progetti
LVwG-2025/48/0017-12•LVwG T LVwG-2025/48/0017-12
LVwG-2025/48/0017-12Tribunale amministrativo regionale30 apr 2025
Bedienung Tischkreissäge ohne Unterweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1,**** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafbestimmung richtig lautet: § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V, anstelle von § 13 Abs 4 Z 3 PSA-V, dies in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 26 ASchG in der angeführten Fassung.
2. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 150,00, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit nachfolgendem Straferkenntnis vom 13.11.2024 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD ist, und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der DD, mit Sitz in Adresse 3, **** W, gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass der Arbeitnehmer EE, geb. XX.XX.XXXX, am 25.09.2024, in Adresse 2, **** X, mittels einer Tischkreissäge (Marke AVOLA) Brennholz verarbeitete. Es trug beim Schneiden mit der Kreissäge Handschuhe, was gemäß § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V nicht zulässig ist, da die Gefahr des Erfasstwerdens durch drehende Teile eines Arbeitsmittels (Sägeblatt) besteht. Der Arbeitnehmer wurde durch das drehende Sägeblatt erfasst und trennte sich dadurch das obere Fingerglied des linken Daumens ab.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 130 Abs 1 Z 26, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995 idgF, iVm § 13 Abs 4 Z 3 PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014 idgF
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 130 Abs 1 Z 26 AschG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995 idgF
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 825,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein mit der Begründung, dass der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt worden sei. Die gegenständliche Tischkreissäge sei dem Arbeitnehmer nicht vom Beschwerdeführer bzw von dessen Betrieb zur Verfügung gestellt worden. Im Betrieb seien viel mehr zum gegenständlichen Zeitpunkt am 25.09.2024 Bauarbeiten durchgeführt worden, für welche die Firma FF beauftragt worden sei. Dementsprechend sei der aufgestellten Tischkreissäge auch keine besondere Bedeutung zugemessen worden. Der Beschwerdeführer habe erst im Nachhinein in Erfahrung gebracht, dass die gegenständliche Tischkreissäge nicht zu Betrieb des Beschwerdeführers gehöre, sondern vom Hausmeister GG ohne entsprechende Weisung und offensichtlich zur Holzaufbereitung aufgestellt worden sei. Für die dem Arbeitnehmer angewiesene Tätigkeit sei diese Kreissäge zu keiner Zeit notwendig gewesen.
Der verunfallte Arbeitnehmer habe nicht nur weisungswidrig bei der Bedienung der Tischkreissäge Handschuhe getragen, sondern habe überhaupt eine vom Hausmeister aufgestellte Tischkreissäge ebenfalls weisungswidrig in Betrieb genommen. Der Arbeitnehmer habe an diesem Tag die klare und unmissverständliche Anweisung erhalten, das Abfallholz nach V zu transportieren. Von diesem Arbeitsauftrag seien weder Holzarbeiten, noch das Schneiden dieses Holzes mittels Tischkreissäge umfasst gewesen. Die Holzschneidearbeiten habe der Arbeitnehmer mittels betriebsfremder Mittel eigenverantwortlich und ohne entsprechende Weisung und somit auf eigene Gefahr durchgeführt.
