progetti
LVwG-2025/41/0722-2•LVwG T LVwG-2025/41/0722-2
LVwG-2025/41/0722-2Tribunale amministrativo regionale28 apr 2025
Entziehung der Befugnis als Bergwanderführerin<br/>Beschwerde<br/>Stattgabe<br/>aufgrund zwischenzeitlich wieder vorliegender Voraussetzungen<br/>Haftpflichtversicherung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1 Top **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2025, Zl ***, betreffend Entziehung der Befugnis als Bergwanderführerin gemäß dem Tiroler Bergsportführergesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, Frau AA (fr. BB), geb am XX.XX.XXXX, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.05.2014, ***, gemäß den §§ 16 Abs 1 und 17 Tiroler Bergsportführergesetz erteilte Befugnis als Bergwanderführerin entzogen.
Begründet wurde der nunmehr angefochtene Bescheid zusammengefasst damit, dass gemäß Mitteilung des Tiroler Bergsportführerverbandes vom 22.05.2024 bzw der CC (als Versicherer der Gruppen-Versicherung des Tiroler Bergsportführerverbandes) die nunmehrige Beschwerdeführerin ihren Mitgliedsbeitrag zumindest für das Jahr 2024 nicht einbezahlt habe und folglich aus der Gruppen-Versicherung per 15.05.2024 gestrichen worden sei. Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes seien auf Grund ihrer Mitgliedschaft und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages von Verbandsseite über eine Gruppen-Versicherung ausreichend haftpflichtversichert.
Nach den Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes habe die Bezirksverwaltungsbehörde einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie – soweit hier relevant – ausreichend haftpflichtversichert sei. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe die Befugnis zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nachträglich weggefallen sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sie den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2025 am 24.01.2025 und in weiterer Folge zwischenzeitlich auch den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2024 einbezahlt habe, weshalb ersucht werde, die Aberkennung der Zulassung rückgängig zu machen. Mit der Beschwerde wurden Buchungsbestätigungen der DD Z DD über eine Online-Zahlung vom 24.01.2025 an den Bergsportführerverband (Mitgliedsbeitrag 2025) und über eine Online-Zahlung vom 10.03.2025 an den Bergsportführerverband (Mitgliedsbeitrag 2024) über jeweils Euro 210,00 in Vorlage gebracht.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in weiterer Folge der Tiroler Bergsportführerverband aufgefordert mitzuteilen, ob der Mitgliedsbeitrag beim Verband eingelangt ist und diesfalls eine namentliche Nennung der Beschwerdeführerin gegenüber der Haftpflichtversicherung wieder erfolgt ist.
Mit E-Mail vom 24.04.2025 teilte der Tiroler Bergsportführerverband mit, dass bestätigt werde, dass Frau AA (fr. BB), ihren Mitgliedsbeitrag 2024 und 2025 nunmehr bezahlt hat und somit die Haftpflichtversicherung für die Beschwerdeführerin wieder aufrecht ist.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.05.2014, ***, die Befugnis als Bergwanderführerin gemäß dem Tiroler Bergsportführergesetz 1998 verliehen.
Mit Schreiben der CC als Haftpflichtversicherer des Tiroler Bergsportführerverbandes vom 17.05.2024 wurde dem Tiroler Bergsportführerverband mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag 15.05.2024 nicht mehr gemeldet war, weshalb der Versicherungsschutz für sie erloschen ist.
Mit E-Mail vom 22.05.2024 wurde vom Tiroler Bergsportführerverband der Behörde gegenüber mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den Mitgliedsbeitrag für das Beitragsjahr 2024 trotz mehrfacher Mahnung nicht geleistet hat.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2025, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Behörde gegenüber einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzulegen, widrigenfalls ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Nachdem keine Äußerung der Beschwerdeführerin erfolgte wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Gleichzeitig mit der am 20.03.2025 gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Beschwerde, legte die Beschwerdeführerin zwei Buchungsbestätigungen über jeweils Euro 210,00 - konkret eine Buchungsbestätigung mit Valutadatum 24.01.2025 und dem Buchungstext „bergsportführer verband, mitgliedsbeitrag 25“ und eine Buchungsbestätigung mit Valutadatum 10.03.2025 und dem Buchungstext „bergsportführer verband, mitgliedsbeitrag 24“ - an den Tiroler Bergsportführerverband vor.
Der Tiroler Bergsportführerverband bestätigte mit Schreiben vom 24.04.2025 den Eingang der Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2024 und 2025 und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin wieder über eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, weshalb die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes (TBSFG) LGBl Nr 7/1998 idF LGBl Nr 77/2024 lauten wie folgt:
„§ 4
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie
a) volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,
b) verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
c) ausreichend haftpflichtversichert ist und
d) im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
[…]
§ 9
Erlöschen der Befugnis
[…]
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn
a) eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 4 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist,
[…]
§ 16
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.
§ 17
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Bergwanderführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (VwGH 12.06.2023, Ra 2023/06/0074, 27.04.2016, Ra 2015/05/0069).
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin (zumindest) seit 24.04.2025, sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 lit c Tiroler Bergsportführergesetz verfügt.
Folglich liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Befugnis als Bergwanderführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.