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LVwG-2025/45/0439-5•LVwG T LVwG-2025/45/0439-5
LVwG-2025/45/0439-5Tribunale amministrativo regionale25 apr 2025
Bedarfsgemeinschaft<br/>Pensionsleistung der nicht unterhaltspflichtigen Erwachsenenvertreterin wurde in vollem Umfang angerechnet<br/>Sonderzahlung und Krankenversicherung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über gegenständlichen Mindestsicherungsantrag vom 21.01.2025 folgende Leistungen zuerkannt:
„1. Für den Zeitraum 21.01.2025 bis 31.01.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine einmalige Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 245,27.
2. Für den Zeitraum 01.02.2025 bis 31.10.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 680,07.
3. Gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG wird für die Monate Juni und September 2025 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 108,81 gewährt.
4. Darüber hinaus werden gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG im Leistungszeitraum die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 24.01.2025 gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Dabei wurde bei der konkreten Berechnung das gesamte Einkommen der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Erwachsenenvertreterin in die Berechnung einbezogen. In der Begründung zitierte die belangte Behörde die §§ 18 Abs 1 und 2 TMSG und führte aus, dass aufgrund einer Richtsatzüberschreitung das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, das Einkommen der Erwachsenenvertreterin – konkret deren Pensionsleistungen – werde rechtswidrig entgegen den Vorbescheiden in Anrechnung gebracht. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Volljährigkeit Pflegekind der nunmehrigen Erwachsenenvertreterin gewesen. Diese treffe daher keine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin. Die Anrechnung des Einkommens der Erwachsenenvertreterin erfolge in denkunmöglicher und rechtswidriger Auslegung des TMSG. Sie beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Mindestsicherungsleistung zuzuerkennen.
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Infolge von Gewalteinwirkungen der Eltern im Alter von fünf Monaten ist die Beschwerdeführerin behindert, wobei der Grad der Behinderung 80% beträgt. Sie lebte nach der Entlassung vom Krankenhaus zunächst in einem Kinderheim und anschließend bei einer Pflegefamilie, die sich nach vier Jahren von ihr trennte.
Im Alter von sechs Jahren wurde die Beschwerdeführerin im SOS Kinderdorf Y aufgenommen und dort von der SOS-Kinderdorfmutter BB betreut. 2012 zog die Kinderdorfmutter mit ihren insgesamt fünf Kindern aus dem SOS Kinderdorf aus und betreute fortan die Kinder als Pflegemutter im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in einem Privathaus in **** Z. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin wurde von der Kinder- und Jugendhilfe finanziert. Aufgrund der besonderen Situation der Beschwerdeführerin wurde die Betreuung über die Kinder- und Jugendhilfe bis zu deren 21. Lebensjahr verlängert.
Im Abschlussgespräch der Kinder- und Jugendhilfe wurde die (vormalige) Pflegemutter auf die Möglichkeit der Erwachsenenvertretung hingewiesen. Seit Juli 2023 ist sie Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des Unterhaltes wurde die Beschwerdeführerin von der Abteilung Rehabilitation an die Mindestsicherung verwiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 21.02.2024 einen Antrag auf Mindestsicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 5 und 9 TMSG Mindestsicherung für die Monate Februar bis August 2024 gewährt sowie eine Sonderzahlung gemäß § 5 Abs 3 TMSG zuerkannt. Am 21.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin über die Gemeinde Z den nunmehr verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag ein.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell seit 01.06.2024 im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes in einer Maßnahme der CC. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von Euro 370,30 sowie erhöhte Familienbeihilfe. Daneben verfügt sie über kein Einkommen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Von ihren leiblichen Eltern erhält sie keinen Unterhalt. Sie verfügt über ein Guthaben in Form eines Bausparvertrages in Höhe von ca Euro 2.250.