Es würde eine völlige Überspannung der Aufsichtspflicht des Arbeitsgebers bedeuten, wenn man einen Arbeitnehmer auf Schritt und Tritt verfolgen und überprüfen müsste, ob dieser möglicher Weise weisungswidrig Arbeiten durchführt bzw damit zusammenhängende Maschinen in Betrieb nehme. Der Arbeitnehmer EE sei ansonsten eine durchaus zuverlässige Arbeitskraft gewesen und habe auch gewusst, welche Arbeiten von ihm durchzuführen und an welche Schutzvorschriften er sich zu halten habe. Der Betrieb des Beschwerdeführers werde regelmäßig und durchgehend überprüft, ob die entsprechenden Schutzvorschriften auch eingehalten werden. Letztlich habe jedoch am besagten Tag eine Überprüfung, welche diesen Vorfall verhindert hätte, schon deshalb nicht stattfinden können, weil niemand im Betrieb damit habe rechnen können, dass eine nicht mit Weisung des Beschwerdeführers aufgestellte Tischkreissäge für nicht vom Arbeitsauftrag umfasste Arbeiten in Betrieb genommen werden. Der Arbeitnehmer habe auch schon vor dem Vorfall im Betrieb einfache Hilfstätigkeiten in Zuge von Bauarbeiten verrichtet und sei explizit dahingehend eingeschult, dass er keine Handschuhe bei der Verwendung einer Tischkreissäge anziehen dürfe und dass er auch die entsprechende Vorschubeinrichtung, welche gerade solche Vorfälle verhindern sollen, verwenden muss. Der Arbeitnehmer habe daher weisungswidrig die Tischkreissäge ohne Arbeitsauftrag in Betrieb genommen, dabei nicht die ihm bekannte Schutzeinrichtung verwendet und Handschuhe beim Schneiden angezogen, was niemandem im Betrieb vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe die gesetzlichen Arbeitnehmervorschriften vollumfänglich erfüllt, auch wenn der gegenständliche Vorfall tragischer Weise durch eine nicht verhinderbare weisungswidrige Vorgehensweise eines Mitarbeiters sich ereignet habe. Das Verwaltungsstrafverfahren sei somit einzustellen. Jedenfalls sei die verhängte Strafe herabzusetzen, da der Vorfall einer Verkettung von unglücklichen, für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbaren Umständen zurückzuführen sei. Es wurde beantragt, die Zeugen EE und JJ sowie den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen.
Nach Einholung des Aktes von der Staatsanwaltschaft U zu GZ *** und der Einsicht in das Verwaltungsstrafregister wurden in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.03.2025 die beantragten Zeugen sowie den zuständigen Arbeitsinspektor KK einvernommen. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Verhandlung erschienen. Nach Durchführung der Einvernahmen beantragte der Beschwerdeführervertreter die Einvernahme des GG als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Kreissäge des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, sowie zum Beweis dafür, dass weder der Mitarbeiter GG noch der verunfallte Arbeitnehmer den Auftrag gehabt habe, das Holz an jenem Tag zu schneiden, sondern nur den Auftrag gehabt habe, das Holz abzutransportieren. Das sei insofern relevant, dass der Beschwerdeführer nicht eine Einschulung an Geräten vornehmen müsse, deren Benützung er nicht erlaubt habe und von denen er auch nicht gewusst habe.
Da die Entscheidung auch ohne diese dann beantragte Zeugeneinvernahme entscheidungsreif war, wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführervertreter am 12.03.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.03.2025 stellte er den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC. Diese GmbH ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD.
Am 25.09.2024 fanden noch Aufräum- und Abschlussarbeiten im Rahmen der Sanierung von Hotelzimmern statt, wofür ein Polier von Firma FF beauftragt war, diese Bauarbeiten entsprechend mit Unterstützung der eigenen Mitarbeiter des Betriebs und Beauftragung externen Professionisten unterschiedlicher Gewerke durchzuführen. Die Bauarbeiten fanden unter Einbindung und in Zusammenarbeit mit den Hausmeistern des Betriebs des Beschwerdeführers statt, wie dies auch jedes Jahr so durchgeführt wurde. Es werden für die Durchführung der Arbeiten vom Polier oder vom Hausmeister GG die entsprechenden Professionisten der verschiedenen Gewerke eingeteilt und angewiesen, die entsprechenden Arbeiten auf Regie durchzuführen. Eine Baustellenkoordination oder einen Arbeitssicherheitszuständigen für diese Arbeiten gab es nicht. Auch sonst wurden zur Arbeitnehmer:innensicherheit im Betrieb organisatorisch keine Vorgaben gemacht, keine Weisungen erteilt oder Kontrollen durchgeführt.
An diesem Tag gaben der Beschwerdeführer und der Prokurist JJ in der Morgenbesprechung im Einfahrtsbereich zur Tiefgarage des Hotelbetriebs den Arbeitsauftrag an den Hausmeister GG, die Aufräum- und Abschlussarbeiten von der Baustelle durchzuführen und damit das noch vorhandene Bauholz und den Bauschutt zu entsorgen. Eine ausdrückliche Weisung, sämtliches Bauholz und den Bauschutt nur zur Mülldeponie nach V zu transportieren und nur dort zu entsorgen, gab es nicht. Dem Hausmeister GG wurde es vom Betrieb erlaubt, das Bauholz für seine Zwecke zu verwenden. Ob an diesem Tag der Polier noch im Betrieb anwesend war kann nicht festgestellt werden.
