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LVwG-2019/43/0527-37•LVwG T LVwG-2019/43/0527-37
LVwG-2019/43/0527-37Tribunale amministrativo regionale12 mag 2025
Urgelände<br/>Bestehende Mauer<br/>Mittlere Wandhöhe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch die CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.02.2019, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.06.1972, Zl *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage (letztere unmittelbar an der nördlichen Grundgrenze) auf Gst **1, KG Y. Mit Bescheid vom 31.01.1983 wurde die Benützungsbewilligung für das mit dem oe Bescheid genehmigte Bauvorhaben erteilt.
Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl *** erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Baubehörde der Beschwerdeführerin mehrere baupolizeiliche Aufträge. Aufgrund der Beschwerde der letzteren erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, Zl ***. Dessen Spruchpunkt 1. zufolge wurde der baupolizeiliche Auftrag betreffend den „höhenmäßigen Rückbau“ der Garage behoben. Dies auf Grundlage des Gutachtens des hochbautechnische Amtssachverständige vom 19.12.2014, Zl ***, welcher mit ausführlicher Begründung zum Schluss kam, dass hinsichtlich der Garage keine Überschreitung der mit Bescheid 1972 bewilligten Höhe vorliege. In Spruchpunkt 2. änderte das Landesverwaltungsgericht den auf den oe konsenslos errichteten Bauteil bezogenen Ausspruch des Gemeindevorstands dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin nunmehr aufgetragen wurde, „die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragenden Teile des Satteldaches sowie die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragende nördliche Wand (samt Rundbogenfenster)“ (im Folgenden: der konsenslose Bauteil) zu entfernen. Dies mit der Begründung, dass für diesen Bauteil keine Baubewilligung vorliege.
Am 13.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch betreffend „bestehende Garage auf Gst. Nr. **1 Nachweis Höhen“ ein. Die Art des Bauvorhabens gab sie durch Ankreuzen auf dem betreffenden Formular mit „sonstige Änderungen: Bestand“ an – es erfolgte keine Kennzeichnung der auf dem Formular ebenfalls vorhandenen Rubriken „Neubau“, „Umbau“, „Zubau“ oder „Abbruch“. Zu diesem Bauvorhaben legte die Beschwerdeführerin einen Einreichplan des Baumeisters DD vom 13.04.2015 (Planinhalte: Grundriss EG, Schnitte, Ansichten) vor, in welchem die betreffende Garage samt der oe in Richtung Osten vorragenden Bauteile im Detail dargestellt ist. In diesem Plan ist das ±0,00 Niveau mit 910,94 müA (Schnitt A), die Traufhöhe im Bereich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage mit +1,87 (Ansicht Nord) angegeben. Im Einreichplan sind keinerlei Bauteile in der Farbe Rot dargestellt. Am 21.12.2015 legte die Beschwerdeführerin den Lageplan des QQ vom 03.04.2014 (vermessen am 28.03.2014), sowie Fotos und weitere Ausführungen vor. Am 27.02.2017 legten die Beschwerdeführerin einen weiteren Plan vor. Bei diesem handelt es sich erkennbar um die Überarbeitung eines Ausschnitts aus dem oe Plan des Bmstr. DD vom 13.04.2015 (Ansicht Nord), der bis auf die Darstellung und Bemaßung des „Urgeländes“ in allen Details (insbesondere auch in der Traufhöhe) mit diesem übereinstimmt. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus: „Da in den eingereichten Planunterlagen nicht ersichtlich ist welcher Bauteil noch nicht genehmigt ist (Farbschema rot) reiche ich dies hiermit in dreifacher Ausführung mittels einer A4 Kopie aus dem Einreichplan nachträglich nach.“ In der Plankopie ist jener Abschnitt der in Richtung Norden ausgerichteten Mauer, welcher – offenbar – dem konsenslosen Bauteil zugehört, mit einer roten Markierung versehen. Die Traufenhöhe ist mit „+1,87“ angegeben.
Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl ***, wies die belangte Behörde dieses Bauansuchen unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurück, da dem zuvor erteilten Menge Behebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gab das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 15.12.2026, ***, statt und behob den angefochtenen Bescheid. Dies mit der Begründung, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin BB hatte gegen den Bescheid vom 16.06.2016 Beschwerde erhoben. Diese wurde vom Landesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen, da Antragstellerin bloß die Beschwerdeführerin sei und ihm daher keine Parteistellung zukäme.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.02.2019, Zl ***, spruchgemäß das „geplante Bauvorhaben „bestehende Garage Nachweis Höhen“ – auf dem Grundstück Nr. **1 der KG Y“ wegen Überschreitung der zulässigen Höhe ab. Der Bescheid erging an beide Beschwerdeführer zuhanden deren rechtsfreundlichen Vertreters.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, Zl ***, in welchem es den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2019 bestätigte und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abwies. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass es sich bei der beantragten baulichen Anlage trotz der immer wieder gewählten Bezeichnung als „Mauerscheibe“ um eine bauliche Anlage nach § 6 Abs. 4 lit a TBO 2022 handle. Tatsächlich handelt es sich nämlich um die Seitenwand einer überdachten und überwiegend umschlossenen baulichen Anlage und somit um den Teil eines Gebäudes iSd § 2 Abs 2 TBO 2022. Daher müsse hinsichtlich der zulässigen Höhe auf § 6 Abs 2 TBO 2022 von der Wandhöhe an der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite, somit vom Niveau des Nachbargrundstücks ausgegangen werden. Hierbei werde jedoch das zulässige Maß von 2,80 m überschritten, sodass das Bauvorhaben unzulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022 mit seinem Erkenntnis VwGH Ra 2023/06/0006 bis 0007-8 vom 29.05.2024, mit der wesentlichen Begründung: „Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022, der das für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe der dem Nachbargrundstück zugekehrten Wand heranzuziehende Geländeniveau mit der Bauführung in Zusammenhang bringt und Regelungen für den Fall einer Veränderung des Geländeniveaus durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung trifft, macht deutlich, dass der Gesetzgeber vom Geländeniveau des Bauplatzes ausgeht, weil nur am Baugrundstück Veränderungen durch die Bauführung stattfinden können. Eine solche Regelung betreffend das Geländeniveau enthält auch § 6 Abs. 1 Tir BauO 2022 in seinen letzten drei Sätzen. Nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers entspricht diese Bestimmung inhaltlich jener des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 (vgl. die Erläuterungen des Tiroler Landesgesetzgebers zur 4. Bauordnungsnovelle, in denen der Tiroler Landesgesetzgeber zu § 2 Abs. 11 Tir BauO 1998 auf seine Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 verweist). Die demnach zur Auslegung des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 heranzuziehenden Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 machen deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber wiederholt Geländeveränderungen lediglich insoweit berücksichtigt als diese mit einer Bauführung oder einer beabsichtigten Bauführung im Zusammenhang stehen (vgl. RV 223/2001, BlgLT 13. GP, 19. Sitzung, S. 10 f). Damit bringt der Tiroler Landesgesetzgeber im Einklang mit dem Ergebnis der Auslegung des Wortsinns des § 2 Abs. 11 Tir BauO 2022 unmissverständlich seine Intention zum Ausdruck, dass zu der in Rede stehenden Berechnung der mittleren Wandhöhe das Geländeniveau des Bauplatzes und nicht jenes des Nachbargrundstückes heranzuziehen ist.“ „Die Heranziehung des Geländeniveaus des Nachbargrundstückes zur Berechnung der mittleren Wandhöhe der dem Nachbargrundstück zugekehrten Wand würde zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass der Nachbar ein grundsätzlich bewilligungsfähiges Bauvorhaben verhindern und durch Anschüttungen auf seinem Grundstück die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Bauwerbers gleichsam manipulieren könnte (vgl. VwGH 1.4.2008, 2007/06/0323).“
Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Für das fortgesetzte Verfahren wird auf § 6 Abs. 10 TBO 2022 hingewiesen, wonach die dort genannten baulichen Maßnahmen unter den näher festgelegten Bedingungen auch dann zulässig sind, wenn der rechtmäßige Bestand die Voraussetzungen etwa nach Abs. 4 nicht erfüllt.“
Am 06.03.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden BB, EE, FF, GG, JJ und KK sowie der hochbautechnische Amtssachverständige befragt.
