LVwG T LVwG-2023/39/2802-3

LVwG-2023/39/2802-3Tribunale amministrativo regionale9 mag 2025

Regest

Oberflächenentwässerung<br/>Recycling<br/>Neue Auflagen<br/>Bedingter Polizeibefehl

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/2802-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.39.2802.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin wie folgt aufgetragen:

„Gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 wird Ihnen als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage bis zum 31. Dezember 2023 die Errichtung einer Abwasserleitung aufgetragen, mit welcher die Oberflächenwässer der gesamten Terrasse, des Daches des Wintergartens sowie sonstige Regenwässer der baulichen Anlage auf der Gp. **1, in Adresse 3, entsprechend den Vorgaben der Kanalordnung der Gemeinde Z 2014, des Baubescheides vom 01.07.1993 sowie des Baubescheides vom 03.05.2021 in den Oberflächenkanal der Gemeinde Z mit Retention (3m3 pro 100 m2 versiegelter Fläche) eingeleitet werden. Eine Ableitung der Oberflächenwässer auf die Gemeindestraße, wie derzeit durchgeführt (siehe Fotodokumentation), stellt ein unzulässiges Abweichen der Bauausführung von den erteilten Baubewilligungen vom 01.07.1993 bzw. vom 03.05.2021 dar.“

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Beschluss vom 29.11.2022, LVwG-2022/31/2774-1) neu beurteilt worden wäre. Die Ableitung der Oberflächenwässer der Terrasse, des Wintergartens und sonstiger Regenwässer der baulichen Anlage auf die Gemeindestraße wäre anlässlich eines in Anwesenheit des hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellt und per Fotodokumentation belegt worden. An der Außenwand der Terrasse bzw Garage führe ein Abflussrohr bis zur Einfriedung, die Öffnung des Rohres leite die Oberflächenwässer direkt auf die Gemeindestraße ab. Die derzeit erfolgende Ableitung der Oberflächenwässer sei unzulässig und widerspreche den Baubewilligungen vom 01.07.1993 und 03.05.2021. Im Bescheid vom 03.05.20221 (Zubau Wintergarten) werde die retentierte Einleitung zusätzlich anfallender Oberflächenwässer des vollendeten Bauteils vorgeschrieben. Da die Oberflächenwässer der gesamten Terrasse, des Daches des Wintergartens sowie die sonstigen Regenwässer unzulässiger Weise auf die Gemeindestraße abgeleitet würden, könne die Vorschreibung im Bescheid auf die gesamte bestehende Entwässerung übertragen werden. Bereits die Bewilligung des Zubaus aus dem Jahr 1993 sei unter der Auflage erteilt worden, dass kein Wasser von Gebäuden oder dem Bauplatz auf die Straße bzw. die öffentlichen Verkehrsflächen abrinnen dürfe (Baubescheid vom 01.07.1993). Es wäre von der Bauherrin unterlassen worden, für die schadlose Ableitung der Oberflächenwässer Sorge zu tragen. Die Bauvorhaben wären somit abweichend von den Baubewilligungen vom 01.07.1993 bzw. vom 03.05.2021 ausgeführt worden. Die Oberflächenwässer des vollendeten Bauteils müssten in den Oberflächenkanal der Gemeinde mit Retention (3 m3 pro 100 m2 versiegelter Fläche) eingeleitet werden. Diesbezüglich verwies die Behörde auf § 2 der Kanalordnung der Gemeinde Z aus dem Jahre 2014.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nimmt Rückgriff auf die durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.11.2022 an die belangte Behörde überbundene Verpflichtung zur notwendigen Bestimmtheit des Bescheides, zur notwendigen Klärung tatsächlich anfallender zusätzlicher Oberflächenwässer durch den Bau des Wintergartens sowie auf die vom verwaltungsgerichtlich beigezogenen Sachverständigen vermisste Nachvollziehbarkeit, aus welchem Grunde die vom Zubau Wintergarten herrührenden Oberflächenwässer nicht auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden könnten, sondern vielmehr auf die mehrere Meter entfernte Gemeindestraße abgeleitet werden sollten.

Der Beschwerdeführerin werde aufgetragen, zusätzlich anfallende Oberflächenwässer mittels Retention einzuleiten. Durch den gegenständlichen Zubau fielen jedoch keinerlei zusätzliche Oberflächenwässer an.

