Bewohner schließen wollen, hätte er keine solche Differenzierung vorgenommen.

Weiters ist auf die Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers abzustellen (Larenz, Methodenlehre6 328):

Diese ergibt sich im Fall der Verordnung aus ihrer Präambel, die besagt, dass auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Innsbruck-Stadt sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich waren, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen. Daraus ergibt sich, dass der Normsetzer die länderübergreifende Weiterverbreitung des Virus durch heimreisende ausländische Gäste verhindern wollte.

Dem Normsetzer ist zu unterstellen, dass er mit seinen Rechtsakten einen sachgerechten Interessenausgleich herstellen will. Es ist daher durch Erforschung des objektiven teleologischen Zwecks einer Norm ein Resultat herbeizuführen, das eine angemessene Lösung auch im Einzelfall ermöglicht (Larenz, Methodenlehre6 333):

Dem Zwecke der Verordnung nach sollte die Weiterverbreitung des Virus eingedämmt werden, jedoch sollte die ansässige Bevölkerung nicht von der Grundversorgung mit Nahrungsmitteln abgeschnitten werden. Durch die angeordneten Schließungen wurden die Touristen zur Abreise bewegt, wodurch die Gefahr einer hohen Zahl an infizierten Personen, die wiederum weitere Personen anstecken könnten, um eine Vielzahl verringert wurde. Rein unterhaltende Gastgewerbebetriebe wurden auch für Bewohner geschlossen. Im Sinne eines Interessenausgleichs sollte jedoch die Öffnung von gewöhnlichen Gastgewerben erlaubt bleiben, um zumindest die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verordnung der BH Y keine vollständige Schließung gewöhnlicher Gastgewerbebetriebe anordnete. Der sachliche und persönliche, ebenso der örtliche, Geltungsbereich unterscheidet sich daher von der Bundesverordnung. Somit liegen die Voraussetzungen für eine materielle Derogation nicht vor. Die Verordnungen bestanden somit bis zum 26.03.2020 nebeneinander. Ein Anspruch nach Epidemiegesetz ist daher nicht ausgeschlossen worden.

4.3.4. FORMELLE DEROGATION UND POLITISCHE AUSLEGUNG

Insgesamt ergibt sich somit die Rechtslage, dass eine formelle Derogation vorlag. Die VO wurde erst mit 26.03.2020 formell aufgehoben.

Bemerkenswert ist noch die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1599/J an den damaligen Gesundheitsminister am 18.06.2020 über Entschädigungszahlungen an Betriebe in Gemeinden, die durch Verordnungen nach dem Epidemiegesetz geschlossen wurden (Geschäftszahl 2020-0.336.977). Auf Frage 7, ob alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften, die durch die Behörden geschlossen wurden, für den Zeitraum Mitte bis Ende März (2020) entschädigt werden, sobald eine entsprechende Meldung bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht wurde, lautet die Antwort: „Wenn sich die Maßnahme auf § 20 Epidemiegesetz gestützt hat und rechtzeitig ein Antrag nach § 32 Epidemiegesetz gestellt wurde, dann ja.“

Antragsteller sollten auf Aussagen von zuständigen Ministern vertrauen dürfen - die Entscheidung der belangten Behörde steht im Widerspruch zur zitierten Antwort auf die parlamentarische Anfrage.

4.4. WIRKUNG DER KUNDMACHUNG DER AUFHEBUNG, VERGÜTUNGSPFLICHT

Für den Fall, dass das Gericht vermeint, dass eine Vergütung für den 26.03.2020 deshalb nicht zustehen würde, da die Aufhebung der Verordnung laut Verordnung am Tag der Kundmachung und die Kundmachung durch Aushang an den Amtstafeln am 26.03.2020 erfolgte, wird festgehalten: Auch in diesem Fall ist der Zeitraum des 26.03.2020 jedenfalls zur Gänze zu vergüten, da die Rechtsunterworfenen schließlich nicht am selben Tag eines Anschlags an der Amtstafel - die Uhrzeit des Anschlags ist im Übrigen unbekannt - die faktische Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs haben.