Mit Eingabe vom 12.04.2025 legte die Beschwerdeführerseite einen weiteren Schriftsatz vor, in welchem insbesondere auf die gesundheitlichen Auswirkungen der bereits lange andauernden Auseinandersetzung mit den Nachbarn hingewiesen wurde. Ebenso wurde ausgeführt, dass im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens 1972 zu tief ausgehoben worden sei und daher ein neuer Schnitt habe angefertigt werden müssen. Hierzu wurde eine Kopie eines Plans der LL vom 06.07.1972, der offenbar einen Schnitt des Stiegenhauses des Wohnhauses MM darstellt, vorgelegt. Der Bereich der Garage ist auf diesem Plan nicht dargestellt. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Zuge der Beanstandung der baulichen Maßnahmen im verfahrensgegenständlichen Bereich gezwungen gewesen, neue Pläne vorzulegen – hierbei handelt es sich um eine Planung, die eine Herabsetzung der nördlichen Wandhöhe und entsprechende Anpassung der Dachneigung im äußersten Bereich beinhaltet. Diese Lösung sei hässlich und würde den Ziergiebel zerstören. Das Vorgehen des seinerzeitigen Amtsleiters NN sei schikanös und darauf ausgerichtet gewesen, den beschwerdeführenden Parteien möglichst viel Schaden zuzufügen. Hierzu wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Des Weiteren wird in den Raum gestellt, dass wegen der behaupteten Beiziehung des Präsidenten des Tiroler Landesverwaltungsgerichts als Rechtsbeistand durch den Nachbarn VV in einer Bauverhandlung im Jahr 2007 Befangenheit auf Seiten des Landesverwaltungsgerichts vorliegen könne.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Sämtliche in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke befinden sich in der KG Y.
Der Bauplatz Gst Nr **1 steht ihm Eigentum der Beschwerdeführerin. Für dieses Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen ist, besteht kein Bebauungsplan.
Das mit Bescheid vom 05.06.1972 bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin („Wohnhaus mit Garage“) wurde in den Jahren 1972/73 ausgeführt. Dabei wurde auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in Verlängerung der im nordwestlichen Eck des Grundstücks situierten Garage eine Mauer entlang der Grundstücksgrenze zum nördlich gelegenen Gst Nr **2 errichtet. Später wurde die Mauer erhöht und weiters auf (oder anstelle) dieser Mauer ein von der Bewilligung 1972 nicht umfasster Bauteil (im Folgenden: der konsenslose Bauteil) in östlicher Verlängerung der Garage hergestellt. Dieser besteht in einer Verlängerung deren nördlicher Mauer (samt Einbau eines Rundbogenfensters) sowie einer entsprechenden Verlängerung des bewilligten Satteldachs, welches südseitig unmittelbar an das bestehende Wohnhaus anschließt.
Der nunmehr zu Bewilligung anstehende Bauteil entspricht, was seine Situierung und Ausmaße angeht, im Wesentlichen dem konsenslosen Bauteil.
Die nördliche Außenwand der bestehenden Garage wurde 1972 mit einer Wandlänge von 530 bewilligt und weist in natura eine Länge von 542 cm auf. Die nördliche Außenwand des zur Bewilligung anstehenden Bauteils weist eine Länge von 289 cm auf.
Die Fläche westlich des Adresse 2, wo der Bauplatz situiert ist, hatte ursprünglich dem Vater der Beschwerdeführerin gehört. Aus dieser Fläche wurden, beginnend ab ca. 1960 nach und nach Grundstücke (Bauplätze) gebildet und innerhalb der Familie (die Beschwerdeführerin hatte zwei Schwestern sowie einen Bruder) verteilt und weitergegeben. So wurde zuerst das oberste, südlichste Haus dieses Bereichs westlich des Adresse 2 (Gst Nr **2) um 1960 durch die Schwester der Beschwerdeführerin, OO, errichtet. Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an dieses als zweites wurde das Haus der Beschwerdeführerin 1972/73 errichtet. Die Fläche nördlich des Grundstücks der Beschwerdeführerin, das heutige Gst Nr **2, wurde erst 2007, durch den Neffen der Beschwerdeführerin (Sohn deren Schwester GG) bebaut.
Das Bauvorhaben 1972 samt der erwähnten Mauer wurde in ein seit zumindest 1960 von Süd nach Nord im Wesentlichen gleichförmig leicht abfallendes, im verfahrensgegenständlichen Bereich keine maßgebliche bzw nur eine minimale Steigung in Ost-West-Richtung aufweisendes Gelände gesetzt.