Der Hausmeister GG hatte zur Durchführung dieser Arbeiten bereits am Vortag den weiteren Hausmeister EE, der ihm zuarbeitet, beauftragt, aus dem Bauholz für ihn privat Brennholz mit einer Tischkreissäge zurecht zu schneiden. Zu diesem Zweck war die Tischkreissäge der Marke AVOLA im Hotelbetrieb der DD in der Adresse 2, **** X, im Einfahrtsbereich zur Tiefgarage auch schon zumindest am Vortag und am gegenständlichen Tag aufgestellt. Die Tischkreissäge steht im Eigentum von Hausmeister GG.
Der Hausmeister EE verwendete bei der Inbetriebnahme der Tischkreissäge und beim Schneiden der Hölzer mit der Tischkreissäge Handschuhe, obwohl dies unzulässig ist und er dies auch weiß. Der Hausmeister GG hat dies auch bereits am Vortag wahrgenommen und ihn zwar darauf hingewiesen, dass er keine Handschuhe verwendet dürfe, jedoch die Durchführung der Arbeiten in dieser Art mit Handschuhen so zugelassen. Der Hausmeister EE wurde zur Verwendung der Kreissäge nicht eingeschult und auch nicht unterwiesen, dass er keine Handschuhe verwenden darf. Es wurde die Durchführung der Arbeiten mit Handschuhen zugelassen und nicht bereits vorab sichergestellt, dass er keine Handschuhe bei Arbeiten an der Tischkreissäge verwendet. Es wurde auch geduldet, dass der Hausmeister GG das Holz für den Privatbedarf im Betrieb des Beschwerdeführers mit der Tischkreissäge durch den anderen Hausmeister EE in oben beschriebener Art zugeschnitten wird, mag auch ursprünglich der Auftrag gewesen sein, das Bauholz und den Bauschutt zu entsorgen.
Es hat auch niemand beanstandet, dass bereits ab dem Vortag (24.09.2024) die Tischkreissäge im Betrieb des Beschwerdeführers zum Zurechtschneiden von Brennholz für Herrn GG aufgestellt und verwendet wurde, obwohl in diesem Raum jeden Tag in der Früh auch die Besprechungen des Beschwerdeführers, seines Prokuristen mit der Baufirma FF mit den Mitarbeitern des Betriebs des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer sowie der Prokurist meinten auch ursprünglich, dass die Tischkreissäge zu seinem Hotelbetrieb gehört. Erst später brachten sie in Erfahrung, dass diese dem Hausmeister GG gehört. Der Hausmeister GG hatte die Erlaubnis das Brennholz bzw das Bauholz für Brennholz mitzunehmen und zu Brennholz zu verarbeiten. Es gab keine Weisung und dahingehende Kontrollen, dass die private Tischkreissäge nicht im Betrieb des Beschwerdeführers verwendet werden dürfe.
Am 25.09.2024 schnitt der Hausmeister EE erneut Bauholz unter Verwendung von Handschuhen an dieser Tischkreissäge im Betrieb des Beschwerdeführers auf Anweisung des Hausmeisters GG zu, als er mit dem Handschuh durch das sich drehende Sägeblatt erfasst wurde und dadurch das obere Fingerglied des linken Daumens abgetrennt wurde. Daraufhin wurde der sich in einem anderen Stock aufhaltende Prokurist vom Hausmeister GG über den Unfall verständigt, der die Rettungskette in Gang setzte.
Es gab keine organisatorischen Vorkehrungen und Beauftragungen für die Arbeitnehmer:innensicherheit im Betrieb des Beschwerdeführers, insbesondere auch nicht für die Durchführung der Bauarbeiten, da auch der Prokurist, der regelmäßig bei den Baubesprechungen vor Ort war, und jeden Tag die Baubesprechungen abhielt, keine konkreten Angaben dazu machen konnte. Eine Beauftragung des Poliers für die Sicherstellung der Arbeiternehmer:innensicherheit der Mitarbeiter im Betrieb des Beschwerdeführer wurde nicht besprochen oder vereinbart, auch nicht für und im Rahmen der Bauarbeiten. Eine entsprechende Dokumentation und Organisation der Arbeitssicherheit und der Kontrollmaßnahmen konnte ebenso wenig dargestellt oder nachgewiesen werden. Auch sonstige Kontrollen der Arbeitssicherheit hinsichtlich der Unterweisung an der Tischkreissäge, die im Betrieb des Beschwerdeführers verwendet wurde, fanden nicht statt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen waren vor allem aus den Akten und den Einvernahmen der Zeugen in der Verhandlung zu treffen. Die Stellung des Beschwerdeführers in Betrieb ergab sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuch und wurde auch vom Prokuristen JJ bestätigt.