Die Behörde habe die vollständige Sachverhaltsermittlung unterlassen. Bereits im Jahr 1993 sei dem Vater der Beschwerdeführerin ein Zubau an den damaligen Bestand bewilligt und auf diesem mit Bauanzeige im Jahre 2012 ein Flugdach/Wetterschutz errichtet worden. Dieses Flugdach wäre durch entsprechende Verkleidung und mit Baubewilligung vom 03.05.2021 zu einem Wintergarten umgebaut worden.

Die Behörde habe jegliche Feststellung unterlassen, dass durch den damaligen Umbau zusätzliche Wässer abzuleiten wären. Durch den Umbau des im Jahr 2021 errichteten Wintergartens entstünden ebenso keinerlei zusätzliche Oberflächenwässer. Die Menge an Oberflächenwässern habe sich seit dem Zubau im Jahr 1993 überhaupt nicht verändert. Oberflächenwässer würden seit Errichtung des Zubaus stets auf diesen bzw. auf das Flugdach fallen, die Oberfläche des Zubaus habe sich weder durch die Errichtung des Flugdach-Wetterschutzes, noch durch die Verkleidung des Zubaus (Errichtung des Wintergartens) vergrößert. Es mache keinen Unterschied, ob Oberflächenwässer auf den 1993 errichteten Zubau fielen oder oben (zunächst) auf das Flugdach bzw. auf den Wintergarten. Die Menge der Oberflächenwässer bleibe stets dieselbe. Es gebe somit keinerlei zusätzliche Oberflächenwässer, welche abzuleiten wären.

Mangels zusätzlicher Oberflächenwässer durch die Errichtung des Wintergartens wäre der Auftrag, diese Oberflächenwässer mit Retention in den Oberflächenkanal der Gemeinde anzuleiten, rechtswidrig. Wie auch im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 festgestellt, wäre eine Unmöglichkeit der Ableitung und der Versickerung angeblich anfallender Oberflächenwässer auf eigenem Grund nicht nachvollziehbar. Der Auftrag, anfallende Regenwässer mittels Retention in den Gemeindekanal einzuleiten, erweise sich daher als vollkommen überschießend. Gehe die Behörde davon aus, dass durch den Umbau weitere Regenwässer zu versickern seien, hätte sie der Beschwerdeführerin jedenfalls die Wahl lassen müssen, diese Regenwässer entweder auf eigenem Grund zu versickern oder diese in den Gemeindekanal einzuleiten.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 26.08.1965, ohne Zahl, wurde der Neubau für das Einfamilienhaus auf Gp **1, KG Z, baurechtlich bewilligt. Im Plan sind in der Ost- und Westansicht und im Schnitt AB Dachrinnen am Dachstuhl ausgewiesen. Vorschreibungen bezüglich der Oberflächenentwässerungen finden sich im Bescheid nicht.

Mit Bescheid vom 01.07.1993, ohne Zahl, wurde der Anbau einer Doppel-PKW-Garage im Osten an das Gebäude und eines Holz- und Geräteablageraumes im Westen an das Gebäude mit jeweiliger Nutzung deren Decken als Terrassen baurechtlich bewilligt. Laut Baubeschreibung werden die Dachwässer in das bestehende Regenabflussrohr eingeleitet. Auflage 24 des Bescheides schreibt vor:

„Die bauliche Anlage muss mit Einrichtungen zur technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer ausgestattet sein.

Für die Abwasserbeseitigung ist mit den entsprechenden Unterlagen um die wasserbehördliche Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft X beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung III a, anzusuchen. Mit der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens darf erst nach diesbezüglicher, positiver Entscheidung begonnen werden.

Die Ausbildung der Abwasseranlage hat nach den Bedingungen des Wasserrechtsbescheides zu erfolgen.

Eine Einleitung der Schmutz- und Niederschlagswässer in die Ortskanalisation ist möglich.

Ist eine Einleitung in die Ortskanalisation nicht möglich, ist für Abwässer und Fäkalien eine dreikammerige Kläranlage laut ÖNORM B 2501 und B 2502 herzustellen. Kläranlagen müssen außerhalb von Gebäuden liegen und von den Gebäudemauern mindestens 50 cm entfernt, leicht zugänglich, flüssigkeitsdicht und tragfähig abgedeckt sein. Jede Kammer muss eine mindestens im Querschnitt 60 cm große Einstiegsöffnung haben.