Die Vergütung gebührt gem EpidemiG für die Dauer der Maßnahme. Die Maßnahme dauerte bis zur Kundmachung, die - irgendwann - im Laufe des 26.03.2020 erfolgt ist.

Eine Nichtvergütung des gesamten Tages würde bedeuten, dass der Verordnung eine Rückwirkung für etwa einen halben Tag zugesonnen wird, die vom der Verordnung zugrundeliegenden Gesetz nicht gedeckt ist, denn rückwirkende Verordnungen sind nur zulässig, wenn im Gesetz eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist (Muzak, in B-BVG zu Art 18 Rz 28 mit umfangreichen Nachweisen). Gegebenenfalls müsste die Vergütung für den Anteil des 26.03.2020 zustehen, bis zur Kundmachung. Da die Uhrzeit nicht bekannt ist, ist die Verordnung im Sinne des Legalitätsprinzips und des Vertrauensschutzes auszulegen.

Eine Verordnung gilt im Sinne des Legalitätsprinzips des Art 18 B-VG, wenn Sie keine gesonderte Regelung ihres In-Kraft-Tretens enthält, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen (VfGH B 172/2013).

Es kann den Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden, dass die Verordnung ca. einen halben Tag rückwirkend gilt, zumal das EpiG das Erlassen einer rückwirkenden Verordnung nicht zulässt. Die Verordnung ist daher in verfassungskonformer Interpretation so auszulegen, dass die Verordnung “mit Ablauf“ des Tages der Kundmachung in Kraft tritt. Demgemäß steht auch für den gesamten 26.03.2020 Vergütung zu.

Der Antrag ist somit berechtigt und die Entschädigungsleistung zuzusprechen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt den Beherbergungsbetrieb in Adresse 2, **** X, der auch am 26.03.2020 behördlich geschlossen war, wobei diesbezüglich keine Maßnahmen gemäß § 20 EpiG in Kraft waren. Durch die die VO-Bezirkshauptmannschaft *** wurde wurde auf Grundlage des EpiG unter anderem die Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y mit Wirksamkeit ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit VO-Bezirkshauptmannschaft *** mit Wirksamkeit vom 26.03.2020 aufgehoben.

Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V188/2021, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 der Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.

Festgestellt wird, dass nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Betrieb der Beschwerdeführerin geschlossen war, nicht bestanden hat.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb unbestritten.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„§ 20

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener

Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

§ 43a

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 16/2020:

„§ 1

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

§ 2

Betreten von bestimmten Orten

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II 96/2020 idF BGBl II Nr 112/2020:

„§ 3

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Y (Bote für Tirol Stück 10b Nr 124/2020):

„§ 1

[…]

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§ 3

[…]

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

[…]“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, aufgehoben wird (Bote für Tirol Stück 12a Nr 177/2020):

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“

V.Erwägungen:

Für den Zeitraum ab 26.03.2020 haben keine Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG, die zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG führten, bestanden. Die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, ist auf das Covid-19-MG und nicht auf das EpiG gestützt worden. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – etwa in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, festgehalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 Covid-19-MG um eine lex spezialis gegenüber § 24 EpiG handelt. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 Covid-19-MG können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung zu verbleiben (vgl VfGH 14.07.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welcher Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.06.2021, E 4044/2020).

Zur Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zur Folge der Novellierung des EpiG durch die Novelle BGl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung in § 3 und § 4 Abs 4 angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmanns). Damit gilt dieses in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine „Umdeutung“ allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG nicht in Frage. Die in § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, angeordneten Verbote, den eigenen Wohnsitz zu verlassen, überschritten laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.2020, V 512/2020, die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Covid-19-MG. Darüber hinaus fanden sie auch keine sonstige gesetzliche Grundlage, insbesondere handelte es sich dabei um keine „Verkehrsbeschränkungen“ im Sinn des § 24 EpiG.

Eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG kann nicht zugesprochen werden, da im Zeitraum ab dem 26.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile geklärt, dass auch ein Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG bereits dem Grunde nach keinen Vergütungsanspruch für juristische Personen ergeben (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023). Soweit verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf das Covid-19-MG gestützt waren, kann grundsätzlich kein Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht werden (vgl VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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