Die Beschwerdeführerin hatte ab ihrem Einzug in das SOS Kinderdorf besuchsbegleitend Kontakt zu ihren leiblichen Eltern. 2012 wurde dieser Kontakt über Anraten der psychologischen Begleitung abgebrochen. Dieser Abbruch der Kontakte wurde auch pflegschaftsgerichtlich überprüft. Im Raum stand auch eine mögliche arrangierte Hochzeit der Beschwerdeführerin mit einem Cousin in der Türkei, wobei die Eltern den Verwandten in der Türkei verschwiegen haben dürften, dass die Beschwerdeführerin behindert ist und aus welchem Grund. Jedenfalls besteht seit nunmehr zwei Jahren keinerlei Kontakt – auch nicht mehr durch Briefe – mit den Eltern. Die Mutter hat nie einen Kostenrückersatz für die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Kinder- und Jugendwohlfahrtseinrichtung geleistet. Der Vater ist der Aufforderung eines Kostenrückersatzes nie freiwillig nachgekommen, sondern wurde, wenn er einer Arbeit nachging, exekutiert, wobei er sehr unregelmäßig einer Arbeit nachging.
Da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nur unregelmäßig – abhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses des Vaters – krankenversichert war, hat die Erwachsenenvertreterin die Beschwerdeführerin über sich mitversichert.
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit der Erwachsenenvertreterin (ihrer ehemaligen Pflegemutter) sowie einer weiteren XXXX geborenen Frau, deren Pflegemutter die Erwachsenenvertreterin früher war und die ebenfalls behindert ist, im gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnen eine Wohnungseinheit in einem Privathaus, in dem der Erwachsenenvertreterin das Wohnrecht zukommt. In diesem Rahmen fallen keine Mietkosten an, die Betriebskosten belaufen sich auf Euro 200 monatlich und werden von der Erwachsenenvertreterin bezahlt.
Solange die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bezog, wurde ein fixer Betrag von Euro 300,-- auf das Konto der Erwachsenenvertreterin überwiesen. Daraus wurden dann die Ausgaben der Beschwerdeführerin für Essen, Bekleidung, Freizeit sowie Sonstiges finanziert. Aktuell wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin über das Pflegegeld und die Familienbeihilfe finanziert.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2025.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2), LGBl Nr 16/2025 (§ 15), LGBl Nr 16/2025 (§ 17) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
(2a) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
Die Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind, LGBl Nr 21/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Leistungen nach § 7 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
(1) Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind nicht zu berücksichtigen:
a)die Familienbeihilfe (§ 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2024),
[…]
§ 3
Leistungen nach § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene öffentlichen Mittel außer Betracht zu lassen, die der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Mindestsicherung im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berücksichtigt wird. Diese Leistungen sind:
a)das Pflegegeld und der Angehörigenbonus nach bundesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegegeldbezogene Geldleistungen,
[…]
V.Erwägungen:
§ 2 Abs 4 TMSG definiert die Bedarfsgemeinschaft als eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
Unter Zugrundelegung dieser Definition ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Erwachsenenvertreterin lebt. Damit findet auf sie der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG Anwendung, der im Jahr 2025 Euro 680,07 beträgt. Dieser Satz wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Berechnung zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin bezieht erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 2. Bei diesen Leistungen handelt es sich jeweils um Leistungen, die gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind, nicht zu berücksichtigen sind. Für die Familienbeihilfe ist dies in § 1 Abs 1 lit a der zitierten Verordnung, für das Pflegegeld in § 3 lit a der zitierten Verordnung normiert. Folglich sind diese Leistungen gemäß § 15 Abs 2 TMSG bei der Berechnung der Höhe des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin über kein Einkommen, insbesondere auch nicht aus Unterhalt der Eltern. Eine Verfolgung der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern iSd § 17 Abs 1 TMSG hat die belangte Behörde im konkreten Fall selbst wegen Unzumutbarkeit bzw Aussichtslosigkeit ausgeschlossen. Dem ist zuzustimmen: Die Eltern bzw der Vater verfügen nur unregelmäßig über Einkommen, wodurch die Erfolgsaussicht zweifelhaft ist. Vor allem aber ist eine Verfolgung der Ansprüche gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund von Gewalteinwirkungen der Eltern behindert, hatte nur sporadisch und begleitend Kontakt, der schlussendlich ganz abgebrochen wurde, um die Beschwerdeführerin nicht weiter zu belasten. Seit nunmehr zwei Jahren besteht keinerlei Kontakt mehr.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die gesamte Pensionsleistung der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Erwachsenenvertreterin berücksichtigt und ist dadurch zu einer Richtsatzüberschreitung gelangt, die zur Abweisung des Antrages führte. Die belangte Behörde stützte ihre abweisende Begründung dabei auf § 18 Abs 1 und 2 TMSG. Demnach ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Gemäß Absatz 2 zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt.