Die geklärten Abwässer sind in einen vorschriftsmäßigen, gemauerten Sickerschacht, der bis mindestens 1,00 m eine ein Versickerungsschicht reicht, auf eigenem Grund abzuleiten. Die Kläranlage ist nach Bedarf zu entleeren. Für die Abwasserbeseitigung durch Einleitung der geklärten bzw ungeklärten Abwässer und Fäkalien in die Gemeindekanalisation ist mit den notwendigen Unterlagen (im Gemeindeamt erhältlich) um die wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen. Dachabwässer – Vorplatzwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und Rechte der Anrainer nicht berührt werden. Insbesondere darf kein Wasser von Gebäuden oder dem Bauplatz auf die Straße bzw die öffentliche Verkehrsfläche abrinnen.“ (Anmerkung: Durchstreichungen im Original)

Eine Bauanzeige vom 30.11.2011 betreffend die Errichtung einer Flugdachkonstruktion auf dem südwestseitigen bestehenden Zubau nahm die Behörde mit Schreiben vom 24.02.2012 zur Kenntnis. Nach der Beschreibung erfolgt die Ableitung der anfallenden Dachwässer als Einleitung in den Bestand.

Mit Bescheid vom 03.05.2021 wurde der Zubau eines Wintergartens an der Westseite des Bestandsgebäudes auf dem bestehenden Gebäudezubau sowie ein Windfang im EG baurechtlich genehmigt.

Punkt A, baupolizeiliche Auflage 11 des Bescheides schreibt vor:

„Die bauliche Anlage muss mit Einrichtungen zur technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer ausgestattet sein. Die zusätzlich anfallenden Oberflächenwässer müssen in den Oberflächenkanal der Gemeinde mit Retention (3 m³ pro 100 m² versiegelter Fläche) eingeleitet werden. Es darf kein Wasser auf Nachbargrundstücke bzw auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden. Ist eine Versickerung auf eigenem Grund und Boden nicht möglich, so ist ein Projekt für die schadlose Ableitung der Regenwässer mit ausreichendem Retentionsvolumen von einer dazu befugten Person zu verfassen und der Behörde vor Baubeginn vorzulegen.“ (Anmerkung: Hervorhebung im Original)

Punkt C) Stellungnahme der Gemeinde lautet:

„… Die zusätzlich anfallenden Oberflächenwässer müssen in den Oberflächenkanal der Gemeinde mit Retention (3 m³ pro 100 m² versiegelter Fläche) eingeleitet werden.“

Mit Bescheid vom 09.08.2022, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage „Zubau Wintergarten“

I. gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage unter Fristsetzung aufgetragen, dass die zusätzlich anfallenden Oberflächenwässer des vollendeten Bauteils in den Oberflächenkanal der Gemeinde mit Retention (3 m³ pro 100 m² versiegelter Fläche) eingeleitet werden müssen (siehe Baubescheid vom 03.05.2021 Pkt. A) Befund und bautechnische und baupolizeiliche Auflagen bzw Hinweise Pkt 11 sowie Stellungnahme der Gemeinde),

