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LVwG-2025/34/1037-13•LVwG T LVwG-2025/34/1037-13
LVwG-2025/34/1037-13Tribunale amministrativo regionale15 mag 2025
Abwasserbeseitigungsanlage<br/>mechanische Reinigung<br/>biologische Reinigung<br/>Stand der Technik<br/>Bewilligungspflicht<br/>Subsidiarität der einzelnen Absätze des § 137 WRG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.3.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.3.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:
„[…]
Datum/Zeit: 22.11.2023 – 12.02.2025
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben vom 22.11.2023 (Erlassung der Ermahnung vom 22.11.2023 Zahl ***) bis 12.02.2025 auf Ihrem Grundstück in **** Z, Adresse 2, die anfallenden Abwässer mechanisch gereinigt und sohin eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage betrieben, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind, wobei jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung Maßnahmen bedürfen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Die Bewilligungspflicht ist dadurch gegeben, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Eine mechanische Reinigung der Abwässer entspricht nicht mehr dem Stand der Technik
Datum/Zeit: 22.11.2023 – 12.02.2025
Ort: **** X, Adresse 3
Sie haben vom 22.11.2023 (Erlassung der Ermahnung vom 22.11.2023 Zahl ***) bis 12.02.2025 auf Ihrem Grundstück in **** Z, Adresse 3, die anfallenden Abwässer mechanisch gereinigt und sohin eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage betrieben, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind, wobei jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung Maßnahmen bedürfen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Die Bewilligungspflicht ist dadurch gegeben, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Eine mechanische Reinigung der Abwässer entspricht nicht mehr dem Stand der Technik
Datum/Zeit: 22.11.2023 – 12.02.2025
Ort: **** W, Adresse 4
Sie haben vom 22.11.2023 (Erlassung der Ermahnung vom 22.11.2023 Zahl ***) bis 12.02.2025 auf Ihrem Grundstück in **** Z, W1, die anfallenden Abwässer mechanisch gereinigt und sohin eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage betrieben, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind, wobei jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung Maßnahmen bedürfen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Die Bewilligungspflicht ist dadurch gegeben, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Eine mechanische Reinigung der Abwässer entspricht nicht mehr dem Stand der Technik“
Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils „§ 137 Abs. 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 i.V.m. § 32 Abs. 2 lit c Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011“ verletzt, weshalb über ihn jeweils unter Zugrundelegung des „§ 137 Abs. 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017“ jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 10 Stunden) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit jeweils EUR 75,00 bestimmt.
In seiner dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde räumt der Beschwerdeführer ein, die in den Bescheiden vom 18.1.2024 jeweils festgesetzte Fertigstellungsfrist (31.12.2024) für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe versäumt zu haben. Dies sei jedoch nicht absichtlich geschehen, sondern auf ein Versehen zurückzuführen, da er die Bescheide übersehen bzw vergessen habe. Er habe auf diese Bescheide gewartet, um rechtzeitig Förderanträge stellen zu können, die vor Baubeginn einzubringen seien, und zudem mit einer Wasserrechtsverhandlung vor Ort gerechnet, wodurch das Verfahren aus dem Blick geraten sei. Da ihm wasserrechtliche Abläufe bislang nicht vertraut gewesen seien, habe er den Ablauf falsch eingeschätzt. Nach einer schriftlichen Anfrage der Behörde am 15.1.2025 habe er unverzüglich, in der ersten Februarwoche 2025, neue Bewilligungsanträge auf Basis der ursprünglichen Planunterlagen gestellt – die diesbezüglichen Bescheide stünden jedoch noch aus. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er erst nach Ablauf der Frist von der Behörde kontaktiert wurde, wodurch ihm eine rechtzeitige Reaktion (Einbau der Anlage oder Antrag auf Fristverlängerung) nicht mehr möglich gewesen sei. Die verhängten Geldstrafen empfindet er als unverhältnismäßig und ersucht daher um deren Aufhebung oder zumindest um eine deutliche Reduktion der Strafhöhe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 12.2.2025, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 4.3.2025, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Ermahnung vom 22.11.2023 (vgl OZ 2) samt Zustellnachweis (vgl OZ 4), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.4.2025 samt zweier Bewilligungsbescheide nach dem WRG 1959 vom 18.1.2024 und dem Erlöschensbescheid vom 12.2.2025 (vgl OZ 5), die Auszüge aus dem Tiroler Rauminformationssystem (Tiris) vom 29.4.2025 (vgl OZ 5), die Auszüge aus dem Grundbuch vom 29.4.2025 (vgl OZ 7), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 5.5.2025 (vgl OZ 8) und die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 5.5.2025 (vgl OZ 9).
Der Beschwerdeführer (vgl OZ 12) und die belangte Behörde (vgl OZ 13) verzichteten unter Zurkenntnisnahme des Ermittlungsergebnisses auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** V, bestehend unter anderen aus den Gst-Nrn **1 und **2. Auf dem Gst-Nr **1 befinden sich die Wohnhäuser mit den Adressen Adresse 2 und Adresse 3, auf dem Gst-Nr **2 das Wohnhaus mit der Adresse Adresse 4.