Der Prokurist konnte keine konkreten Angaben zur Organisation und Kontrolle der Arbeitssicherheit im Hotelbetrieb und auch nicht für die Bau- und Sanierungsarbeiten machen, wie diese organisiert und dokumentiert wird, noch konnte er darstellen, wie lange bereits die Tischkreissäge vor Ort war und wieso sie nicht zumindest bereits am Vortag aufgefallen ist. Er führte selbst aus, dass er davon ausgehe, dass sie bereits in der Früh bei der Morgenbesprechung nicht aufgefallen war. Er konnte keinen Ausführungen dazu machen, ob an diesem Tag noch der Polier vor Ort war.
Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer und er erst im Nachhinein in Erfahrung gebracht haben, dass die Tischkreissäge nicht zum Hotelbetrieb des Beschwerdeführers gehört, sondern vielmehr die Säge im Eigentum des GG steht, die zum Anfertigung und Verarbeitung von Brennholz im Betrieb des Beschwerdeführers verwendet wurde. Dass er das Bauholz für Brennholz verwenden durfte, führte er auch glaubhaft aus, wobei nicht nachvollziehbar war, dass ihm nicht erlaubt gewesen sein soll, vor Ort das Brennholz zuzuschneiden. Schließlich war seine Tischkreissäge vor Ort aufgestellt und konnte dort ohne Beanstandungen dazu verwendet werden.
Zur Arbeitssicherheit konnte er nur allgemein auf die verschiedenen Arbeitsbereiche im Hotelbetrieb verweisen, dass die jeweilige Leitung für die Unterweisung und Einschulung verantwortlich sei, konnte jedoch keine konkrete Ausführung zur Struktur, Dokumentation und Kontrolle darstellen und war daher keine Struktur dazu nachvollziehbar feststellbar. Gleichermaßen führte er aus, dass er der Meinung gewesen sei, dass bei Beauftragung des Poliers dieser auch für Arbeitnehmer:innenschutzagenden und Unterweisungen verantwortlich sei, obwohl es dazu keine Vereinbarung gab. Er bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme, dass für die Arbeitnehmer:innensicherheit nichts vereinbar wurde (Seite 3 des Protokolls). Wie er zu dieser – grundlosen – Annahme gelangte, dass trotzdem der Polier für Arbeitnehmer:innensicherheit verantwortlich gewesen sein soll, konnte er auch nicht begründen und war dies daher nicht nachvollziehbar. Auch auf die Frage, ob ihm noch etwas zum Thema Arbeitnehmer:innenschutz einfalle, bestätigte er, dass er alles ausgeführt hatte.
Da der Beschwerdeführer es vorzog, nicht zur Verhandlung zu erschienen, waren daher die Feststellungen aufgrund der aufgenommenen Beweise und des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auch aufgrund der Einvernahme des von ihm beantragten Prokuristen, zu treffen. Der Prokurist sagte unter Wahrheitspflicht und glaubwürdig aus, dass er ebenso wie der Beschwerdeführer in der Führung des Betriebes eingebunden ist, jedoch konnte er keine konkreten Ausführungen zur Organisation und Kontrolle der Arbeitnehmer:innensicherheit im dem bzw den Betrieben des Beschwerdeführers machen. Er führte auch aus, dass er davon ausging, dass der Polier auch auf die Einhaltung des Arbeitnehmer:innenschutzes achten würde, ohne dies konkret besprochen oder vereinbart zu haben. Er bestätigte auch, keine Kontrolle hinsichtlich Arbeitnehmer:innenschutz im Betrieb bei der Durchführung dieser Arbeiten durchgeführt zu haben.