II. gemäß § 47 Abs 3 TBO 2020 die Weiterbenützung des Gebäudes bis zu Behebung der in Spruchpunkt I genannten Mängel untersagt.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol behob mit Beschluss vom 29.11.2022, LVwG-2022/31/2774-1, diesen den Zubau Wintergarten bestreffenden Bescheid und verwies diese Rechtssache an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. § 47 TBO 2022 werde als falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Dem Spruch lasse sich nicht entnehmen, welche Baumaßnahmen gesetzt werden müssten, um der Auflage Punkt 11 des Bescheides vom 03.05.2021 Genüge zu tun. Es wäre auch nicht dargetan worden, aufgrund welchen Umstandes davon ausgegangen werde, dass Oberflächenwässer auf die Gemeindestraße abgeleitet würden, wie auch eine Wahrnehmung anlässlich eines Lokalaugenscheins unerfindlich bleibe, dass gerade jene Oberflächenwässer auf die Gemeindestraße abgeleitet würden, die vom Bauvorhaben „Zubau Wintergarten“ herrühren würden. Auch für den verwaltungsgerichtlich beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wäre nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die vom Zubau Wintergarten herrührenden Oberflächenwässer nicht auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden könnten, sondern vielmehr auf die mehrere Meter entfernte Gemeindestraße abgeleitet werden sollten. Spruchpunkt II erweise sich als überschießend.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam zum Ergebnis, dass die Baubehörde unter Beachtung der skizzierten Grundsätze – idealerweise unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen – jene baulichen Maßnahmen zu benennen habe, die zur Ableitung der Oberflächenwässer gesetzt oder unterlassen wurden, und werde dabei auch das beschwerdeführerseits erstattete Vorbringen, wonach durch die im Jahre 2021 genehmigten Umbaumaßnahmen gar keine zusätzlichen Oberflächenwässer anfallen hätten können, zu untersuchen sein. Sollte eine derartige Überprüfung ergeben, dass sich aus der mit Bescheid vom 03.05.2021 genehmigten Baumaßnahme zusätzliche Oberflächenwässer ergeben, seien geeignete Retentionsmaßnahmen auf eigenem Grund zu treffen oder – wenn dies nicht möglich sei - durch technische Vorkehrungen sonst für die schadlose Ableitung der Regenwässer Sorge zu tragen.

Im Folgenden erging der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu den angeführten Bescheiden ergeben sich aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Sachverhalt zu den die Frage der Oberflächenentwässerung betreffenden maßgeblichen Umständen. Der Sachverhalt stand für die zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen ausreichend geklärt fest.

Punkt C) des Bescheides vom 03.05.2021 ist lediglich als Stellungnahme der Gemeinde formuliert, nicht jedoch handelt es sich dabei um eine verbindliche Auflage.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025, lautet auszugsweise:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Gegenstand des Bescheides vom 09.08.2022 und des Zurückweisungsbeschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.11.2022 und damit Gegenstand der an die belangte Behörde zurückverwiesenen Sache war ein baupolizeiliches Verfahren betreffend die Ableitung von aus dem mit Bescheid vom 03.05.2021 genehmigten Bauvorhaben Wintergarten entstehenden Oberflächenwässern.

Im nach Aufhebung ihres Bescheides vom 09.08.2022 fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften baupolizeilichen Auftrag über den Gegenstand ‚Oberflächenentwässerung Wintergarten‘ hinausgehend über die Oberflächenwässerentsorgung auch der gesamten Terrasse sowie sonstiger Regenwässer der baulichen Anlage.

Der angefochtene Bescheid ist auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 TBO 2022 (Herstellung eines bewilligungs- bzw anzeigekonformen Zustandes) erlassen. Unter diesem Titel trägt die Behörde die Errichtung einer Abwasserleitung zur Einleitung der Oberflächenwässer der gesamten Terrasse, des Daches des Wintergartens sowie sonstiger Regenwässer der baulichen Anlage auf Gp. **1 in den Oberflächenkanal der Gemeinde Z auf. Dem baupolizeilichen Auftrag als seine Herstellungs- bzw Bezugsgrundlage zugrunde gelegt werden dabei die Baubescheide vom 03.05.2021 und vom 01.07.1993. Die Behörde argumentiert, dass es die Bauherrin unterlassen habe, für die schadlose Ableitung der Oberflächenwässer entsprechend diesen Bescheiden vom 03.05.2021 und 01.07.1993 Sorge zu tragen. Die Bauvorhaben seien somit abweichend von den Baubewilligungen vom 03.05.2021 und 01.07.1993 ausgeführt worden. Im Bescheid vom 03.05.2021 „Zubau Wintergarten“ werde die retentierte Einleitung zusätzlich anfallender Oberflächenwässer des vollendeten Bauteils vorgeschrieben. Da die Oberflächenwässer der gesamten Terrasse, des Daches des Wintergartens sowie die sonstigen Regenwässer unzulässiger Weise auf die Gemeindestraße abgeleitet würden, könne – so die Behörde weiter – die Vorschreibung im Bescheid vom 03.05.2021 auf die gesamte bestehende Entwässerung der baulichen Anlage übertragen und dafür die Einleitung in den Oberflächenkanal der Gemeinde aufgetragen werden.