Zur Abstufung des nach Norden abfallenden Geländes wurde die im nordwestlichen Eck des Grundstücks befindliche Garage mit einem diesem gegenüber erhöhten Fußbodenniveau errichtet. Entlang der oe Mauer, die an der nördlichen Grundstücksgrenze verläuft, wurde die Zufahrt zur Garage dementsprechend mit einer Steigung in Richtung Westen hergestellt und 2004 mit einer Pflasterung versehen, die jedenfalls 2015 noch vorhanden war. Im Verlauf der Zufahrt zur Garage ergab sich dadurch ein Höhenunterschied von 57 cm vom Einfahrtsbereich Adresse 2 (909,28 müA) bis zur Fußbodenoberkante Garage (bzw 55 cm bis zur Pflasterung im Bereich der konsenslosen baulichen Anlage).
Die Höhe des „unter“ der Außenwand der Garage bzw „unter“ der Mauer vor deren Errichtung bestehenden Geländes wurde im Zuge der Bauführung 1972/73 im nördlichen Anschluss an diese baulichen Anlagen wiederhergestellt und blieb in dieser Höhe bestehen, bis im Jahr 2006 eine Vermessung durch den Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen PP (Lageplan GZl *** vom 02.02.2007, vermessen am 30.11.2006) erfolgte. Die bei dieser Vermessung im unmittelbaren Anschluss an die genannten baulichen Anlagen ermittelten Höhen markieren somit gleichzeitige die Höhen des unterhalb dieser baulichen Anlagen (an deren Nordseite) vor deren Errichtung (und bereits seit 1960) auf dem Bauplatz bestehenden Geländes.
Die geplante bauliche Anlage weist unter Bezugnahme auf dieses Geländeniveau eine mittlere Wandhöhe von 3,40 m auf.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Behördenakten sowie den Akt des Verwaltungsgerichts. Weiters wurde Einsicht genommen in das Grundbuch und den Kataster.
Des Weiteren wurde am 14.11.2022 sowie im fortgesetzten Verfahren am 06.03.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
BB wurde in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 mit Zustimmung des rechtsfreundlichen Vertreters beider Eheleute MM als Zeuge befragt. Dies aufgrund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass – wie bereits seinem Erkenntnis vom 15.12.2016, Zl. ***, zugrunde gelegt – im vorliegenden Verfahren lediglich AA als Einbringerin des verfahrenseinleitenden Antrags um 13.04.2015 Parteistellung hat (in diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des BB mangels Parteistellung zurückgewiesen). AA ist auch nach wie vor Alleineigentümerin des Bauplatzes. Trotzdem wurde BB, der durchwegs (auch) für seine Ehefrau sprach, in weiteren (Behörden)Verfahren neben seiner Ehefrau als Partei behandelt. Um dieser Besonderheit des Verfahrens gerecht zu werden, stützt sich die vorliegende Beweiswürdigung zunächst auf die in den Akten einliegenden Unterlagen, sowie die in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 besprochenen und vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerseite zur Kenntnis genommenen weiteren Unterlagen. Des Weiteren auf die Aussagen der in dieser mündlichen Verhandlung befragten Zeuginnen und Zeugen GG, SS und KK. Diesen gegenübergestellt und gewürdigt werden die Äußerungen und Eingaben der Eheleute MM, deren Vertreters sowie des BB.
Im Einzelnen konnte der oben festgestellte Sachverhalt aufgrund folgender Beweiswürdigung festgestellt werden:
1. Grundlegende Feststellungen
Die grundlegenden Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse am Bauplatz und die Situierung der im Jahr 1972 bewilligten baulichen Anlagen sowie des konsenslosen Bauteils auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin konnten ebenso wie die Ausführung desselben bedenkenlos aus den vorliegenden Akten entnommen werden und sind nicht strittig.
Die Länge der nördlichen Außenwand der Garage ist in den Einreichunterlagen zur Baubewilligung 1972 bemaßt; deren Länge in natura sowie die Ausmaße und Situierung des nunmehr zu Bewilligung anstehenden Bauteils ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin zu Genehmigung vorgelegten Einreichunterlagen („Einreichplan“ des Bmstr. DD vom 13.04.2015).
2. Ursprünglicher Geländeverlauf
Dass das gesamten Gelände westlich des Adresse 2 (wie auch der Adresse 2 selbst) eine leichte Neigung von Süd nach Nord aufweist, ist nicht strittig. Veranschaulicht werden kann dies auch anhand einer Abfrage des TIRIS – Tiroler Raumordnungsinformationssystem:
„Bilder anonymisiert“
Länderkooperation geoland.at über maps.tirol.gv.at (Ausdruck vom 02.04.2025)
Was die Gleichförmigkeit des ursprünglichen Geländeverlaufs westlich des Adresse 2 bis zur Errichtung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin (1972/1973) betrifft, wurde die Zeugin GG in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 befragt. Sie sagte aus, dass es sich bei dem gesamten Bereich westlich des Adresse 2 um den einzigen „geraden und ebenen Acker“, der ihrem (bereits verstorbenen) Vater als Landwirt zur Verfügung stand, gehandelt habe. Ausdrücklich erklärte sie auf Nachfrage, dass keine Geländestufen oder dergleichen vorhanden gewesen seien. Sie bekräftigte insbesondere, dass im verfahrensrelevanten Bereich eine „ebene Fläche“ bestanden habe.
Die Zeugin GG wurde 1947 geboren und ist die Schwester der Beschwerdeführerin. Wie aus dem eingeholten Aktenkonvolut ersichtlich, befindet sich der Sohn der Zeugin und nunmehrige Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr **2in einem bereits länger andauernden (Rechts-)Streit mit der Beschwerdeführerin bzw deren Ehemann über die jeweiligen Aktivitäten an der gemeinsamen Grundgrenze. Trotzdem erachtet das Verwaltungsgericht die oben wiedergegebene Beschreibung der Zeugin GG, die unter Wahrheitspflicht stand, als glaubhaft und zutreffend, insbesondere auch, da sie mit den vom Verwaltungsgericht eingeholten historischen Luftbildern aus den Jahren 1960, 1963, 1967,1968, 1969 und 1971 übereinstimmt:
So ist bereits auf Luftbildern vom 01.09.1947 und vom 26.08.1960 der Bereich westlich des hier noch nicht errichteten Adresse 2 als landwirtschaftliche Fläche ersichtlich. Diese weist im verfahrensgegenständlichen Bereich (Markierung) keinerlei Auffälligkeit, welche auf das Vorliegen einer Geländestufe schließen lassen könnte, auf (Flug 1947100, Streifen 7898-7930 Bild 7907 und Flug 1960039, Streifen 5 Bild 17643; beide © Amt der Tiroler Landesregierung und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen).
