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LVwG-2025/22/1145-1•LVwG T LVwG-2025/22/1145-1
LVwG-2025/22/1145-1Tribunale amministrativo regionale13 mag 2025
Beseitigungsauftrag<br/>Benützungsuntersagung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 1.4.2025, Zl. *** wegen eines Beseitigungsauftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 sowie einer Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 betreffend ein auf Gp **1 KG ***** ohne Baubewilligung errichtetes Gebäude in Holzbauweise
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten haben (der Kostenspruch bleibt davon unberührt):
I. „Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) wird AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, die Beseitigung des auf Gp **1 KG ***** ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes in Holzbauweise im Ausmaß von ca 4 x 5 m aufgetragen.
Weiters ist der ursprüngliche Zustand auf Gp **1 KG ***** wiederherzustellen. Die oben beschriebenen Maßnahmen sind bis 1.8.2025 durchzuführen.“
II. “Gemäß § 46 Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) wird AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, die Benützung des auf Gp **1 KG ***** ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes in Holzbauweise im Ausmaß von ca 4 x 5 m mit sofortiger Wirkung untersagt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 46 Abs 1 TBO 2022 sowie auf § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 sowohl die Beseitigung (im Bescheid als „Rückbau“ bezeichnet) als auch die Untersagung der Benützung des auf Gp **1 KG ***** ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes in Holzbauweise aufgetragen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, derzeit befänden sich in der baulichen Anlage weder Tore, Wassertränken oder ein Futtertrog. Es handle sich um einen Jungviehunterstand.
Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurden Auszüge aus dem TIRIS angefertigt.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44 idF LGBl 2025/7 lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(21) Weideunterstände sind höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.
(…).
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
(…)“.
Ebenfalls von Belang ist folgende Bestimmung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 43 idF LGBl 2025/6:
„§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,
(…)
c)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche,
(…)“.
III.Rechtliche Erwägungen:
In der vorliegenden Beschwerde bringt der Eigentümer des gegenständlichen Gebäudes lediglich vor, derzeit befänden sich in der baulichen Anlage weder Tore, Wassertränken oder ein Futtertrog. Es handle sich um einen Jungviehunterstand. Völlig unstrittig ist zunächst die Widmung der Gp. **1 KG ***** als „Freiland“. Ebenfalls nicht bestritten wird der Umstand, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 handelt. Danach sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein Blick auf die im Akt einliegenden Fotografien zeigt völlig unmissverständlich, dass diese Voraussetzung vollinhaltlich gegeben ist. Die bauliche Anlage (mit Fundament) in Holzbauweise mit einem Ausmaß von ca 4 x 5 m ist überdacht und an allen vier Seiten umschlossen. Sie dient nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zur Unterbringung („Unterstand“), mithin zum Schutz von Tieren.
Der Eigentümer AA sen. versucht nun, dieses Gebäude als „Weideunterstand“ zu qualifizieren, um offenkundig in den Genuss der Ausnahmebestimmung in § 41 Abs 1 lit c TROG 2022 zu kommen. Diesem Versuch ist kein Erfolg beschieden und scheitert schon damit, dass nach der Legaldefinition von Weideunterständen in § 2 Abs 21 TBO 2022 höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise zu verstehen sind und sohin schon diese Voraussetzung beim gegenständlichen, allseits umschlossenen Gebäude nicht gegeben ist. Aber auch die sonstige Ausführung mit Heu- und Strohlager sowie geplanter Wassertränke und Futtertrog sprechen, wie im Übrigen vom Sachverständigen der Abt. Agrarwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 31.3.2025 richtig hervorgehoben, gegen einen bloßen „Unterstand“, der augenfällig lediglich dem kurzzeitigen Aufenthalt, beispielsweise bei einem Gewitter („zum Schutz vor Witterungseinflüssen“ – siehe § 2 Abs 21 TBO 2022), dient. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall von einer Stallung zu sprechen, die keinesfalls unter die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 1 lit c TROG 2022 fällt, sondern einer entsprechenden Sonderflächenwidmung nach § 47 TROG 2022 bedarf. Aber auch eine Berufung auf § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 scheitert, zumal die dort genannten ortsüblichen Städel in Holzbauweise nicht der Unterbringung von Tieren – wie hier geplant – dienen dürfen.
Unter die in § 1 Abs 3 lit k TBO 2022 genannten, vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommenen baulichen Anlagen, fällt das gegenständliche Gebäude keinesfalls.
Aber selbst wenn die gegenständliche bauliche Anlage eine der beiden Definitionen „Weideunterstand“ oder „ortsüblicher Stadel in Holzbauweise“ erfüllen würde (was – wie oben eingehend ausgeführt – nicht ansatzweise der Fall ist), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, bräuchte er doch auch für diese baulichen Anlage „zumindest“ eine Bauanzeige (§ 28 Abs 2 lit d TBO 2022), die unstrittig nicht vorliegt und sohin selbst in diesem Fall von einer konsenslosen Errichtung eines Gebäudes auszugehen wäre.
Tatsächlich handelt es sich also beim gegenständlichen Gebäude um keinen Weideunterstand im Sinne des § 2 Abs 21 TBO 2022 iVm § 41 Abs 1 lit c TROG 2022 und keinen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise nach § 41 Abs 1 lit a TROG 2022. Dies völlig unabhängig davon, ob sich „derzeit“ (wie in der Beschwerde ausgeführt!) weder Tore, Wassertränken oder ein Futtertrog in der baulichen Anlage befinden (diese Anlagenteile sind selbstredend geplant, siehe die „Schriftliche Projektarbeit“ des Sohnes des Beschwerdeführers zur Erlangung des Landwirtschaftlichen Facharbeiterbriefes, wo diese Anlagenteile ausdrücklich geplant bzw. genannt sind!).
Die Errichtung von Gebäuden ist gemäß § 8 Abs 1 lit a TBO 2022 bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung für dieses Gebäude liegt nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages sowie einer Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 1 bzw. § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war die Leistungsfrist neu festzulegen und der Spruch sprachlich zu konkretisieren. Die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage in Holzbauweise ist bis 1.8.2025 leicht zu bewerkstelligen. Die Benützungsuntersagung war insofern zu konkretisieren, als diese mit sofortigen Wirkung eintritt (vgl. VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0104). Was die geringfügige sprachliche Änderung des Spruches betrifft, handelt sich um bloße Präzisierungen, zu denen das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls berechtigt ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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