2.

a. Da Gegenstand des Bescheides vom 03.05.2021 und damit Gegenstand dessen Auflagepunkt 11 ausschließlich das Bauvorhaben Wintergarten (und Windfang) und die Oberflächenentwässerung dessen zusätzlich anfallender Oberflächenwässer ist, ist es aber schon damit jedenfalls unzulässig, unter dem Rechtstitel des § 46 Abs 1 TBO 2022 die Vorschreibungsanordnung der Auflage 11 auch auf andere, nicht mit diesem Bescheid genehmigte Bauteile zu erstrecken, wie dies mit dem Auftrag, auch „sonstige Regenwässer der bauliche Anlage“ entsprechend [gemeint: der Auflage 11 des Bescheides vom 03.05.2021 entsprechend] abzuleiten, und mit dem entsprechenden Auftrag die Oberflächenentwässerung der mit Bescheid vom 01.07.1993 genehmigten Terrasse betreffend aber erfolgte. Zudem ist aufzuzeigen, dass die Baubehörde in Auflage 11 des Bescheides vom 03.05.2021 auch nicht – wie von der belangten Behörde argumentiert – die Formulierung wählte, es werde die retentierte Einleitung zusätzlich anfallender Oberflächenwässer des vollendeten Bauteils vorgeschrieben. Ungeachtet dessen, könnte bzw kann darunter aber schon jedenfalls nur der Bauteil Wintergarten (und Windfang) als einziger Genehmigungsgegenstand des Bescheides von 03.05.2021 - und nicht auch andere Bauteile - erfasst sein.

Soweit die belangte Behörde den baupolizeilichen Auftrag zur Entsorgung der sonstigen Regenwässer der baulichen Anlage sowie der Terrasse gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 auf der Grundlage des Bescheides vom 03.05.2021 bzw dessen Auflage 11 erteilt, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde jedenfalls rechtswidrig.

b. Zur beauftragten Oberflächenentwässerung des Daches des Wintergartens:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol interpretierte in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 29.11.2022 die Auflage 11 des Bescheides vom 03.05.2021 in der Weise, dass – unter der Voraussetzung zusätzlich entstehender Oberflächenwässer durch die mit diesem Bescheid genehmigten Baumaßnahmen – als erstgereihte Entsorgungsvariante geeignete Retentionsmaßnahmen auf eigenem Grund (dh Versickerung auf eigenem Grund) zu treffen sind, und dass erst dann, wenn diese Art der Oberflächenwässerentsorgung nicht möglich ist, durch technische Vorkehrungen sonst für die schadlose Ableitung der Regenwässer zur Einleitung in den Oberflächenkanal der Gemeinde Sorge zu tragen ist.

In Hinsicht dieser Auslegung des Auflageninhaltes trat – mangels Anfechtung des Beschlusses vom 29.11.2022 - im Umfang der Oberflächenwässerentsorgung des Wintergartens Bindungswirkung für die neuerlich zuständig gewordene Behörde ein. Die belangte Behörde ging im Weiteren in der Weise vor, dass sie die Oberflächenwasserentsorgung des Wintergartens mit dem bekämpften Bescheid im Rahmen eines Auftrags nach § 46 Abs 1 TBO 2022 vorschrieb. Ein Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 erweist sich jedoch als rechtswidrig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol brachte in seinem Beschluss vom 29.11.2022 zum Ausdruck, dass Auflage 11 des angefochtenen Bescheides vom 03.05.2021 - ihrem Rechtscharakter nach als eine Nebenbestimmung, mit der eine Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wird - nicht in einer Weise der Sache nach (Vorliegen der Voraussetzungen für die erstpräferierte Möglichkeit der Versickerung der Oberflächenwässer des Wintergartens auf eigenem Grund) geklärt und damit nicht bestimmt ist (§ 59 AVG), um - als bedingter Polizeibefehl - geeignet zu sein, aus sich heraus – ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung - selbst vollstreckbar zu sein und unmittelbar Gegenstand einer allfälligen Ersatzvornahme sein zu können. Veranlasst dadurch, beauftragte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit seinem zurückverweisenden Beschluss zur Vornahme dazu einschlägiger Sachverhaltsermittlungen. Das Landesverwaltungsgericht beauftragte jedoch nicht dazu, die zu Auflage 11 sodann geklärte Frage der Oberflächenentwässerung des Wintergartens im Weiteren im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 46 Abs 1 TBO 2022 - wie dies durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte – umzusetzen. Dies auch zu Recht nicht.