Die Abwasserbeseitigungsanlagen der drei Wohnhäuser bestehen jeweils aus einer mechanischen Dreikammerfaulanlage. Die gereinigten Abwässer werden entweder in ein Gewässer eingeleitet oder über einen Sickerschacht in den Untergrund versickert. Da keine biologische Reinigungsstufe vorhanden ist, entsprechen alle drei Anlagen nicht dem Stand der Technik.
Mit Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 27.11.2023, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dreier Übertretungen gemäß §§ 137 Abs 2 Z 5 in Verbindung mit § 32 Abs 2 lit c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) schuldig, da er die in den drei Wohnhäusern anfallenden Abwässer bis zumindest 9.7.2023 lediglich mechanisch reinigen und ohne wasserrechtliche Bewilligung versickern bzw einleiten ließ. Die Behörde erteilte ihm gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung.
Mit zwei Bescheiden vom 18.1.2024 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Bewilligung für drei Abwasserbeseitigungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe, wobei als Frist für die Bauvollendung jeweils der 31.12.2024 festgesetzt wurde. Da der Bau innerhalb der vorgesehenen Frist nicht begonnen wurde, erklärte die Behörde die Bewilligungen gemäß § 27 Abs 1 lit f WRG 1959 mit Bescheid vom 12.2.2025 als erloschen.
Trotz der mit Bescheid vom 22.11.2023 erteilten Ermahnung lässt der Beschwerdeführer die häuslichen Abwässer weiterhin auf seinen Grundstücken versickern bzw in ein Gewässer einleiten.
In Reaktion auf eine Erinnerung der belangten Behörde vom 15.1.2025 stellte der Beschwerdeführer Mitte Februar 2025 erneut einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung jener Anlagen, die bereits mit Bescheiden vom 18.1.2024 bewilligt worden waren.
II.Beweiswürdigung:
Das LVwG hat der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 9). Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer haben diesen Sachverhalt zur Kenntnis genommen (OZ 12, 13).
III.Rechtslage:
1. § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b)[…]
c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[…]
[…]“
2. Die §§ 33b und 33g WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
§ 33b. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. Bei Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation kann dabei die Wirkung bzw. Berücksichtigung der Reinigungsleistung einer Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs. 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
[…]
[…]
Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
1. einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird oder
2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1
1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder
2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.
[…]“
3. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafen
§ 137. (1) […]
[…]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.
[…]“
4. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV), BGBl Nr 186/1996 in der Fassung BGBl II Nr 87/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
[…]
(2) […]
[…]
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
2. Kommunales (häusliches) Abwasser:
Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
[…]
Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen
§ 2. Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß
1. Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen;
2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;
4. die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten wird;
5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).
Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik
§ 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.
(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
[…]“
5. § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
IV.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer betreibt auf zwei Grundstücken insgesamt drei Abwasserbeseitigungsanlagen, die ausschließlich aus mechanischen Dreikammerfaulgruben bestehen. Die anfallenden häuslichen Abwässer werden entweder über Sickerschächte in den Untergrund versickert oder direkt in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet. Keine der Anlagen verfügt über eine biologische Reinigungsstufe.
Eine solche rein mechanische Abwasserbehandlung entspricht nicht mehr dem Stand der Technik (vgl VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246). Nach § 3 AAEV ist häusliches Abwasser jedenfalls biologisch zu behandeln, insbesondere unter Einbeziehung von Kohlenstoffelimination und Nitrifikation. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Ableitung in ein Gewässer oder in den Untergrund erfolgt [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 33b Rz 7 (Stand 1.1.2024, rdb.at)]. Die Übergangsregelung des § 33g Abs 2 WRG 1959 ist seit dem 23.12.2021 außer Kraft; seither müssen sämtliche Anlagen dem Stand der Technik entsprechen.
Zusätzlich unterliegt die Ableitung – sowohl in ein oberirdisches Gewässer als auch in den Untergrund – der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Diese ergibt sich aus § 32 WRG 1959 und greift immer dann, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit zu rechnen ist. Die Einleitung nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 und die Versickerung nach lit c gelten daher als bewilligungspflichtige Einwirkungen (vgl VwGH 4.3.2008, 2007/05/0311).
Der Beschwerdeführer verfügte für keine der drei Anlagen über eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung, obwohl diese spätestens seit 23.12.2021 erforderlich gewesen wäre. Mit Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 27.11.2023, wurde ihm vorgeworfen, bis zum 9.7.2023 Abwässer der drei Wohnhäuser lediglich mechanisch gereinigt sowie ohne Bewilligung versickert bzw eingeleitet zu haben. Dieses Verhalten wurde jeweils als Übertretung des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 in Verbindung mit § 32 gewertet und jeweils mit einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG geahndet. Da es sich um ein Dauerdelikt handelt (vgl VwGH 12.9.1985, 85/07/0032), sind alle Übertretungen bis zur Zustellung der Ermahnung am 27.11.2023 als abgegolten anzusehen.