„Bilder anoymisiert“
Auf dem folgenden Luftbild vom 15.07.1963 ist das oberste, südlichste Haus des beschriebenen Bereichs westlich des Adresse 2 bereits abgebildet (Gst Nr Gst **2, OO). Nördlich davon ist wiederum die landwirtschaftliche Fläche, welche in 2 von Süden nach Norden verlaufenden Streifen bewirtschaftet wurde, ersichtlich. Auch hier ist im maßgeblichen Bereich keinerlei Hinweis auf eine Abstufung des Geländes ersichtlich (Flug 1963008, Streifen 9 Bild 8232; © Amt der Tiroler Landesregierung und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen).
„Bild anonymisisiert“
Vergleichbar die folgenden Luftbilder vom 13.09.1967 und vom 16.04.1968 (Flug 1967005, Streifen 22 Bild 2383 und Flug 1968085, Streifen 11, Bild 916; beide © Amt der Tiroler Landesregierung und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen).
„Bilder anonymisiert“
Auch die von Beschwerdeführerseite vorgelegten Fotos aus der Bauphase zeigen einen gleichförmigen der Verlauf des (von der Zeugin GG generell als „eben“ bezeichneten) Geländes. Es findet sich auch keinerlei Hinweis auf wesentliche Steigungen in Ost-West-Richtung. Vielmehr ist zu erkennen, dass die gesamte Fläche westlich des Adresse 2 – die bereits seit Jahrzehnten landwirtschaftlich genutzt wurde (siehe die obigen Luftbilder) – über mehrere Bautiefen hinweg auch in Ost-West-Richtung im Wesentlichen gleichförmig und eben verlief.
„Bilder anonymisiert“
Seitens OO, die das erste Haus am Adresse 2 (südlich dem Grundstück der Beschwerdeführerin), errichtet hatte, wurden ebenfalls Fotos vorgelegt. Auf diesen ist der verfahrensgegenständliche Bereich nur teilweise und unter einer Schneedecke dargestellt. Auch auf diesen Fotos ist jedoch der Gesamteindruck der oben beschriebenen gleichförmig verlaufenden Fläche ersichtlich. Eine Einvernahme von OO (geboren 1938) unterblieb, da diese geltend machte, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Die untenstehenden Fotos wurden in der mündlichen Verhandlung dargetan und von Beschwerdeführerseite zur Kenntnis genommen.
„Bilder anonymisiert“
Insofern als von Beschwerdeführerseite darauf hingewiesen wurde, dass eine genaue Feststellung von Geländehöhen „10 cm auf oder ab“ anhand von Luftbildern nicht möglich sei, ist dem zuzustimmen. Die Luftbilder dienen auch einerseits nur dazu, die dezidierte Aussage der Zeugin GG, dass es sich um einen „geraden und ebenen“ Acker gehandelt habe, zu unterlegen. Andererseits ist es auch gar nicht erforderlich, aus diesen Luftbildern Geländehöhen abzuleiten, da die maßgeblichen Werte, wie sich aufgrund der folgenden ausführlichen Beweiswürdigung ergibt, dem Vermessungsplan PP 2006 zu entnehmen sind. Jedenfalls wurde von Beschwerdeführerseite zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass im verfahrensgegenständlichen Grenzbereich bereits vor Errichtung von Garage und Mauer eine Höhenstufe vorhanden gewesen wäre, auf welcher diese Baulichkeiten errichtet worden seien.
Dass die (auch den Einreichunterlagen vom 13.04.2015 zugrunde gelegte) Pflasterung im Zufahrtsbereich zur Garage 2004 errichtet wurde, erläuterte BB in der im ersten Rechtsgang durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.11.2022.
Die Höhen im Verlauf vom Zufahrtsbereich Adresse 2 (909,27 müA), über die gepflasterte Zufahrt (909,93 müA im Bereich des konsenslosen bzw geplanten Bauteils) bis zur Garage (Fußbodenoberkante 909,85 müA) wurden am 28.03.2014 durch QQ eingemessen (Vermessungsplan Zl 7742A, vorgelegt von Beschwerdeführerseite):
„Bild anonymisiert“
Das Verwaltungsgericht geht ohne Zweifel davon aus, dass die 2014 eingemessene Höhe der Fußbodenoberkante Garage bereits bei Umsetzung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin 1972/73 hergestellt wurde. Es erfolgte nämlich kein Bauverfahren, welches sich auf eine Änderung dieses Fußbodenniveaus bezogen hätte. Auch sonst liegt keinerlei Hinweis und auch kein Vorbringen dahingehend vor, dass diese Höhe verändert worden sei.
Was die im Zufahrtsbereich Adresse 2 festgestellte Höhe betrifft, wurde der Wert von 909,27 müA 2014 durch QQ ermittelt, die im obigen Plan blau angegebene Höhe von 909,28 müA entstammt der Vermessung PP 2006 (Lageplan GZl *** vom 02.02.2007, vermessen am 30.11.2006. Aufgrund der zum obigen Punkt 2. wiedergegebenen Fotodokumentation steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Adresse 2 zum Zeitpunkt der Bauführung 1972/73 bereits errichtet und asphaltiert war.
Dass die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im südlichen Anschluss an die Mauer verlaufende Zufahrt nicht entsprechend dem natürlichen Gelände errichtet, sondern in Richtung Westen angehoben wurde, ergibt sich schon daraus, dass – wie oben festgestellt werden konnte – das Gelände vor Umsetzung des Bauvorhabens in Ost-West-Richtung im Wesentlichen waagrecht und somit ohne eine nennenswerte Steigung in Richtung Westen verlief.
Auch in Hinblick auf die oben festgestellte leichte Neigung des gesamten Bereichs in Richtung Norden hat das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass bei Umsetzung des Bauvorhabens 1972 – so wie bei derartigen Geländeverhältnissen üblich – eine Abstufung zum tiefer liegenden Grundstück im Norden hergestellt wurde. Dies, um einen möglichst ebenen Bauplatz herzustellen. Somit wurde nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Fußbodenoberkante der Garage gegenüber dem natürlichen Gelände deutlich erhöht ausgeführt, von dieser in Richtung Adresse 2 die nämliche Mauer errichtet und entlang letzterer im Bereich der Zufahrt zunächst kleinräumig eine „Auffahrt“ in die Garage, 2004 die erwähnte Pflasterung hergestellt.