In diesem Sinn sagte der verunfallte Arbeitnehmer EE unter Wahrheitspflicht glaubwürdig aus, dass er bereits am Vortag mehrere Stunden an der Tischkreissäge für den hauptverantwortlichen Hausmeister GG privat Brennholz zusägte und dementsprechend die Tischkreissäge mit Handschuhen in Betrieb nahm, obwohl dies unzulässig ist. Dies wurde so vom Arbeitsinspektor aufgrund der Erhebungen vor Ort bestätigt, dass der Hausmeister GG den anderen Hausmeister mit diesen Arbeiten beauftragt hatte. Der Verunfallte führte in seiner Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht aus, dass er von GG darauf hingewiesen worden ist, dass er keine Handschuhe verwenden dürfe und zuvor nicht eingeschult oder unterwiesen worden ist. Nachdem er jedoch Herrn GG mitgeteilt hatte, dass er dies immer so macht, fuhr er dementsprechend ungehindert mit den Sägearbeiten unter Verwendung der Handschuhe an der Tischkreissäge fort, wie er dies glaubwürdig schilderte. Er gab auch keine Zweifel, seinen Ausführungen nicht zu glauben, da er selbst anführte, dass er dies eigentlich nicht hätte tun dürfen, darauf hingewiesen wurde und trotzdem ungehindert weiterarbeiten durfte. Er bediente er dementsprechend weiterhin mit Handschuhen die Tischkreissäge im Betrieb des Beschwerdeführers.
Ob der Hausmeister GG die ausdrückliche Erlaubnis hatte, das Bauholz vor Ort zu Brennholz zuzuschneiden, kann dahingestellt bleiben, da dies jedenfalls geduldet wurde und keinerlei Kontrollen dahingehend gab, dass die Sägearbeiten bereits mehrere Stunden am Vortag des Arbeitsunfalls durchgeführt worden waren und auch am Tag des Arbeitsunfalls bereits mehrere Stunden vom Hausmeister EE das Bauholz zugesägt wurde. Kontrollen gab es nicht und wurden die Sägearbeiten in diese Form nicht untersagt und unterbunden. Auch sonstige Konsequenzen, Verwarnung etc. wurden nicht geschildert und konnten daher nicht festgestellt werden.
Der Hausmeister EE teilte auch mit, dass er die Arbeiten in der Arbeitszeit durchführen durfte, da diese Arbeiten im Betrieb des Beschwerdeführers gestattet wurden. Der Verunfallte wurde auch nicht auf die Tischkreissäge unterwiesen oder eingeschult, zumal es auch keine schriftlichen Nachweise dazu gibt. Erst nach dem Unfall wurde er dementsprechend unterwiesen.
Die nach der Durchführung der aufgenommenen und beantragten Beweise beantragte Zeugeneinvernahme des Hausmeisters GG konnte unterbleiben, da weitere Erkenntnisse aus seiner Einvernahme nicht zu erwarten waren und die Sache entscheidungsreif war. Welcher konkrete Auftrag am Vorfallstag vom Beschwerdeführer und seinem Prokuristen den Mitarbeitern gegebenen wurden, wurde bereits festgestellt und bedurfte darüber hinaus für die Beurteilung der Rechtssache keiner weiteren Feststellungen.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) lautet: § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V lautet:
§ 12. […]
(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten:
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
[…]
Die relevante Bestimmung des § 130 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lautet:
„Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen
diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…]
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
[…]“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 Abs 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, die unbeschränkt als Gesellschafterin der Firma DD haftet, für die Einhaltung des Arbeitnehmer:innenschutz verantwortlich. Die Firma DD betreibt in **** X, Adresse 2, ein Hotel, in dem unter anderem mehrere Hausmeister beschäftigt werden, die im Verbund mit anderen Arbeitern von externen Unternehmen Sanierungs- und Bauarbeiten im Hotel durchführten. Am 25.09.2024 waren diese Bauarbeiten schon fast abgeschlossen und war das Bauholz und der Bauschutt noch zu entsorgen.
Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass die Tischkreissäge in den Betrieb transportiert, dort aufgestellt und verwendet wurde, ohne entsprechende Anweisungen und Unterweisungen vorgenommen zu haben. Es gab auch keine Weisung, die private Tischkreissäge nicht im Betrieb aufzustellen und zu verwenden, zumal der Beschwerdeführer und der Prokurist sogar ursprünglich davon ausgegangen sind, dass diese zum Betrieb gehört.
