LVwG T LVwG-2025/29/0493-6

LVwG-2025/29/0493-6Tribunale amministrativo regionale24 apr 2025

Regest

familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt nicht in Tirol<br/>Objekt dient nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis<br/>keine verfassungs- und gesetzmäßigen Bedenken<br/>Abweisung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/0493-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.29.0493.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 24.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) und der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z die Freizeitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 für das Objekt Adresse 1 mit einer Nutzfläche von 90,54 m2 mit Euro 1.150,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes sei. Er sei mit CC verheiratet, welcher bei der Firma DD mit Sitz in der Adresse 3 in **** Z als Creative Director beschäftigt sei. Obwohl er in dieser Position weltweit tätig sei und teilweise auch remote arbeite, müsse er regelmäßig am Hauptsitz des Unternehmens arbeiten und habe im Jahr 2023 (wie auch in den Jahren zuvor und heute noch) den Wohnsitz in der Höhenstraße als Arbeitswohnsitz genutzt, wobei er dabei jahresdurchgängig in unregelmäßigen Abständen, im Schnitt alle 2-3 Monate, immer wieder für mehrere Tage oder Wochen in Z aufhältig sei.

Der Beschwerdeführer selbst sei in Z aufgewachsen und habe hier Familie und Freunde, mit denen er engen und regelmäßigen Kontakt pflege. Er arbeite als angestellter Rechtsanwalt in Y, könne aber remote arbeiten. Wenn er gelegentlich gemeinsam mit seinem Ehegatten die Wohnung in Z nutze, arbeite er hier das übliche Wochenpensum (remote), verbringe also überwiegend gerade nicht seine Freizeit im Objekt. Der Beschwerdeführer und sein Ehegatte hätten in den Jahren vor dem Umzug nach Y aufgrund der dortigen Anstellung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, jahrelang gemeinsam in Z gelebt. Die Wohnung werde somit über das Kalenderjahr verteilt (ganzjährig) regelmäßig, oft mehrere Wochen am Stück und weit überwiegend zu Arbeitszwecken und damit zur Erfüllung eines dringenden Wohnbedürfnisses in dieser Zeit und nicht zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet. Das Objekt diene der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses, zumal der Ehegatte des Beschwerdeführers jahresdurchgängig immer wieder für längere Zeiträume in Z arbeiten müsse. Aufgrund der regelmäßig auch mehrere Wochen dauernden Aufenthalte im Objekt sei davon auszugehen, dass die Familie CC eben hier einen zum Wohnsitz in Y gleichwertigen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit einen zulässigen zweiten Wohnsitz habe.

Es liege auch keine Nutzung „nur zeitweilig zu Erholungszwecken“ vor, auch wenn während der längeren Aufenthalte auch Wochenenden und „Feierabende“ umfasst seien. Würde man diesem Gesetzeswortlaut in falscher Auslegung folgen, so wäre der Ehegatte des Beschwerdeführers ja schlichtweg gezwungen, an Wochenenden in ein Hotel zu gehen oder überhaupt den vorhandenen Wohnsitz gar nicht zu nutzen und sich anderweitig eine Bleibe für seine beruflich notwendigen Aufenthalte in Z zu suchen. Dies wäre jedoch verfassungswidrig und verstoße gegen den Schutz des Eigentums und der Gleichheit.

Die von der Behörde zitierte Judikatur sei nicht anzuwenden, zumal Sachverhalte zu beurteilen gewesen seien, wo berufliche Tätigkeiten ausgeübt worden seien, die eine Anwesenheit am Wohnsitz nicht voraussetzten. Gegenständlichenfalls müsse jedoch der Ehegatte des Beschwerdeführers ganz konkret in Z seinen Dienst verrichten, weil hier die Zentrale seines Arbeitgebers liege.

Aufgrund der persönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers und seines Gatten liege aber auch der (weitere) Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z.

Weiters werde die Festsetzung der Abgabe mit dem höchstzulässigen Satz als gesetz- und verfassungswidrig erachtet, zumal Aufwendungen, die durch Benützungsgebühr und Fremdenverkehrsabgaben finanzieret würden, bei der Verordnungsgebung nicht berücksichtigt worden seien. Das Abstellen einzig und allein auf den Verkehrswert der Liegenschaft widerspreche der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und dem FAG.

