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LVwG-2022/27/1571-1•LVwG T LVwG-2022/27/1571-1
LVwG-2022/27/1571-1Tribunale amministrativo regionale13 mag 2025
Gastgewerbe<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>Mittelbare Auswirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den
I.
Beschluss:
1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Im Übrigen wird zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Vergütung des Verdienstentgangs für den 16.03.2020 (Spruchpunkt 1.), für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 (Spruchpunkt 2.) sowie für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 beantragte Mehrbegehren aufgrund der Schließung seines Gastgewerbebetriebes „CC“ in **** X, Adresse 2, auf Grundlage des EpiG abgewiesen. Dabei hat die belangte Behörde die Ansprüche bereits dem Grunde nach verneint und von einer Berechnung des zu erstattenden Verdienstentgangs abgesehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde diese Abweisung damit begründet, dass für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien.
Betreffend Spruchpunkt 2. wurde diese Abweisung zusammengefasst damit begründet, dass zwar der gegenständliche Gastgewerbebetrieb durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Nr 126/2020 für den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020 geschlossen worden sei. Am 17.3.2020 sei jedoch § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl II 96/2020) in Kraft getreten, welcher ein bundesweites Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet habe. Dadurch sei der formell weiterhin in Geltung stehende § 20 EpiG Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Dies habe für die Schließung des Gastgewerbebetriebes zur Folge, dass für die Dauer der Geltung der genannten Verordnung die Bestimmungen des EpiG im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung kämen, womit auch keine Entschädigung gemäß § 32 EpiG mehr gebühren könne. Im Gegensatz zum EpiG kenne das COVID-19-Maßnahmengesetz keine gesetzlich verankerte Vergütung des Verdienstentgangs. Daran ändere auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, V 188/2021 nichts.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. führte die belangte Behörde begründend aus, dass nach dem 25.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffen den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG, welche nicht zu einer Entschädigung berechtigen würden.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt in **** X, Adresse 2, den Gastronomiebetrieb „CC“. Durch die Verordnung Bote für Tirol 10b Nr 126/2020 wurde auf Grundlage des EpiG unter anderem eine Schließung sämtlicher Gastronomiebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y verfügt. Diese Verordnung wurde im Boten für Tirol vom 14.03.2020 veröffentlicht und mit Verordnung Bote für Tirol 12a Nr 182/2020 mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.
Zwar wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020 ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt, diese Verordnung wurde allerdings in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof am 29.09.2021, V188/2021, aufgehoben und dabei angeordnet, dass diese Verordnung nicht weiter anzuwenden ist.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 der Betrieb des Beschwerdeführers aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.
Festgestellt wird, dass vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen war, nicht bestanden hat.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb unbestritten.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„§ 20
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener
Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]
§ 43a
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 16/2020:
„§ 1
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
§ 2
Betreten von bestimmten Orten
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II 96/2020 idF BGBl II Nr 112/2020:
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Y (Bote für Tirol Stück 10b Nr 126/2020):
„§ 1
[…]
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
[…]
§ 3
[…]
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
[…]“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126, aufgehoben wird (Bote für Tirol Stück 12a Nr 182/2020):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
III.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I.:
Im 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiber des Gastgewerbebetriebes „CC“ am Standort Adresse 2 in **** X, in Bezug auf den Antragszeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile klargestellt (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048), dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.
§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Y an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ geschlossen worden ist.
Folge dessen steht dem Beschwerdeführer somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend seinen Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.
Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 182/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 126/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe auf Grund des § 3 Abs 1 COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach für seinen Gastronomiebetrieb keinen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – 126/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 126/2020, zu Grunde zu legen und ist dieser anhand von § 32 EpiG zu prüfen.
Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der dem Beschwerdeführer entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile dem Beschwerdeführer durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 126/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.
Insbesondere wird der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein.
Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentgangs und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen vor Ort (zB betreffend den Beschwerdeführer bereits gewährte Unterstützungen) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.