Die Tischkreissäge wurde zumindest am 24. und 25.09.2024 dazu verwendet, das Bauholz zu Brennholz zuzuschneiden, wofür der Hausmeister GG den anderen Hausmeister EE dazu beauftragte. Die Arbeiten wurden ohne entsprechende Schutzmaßnahmen oder Unterweisungen durchgeführt und nicht sichergestellt zu haben, dass keine Handschuhe dabei verwendet werden. Vielmehr wurde zugelassen, dass er ohne vorherige Unterweisung und trotz der Verwendung von Handschuhen das Bauholz an der Tischkreissäge im Hotelbetrieb zuschnitt. Der Mitarbeiter EE verwendete Handschuhe bei der Bedienung der Tischkreissäge, obwohl dies unzulässig ist. Es gab keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, auch keine Weisungen oder Kontrollen, die verhindert hätten, dass einfach eine (private) Maschine, wie die gegenständliche, im Betrieb des Beschwerdeführers aufgestellt und ohne entsprechende Unterweisungen bedient wurde und dementsprechend Arbeiten in dieser Art durchgeführt wurden.
Es wurde darüber hinaus auch nicht sichergestellt, dass die im Betrieb aufgestellte Tischkreissäge nur nach entsprechender sicherheitstechnischen Einschulung und Unterweisung entsprechend diesen Anweisungen auch verwendet wird. Für die Sicherstellung der Arbeitnehmer:innensicherheit fühlte sich im Betrieb niemand verantwortlich.
Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und sein Prokurist entsprechende Kontrollmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen einführen müssen, dass derartige Gerätschaften nicht im Betrieb eingeführt und verwendet werde, schon gar nicht ohne Einschulung und Unterweisung und entsprechende Kontrolle zur Sicherstellung der weisungskonformen und richtigen Handhabung. Dies hätte der Beschwerdeführer jedoch sicherstellen müssen und daher den Tatbestand objektiv verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der Übertretung des § 130 Abs 1 Z 26 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (VwGH 05.08.2009, 2008/02/0036, ebenso 26.09.2008, 2007/02/0317 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl VwGH 14.09.2001, 2000/02/0181). Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, dass der Beschuldigte trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (vgl VwGH 12.06.1992, 92/18/0135).
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung für das Fehlen eines Verschuldens über weite Strecken mit der Weisungswidrigkeit des Verhaltens der Mitarbeiter und der Unzumutbarkeit der lückenlosen Kontrolle argumentiert, kann er damit sein mangelndes Verschulden aus folgenden Gründen nicht nachweisen:
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht der Arbeitsunfall als solcher zu beurteilen war, sondern die Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen und insbesondere die sichere Bedienung der im Betrieb des Beschwerdeführers von seinen eigenen Mitarbeiter bediente Tischkreissäge und die unzulässige Verwendung von Handschuhen bei der Bedienung der Tischkreissäge. Die Strafbarkeit der Verletzung der Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstung oder Arbeitsbekleidung setzt nicht voraus, dass ein Arbeitsunfall passiert sein muss. Vielmehr ist zu beurteilen, ob und welche Maßnahmen zu Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, auch tatsächlich getroffen und entsprechend kontrolliert hat.
Es kommt sohin nicht darauf an, dass in concreto eine Beschädigung oder ein Arbeitsunfall erfolgt ist bzw die Nichteinhaltung für die eine Beschädigung bzw einen Arbeitsunfall kausal ist. Vielmehr ist ausreichend, dass eine abstrakte Gefahr aufgrund der Nichteinhaltung der entsprechenden Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstung oder Arbeitsbekleidung vorliegt und somit genau dieses Sicherheitsrisiko verwirklicht wird, für dessen Hintanhaltung die Verpfichtungen vorgesehen sind. Nach dem Sinn und Zweck der Arbeitnehmer:innenschutznormen gilt es, abstrakte Gefahrenlagen zu verhindern (VwGH 2008/02/0129, 05.09.2008).
Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht davon gewusst hätte, sind nicht nachvollziehbar, zumal der Arbeitnehmer selbst ausgeführt hat, dass er bereits am Vortag des Arbeitsunfalls, also am 24.09.2024 bereits mehrere Stunden die Tischkreissäge an dem gleichen Ort im Betrieb verwendete. Schließlich fanden auch keine Kontrollen statt. Wenn ihm dies nicht aufgefallen ist, ebenso wie dass am nächsten Morgen erneut die Tischkreissäge entsprechend von Herrn EE zum Zuschneiden von Brennholz mit Handschuhen verwendet wurde, so ist dies nur als eklatante Ignoranz hinsichtlich arbeitssicherheitstechnischer Anforderungen im Betrieb zu werten. Kontrollsysteme wurde überhaupt nicht vorgesehen, sodass auch keinesfalls erkannt werden konnten, dass die Arbeitnehmer:innensicherheit nicht gewährleistet wird. Wenn überhaupt nicht kontrolliert wird, können Mängel dahingehend denklogisch auch nicht auffallen. Diesbezüglich kann mangelndes Verschulden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden.