Von Seiten des BB wurde im fortgesetzten Verfahren bezüglich der heute vorhandenen Steigung der Garagenzufahrt nur ausgeführt, er könne sich an eine Aufschüttung nicht erinnern. Jedenfalls hätte man seit deren Errichtung immer in die Garage hineinfahren können. Diesbezüglich kommt das Verwaltungsgericht in Anbetracht der obigen Argumente sowie der Feststellungen zum Geländeverlauf vor Bauführung zu dem Schluss, dass zweifellos bereits im Zuge der Errichtung der Garage eine (damals wohl nur kleinräumige) Anschüttung des Geländes vor deren Einfahrt erfolgte. Dies wird auch durch die Zeugin GG bestätigt, die ausführte, man sei zur Garage „halt einfach ein bisschen hinaufgefahren“, nachdem man dort das Gelände „ein bisschen angeböscht gehabt“ habe.
Das Verwaltungsgericht hält es außerdem nicht für plausibel, dass im Zuge des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin die Zufahrt zur Garage und das Fußbodenniveau der Garage selbst entsprechend einem tatsächlich in Richtung Westen deutlich ansteigenden natürlichen Geländeverlauf errichtet hätte, während im nördlichen Anschluss an Garage und Mauer – unter Eingriff in den Bestand des Nachbargrundstücks – diese natürliche Steigung abgegraben und dafür ein annähernd waagerechtes, im maßgeblichen Bereich mehr als 40 cm niedereres Geländeniveau hergestellt worden wäre. Dies alles unter Errichtung einer Stützmauer, die ansonsten gar nicht nötig gewesen wäre.
Dafür, dass der nach Errichtung von Mauer und Garage bereits in der Bauphase 1972/73 (wieder-)hergestellte annähernd waagrechte Geländeverlauf im nördlichen Anschluss an diese Baulichkeiten dem vormals bestehenden natürlichen Gelände entspricht, spricht neben dem obigen Argument wiederum, dass für den gesamten Bereich seit 1960 keine signifikanten Steigungen in Ost-West-Richtung festgestellt werden konnten. Auch erklärte die Zeugin GG in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 ausdrücklich, das von PP noch 2006 am nördlichen Fuß der Mauer vermessene Gelände sei „der gewachsene Boden, so wie das Feld immer schon gewesen ist, bevor überhaupt gebaut worden ist“.
Von Beschwerdeführerseite wurde vorgebracht, dass „von Seiten der Familie MM keine wie auch immer gelagerten Schüttungen vorgenommen wurden und die Garage auf jenem Niveau errichtet wurde, wie es in der Natur vorzufinden war. Dies gilt auch für die Mauer im östlichen Anschluss an die Garage.“ Auch die Zeugin GG habe zu der vermeintlichen Schüttung ausgeführt, dass diese erst deutlich nach Errichtung der Garage stattgefunden habe. Dies stimmt insofern mit den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts überein, als auch dieses davon ausgeht, dass Garage und Mauer 1972/73 „auf“ dem vorher bereits langjährig bestehenden Gelände errichtet wurden und nicht etwa vorher eine Aufschüttung (oder Abgrabung) erfolgte. Auch konnte festgestellt werden, dass die Herstellung des heutigen Niveaus der Pflasterung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erst 2004 erfolgte und ist zu vermuten, dass eine „Auffahrt“ zu Garage zunächst nur kleinräumig errichtet wurde.
Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass das Gelände im nördlichen Anschluss an Mauer und Garage seit Umsetzung des Bauvorhabens 1972/73 bis zu dessen Vermessung 2006 (PP) nicht verändert wurde. Dies in erster Linie aufgrund der Tatsache, dass diese Fläche bis zur Bebauung des Gst Nr **2 (im Zuge des diesbezüglichen Bauverfahrens wurde die Vermessung durch PP 2006 vorgenommen) keine Nutzungsänderung erfuhr, sondern unverändert landwirtschaftlichen Zwecken diente.
Hier ist voranzustellen, dass im Zeitpunkt der Umsetzung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin 1972/73 deren bereits verstorbener Bruder RR Eigentümer des heutigen Gst Nr **2 war. Später ging das Eigentum an dessen Sohn SS (geboren 1967) über, welcher auch für die die nachfolgende Eigentümerin GG (bis 2006) die Bewirtschaftung übernahm.
SS gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.03.2025 an, er habe das Grundstück schon als Kind gemeinsam mit seinem Vater, ab 1992 allein bzw mit Hilfe seines Bruders TT (geboren 1968) bewirtschaftet. Auch für den dazwischenliegenden Zeitraum ist die landwirtschaftliche Nutzung beispielsweise auf folgenden Luftbildern ersichtlich: Flug 1977063 vom 28.05.1977, Streifen 2, Bild 5637; Flug 1983095 vom 18.07.1983, Streifen 1, Bild 4473.
Aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation und der vom Verwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung zugrunde gelegten Überlegungen wären Geländeveränderungen im nördlichen Anschluss an Mauer und Garage bis 2006 für die Sache der Beschwerdeführerseite nur dann abträglich, wenn es sich um Abgrabungen gehandelt hätte. Insbesondere hierauf fehlt aber jeglicher Hinweis. Es ist nicht erfindlich, warum eine Abgrabung des bereits gleichförmig verlaufenden Geländes in diesem Bereich im Rahmen der landschaftlichen Nutzung für erforderlich erachtet worden sein könnte. Auch schließt das Verwaltungsgericht aus, dass es durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung selbst zu Höhenverlusten im Bereich unmittelbar angrenzend an diese Baulichkeiten gekommen sein könnte. Auch die erst 2009/2010 aufgenommenen und von Beschwerdeführerseite mit Anmerkungen versehenen Fotos bestärken die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass bis zur Vermessung 2006 das Geländeniveau im nördlichen Anschluss an Mauer und konsenslose bauliche Anlage nicht abgesenkt wurde.
„Bilder anonymisiert“
In der Beschwerde vom 12.03.2019 wurde zwar vorgebracht, „dass das Urgelände auf dem Nachbargrundstück […] vor Jahren abgegraben wurde und sohin derzeit kein „Urgelände“ mehr darstellt.“ Dies ist in Anbetracht der obigen Aufnahmen zutreffend, jedoch in Hinblick darauf, dass die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachtete Vermessung des Geländes bereits 2006 stattfand (PP) gegenständlich nicht relevant. Ansonsten wurde jedoch keinerlei konkretes Vorbringen zu Veränderungen des Geländeniveaus im nördlichen Anschluss an Mauer und Garage erstattet.