In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Zu Spruchpunkt II.:
a) zum 16.03.2020
Im 1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiber des Gastgewerbebetriebes „CC“ am Standort Adresse 2 in **** X, in Bezug auf den 16.03.2020 gemäß §§ 20, 32 EpiG ab. Sie begründete dies damit, dass in der Zeit vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien.
Zum 16.03.2020 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass § 32 Abs 1 EpiG hinsichtlich der Entschädigungstatbestände nicht nur an eine Betriebsschließung iSd § 20 EpiG anknüpfe, sondern in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG verschiedene Maßnahmen nach dem EpiG bezeichnen würde, die einen Vergütungsanspruch begründen. So würden auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen iSd § 24 EpiG gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG einen Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG begründen. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10c – Nr 136/2020, seien auf der Rechtsgrundlage der §§ 6 iVm 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen für sämtliche Ortschaften im Bezirk Y vom 15.03.2020 bis zum 19.03.2020 erlassen worden. Gemäß § 1 leg cit mussten österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten, den Bezirk Y verlassen. Des Weiteren sei das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten gewesen. Der Besuch von Gastgewerbebetrieben sei von dieser Ausnahme nicht umfasst gewesen. Wie auch das Besuchsverbot der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, stellen diese Maßnahmen zweifelsohne eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG dar, da sich die Maßnahmen an in Epidemiegebieten aufhältige Personen richteten. Diese Maßnahmen hätten zu einem Verdienstengang des Beschwerdeführers geführt, da der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in der Gemeinde ausgeübt habe, über die verkehrsbeschränkende Maßnahme gemäß § 24 EpiG verhängt worden seien und folglich keine Gäste den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers besuchen haben können. Sollte vorgebracht werden, dass es für einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG einer unmittelbaren Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung bedürfe, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei und dies andererseits den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum führe. Würde man dieser Interpretation folgen, so bedürfe es für einen Entschädigungsanspruch eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abziele. § 24 EpiG biete jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Beschränkungen, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abzielen. Der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG wäre demnach obsolet.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch mittelbare Beschränkungen eines Betriebes nicht anspruchsbegründend betreffend § 32 Abs 1 EpiG vorgebracht werden können (vgl dazu etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0030). Sohin verfängt die Berufung auf die Verordnung der belangten Behörde Nr 136/2020 bzw die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 nicht, zumal der Beschwerdeführer durch diese Anordnung nicht unmittelbar an der Führung seines Betriebes gehindert worden ist. Diese Anordnung hat ausdrücklich vorgesehen, dass die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht für das Erreichen des Arbeitsplatzes gegolten haben. Die unmittelbare Berufsausübung sowie der Betrieb des Beschwerdeführers wurden dadurch nicht unmittelbar beschränkt.
Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG käme im vorliegenden Fall allenfalls dann in Frage, wenn es sich um einen im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG übergeleiteten Anspruch handeln würde. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Anspruch bestehen würde, liegen allerdings nicht vor und wurde derartiges auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Schließlich ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wonach § 32 Abs 1 EpiG zeitraumbezogene Ansprüche regele und die belangte Behörde daher ihrer Entscheidung (mit Blick auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG) eine falsche Fassung des EpiG zu Grunde gelegt habe, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, hinzuweisen. In den Rn 32 ff dieser Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht entgegengetreten und hat klargestellt, dass § 32 EpiG – entsprechend dem allgemeinen Grundsatz – in der Fassung zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist. Allerdings normiert § 50 Abs 37 EpiG in der aktuellen Fassung, BGBl I Nr 69/2023, dass auf jene Sachverhalte die sich vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen der Fassung BGBl I Nr 195/2022 weiterhin anzuwenden sind.
