LVwG T LVwG-2023/32/0824-16

LVwG-2023/32/0824-16Tribunale amministrativo regionale6 mag 2025

Regest

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0824-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.32.0824.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB, BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.01.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Die mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der der Gemeinde Y vom 31.01.2023, Zahl ***, erteilte Baubewilligung und der Kostenspruch über die Verwaltungsabgabe werden ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der Eingabe vom 26.04.2022, eingelangt bei der Baubehörde Y am 01.06.2022, modifiziert anlässlich der Bauverhandlung am 09.08.2022, hat Frau Claudia Bliem die Baubewilligung für Zu- und Umbauten beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück *** KG Y nach der Tiroler Bauordnung 2022 beantragt.

Anlässlich der Anberaumung der Bauverhandlung hat der rechtfreundlich vertretene Nachbar AA mit der Eingabe vom 29.07.2022 ua die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 eingewendet.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der der Gemeinde Y vom 31.01.2023, Zahl ***, wurde die nachgesuchte Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Baubewilligung).

Gegendiese Baubewilligung hat ein Nachbar rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dabei wiederum ua die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 geltend gemacht. Zudem wird in der Beschwerde, wie schon in der Eingabe vom 29.07.2022, die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes moniert.

In der Folge hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Bebauungsplanes betreffend den hier gegenständlichen Bauplatz beim Verfassungsgerichtshof beantragt. Zugleich wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.07.2023, LVwG-2023/32/0824-9, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 25.02.2025, V ***, den in Geltung stehenden Bebauungsplan, soweit er sich auf den gegenständlichen Bauplatz bezieht, auf Antrag des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die vom Gerichtshof angeordnete diesbezügliche Kundmachung im Landesgesetzblatt ist bereits erfolgt (vgl LGBl Nr 20/2025).

Zur beabsichtigten Aufhebung der Baubewilligung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides wurde das Parteiengehör eingeräumt.

Mit der Eingabe vom 05.05.2025 hat die Bauwerberin das Bauansuchen zurückgezogen.

II.Beweiswürdigung:

Der obige Verfahrensgang und der Sachverhalt lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke feststellen.

III.Erwägungen:

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.

Auch nach der Tiroler Bauordnung 2022 stellt die Erteilung einer Baubewilligung weiterhin einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, der einen verfahrenseinleitenden Antrag voraussetzt.

Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 05.05.2025 weggefallen ist (dazu war die Bauwerberin gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren berechtigt), war die erteilte Baubewilligung sowie die damit verbundene Verwaltungsabgabe zu ersatzloch beheben, da die belangte Behörde zur Erteilung der Baubewilligung - im Nachhinein - unzuständig geworden ist (vgl § 27 VwGVG).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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