LVwG T LVwG-2025/12/0800/7

LVwG-2025/12/0800/7Tribunale amministrativo regionale25 apr 2025

Regest

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br/>Jugendliche<br/>Freiheit des häuslichen Unterrichts<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/0800/7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.12.0800.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre Mutter BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 12 Stunden) auf Euro 55,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 18 Stunden) herabgesetzt wird und im Spruch die Worte „ohne zwingenden Grund“ durch das Wort „ungerechtfertigt“ ersetzt werden.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,00 bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:13.11.2024 – 08.01.2025

Ort:**** Z, Adresse 2

„Sie sind dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, vom 13.11.2024 bis zum 08.01.2025 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl I Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl I Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 10,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 20.02.2025 zugestellt.

In der fristgerecht am 20.03.2025 per E-Mail erhobenen Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Dieser Vorwurf sei nicht haltbar, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art 17 Abs 3 StGG in Anspruch genommen werde. Im vorliegendem Fall widerspreche das auf Gesetzesebene stehende Schulpflichtgesetz der höherstehenden Verfassungsbestimmung des Art 17 Abs 3 Staatsgrundgesetz, dessen Inanspruchnahme dürfe nicht durch (einfaches) Bundesgesetz gestört werden. Der private häusliche Unterricht unterliege gemäß Art 17 Abs 3 StGG keiner Beschränkung (vgl VfGH 22.06.1954, K II-6/54). Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletze die belangte Behörde das rechtsstaatliche Prinzip (VfSlg 2455). Es werde sohin zusammenfassend festgehalten, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen worden sei, da die gesetzliche Grundlage, sprich das Schulpflichtgesetz, nicht anwendbar sei.

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreterin Parteiengehör zu den eingeholten Unterlagen der Bildungsdirektion Tirol eingeräumt.

Es konnte in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und zudem im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Auch die belangte Behörde hat auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (geb. XX.XX.XXXX) ist Schülerin der Mittelschule Z, Adresse 2 in **** Z. Im Tatzeitraum war die Beschwerdeführerin an der Adresse Adresse 1, **** Z wohnhaft (ZMR-Auszug vom 09.04.2025).

Die Beschwerdeführerin hat zumindest in der Zeit vom 13.11.2024 bis 08.01.2025 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (vgl Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde. Der häusliche Unterricht für die Minderjährige wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt. Auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund konnte festgestellt werden.

I.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin im angeführten Tatzeitraum den Unterricht unentschuldigt nicht besucht hat, ergibt sich aus den Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z, welche sich im Behördenakt befinden. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Schulleiter der Mittelschule Z veranlasst haben sollte, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müsste. In der Beschwerde wurde auch in keinster Weise behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Unterricht im Tatzeitraum an der genannten Schule besucht hat.

Dass die Beschwerdeführerin den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hat, wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Bildungsdirektion für Tirol hat bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Beschwerdeführerin vorliegen (vgl das E-Mail vom 10.04.2025). Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ: ***, wurde das Ansuchen der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch die Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

Dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, ist zudem ausdrücklich den im Behördenakt einliegenden Anzeigen der Schulleitung zu entnehmen. Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Entschuldigungsgründe vorgebracht oder nachgewiesen, sondern sich vielmehr ausschließlich auf das ihr zustehende Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 StGG berufen.

Auch eine Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/25 und dessen Nichtuntersagung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Bildungsdirektion hat das Fehlen von Entschuldigungsgründen für das Fernbleiben vom Unterricht sowie das Fehlen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Jahr 2024/25 ebenfalls bestätigt (vgl E-Mail vom 10.04.2024).

Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 138/2017, und des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr 142/1867, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Art 14 B-VG

(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art 17 StGG

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

IV.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin zur genannten Tatzeit nicht am Unterricht in der Mittelschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.

Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), DVBl Nr 46/2024, von der Beschwerdeführerin an der Mittelschule Z zu erfüllen, weil die Beschwerdeführerin in Z ihren Wohnsitz zu Schulbeginn hatte und nach wie vor dort ansässig ist.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Die Beschwerdeführerin (geb. XX.XX.XXXX) hat das 14. Lebensjahr zur Tatzeit beginnend mit 13.11.2024 bis 08.01.2025 bereits vollendet gehabt, sodass sie die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht insoweit auch selbst trifft.

Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art 17 Abs 3 StGG werden nicht geteilt:

Gemäß Art 17 Abs 3 StGG unterliegt der häusliche Unterricht keiner „solchen Beschränkung“. Gemeint ist damit, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung wie sie sich aus Art 17 Abs 2 StGG bei der Gründung von Unterrichts- und Erziehungsanstalten aufgrund der geforderten Befähigung ergibt, unterliegt. Das heißt, ein Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erteilung häuslichen Unterrichts darf durch den Gesetzgeber daher nicht vorgesehen werden (VfSlg 2670/1954). Dagegen beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG gerade nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG ebenfalls verfassungsgesetzlich verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua, vgl auch Gamper in Kahl/Khadkzadeh/Schmid HG, Bundesverfassungsrecht, 2021, Anm 18 zu Art 17 StGG). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere.

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht ihrer Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es wurde in keinster Weise glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft. Es fehlt jegliches Vorbringen dazu. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 bis 3 SchulpflichtG ist mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 Abs 4 SchulpflichtG).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin machte zwar zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, aufgrund des jugendlichen Alters von 14 Jahren wird von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 besteht (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Die Beschwerdeführerin ist absolut unbescholten.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 Abs 1 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. In diesem Falle der Strafbemessung ist ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. dazu VwGH 02.09.1992, 92/02/0150, 21.02.2023, Ra 2022/02/0224).

In Anwendung des § 20 VStG wird im gegenständlichen Fall die Geldstrafe auf die Hälfte herabgesetzt, zumal die Beschwerdeführerin überdies absolut unbescholten ist.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der Tat erscheint die Verhängung einer Geldstrafe auch gegen eine Jugendliche mit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen insbesondere aus dem Grund geboten, um sie von der weiteren Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht möglich, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) nicht als gering zu qualifizieren sind.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Präzisierung des Spruches ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch noch auf Beschwerdeebene zulässig. Die Kosten des Strafverfahrens werden gemäß § 64 Abs 2 VStG mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 bemessen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.