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LVwG-2024/36/1509-1•LVwG T LVwG-2024/36/1509-1
LVwG-2024/36/1509-1Tribunale amministrativo regionale14 mag 2025
Grenzverlauf<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Grenzkataster<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2021, Zl ***, wurde der DD gemeinnützige Wohnbau-gesellschaft m.b.H., die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf **1 KG **2, erteilt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde der anwaltlich vertretenen AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde - nach ergänzender Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und öffentlichen mündlichen Verhandlungen - mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.07.2022, Zl LVwG-2022/38/0862-21, als unbegründet abgewiesen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderten Einreichpläne wurden mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehen.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 05.12.2022, Zl Ra 2022/06/0213-3, zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauansuchen vom 03.08.2023 bzw 22.08.2023, bei der Baubehörde eingelangt am 24.08.2023, beantragte die DD gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. eine Reihe von Änderungen der erteilten Bewilligung dieser Wohnanlage mit Tiefgarage.
Dazu wurde von der Baubehörde ua auch das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für CC vom 15.11.2023, Zl ***, sowie das hochbautechnische Gutachten vom 23.10.2023 samt Ergänzung vom 27.11.2023 eingeholt.
Aus diesen brandschutztechnischen und hochbautechnischen Gutachten ergibt sich zusammengefasst, dass bei Einhaltung der von den Sachverständigen jeweils angeführten Nebenbestimmungen keine Einwände gegen die beantragten Änderungen bestehen.
Aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 23.10.2023 ergibt sich insbesondere auch ausdrücklich, dass die nunmehr beantragten Änderungen ua auch auf Grundlage des geänderten und zwischenzeitlich in Geltung stehenden Bebauungsplans bzw der erfolgten Widmungsänderung geprüft wurde.
Am 30.11.2023 wurde im behördlichen Verfahren eine Bauverhandlung durchgeführt, an der die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht teilgenommen, aber die schriftliche Stellungnahme vom 26.11.2023 eingebracht hat.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Zustellung der Niederschrift dieser Bauverhandlung.
Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde ergänzend die weitere Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.01.2024 eingeholt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2024 wurden der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Unterlagen betreffend die Flächenwidmungsänderung, die Brandschutzgutachten der Tiroler Landesstelle für CC sowie die hochbautechnischen Stellungnahmen zum Parteiengehör übermittelt und wurde dazu die Stellungnahme vom 04.04.2024 eingebracht.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, wurde dann den verfahrensgegenständlich beantragten Änderungen die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 21.05.2024 und brachte darin insbesondere zusammengefasst vor, dass die in der Beschwerde konkret angeführten Auflagen rechtswidrig bzw nutzlos seien und der Bescheid keinen Abspruch über die Nachbareinwendungen enthalte. Das besondere Interesse der Beschwerdeführerin sei - wie schon bisher vielfach moniert - dass es keine ordnungsgemäße Vermessung gebe, der nun extra zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgeführte große Entlüftungsschacht südlich nicht geprüft worden sei, es keinen Höhenschichtenplan gebe, die Vergrößerung der Dachterrasse emissionstechnisch von Bedeutung sei, die Ausgangssituation hinsichtlich der Feststellung der Grundflächen unzutreffend sei und es an der Grenzmarkierung und der Wiederherstellung der Grenze in der Höhe fehle. Auch sei die Lage der Wasserleitung und des Wasserschiebers unzutreffend. Insbesondere sei daher das Urgelände zu ermitteln und die offene Frage der Grundgrenze und des Grenzverlaufes als eine Vorfrage iSd § 38 AVG zu klären. Zu den Immissionen/Emissionen und Einwendungen zur Bauführung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Entlüftungsschacht zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin nicht geprüft worden sei und sich daher die Frage stelle, ob die veränderte Bauführung noch in den Bestimmungen des aktuell geltenden Bebauungsplanes Deckung finde. Durch das Heranrücken der Tiefgaragenentlüftung eines Gesamtprojektes für mehrere Baukörper und 34 Wohneinheiten, sei im vorliegenden Fall eine besondere Situation geschaffen worden, die den ausschließlichen Sinn und Zweck habe, die seinerzeitige Verlegung des Schachtes zugunsten der Nachbarin nunmehr so abzuändern, dass diese den größtmöglichen Nachteil der vorliegenden Bauführung habe. Auf dieser Grundlage seien besondere Verhältnisse gegeben, wenn die Abgase der Benutzer einer Tiefgarage für 34 Wohneinheiten ausschließlich auf die Liegenschaft der Nachbarin hin abgeleitet werden und seien dies Emissionen bzw Immissionen, die die Nachbarin nicht hinnehmen müsse. Eine gutachterliche Überprüfung in diesem Zusammenhang durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens, insbesondere zur Geruchsbelästigung, aber auch zu den erwartenden sonstigen Immissionen und Gesundheitsschäden fehle.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie dem weiteren Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol des Verfahrens zu Zahl LVwG-2022/38/0862 aus Anlass der Beschwerde der gegenständlichen Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2021, Zl ***.
Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2025:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(…)
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2025:
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
(…)
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Soweit die Ausführungen in der Beschwerde sohin nicht die nunmehr konkret beantragten Änderungen, sondern Bereiche der rechtskräftig erteilten Baubewilligung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage mit Tiefgarage umfassen, war daher darauf mit gegenständlicher Entscheidung nicht weiter im Detail einzugehen.
2. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
3. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat.
4. Nachbarn und damit Partei in einem Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2022 sind gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).
Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung sämtlicher in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
5. Wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs 3 TBO 2022 und seiner Vorgängerbestimmungen taxativ (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; ua)
Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Gegen die Beschränkung der Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ergeben sich sohin nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; ua).
Soweit die Ausführungen in der Beschwerde daher nicht die in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte umfassen, war daher auch darauf nicht weiter einzugehen (zB die monierte Lage der Wasserleitung und des Wasserschiebers).
6. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **3 KG Z das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (**1 KG Z) angrenzt und liegen dessen Grenzen auch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der antragsgegenständlichen baulichen Anlagen bzw Änderungen.
Daraus ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist und diese daher grundsätzlich auch berechtigt war sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
7. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass das Urgelände zu ermitteln und die offene Frage der Grundgrenze und des Grenzverlaufes als eine Vorfrage iSd § 38 AVG zu klären gewesen seien, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, handelt es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann um eine Vorfrage, sofern der Grenzverlauf für das Vorhaben rechtlich erheblich ist (vgl VwGH 19.12.1985, 82/06/0183; VwGH 15.12.2016, Ro 2014/06/0032; uva).
8. Zur Frage, welcher Grenzverlauf in einem Baubewilligungsverfahren maßgebend ist, gilt - wie der VwGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausführt - Folgendes:
Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG 1968 hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich, sofern keine Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 erfolgt ist (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229; ua).
Befindet sich das Baugrundstück (und damit seine Grenzen) im Grenzkataster, ist, solange nicht die genannte Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 erfolgt ist, der Grenzverlauf verbindlich (vgl VwGH 22.01.2015, Ro 2014/06/0005; ua).
Nur dann, wenn das Baugrundstück nicht im Grenzkataster einliegt oder aber zwar im Grenzkataster einliegt, jedoch die genannte Anmerkung erfolgt ist, mangelt es an einer solchen verbindlichen Festlegung des Grenzverlaufes (vgl VwGH 22.01.2015, Ro 2014/06/0005; ua).
9. Dazu ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (**1 KG Z) im Grenzkataster ist, wie sich ua auch aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 des DI Paulitsch vom 08.08.2023, Zl ***, ergibt.
Dass eine Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 erfolgt wäre, ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
Daraus folgt daher im gegenständlichen Fall, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die im Grenzkataster einverleibten Grenzen des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (**1 KG Z) hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich sind.
Dem diesbezüglichen Vorbringen ist daher keine Berechtigung zugekommen.
10. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass der Bauwerberin der Nachweis des Urgeländes in jenem Bereich aufzutragen sei, der die Liegenschaft der Beschwerdeführerin betrifft, da erst dann zur Frage öffentlich rechtlicher Einwendungen Stellung genommen werden könne, ist dazu Folgendes auszuführen:
Das nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu ermittelnde Urgelände wurde bereits im Vorverfahren thematisiert und auch geprüft.