Von einem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems kann nur dann angesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte, wobei für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmer:innen gegen die Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften durch ein entsprechendes Kontrollsystem zu verhindern ist (vgl VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293 mit Hinweis auf 23.09.1994, 94/02/0258, 0295).
Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (VwGH 20.12.2002; 99/02/0220; 16.11.1993, 93/07/0022; 28.10.1993, 91/19/0134). Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmerinnwn ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften zu gewährleisten (vgl VwGH 12.11.1993, 91/19/0188).
Selbst und gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmer:innen gegen Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl VwGH 23.09.1994, 94/02/0258, 0259). Das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern. Dies gilt gleichermaßen für das schlicht "Vertrauen" darauf, dass sich ein:e Arbeitnehmer:in weisungskonform verhält (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240). Bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften ebenso wenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293; 20.12.1996, 93/02/0306).
Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf das Verlassen auf einen Dritten (beauftragter Polier) ohne konkrete Beauftragung hinsichtlich Arbeitnehmer:innenschutzagenden, das Verlassen auf die eigenen Mitarbeiter, die wohl den Arbeitnehmer:innenschutz einhalten würden, ohne Erteilung entsprechender Weisungen und stichprobenartiger Überprüfungen genügt den oben dargestellten Anforderungen jedenfalls nicht einmal im Ansatz (vgl VwGH 23.08.2023, Ra 2023/07/0029; 19.02.2014, 2013/10/0206 bis 0207).
Eine derart gravierende Missachtung der Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen sind vom Beschwerdeführer hat er bedingt vorsätzlich zu verantworten, da er derart achtlos agierte und keinerlei Schutz- und Kontrollmaßnahmen in nur irgendeiner Form im Betrieb umsetze, schon gar nicht kontrollierte. Es ist daher ein erhebliches Verschulden anzulasten. Es hat es daher geduldet und in Kauf genommen, dass keine Umsetzung der Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften und insbesondere auch einfach eine betriebsfremde Tischkreissäge im Betrieb unter völliger Außerachtlassung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen von seinen Mitarbeitern betrieben wird. Auch gibt es in seinem Betrieb keinen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsvertrauensperson.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmer:innen bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in Ansehung des evident großen Gefahrenpotenzials bei der Bedienung von einer – noch dazu betriebsfremden – Tischkreissäge mit Handschuhen besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalles und erhebliche Körperverletzungen und Amputationen als gravierend. Aufgrund der Bedienung der Tischkreissäge mit Handschuhen war daher mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit zu rechnen, die leider auch eingetreten ist.
Das Verschulden des Beschwerdeführers war sohin als gravierend einzustufen, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ergab sich, dass er keinerlei Bemühungen gesetzt hat, Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen umzusetzen und zu kontrollieren.
Dem Beschwerdeführer kommt auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, da er strafrechtliche, wenn auch nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister eingetragen hat. Richtig ist, dass keine einschlägige rechtskräftige Vormerkung als erschwerend zu werten ist.
Entgegen der Bewertung der Erstbehörde ist die Verletzung und Amputation des linken Daumenglieds des Arbeitnehmers EE als Erschwerungsgrund heranzuziehen, da sich dadurch gerade das Sicherheitsrisiko verwirklicht hat, das durch die Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften hätte verhindert werden sollen. Im Übrigen ist das vorsätzliche Handeln erschwerend zu werten.
Der Strafrahmen von Euro 166,00 bis 8.324,00 wurde nur zu 9 % ausgeschöpft und schien unter Berücksichtigung der ausgeführten Strafbemessungsgründer aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen und erforderlich.
Im Straferkenntnis war die anzuwendende und vorgeworfene Bestimmung der PSA-V zu berichtigen, wobei es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelte. Insbesondere existiert auch die versehentlich zitierte Bestimmung in der PSA-V nicht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.