Abgesehen davon, dass es die belangte Behörde entgegen dem Auftrag im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol gänzlich unterlassen hat, zu untersuchen und nachweislich und schlüssig zu begründen, warum eine Versickerung auf eigenem Grund der Beschwerdeführerin als erstgereihte Variante nicht durchführbar wäre und deshalb eine Einleitung in den Oberflächenkanal der Gemeinde zu erfolgen habe, und sie es weiters unterlassen hat, begründet darzulegen, ob durch die im Jahre 2021 genehmigten Umbaumaßnahmen tatsächlich zusätzliche Oberflächenwässer überhaupt anfallen konnten bzw anfielen, ist es unzulässig, unbestimmte bzw unzureichende Auflagen eines rechtskräftig gewordenen Baubescheides durch ergänzende Ermittlungen inhaltlich erst nachträglich zu bestimmen und – darauf aufbauend – das ermittelte Ergebnis sodann auf Grundlage des rechtskräftigen Baubescheides (hier vom 03.05.221) mittels eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 anstelle der bisherigen unzureichend geklärten und unbestimmten Auflage (neuerlich bzw nachträglich) zu beauftragen.

Bereits schon aus dem Grunde eines unzulässig nach § 46 Abs 1 TBO 2022 geführten Verfahrens war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Entwässerung des Wintergartendaches rechtswidrig.

Ob bzw (allenfalls) welche anderen Rechtsvorschriften zur Regelung der Frage der Entsorgung der Oberflächenwässer des Wintergartens zur Anwendung kämen, kann im vorliegenden Verfahren unerörtert bleiben.

c. Soweit die Einleitung der Oberflächenwässer der gesamten Terrasse in den Oberflächenkanal der Gemeinde auf der Grundlage des im angefochtenen Bescheid bezogenen Baubescheides vom 01.07.1993 beauftragt wird, erweist sich auch diesbezüglich der nach § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilte baupolizeiliche Auftrag als unzulässig. So sind zum einen dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Auflagen eines Bescheides als bedingte Polizeibefehle schon – ohne weiteres Dazwischentreten und ohne weiteres (Ermittlungs)Verfahren – für sich unmittelbar vollstreckbar, und ergibt sich zum anderen aber im Konkreten aus Auflage 24 des Baubescheides vom 01.07.1993, mit welchem die Terrassen auf dem westseitigen Holz- und Geräteablagerraum und auf der ostseitigen Garage (mit)bewilligt wurden, dass die Einleitung der Niederschlagswässer dieser Bauteile in die Ortskanalisation als Entsorgungsvariante durch entsprechende Textstreichungen (arg: „… Eine der […] Niederschlagswässer in die Ortskanalisation ist möglich. …“) ausdrücklich von vornherein ausgeschlossen wurde bzw nicht angeordnet ist.

Vom Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 zur neuerlichen Entscheidung war die Frage der Oberflächenentwässerung die Terrasse betreffend mangels Gegenständlichkeit in jenem Verfahren nicht erfasst (dazu unter Punkt 2.a.)

d. Soweit die Entsorgung der sonstigen Regenwässer der baulichen Anlage allenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 01.07.1993 beauftragt sein sollte, gilt das unter Punkt c. Ausgeführte.

Der Bescheid vom 26.08.1965 wird weder als Bezugsgrundlage dem angefochtenen baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 zugrunde gelegt und enthält dieser zudem auch keine Regelung der Oberflächenwässerentsorgung.

c. Infolge jedenfalls gegebener Unzulässigkeit, die Oberflächenentwässerung der genannten Bauteile auf Grundlage des § 46 Abs 1 TBO 2022 vorzuschreiben, war der angefochtene Bescheid im Ergebnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Auf Grundlage allenfalls welcher anderen Rechtsvorschriften eine Entscheidung über die Frage der Oberflächenentwässerung herbeigeführt werden könnte bzw herbeizuführen ist, kann an dieser Stelle mangels Verfahrensgegenständlichkeit unerörtert bleiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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