Demgegenüber entspricht die Feststellung, dass nach Errichtung von Mauer und Garage das nordseitige Geländeniveau bis zur Vermessung durch PP 2006 nicht verändert wurde, auch der bereits oben wiedergegebenen Aussage der Zeugin GG, wonach das von PP noch 2006 am nördlichen Fuß der Mauer vermessene Geländeniveau jenes darstelle, welches bereits vor Umsetzung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin bestanden habe.
Auch soweit sich SS und TT (auch dieser wurde in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 als Zeugen vernommen) zurückerinnern konnten, wurde ihren Aussagen zufolge auf dem Gst Nr **2 keine Geländeveränderung im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Auch die zahlreichen von Beschwerdeführerseite vorgelegten und teilweise mit Anmerkungen versehenen Fotos belegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts:
Bereits 1973 zeigt sich der Verlauf dieses Geländes annähernd waagrecht und parallel zur Oberkante der zu diesem Zeitpunkt bereits errichteten Mauer.
„Bilder anonymisiert“
Dass die Mauer (wie neben dem obigen Foto von Beschwerdeführerseite vermerkt) erhöht wurde, ist auf diesem Foto aus der Zeit vor Umsetzung des Bauvorhabens auf dem nördlichen Nachbargrundstück **2 deutlich erkennbar. Das im Norden an die Mauer anschließende Gelände verläuft weiterhin annähernd waagrecht und parallel zur Maueroberkante, im Bereich des nunmehr bereits errichteten konsenslosen Bauteils parallel zu dessen Putzsockel.
„Bild anonymisiert“
Die folgende Aufnahme zeigt die 2004 gepflasterte Zufahrt auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Diese weist – wie oben ausführlich erläutert – gegenüber der waagerecht verlaufenden Maueroberkante (910,08 bis 910,09 müA) eine deutliche Steigung auf.
„Bild anonymisiert“
Im Jahr 2006 maß der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen PPdas Geländeniveau im unmittelbaren Anschluss an die genannten baulichen Anlagen ein (Lageplan GZl 4719-H3 vom 02.02.2007, vermessen am 30.11.2006– dieser Plan wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde in den Behördenakt aufgenommen und entstammt ursprünglich dem Bauverfahren betreffend das Nachbargrundstück 15/1; die in diesem Vermessungsplan ausgewiesenen Höhen für die in der vorliegenden Angelegenheit maßgeblichen Vermessungspunkten 3007, 6582 und 3008 wurden jedoch auch in die von Beschwerdeführerseite vorgelegten Projektunterlagen aufgenommen). Es zeigt sich hier über die Vermessungspunkte 3008, 6582 und 3007 ein – gegenüber der Zufahrt zur Garage der Beschwerdeführerin auf dem Bauplatz, welche bereits zwischen den Vermessungspunkten 3008 und 6582 um 56 cm ansteigt – annähernd waagerechter Verlauf.
„Bild anonymisiert“
Die Planunterlagen zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin 1972 können zur Beantwortung der oben behandelten Fragen nicht herangezogen werden, da diese, wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 erläuterte, keine Geländehöhen vor Bauführung ausweisen.
Ebenso wenig können diesbezügliche Informationen dem von Beschwerdeführerseite mit Eingabe vom 12.04.2025 zusätzlich vorgelegten Plan der LL vom 06.07.1972, entnommen werden. In dieser Eingabe wurde ausgeführt, dass im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens 1972 zu tief ausgehoben worden sei und daher ein neuer Schnitt habe angefertigt werden müssen. Dieser Schnitt betrifft allerdings das Stiegenhaus des Wohnhauses MM und umfasst den Bereich der Garage nicht. Rückschlüsse auf das vormals bestehende Geländeniveau im Bereich der Garagenaußenwand bzw Mauer können daraus nicht gezogen werden.
Die Berechnung der mittleren Wandhöhe erfolgte durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen, welcher bereits in der im ersten Rechtsgang durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 eine grafische Darstellung vorlegte und erläuterte.
Insbesondere verwies er darauf, dass dem Plan des Bmstr. DD vom 13.02.2014 (Planinhalt: Grundrisse EG, Schnitte, Ansichten) die Absolute Traufhöhe des gegenständlich geplanten Bauvorhabens zu entnehmen sei. Diese gab er in der seiner grafischen Darstellung, welche zum Protokoll genommen wurde, mit „+1,87 = 912,81“ an. Dies ist für das Verwaltungsgericht einwandfrei nachvollziehbar: Die Traufhöhe mit +1,87 sowie das ±0,00 Niveau mit 910,94 müA sind in dem zur Genehmigung vorgelegten Plan des Bmstr. DD vom 13.04.2015 (Planinhalt: Grundrisse EG, Schnitte, Ansichten) ausgewiesen. Die Traufhöhe mit +1,87 ist ebenso in dem von der Beschwerdeführerin am 27.02.2017 vorgelegten und bis auf die abweichende Darstellung eines „Urgeländes“ identen Planausschnitt (Ansicht Nord) angegeben. Es verbleibt beim Verwaltungsgericht daher nicht der geringste Zweifel, dass die Traufhöhe des zur Genehmigung anstehenden Bauteils mit einer Traufhöhe von 912,81 müA geplant und beantragt ist.
Des Weiteren legte der hochbautechnische Amtssachverständige seiner grafischen Darstellung bzw seiner Berechnung die durch den Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen PP 2006 eingemessenen Höhen zugrunde (siehe zur Maßgeblichkeit dieser Werte in den obigen Feststellungen zu Punkt II. bzw in den vorangehenden Punkten der Beweiswürdigung). Es ergibt sich eine annähernd rechteckige Ansicht der der Grundstücksgrenze zugekehrten nördlichen Außenwand des beantragten Bauteils. Unschwer ist auch für den Laien erkennbar bzw zu berechnen, dass dessen Höhe im Bereich des Vermessungspunkt des 6582 genau 3,39 m beträgt (Oberkante Traufe: 912,81 müA minus Höhe im Vermessungspunkt: 909,42 müA). Ebenso ist anhand der angegebenen Höhen ersichtlich, dass das durch PP 2006 vermessene Gelände in Richtung Osten und in Richtung Westen zu den dort situierten Vermessungspunkten 3008 bzw 3007 minimal abfällt. Insofern ist es unschwer nachvollziehbar, dass unter Zugrundelegung der gemäß § 2 Abs. 11 TBO 2022 zu mittelnden Werte der hochbautechnische Amtssachverständige eine mittlere Wandhöhe von 3,40 m errechnete.