So wird insbesondere auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.07.2022, Zahl LVwG-2022/38/0862-21, im Verfahren aus Anlass der Beschwerde der gegenständlichen Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2021, Zl ***, betreffend den Neubau der gegenständlichen Wohnanlage, ausgeführt, dass Geländeveränderungen am gegenständlichen Baugrundstück vor der Bauführung nicht festgestellt werden konnte.
Trotz entsprechender Ausführungen zum Urgelände in der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen außerordentlichen Revision wurde diese mit Beschluss des VwGH vom 05.12.2022, Zl Ra 2022/06/0213-3, zurückgewiesen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen erstattet, in welchem Punkt der nunmehr konkret beantragten Änderungen sich diesbezüglich eine Verletzung ihrer Rechte ergeben könnte.
11. Soweit die Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vorbringt, dass sich die Frage stelle, ob die nun veränderte Bauführung noch in den Bestimmungen des aktuell geltenden Bebauungsplanes Deckung finde, habe sich doch die Lage, die Ausmaße und auch die Ausführung der in Frage kommenden baulichen Anlagen insgesamt geändert, ohne, dass dazu eine entsprechende gutachtliche Untersuchung vorliege, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen deutlich ergibt, wurden von diesem die beantragten Änderungen ua auch auf die Übereinstimmung mit dem derzeit in Geltung stehenden Bebauungsplan geprüft (vgl dazu insbesondere die detaillierten Ausführungen im hochbautechnischen Gutachten vom 23.10.2023).
Zudem wurde im Rahmen der Bauverhandlung vom hochbautechnischen Sachverständigen unter Bezugnahme auf dieses Gutachten eine Stellungnahme zum Bauvorhaben erstattet, wie sich aus der Niederschrift ergibt und wurde von der belangten Behörde damit auch Gelegenheit gegeben an den Sachverständigen Fragen zu stellen.
Die Beschwerdeführerin bzw ihr Vertreten haben an der Bauverhandlung nicht teilgenommen.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem diesbezüglichen, im Übrigen nur allgemein gehalten, Vorbringen keine Berechtigung zukommen ist.
12. Soweit in der Beschwerde zudem vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen der Tiefgaragenentlüftung auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes beachtlich sei, und auch dazu eine Äußerung fehle, ist dem entgegenzuhalten, dass zur Beurteilung der gegenständlich beantragten Änderungen in brandschutztechnischer Hinsicht von der belangten Behörde das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für CC vom 15.11.2023, Zl ***, eingeholt wurde.
Es erfolgte sohin – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch diesbezüglich eine entsprechende fachkundige Prüfung im behördlichen Verfahren.
13. Der Vollständigkeit halber ist dazu ergänzend anzumerken, dass zur brandschutztechnischen Beurteilung der belangten Behörde auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.03.2024 ausdrücklich Parteiengehör gewahrt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist den fachkundigen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachten überhaupt geltend gemacht (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
14. Wenn die Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vorbringt, dass durch das Heranrücken der Tiefgaragenentlüftung besondere Verhältnisse gegeben seien, da die Abgase der Benutzer einer Tiefgarage für 34 Wohneinheiten ausschließlich auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hin abgeleitet würden und sie diese Emissionen bzw Immissionen nicht hinnehmen müsse, und diesbezüglich eine gutachterliche Überprüfung fehle, ist dazu Folgendes auszuführen:
Von der belangten Behörde findet sich diesbezüglich das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-2022/38/0862 eingeholte immissionstechnischen Gutachten vom 29.04.2022, Zl ***, zu der in diesem Zeitpunkt damals antragsgegenständlichen Tiefgaragenentlüftung im vorgelegten Bauakt.
In diesem Gutachten, das bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-2022/38/0862 auch im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters im Rahmen der Verhandlung am 03.06.2022 erörtert wurde, wurde vom Sachverständigen ua auch im Detail ausgeführt, dass der Grenzwert für NO2 im Jahresmittel nicht überschritten wird.