Allerdings hat die belangte Behörde den Absatz 3 des § 18 TMSG völlig außer Acht gelassen. Dieser normiert wie folgt: Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit a TMSG).
Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.06.2016, Ro 2014/10/0037: „Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a legcit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht unterliegen klargestellt: „In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a legcit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“
§ 18 Abs 3 TMSG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von Relevanz, da die Erwachsenenvertreterin gegenüber der Beschwerdeführerin nicht unterhaltspflichtig iSd § 17 TMSG ist. Auch als frühere Pflegemutter war sie der Beschwerdeführerin gegenüber nicht unterhaltspflichtig, vielmehr wurde der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Wege der Kinder- und Jugendhilfe bestritten. Die belangte Behörde hat dazu in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie nicht von einer Unterhaltsverpflichtung der Erwachsenenvertreterin gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeht.
Über Nachfrage, ob die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zur Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft angestellt hat, hat der Behördenvertreter ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist und sie dies aus verfahrensökonomischen Gründen eigentlich nie machen. In diesem Zusammenhang verwies der Behördenvertreter auf das Protokoll der Referentenbesprechung vom 17.05.2024. Dabei handle es sich um allgemeine Vorgaben, an die die Behörden sich zu halten hätten. Dort sei das Vorgehen bei Bedarfsgemeinschaften festgelegt worden und habe sich aufgrund dieses Protokolls ergeben, dass der nunmehrige Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum vorherigen trotz identer Sachlage abzuweisen gewesen sei. Bei diesem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Protokoll handelt es sich allenfalls um eine behördeninterne Vorgabe. Für das Landesverwaltungsgericht ist sie unbeachtlich, es hat ausschließlich den vom Gesetzgeber festgelegten Gesetzestext heranzuziehen. Auffallend ist allerdings, dass dieses Protokoll immer nur auf § 18 Abs 2 TMSG Bezug nimmt und die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Junktimierung von § 18 Abs 2 und 3 TMSG in keiner der angeführten Konstellationen abbildet.
Über Frage unter welche der im Protokoll angeführten Fallkonstellationen die Behörde den vorliegenden Fall subsumiert hat, führte der Vertreter aus, unter jenen „Volljährige Person hat einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt und ist im selben Haushalt wie die Eltern gemeldet“. Über Vorhalt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Erwachsenenvertreterin in rechtlicher Hinsicht kein Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt und auch keine Unterhaltspflicht, verwies der Behördenvertreter auf die Begriffsdefinition der Bedarfsgemeinschaft nach § 2 Abs 4 TMSG sowie darauf, dass in § 18 Abs 2 TMSG auch nicht auf die Eltern abgestellt werde, sondern auf die Bedarfsgemeinschaft.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG primär für die Bestimmung der Mindestsätze von Relevanz ist. Das TMSG trägt dem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Aus der Definition der Bedarfsgemeinschaft lässt sich allerdings keinesfalls zwangsläufig eine Unterhaltsverpflichtung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ableiten. Da eine solche im konkreten Fall auch nicht nach § 17 TMSG besteht, ist wieder der § 18 Abs 3 TMSG heranzuziehen und konkret zu prüfen, wie die Bedarfsgemeinschaft ausgestaltet ist und ob und gegebenenfalls welche bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen konkret in welchem Ausmaß erbracht werden.