„Bild anonymisiert“
Eine Einvernahme von Zeugen war zu dieser Feststellung nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar in der mündlichen Verhandlung, es mögen zum Beweis dazu, dass die konsenslose bauliche Anlage die zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m nicht übersteige, die Ersteller der von ihr zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen BMStr. DD und UU als Zeugen einvernommen werden. Dies konnte jedoch unterbleiben, da die in den von den genannten Personen erstellten Planunterlagen ausgewiesenen (Gelände-)Höhen vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt werden. Allerdings ermittelte Bmstr. DD (Metaform) in seinem „Einreichplan“ vom 13.04.2015, wie auch in dem weiteren am 27.02.2017 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Planausschnitt die Wandhöhe ausgehend von dem im Plan als solchem ausgewiesenen „Urgelände lt Vermessung QQ“ mit 279 cm. Diese Vermessung durch QQ erfolgte jedoch erst am 28.03.2014, wohingegen im vorliegenden Fall bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe von dem vor Errichtung der baulichen Anlage 1972/73 zumindest 10 Jahre bestehenden „Urgelände“ auszugehen ist. Diesbezüglich wird zunächst auf rechtliche Beurteilung zu Punkt V. sowie die obigen Feststellungen zu Punkt II. bzw die vorangehenden Punkte der Beweiswürdigung verwiesen.
IV.Rechtslage:
§ 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023 lautet (auszugsweise):
[…]
(11) Die mittlere Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
[…]“
§ 6 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023 lautet (auszugsweise):
[…]
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstands Flächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
[…]
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
[…]“
V.Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben laut Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2015 (mehrfach ergänzt). Da es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bestimmt die Antragstellerin durch die vorgelegten Projektunterlagen den Verfahrensgegenstand.
Das Geländeniveau vor Bauführung steht allerdings nicht zur Disposition der Antragstellerin, sondern stellt vielmehr ein Sachverhaltselement dar, welches erforderlichenfalls – wie hier geschehen – amtswegig zu ermitteln ist. Im Zuge dessen war, wie oben zu Punkt III. ausführlich erläutert, auf den Vermessungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen PP (Lageplan GZl 4719-H3 vom 02.02.2007, vermessen am 30.11.2006) zurückzugreifen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass dieser Plan dem Bauverfahren betreffend das Nachbargrundstück **2 entstammt. Im Übrigen wurde dieser Plan bereits im behördlichen Ermittlungsverfahrens in den Behördenakt aufgenommen.
1. Qualifizierung als bauliche Anlage nach § 6 Abs. 4 lit a TBO 2022
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bauteil um eine oberirdische bauliche Anlage iSd § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 handelt. Sie kann – trotz der im behördlichen Verfahren immer wieder gewählten Bezeichnung als „Mauerscheibe“ – insbesondere nicht als Einfriedung qualifiziert werden. Die „Mauerscheibe“ stellt tatsächlich die Seitenwand einer überdachten und überwiegend umschlossenen baulichen Anlage und somit den Teil eines Gebäudes iSd § 2 Abs 2 TBO 2022 dar – vgl die obigen Feststellungen zu Punkt II.
2. Einhaltung der zulässigen Höhe
Die Errichtung baulicher Anlagen nach § 6 Abs. 4 lit a TBO 2022 ist in der vorliegenden Widmungskategorie (landwirtschaftliches Mischgebiet) bis zu einer mittleren Wandhöhe von 2,80 m auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite zulässig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 29.05.2024, VwGH Ra 2023/06/0006-0007-8, ausführte, ist bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe vom Geländeniveau des Bauplatzes auszugehen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf die Bauführung verändert, ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen, es sei denn, diese läge bereits mehr als 10 Jahre zurück (vgl § 2 Abs 11 TBO 2022).
a)Ermittlung der Wandhöhe anhand des Geländeniveaus auf dem Bauplatz vor Bauführung
Entsprechend den obigen Feststellungen zu Punkt II. wurde die der Grundstücksgrenze zum benachbarten Grundstück Nr **2 zugekehrten Wand des gegenständlichen Bauteils auf oder anstelle einer bereits 1972/73 errichteten Mauer hergestellt. Es ist daher für die Ermittlung der zulässigen Wandhöhe des gegenständlichen Bauteils jenes Geländeniveau maßgeblich, welches auf dem Bauplatz bereits zumindest 10 Jahre vor Errichtung der betreffenden Mauer bestanden hatte. Eine bauliche Anlage (hier: die Mauer) stellt nämlich entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Gelände im Sinne der Tiroler Bauordnung dar. Daran ändert es nichts, dass das Bauansuchen für den gegenständlichen Bauteil (der tatsächlich bereits in den 1980 er Jahren konsenslos errichtet worden war), erst im Jahr 2015 eingebracht wurde.
Aufgrund der obigen Feststellungen zu Punkt II. ergibt sich, dass das ursprüngliche und bereits mindestens 10 Jahre vor Errichtung bestehende Gelände „unter“ der Mauer, auf oder anstelle derer der beantragte Bauteil hergestellt werden soll (auf dem Bauplatz), jenes ist, welches oben zu Punkt III. ausführlich als im Wesentlichen gleichförmige schräge Ebene, leicht abfallend in Richtung Norden, beschrieben wurde. Weiters konnte erwiesen werden, dass im nördlichen Anschluss an die gegenständliche Mauer nach Bauführung 1972/1973 der ursprüngliche Geländeverlauf wiederhergestellt und die Höhe dieses Geländes bis zur Vermessung im Jahr 2006 nicht verändert wurde (Punkt III.). Daher markiert dessen im Jahr 2006 im unmittelbaren Anschluss an die Mauer ermittelte Höhe gleichzeitige die Höhe des „unter“ dieser Mauer (an deren Nordseite=die der Grundstücksgrenze zugekehrte Wand) vormals und bereits seit 1960 bestandenen Geländes auf dem Bauplatz. Diese Geländehöhen wurden durch den Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen PP2006 eingemessen (Lageplan GZl 4719-H3 vom 02.02.2007, vermessen am 30.11.2006).