Aus der Beschreibung der Situierung dieser damals beantragten Tiefgaragenentlüftung ergibt sich, dass diese näher an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin situiert war (zumindest 3,84 m), als die nunmehr antragsgegenständliche lt Lageplan des DI EE vom 08.08.2023, Zl ***, von nunmehr zumindest 4,01 m.
15. Zu dem von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bewilligungsverfahren (Änderungsbewilligung) geltend gemachten Immsissionsschutz iSd § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 ist Folgendes auszuführen:
Aus den Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 23.10.2023 ergibt sich einerseits eine detaillierte Anführung der antragsgegenständlichen Änderungen und kommt der Sachverständige ua auch zum Ergebnis, dass nach den Vorgaben Stellplatzverordnung der Gemeinde Z vom 09.03.2017 iVm der Stellplatzhöchstzahlenverordnung für das Bauvorhaben nunmehr mindestens 54 Stellplätze (Pflichtstellplätze) erforderlich sind, und in der Tiefgarage 46 Stellplätze situiert sind sowie auf Niveau des Erdgeschosses durch die nunmehrige Änderung 4 Stellplätze im Carport sowie 7 nicht überdachte Stellplätze („Freistellplätze“) gegeben sind, sodass die erforderliche Mindestanzahl an Stellplätzen auf Eigengrund somit planlich nachgewiesen wird.
Weiters wird in diesem hochbautechnischen Gutachten ausgeführt, dass durch die nunmehr antragsgegenständliche Änderung der südlichen Außenwand des Wohnhauses „Ost“ (abgeschrägte Form) zwei der überdachten Stellplätze außerhalb der Tiefgarage entfallen.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich durch die nunmehrige Änderung zum einen die Anzahl der beantragten Stellplätze reduziert und zum anderen nunmehr 54 Pflichtstellplätze gefordert sind und insgesamt 57 Stellplätze auf dem gegenständlichen Bauplatz geschaffen werden (in der Tiefgarage sowie oberirdische zT überdacht).
16. Dazu kann lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Ausführungen in dem bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-2022/38/0862 eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 12.04.2022, Zl ***, verwiesen werden, das ebenfalls in der Verhandlung am 03.06.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters auch erörtert wurde. Darin führt der hochbautechnische Sachverständige mit detaillierter Begründung und Berechnung zusammengefasst ua auch aus, dass für das Bauvorhaben in der damals beantragten Form aufgrund der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z sich 55 Pflichtstellplätze ergeben haben und 59 Stellplätze projektiert waren und die in § 38 Abs 1 lit a TROG normierte Anzahl an Stellplätzen (Pflichtstellplätze plus 10%) von 61 Stellplätzen daher nicht überschritten wurde.
17. Der Beschwerdeführerin kommt gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 im jeweils konkreten Baubewilligungsverfahren nur insofern ein Mitspracherecht zu, als sie die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend machen kann.
Im gegenständlichen Fall war das Baugrundstück zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung, und ist es auch nach wie vor, zur Gänze als Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG 2022 gewidmet.
18. Nach § 40 Abs 2 TROG 2022 dürfen im Allgemeinen Mischgebiet ua auch die im Gemischten Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2022 zulässigen Gebäude errichtet werden.
Im Gemischten Wohngebiet dürfen nach § 38 Abs 2 TROG 2022 ua auch die im reinen Wohngebiet zulässigen Gebäude errichtet werden, sohin gemäß § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 auch Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt.