Insofern war der Anspruch betreffend den 16.03.2020 abzuweisen.
b) zum Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020
Im 3. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiber des Gastgewerbebetriebes „CC“ am Standort Adresse 2 in **** X, in Bezug auf den Antragszeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 32 EpiG ab. Sie begründete dies damit, dass in der Zeit nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien.
Dem entgegen bringt die Beschwerde vor, dass für den Zeitraum von 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, bestehe. Diese Verordnung habe in § 2 leg cit, ähnlich wie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 136/2020, vorgesehen, dass österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über keinen Wohnsitz in Tirol verfügten, das Landesgebiet verlassen mussten. Des weiteren sei die Zu– und Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet verboten worden und sei das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, verboten worden. Diese Verbote seien von der Verordnungsermächtigung des § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht umfasst gewesen. Als Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen sei lediglich § 24 EpiG in Betracht gekommen, der unter den dort normierten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde (seit dem 05.04.2020 gemäß § 43 Abs 4a EpiG dem Landeshauptmann) die Ermächtigung einräume, für Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen und ebenso eine Beschränkung für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen anzuordnen. Obwohl daher die Maßnahmen der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl 35/2020, förmlich auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt gewesen seien, handle es sich um Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG und fänden diese Maßnahmen Deckung in dieser Bestimmung, sodass dem Beschwerdeführer für den aus diesen Maßnahmen resultierenden Verdienstentgang eine Vergütung nach dem EpiG zustehe. Auch der (erfolgte) Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen schließe den Entschädigungsanspruch nicht aus, da die potenziellen Gäste zunächst gehalten gewesen seien, das Landesgebiet zu verlassen bzw ihren Wohnsitz nicht zu verlassen. Der Verdienstentgang des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 resultiere sohin aus einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme gemäß § 24 EpiG. Dem Beschwerdeführer stehe daher gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum vom 26.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 zu.
Entgegen diesem Vorbringen haben auch für den Zeitraum vom 26.03.2020 (bzw 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 keine Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG, die zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG führten, bestanden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 35/2020, bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass diese Verordnung auf das COVID-19-Maßnahmengesetz und nicht auf das EpiG gestützt worden ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – etwa in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, festgehalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 COVID-19-MG um eine lex specialis gegenüber § 24 EpiG handelt. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmen Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben (vgl VfGH 14.07.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.06.2021, E 4044/2020).
Zur Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung in § 3 und § 4 Abs 4 angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt dieses in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine „Umdeutung“ allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG nicht in Frage. Die in § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, angeordneten Verbote den eigenen Wohnsitz zu verlassen, überschritten laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2020, V 512/2020, die gesetzliche Ermächtigung in § 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus fanden sie auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere – so der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich – handelte es sich dabei „um keine ‚Verkehrsbeschränkungen‘ im Sinne des § 24 Epidemiegesetz 1950.“
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 44/2020, aufgehoben worden ist. Diese Aufhebungsverordnung ist am 07.04.2020 in Kraft getreten. Insofern kann die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, schon dem Grunde nach für einen Entschädigungsanspruch ab dem 07.04.2020 nicht mehr herangezogen werden.
Betreffend den verbleibenden Zeitraum vom 05.04.2020 bis zum 06.04.2020 wird auf die Ausführungen oben zu Punkt a) zum nicht bestehenden Vergütungsanspruch für den 16.03.2020 verwiesen: Auch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, in § 4 Abs 5 normiert, dass die Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nicht gelten. Insofern bietet auch diese Verordnung selbst unter der Annahme, dass diese Verordnung auf Grundlage des § 24 EpiG erlassen worden wäre, keine Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer einen von Arbeitnehmern auf ihn übergegangenen Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 32 Abs 3 EpiG hätte. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer ein derartiger abgeleiteter Anspruch nicht beantragt.
IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die maßgebliche Rechtsfrage in Bezug auf § 32 EpiG wurde – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der – seitens des Beschwerdeführers beantragten – Verhandlung absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden mittlerweile in der höchstgerichtlichen Judikatur geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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