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LVwG-2024/49/1898-5•LVwG T LVwG-2024/49/1898-5
LVwG-2024/49/1898-5Tribunale amministrativo regionale2 mag 2025
Zwangsstrafe<br/>Kommunalsteuerbefreiung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 17.6.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2024, ***, über die Beschwerde vom 22.1.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Insolvenzverwalter BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 22.12.2023, ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2023 verhängte die Stadt Z als Abgabenbehörde gegenüber der AA und nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 111 BAO iVm § 11 Abs 4 KommStG die mit Schreiben vom 21.12.2024 angedrohte Zwangsstrafe von € 200,00. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, trotz erhaltener Mahnung sei es unterlassen worden, für das Jahr 2023 eine Kommunalsteuererklärung einzureichen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Insolvenzverwalter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sie schulde die Abgabe der Kommunalsteuererklärung nicht. Sie sei eine gemeinnützige GmbH im Sinne der §§ 34 bis 37, 39 bis 47 BAO und verfolge schließlich mildtätige oder gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge und komme ihr daher die Kommunalsteuerbefreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG zugute.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2024 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Insolvenzverwalter fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 9.7.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Abgabenakt zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 29.4.2025, LVwG-2024/11/2496-16, LVwG-2024/11/2497-16, LVwG-2024/11/2498-16 und LVwG-2024/11/2499-16, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der AA gegen die Bescheide des Stadtmagistrates Z vom 7.5.2024, ***, ***, *** und ***, betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer für die Jahre 2018, 2021, 2022 und 2023, Folge und behob die angefochtenen Bescheide. In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, der Beschwerdeführerin steht zusammengefasst die Kommunalsteuerbefreiung des § 8 Z 2 KommStG im vollen Umfang zu. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.4.2025 zugestellt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
II.Beweiswürdigung
Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht.
III.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 99/2007:
„J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 111.
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“
IV.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Die Abgabenbehörde verhängte gegenüber der Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 111 BAO eine Zwangsstrafe, da sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2023 trotz Ermahnung nicht nachkam.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte in seinem Erkenntnis vom 29.04.2025, LVwG-2024/11/2496-16, LVwG-2024/11/2497-16, LVwG-2024/11/2498-16 und LVwG-2024/11/2499-16, der Beschwerdeführerin steht die Kommunalsteuerbefreiung des § 8 Z 2 KommStG zu und behob unter anderem den Bescheid vom 7.5.2024, ***, mit welchem die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für das Jahr 2023 vorschrieb.
Daraus folgt, die Beschwerdeführerin war zur Abgabe einer Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2023 nicht verpflichtet. Die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO scheidet daher aus. Der Beschwerde war demzufolge Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 22.12.2023 ersatzlos zu beheben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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