Die demgegenüber höher liegende Ebene der 2004 errichteten Pflasterung im Bereich des zur Genehmigung anstehenden Bauteils (vermessen durch QQ 2014) hat somit – entgegen der von Beschwerdeführerseite geäußerten Rechtsansicht – für die Ermittlung der zulässigen Wandhöhe keine Relevanz. Wie oben zu Punkt II. zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wurde diese gepflasterte Zufahrt mit einer Steigung in Richtung Westen hergestellt und zu diesem Zweck deren Höhenniveau gegenüber dem Gelände vor Errichtung der Mauer angehoben. Weder können somit aus der Höhe dieser Pflasterung Rückschlüsse auf das Geländeniveau im Bereich der Mauer vor deren Errichtung 1972/73 gezogen werden, noch befindet sich diese Pflasterung an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite (sondern vielmehr im Inneren des durch den Bauteil hergestellten Raums). Zudem ist noch festzuhalten, dass eine Pflasterung schon dem Grunde nach kein Gelände iSd TBO 2022 darstellt.
Unter Berücksichtigung des entsprechend den obigen Ausführungen vom Verwaltungsgericht festgestellte „Urgeländes“ auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin beträgt die mittlere Wandhöhe des konsenslosen Bauteils dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zufolge 3,40 m. Somit wird die gemäß § 6 Abs. 4 lit a TBO 2022 zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m um 60 cm überschritten.
(Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch dann, wenn man die Pflasterung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als maßgebliches Bezugsgelände ansehen würde, die zulässige Wandhöhe von 2,80 m noch deutlich überschritten wäre.)
b)Keine Ableitung der zulässigen Wandhöhe aus der Baubewilligung 1972
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass für die Garage, welche dieselbe Bauhöhe wie das nunmehr geplante Bauvorhaben aufweise, eine Baubewilligung aus dem Jahr 1972 vorliege. Das gegenständliche Bauansuchen beziehe sich auf den zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Ausbau des Vordachs über dem Eingangsbereich der Garage. Für diesen Teil des Gebäudes müsse dasselbe Maß angesetzt werden, wie auf den bereits bestehenden und rechtskräftig bewilligten Teil der Garage. Deswegen sei „über die Höhe von vornherein nicht mehr gesondert zu entscheiden“. Auch in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2014, Zl. ***, halte die Baupolizei des Amtes der Tiroler Landesregierung ausdrücklich fest, dass im Bereich der nordseitigen Garagenaußenwand keine Überschreitung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.06.1972 genehmigten zulässigen Außenwandhöhe vorliege.
Zu diesem Vorbringen muss festgehalten werden, dass für den gegenständlich beantragten Bauteil bis dato keine Baubewilligung vorliegt. Vielmehr wurde dieser Bauteil in Fortsetzung der 1972 bewilligte Garage konsenslos errichtet (siehe die obigen Feststellungen zu Punkt II. bzw die umfassenden Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zu Zl *** vom 30.06.2015). Es ergibt sich daher, dass die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens anhand der aktuellen Rechtslage beurteilt werden muss – die der Baubewilligung für die Garage 1972 zugrunde gelegten Überlegungen entfalten hingegen keinerlei Bindungswirkungen für dieses Verfahren.
3. Kein Anwendungsfall des § 6 Abs 10 TBO 2022
Das in der vorliegenden Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH Ra 2023/06/0006 bis 0007-8 vom 29.05.2024 schließt folgendermaßen: „Für das fortgesetzte Verfahren wird auf § 6 Abs. 10 TBO 2022 hingewiesen, wonach die dort genannten baulichen Maßnahmen unter den näher festgelegten Bedingungen auch dann zulässig sind, wenn der rechtmäßige Bestand die Voraussetzungen etwa nach Abs. 4 nicht erfüllt.“
Der Verwaltungsgerichtshof schließt also an seinen Rechtsspruch ein „obiter dictum“ an. Zur Frage der Bindungswirkung des „obiter dictum“ gemäß § 63 VwGG liegt umfangreiche Judikatur vor, die in den meisten Fällen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.9.1997, VwGH 93/13/0064, verweist. In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Bindung der belangten Behörde (im vorliegenden Fall des Verwaltungsgerichts) an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gemäß § 63 VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides (nunmehr Erkenntnisses) maßgebend ist, das heißt „tragende Begründung“ für dessen Aufhebung war.
Tragender Aufhebungsgrund des im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnisses VwGH Ra 2023/06/0006 bis 0007-8 war ausdrücklich folgender: „In Verkennung der dargestellten Rechtslage zog das Verwaltungsgericht zur Ermittlung der mittleren Wandhöhe der dem Nachbargrundstück zugekehrten Wand der sich an der Grundstücksgrenze befindlichen Garage das Geländeniveau des benachbarten Grundstücks und nicht jenes des (Bau)Grundstücks der Revisionswerber heran.“
Der Abschließend offenbar aus verfahrensökonomischen Gründen für das fortzusetzende Verfahren eingefügte und ausdrücklich als solcher bezeichnete Hinweis auf die Regelung des § 6 Abs. 10 TBO 2022, stellt hingegen ein „obiter dictum“ dar, „das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar zweckmäßigerweise zu beachten sein wird, aber keine rechtliche Bindung bewirkt.“ (VwGH 93/13/0064)
Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht nunmehr festzustellen, ob gegenständliche ein Anwendungsfall des § 6 Abs. 10 TBO 2022 vorliegt. Dieser Regelung zufolge ist, soweit für den vorliegenden Fall relevant, ein „geringfügiger Zubau“ zu einem nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäuden auch dann zulässig, wenn die in den lit a bis d genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, weist die nördliche Außenwand der bestehenden 1972 bewilligten Garage eine Länge von 542 cm auf. Der zur Genehmigung anstehenden Bauteil hat eine nördliche Wandlänge von 289 cm. Durch Zubau des gegenständlichen Bauteils vergrößert sich die Länge der der Grundgrenze zugewandten Außenwand somit um mehr als 53 %. Dabei entspricht die Höhe des geplanten Zubaus jener der Garage. Bei einer Verlängerung der nördlichen Außenwand um mehr als die Hälfte kann von einem „geringfügigen“ Zubau iSd § 6 Abs 10 TBO 2022 nicht mehr gesprochen werden. Schon aus diesem Grund kommt eine Anwendung des § 6 Abs. 10 TBO 2022 gegenständlich nicht in Betracht.
VI.Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höhe unzulässig ist, weshalb spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen und damit die abweisende Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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