19. In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung der im Wohngebiet und damit durch die gesetzlichen Verweise in weiterer Folge ua auch im Allgemeinen Mischgebiet jedenfalls zulässigen Gebäude mit der Novelle zum damaligen Tiroler Raumordnungsgesetz 2018, LGBl Nr 110/2019, wird dazu Folgendes ausgeführt:
„In einer Reihe von Erkenntnissen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die für Wohngebäude baurechtlich verpflichtend vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Rampen und Zufahrten nicht ohne weiteres geschaffen werden dürfen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dabei die entsprechend der jeweiligen Widmung zulässigen Immissionsgrenzen nicht überschritten werden. Die Folge war, dass diese Frage jeweils sachverständig geprüft werden musste, was durchwegs zu einem vergleichsweise hohen Verfahrensaufwand führte; so musste im Bauverfahren neben einem immissionstechnischen Sachverständigen regelmäßig auch ein medizinischer Sachverständiger beigezogen werden. In diesen Verfahren hat sich ausgehend von den für das jeweilige Wohnbauvorhaben in der gesetzlich vorgesehenen Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nie eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten ergeben. Im Gegenteil sind die ermittelten Werte stets deutlich unterhalb der maßgebenden Grenzwerte gelegen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass selbst im Fall der Schaffung einer nur geringfügig größeren Anzahl an Stellplätzen im Ausmaß von höchstens 10 v.H. eine Beeinträchtigung zu schützender Nachbarinteressen nicht stattfmdet. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll eine Prüfung der Immissionsauswirkungen im gegebenen Zusammenhang künftig daher unterbleiben können. Dies gilt für Wohngebiete gleichermaßen wie für gemischte Wohngebiete und Mischgebiete, weil dort jedenfalls auch die in Wohngebieten zulässigen Bauvorhaben erlaubt sind. Für Vorbehaltsflächen für den geforderten Wohnbau gilt dies kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 52a Abs. 3 in der Fassung der Z 48). Sollen Abstellmöglichkeiten in einem größeren als dem vorbeschriebenen Ausmaß geschaffen werden, so ist dies nach § 38 Abs. 4 (bzw. auf Vorbehaltsflächen wiederum korrespondierend nach § 52 Abs. 3) zulässig; in diesem Fall hat jedoch eine Prüfung der Immissionsauswirkungen zu erfolgen.“
20. Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass aufgrund der durch die gegenständlich beantragten Änderungen nunmehr erforderlichen 54 Pflichtstellplätze im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 bei der gegenständlichen Widmungskategorie des Bauplatzes als Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG 2022 sohin ein Wohngebäude mit insgesamt 60 Stellplätzen geschaffen werden könnte, ohne dass es einer Immissionsprüfung bedarf.
21. Durch die nunmehr beantragten Änderungen ergeben sich sohin nur mehr insgesamt 57 Stellplätze (in der Tiefgarage und oberirdisch) und wird damit die Schwelle des § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 von gegenständlich 60 Stellplätzen nicht überschritten.
Zusammengefasst ergibt sich daher zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass in Bezug auf die nunmehr konkret beantragten Baumaßnahmen (Änderung einer Wohnanlage mit weniger Stellplätzen als in § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 normiert) keine Widmungsfestlegung gegeben war, mit der ein Immissionsschutz iSd § 33 Abs 3 lit a TROG 2022 verbunden ist (vgl LVwG Tirol 28.11.2022, LVwG-2022/39/1414-13; uva).
Daraus folgt sohin, dass für die Baubehörde aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben eine Immissionsprüfung nicht geboten war und die Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 33 Abs 3 lit a TROG 2022 auch nicht verletzt sein kann.
Es konnte daher auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen.
22. Soweit in Bezug auf die sonstigen gegenständlich beantragten Änderungen ein Immissionsschutz geltend gemacht wurde – so insbesondere auch in Bezug auf die gegenständlich beantragte Verbreiterung der Dachterrassen der Wohnungen Top W20 undTop W21 im Wohnhaus „West“ – ist dazu Folgendes auszuführen:
Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen sind – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - von den Nachbarn hinzunehmen (vgl VwGH 16.12.1997, 97/05/0248; VwGH 13.12.2011, 2009/05/0338; uva).
Bezüglich der zwei antragsgegenständlichen Terrassenerweiterungen im Dachgeschoss des Hauses „West“ um jeweils 1,5 m sind im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch keine besonderen Umstände gegeben, die diesbezüglich eine andere Beurteilung geboten hätten (vgl VwGH 09.11.2011, 2011/06/0125; ua).
Es war daher auch dazu keine Immissionsprüfung geboten.
23. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehend angeführter Feststellungen und Erwägungen, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den jeweils einzelnen Beschwerdepunkten verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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