Dazu hat die Erwachsenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass solange die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bezogen hat, monatlich ein fixer Betrag vom Konto der Beschwerdeführerin auf ihr Konto überwiesen wurde und damit habe sie dann den Unterhalt finanziert. Seit Einstellung der Mindestsicherungsleistung wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin über die Familienbeihilfe und das Pflegegeld finanziert. Sollte dieses Geld nicht ausreichen, muss die Erwachsenenvertreterin zahlen, weil es anders nicht gehe.
Beim Pflegegeld und der Familienbeihilfe handelt es sich wie oben ausgeführt um Leistungen, die nach dem TMSG nicht zu berücksichtigen sind. Das Ermittlungsverfahren hat keine ausreichenden Anhaltspunkte iSd § 18 Abs 3 TMSG ergeben, dass die Erwachsenenvertreterin gegenüber der Beschwerdeführerin regelmäßig Leistungen in einem Ausmaß erbringt, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse beiträgt. Zwar hat die Erwachsenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in den Fällen, in denen Familienbeihilfe und Pflegegeld nicht ausreichen, sie entsprechende Ausgaben finanzieren müsse. Darin ist jedoch keine nach § 18 Abs 3 TMSG normierte „regelmäßig in einem Ausmaß erbrachte Leistung, die wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse beiträgt“ zu erblicken. Vielmehr hat die Erwachsenenvertreterin glaubwürdig ausgeführt, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin primär über das Pflegegeld und die Familienbeihilfe finanziert werden. Dies betrifft zumindest den Lebensunterhalt.
Anders verhält es sich bei der ebenfalls beantragten Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes. Dazu hat die Erwachsenenvertreterin ausgeführt, dass die Bedarfsgemeinschaft in einer Wohnung wohnt, in der ihr das Wohnrecht zukommt. Dafür fallen keine Mietkosten oder dergleichen an, sondern nur Betriebskosten in Höhe von Euro 200,--. Diese werden von der Erwachsenenvertreterin bezahlt. Somit erbringt sie bezüglich dem Wohnen der Beschwerdeführerin gegenüber regelmäßig Leistungen, die wesentlich zur Deckung des Wohnbedürfnisses beitragen. Für die Beschwerdeführerin selbst fallen dadurch für das Wohnen keine Kosten an. Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes mangels konkreter Aufwendungen kein Mindestsicherungsanspruch.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass bezüglich des Lebensunterhaltes die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 TMSG im konkreten Fall nicht vorlagen, die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfügt und die Familienbeihilfe und das Pflegegeld außer Ansatz zu bleiben haben. Damit kommt der Beschwerdeführerin ein Mindestsicherungsanspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG von Euro 680,07 zu. Für den Monat Jänner war die Leistung aufgrund der Antragstellung am 21.01.2025 entsprechend zu aliquotieren und betrug Euro 245,27 (11 Tage).
Die Erwachsenenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur sehr unregelmäßig über ihren Vater mitversichert war, wenn dieser einer Beschäftigung nachging. Da sie aufgrund ihrer Behinderung von 80% regelmäßig auf Ärzte angewiesen und insofern eine Krankenversicherung von großer Relevanz ist, hat die Erwachsenenvertreterin sie kostenpflichtig bei ihr mitversichert. Gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG besteht während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 der Schutz bei Krankheit in der Übernahme der Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund dieser Bestimmung war der Beschwerdeführerin daher diese Leistung zuzuerkennen
Da die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 80% aufweist, waren ihr gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG Sonderzahlungen für die Monate Juni und September 2025 zuzusprechen. Im März 2025 lag die Voraussetzung des mindestens drei Monate laufenden Leistungsbezuges noch nicht vor.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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