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LVwG-2025/37/0600-1•LVwG T LVwG-2025/37/0600-1
LVwG-2025/37/0600-1Tribunale amministrativo regionale13 mag 2025
Eigenmächtige Neuerung<br/>Wiederherstellung<br/>Erlöschen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach § 138 Wasserrechts-gesetz 1959,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, trug die belangte Behörde der AA (= Beschwerdeführerin) gemäß § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auf, „dass die weitere Verwendung der Wasserversorgungsanlage X unverzüglich einzustellen ist.“
Gegen diesen Bescheid erhob die AA, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, mit Schriftsatz vom 05.03.2025 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid nicht aufgetragen würde, irgendwelche Neuerungen zu beseitigen und unterlassene Arbeiten nachzuholen, sondern „die weitere Verwendung“ einer Wasserversorgungsanlage „unverzüglich einzustellen“. Eine derartige Maßnahme – das unverzügliche Einstellen des Wasserbezuges – sei allerdings durch den Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 nicht gedeckt und damit unzulässig. Die belangte Behörde sei lediglich befugt, wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 in Form einer Vollziehungsverfügung zu erlassen, in der eine zwingend festzulegende Leistungsfrist vorzusehen sei, um den Verpflichteten die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.
Ergänzend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit Schriftsatz vom 26.08.2024 um die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes angesucht habe. Allerdings habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, das forstrechtliche Verfahren abgebrochen und ihr Ansuchen vom 30.08.2024 gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) zurückgewiesen. Dagegen habe sie (= die Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 17.12.1993, Zl ***, erteilte die belangte Behörde DD die mit 31.12.2023 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage W unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Das Maß der Wasserbenutzung bestimmte die belangte Behörde mit der Schüttung der zur Fassung vorgesehen Quelle(n), maximal jedoch mit 0,33 l/s sowie 7.870 l/d. Mit Bescheid vom 12.10.1995, Zl ***, erteilte die belangte Behörde DD für näher beschriebene Abweichungen von der mit Bescheid vom 17.12.1993, Zl ***, bewilligten Wasserversorgungsanlage die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung, gleichzeitig wurde die gesamte Anlage, einschließlich der nachträglich bewilligten Abweichungen, wasserrechtlich für überprüft erklärt.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2023, Zl ***, informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin – Rechtsnachfolgerin des DD – über den Ablauf der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage W mit 31.12.2023. Ergänzend dazu machte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) darauf aufmerksam, dass ein Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens jedoch 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden könne. Auf die Rechtsfolgen eines fristgerecht eingebrachten Ansuchens wies die belangte Behörde ebenfalls im Schreiben vom 02.03.2023, Zl ***, hin.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2024, bei der belangten Behörde am 26.08.2024 eingebracht, beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage X.
Über dieses Ansuchen hat die belangte Behörde bislang nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2024, überarbeitet am 16.10.2024, ersuchte die Beschwerdeführerin um die forstrechtliche Bewilligung für einen zur Wasserversorgungsanlage W gehörenden Hochbehälter auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, an. Diesen Rodungsantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, mangels Nachweises der erforderlichen Zustimmung der Waldeigentümerin gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.03.2025, Zl LVwG-2025/44/0102-3, als unbegründet ab.
III.Beweiswürdigung:
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr 155/1999, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[..]
[…]“
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, wurde der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin am 06.02.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde vom 05.03.2025 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehenen E-Mail–Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die mit Bescheid vom 17.12.1993, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage W war gemäß der Nebenbestimmung 18. mit 31.12.2023 befristet.
Der Antrag auf „Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage X“ langte am 26.08.2024 und damit nach Ablauf der Bewilligungsdauer bei der belangten Behörde ein. Über diesen Antrag erging bislang keine Entscheidung. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage W ist daher gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 kraft Gesetzes erloschen.
2.2. Zum Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959:
§ 138 WRG 1959 ermöglicht ein wasserpolizeiliches Einschreiten zum Schutz der durch einen wasserrechtlichen Missstand gefährdeten öffentlichen Interessen, bietet aber auch bestimmten privaten Interessen (vgl § 138 Abs 6 WRG 1959) Schutz.
Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 ist eine Vollziehungsverfügung, weil damit der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des verwaltungsrechtlichen Zwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die in § 138 WRG 1959 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgrenzbaren Ersatzvornahme – ergehen kann. Bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um einen subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 138 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].
Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 ist in allen Fällen ein rechtswidriges, nicht notwendiger Weise aber schuldhaftes Verhalten [Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 138 WRG (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist auch dann gegeben, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen dieser Bewilligung weiter benützt wird (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038). Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, ist auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken. Ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Ein solcher Auftrag darf somit ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtigen vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet (VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236; siehe auch die in Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 138 WRG E 161 bis 172 zitierte Judikatur).
Die mit Bescheid vom 17.12.1993, Zl ***, erteilte, mit 31.12.2023 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage W ist erloschen. Die weitere Benützung dieser Wasserversorgungsanlage erfolgt somit ohne Konsens und ist folglich als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu qualifizieren. Die Anordnung nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erschöpft sich allerdings in dem Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung. Die von der belangten Behörde verfügte unverzügliche Einstellung der weiteren Verwendung der Wasserversorgungsanlage X ist durch den Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 nicht gedeckt. Unabhängig davon erfüllt eine allfällige Benützung einer nicht bewilligten Wasserversorgungs-anlage und die damit zusammenhängende Benutzung von Tagwässern den Verwaltungsstraf-tatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959.
Die mit Bescheid vom 17.12.1993, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage W und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung sind aufgrund des verspätet eingebrachten Antrags auf Wiederverleihung gemäß § 29 Abs 1 lit c WRG 1959 erloschen. Eine Weiterbenützung dieser Wasserversorgungsanlage bildet somit eine Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959. Die Anordnung des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erschöpft sich allerdings im Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung. Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag, „die weitere Verwendung der Wasserversorgungsanlage X unverzüglich einzustellen“ ist durch den Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 nicht gedeckt. Eine Benützung dieser Anlage stellt aufgrund der erloschenen wasserrechtlichen Bewilligung ohnedies eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 dar. Der Beschwerde war daher Folge zugeben und der angefochtene Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, aufzuheben. Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass dieser Bescheid ein (weiteres) Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 innerhalb des von dieser Bestimmung gesteckten Rahmens als auch ein Verfahren nach § 29 WRG 1959 nicht ausschließt.
Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Eine solche hatte auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Anordnung von der in § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 eingeräumten Ermächtigung gedeckt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern.
Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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