Trotz Kenntnis des rechtswidrigen Zustands unterließ der Beschwerdeführer es, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Zwar wurden ihm mit zwei Bescheiden vom 18.1.2024 Bewilligungen für dem Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt, doch weder begann er fristgerecht mit dem Bau, noch beantragte er eine Fristverlängerung. Erst nach einer behördlichen Erinnerung am 15.1.2025 stellte er im Februar 2025 neue Anträge – zu einem Zeitpunkt, als die ursprüngliche Bewilligung bereits gemäß § 27 Abs 1 lit f WRG 1959 als erloschen galt.
Die Fortsetzung des Anlagenbetriebs ohne Umsetzung der genehmigten Lösung führte dazu, dass zentrale abwasserrechtliche Vorschriften des WRG 1959 und der AAEV nicht zur Anwendung gelangten. Die Anforderungen an den Stand der Technik (§ 3 AAEV), die Bewilligungspflicht (§ 32 Abs 2 lit a bzw c WRG 1959) sowie die Nachrüstpflicht (§ 33g Abs 2 WRG 1959) blieben aufgrund dieses Untätigbleibens wirkungslos.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, die Fristversäumnis sei auf ein Versehen zurückzuführen. Er habe die Bescheide übersehen, auf eine mündliche Verhandlung gewartet und den Ablauf des Verfahrens falsch eingeschätzt. Dieses Vorbringen schließt eine vorsätzliche Umgehung aus, belegt jedoch eine eindeutige Fahrlässigkeit. Spätestens mit Zustellung der Ermahnung war ihm der rechtswidrige Zustand bekannt. Die Tatsache, dass er über ein Jahr keinerlei Schritte zur Umsetzung der bewilligten Anlagen unternahm, zeigt, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten grob vernachlässigt hat.
§ 137 Abs 4 WRG 1959 verlangt keine absichtliche Umgehung, sondern stellt auf Handlungen ab, die typischerweise geeignet sind, die Anwendung abwasserrechtlicher Vorschriften zu vereiteln. Genau das ist hier der Fall: Durch das fahrlässige Unterlassen der Umsetzung der bewilligten Anlagen und den fortgesetzten Betrieb rechtswidriger mechanischer Systeme wurden die materiellen Anforderungen des WRG 1959 und der AAEV umgangen. Der Tatbestand des § 137 Abs 4 WRG 1959 ist damit jeweils erfüllt.
Die Tatbestände der einzelnen Absätze des § 137 stehen zueinander in der Regel im Verhältnis der Subsidiarität [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 137 Rz 1 (Stand 1.1.2024, rdb.at].
Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass § 137 Abs 4 WRG 1959 ein eigenständiges Tatbild mit qualitativ anderen Voraussetzungen als § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 normiert. Es handelt sich nicht lediglich um eine verschärfte Sanktion desselben Verhaltens, sondern um einen eigenen Unrechtstatbestand. Die Norm knüpft nicht allein an formale Verstöße gegen Bewilligungs- oder Technikvorgaben an, sondern zielt auf Handlungen ab, die bewirken, dass gesetzliche Anforderungen bewusst oder fahrlässig dauerhaft nicht zur Anwendung gelangen. Der ausdrückliche Verbotstatbestand („sind verboten“) unterstreicht die eigenständige Regelungssystematik.
Tatbestandlich setzt § 137 Abs 4 WRG 1959 daher eine konkrete Handlung voraus, die objektiv zur Umgehung abwasserrechtlicher Vorschriften oder Verordnungen führt. Solche Merkmale – insbesondere die Umgehungswirkung und das gesetzlich normierte Verbot derartiger Verhaltensweisen – waren im behördlichen Tatvorwurf nicht enthalten. Der Spruch des Straferkenntnisses beschränkte sich auf den Vorwurf der fehlenden Bewilligung und der Abweichung vom Stand der Technik, ohne auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhalt der Ermahnung oder auf die Umgehungswirkung einzugehen. Es fehlt somit an einer hinreichenden Umschreibung jener konkreten Handlungen, durch die abwasserrechtliche Vorschriften umgangen worden sein sollen – ein zentrales Merkmal des § 137 Abs 4 WRG 1959.
Ein Wechsel auf diesen Tatbestand würde über eine bloße rechtliche Neubewertung hinausgehen und zusätzliche, bisher nicht vorgeworfene Sachverhaltselemente in das Verfahren einführen. Das Verwaltungsgericht darf in diesem Fall keine Bestrafung nach § 137 Abs 4 WRG 1959 vornehmen, da dies den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens in unzulässiger Weise verändern bzw erweitern und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen würde, sich bereits im Verwaltungsverfahren gegen den Vorwurf einer Umgehung zu verteidigen (vgl VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226).
Da dem Beschwerdeführer nicht die tatsächlich begangene Übertretung des § 137 Abs 4 WRG 1959, sondern lediglich ein Verstoß gegen § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 zur Last gelegt wurde, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Auslegung des § 137 Abs 4 WRG 1959 bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Insbesondere ist höchstgerichtlich noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten als Umgehung abwasserbezogener Vorschriften zu qualifizieren ist und welche Anforderungen an die Konkretisierung eines solchen Vorwurfs im Verwaltungsstrafverfahren zu stellen sind. Die Rechtsfrage ist daher von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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