In diesem Zusammenhang sei auch die aktuelle Formulierung des § 4 Abs 3 TFLAG unsachlich und somit gleichheits- und verfassungswidrig, weshalb auch aus diesem Grund der angefochtene Bescheid zu beheben sei.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben ua sowie die Einhebung der Freizeitwohnsitzabgabe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Auflistung der konkreten Zeiträume für das Jahr 2023, in denen er sich uns sein Gatte in der Wohnung Adresse 1, **** Z, aufgehalten hätten, zu übermitteln. Fristgerecht wurden daraufhin die Zeiträume genannt, an welchen sich der Ehegatte des Beschwerdeführers im Objekt aufgehalten hat, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 14.01.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der bekanntgegebenen Aufenthalte im Jahr 2023 im Objekt (Beschwerdeführer 33 Tage, sein Ehegatte 57 Tage) feststeht, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses darstelle. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seines Gatten liege nach wie vor in Y, wo beide auch den überwiegenden Teil ihrer Zeit im Jahr verbringen würden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Z aufgewachsen sei und hier Freunde und Familie habe, mit denen er engen und regelmäßigen Kontakt pflege, spreche die Nutzung eben nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses in Z, ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Z sei nicht abzuleiten. Auch der Stromverbrauch im Jahr 2023 habe einen Durchschnittswert von 1.835 kWh ergeben, womit der Jahresdurchschnitt im niedrigen Bereich liege. Auch daraus ergebe sich, dass das Objekt nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis diene, sondern als Freizeitwohnsitz im Sinne des TFLAG genutzt werde. Die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe sei gemäß der neuen gesetzlichen Regelung erfolgt, weshalb die verfassungs- und gesetzmäßigen Bedenken nicht geteilt würden.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag unter Wiederholung der Ausführungen in der Beschwerde und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörden, den Vorakt der Behörde betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2010 bis 2022 und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 09.04.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge CC mittels Videokonferenz einvernommen wurden. Ergänzend wurde seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass die bisherige Judikatur des VwGH zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes insofern andere Sachverhalte zu beurteilen hatte, als mit Ausnahme zum Wohnsitz keine weiteren Bindungselemente behauptet oder bewiesen worden seien, welche gegenständlichenfalls durch die familiäre Bindung nach Z durch den Beschwerdeführer und seinen Gatten jedoch vorlägen. Weiters berücksichtige die Judikatur nicht sämtliche Tatbestandselemente des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022, welche jedoch kumulativ erfüllt sein müssten. Auch der Leitfaden des Landes Tirol bestätige, dass echte „Arbeitswohnsitze“ nicht unter den Begriff des Freizeitwohnsitzes fallen würden und werde gegenständlichenfalls die Arbeit tatsächlich am Wohnort in Z und nicht ausschließlich remote ausgeübt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Kaufvertrages vom 17.04.2014 seit dem Jahr 2015 Eigentümer der Wohnung Top 3 an der Adresse Adresse 1, **** Z, Grundstück Nr **1, EZ ****, KG ***** U (GB-Auszug, unstrittig).

An der Adresse Adresse 1, **** Z, hat der Beschwerdeführer seit 31.03.2017 seinen Nebenwohnsitz gemeldet, den letzten Hauptwohnsitz hatte der Beschwerdeführer bis 24.05.2012 an der Adresse Adresse 4 in **** Z. Seit 12.01.2018 hat auch der Ehegatte des Beschwerdeführers im genannten Objekt den Nebenwohnsitz gemeldet, er hatte bis 12.01.2018 seinen Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse **2 (ZMR-Abfragen vom 05.03.2025).

Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2012 seinen Hauptwohnsitz in Y, hat anfangs dort studiert, nach ca 1,5 Jahre die Zusage für eine Festanstellung in einer Rechtsanwaltskanzlei in Y erhalten, war sodann ab 2015 Konzipient und ist nunmehr in Y als angestellter Rechtsanwalt tätig. Der Ehegatte des Beschwerdeführers ist selbständig und hat seit 2013 in Y eine Firma, er ist hier steuerverfangen und sozialversichert. Darüber hinaus ist er auf Werkvertragsbasis als Art-Director für die in Z ansässige Firma DD tätig.

Der Beschwerdeführer und sein Gatte haben zwei Kinder, welche 4,5 und 6,5 Jahre alt sind. Die Tochter besucht sein 2019 und der Sohn seit 2021 den Kindergarten in Y.

Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Schwestern wohnten im Jahr 2023 in Z, weiters hat der Beschwerdeführer eine Tante und eine Cousine in W und eine Cousine in V, die Eltern des Ehepartners leben in X.

Im Jahr 2023 hat sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.08. bis 31.08. im Objekt in der Adresse 1 in Z aufgehalten, ebenso in der Zeit vom 12.12.2023 bis 31.12.2023. Der Ehepartner des Beschwerdeführers hat sich im Jahr 2023 in der Zeit vom 07.02. bis 10.02., 12.02. bis 17.02., 23.05. bis 25.05., 03.08. bis 31.08. und 17.12. bis 31.12.2023 im Objekt in Z aufgehalten.

Die Aufenthalte des Ehepartners des Beschwerdeführers im Jahr 2023 hatten einerseits berufliche Gründe (persönlicher Austausch/Meetings mit DD, deren Kunden und Mitarbeiter), wobei die diesbezüglichen Termine einvernehmlich festgelegt wurden, er besuchte während der Aufenthalte aber auch seine Freunde und Eltern. Der Aufenthalt im August hatte berufliche Gründe, es wurden aber auch die Familie und Freunde besucht und diente der Aufenthalt als „Zwischenstopp“ für den Italienurlaub. Im Dezember ist er zur Weihnachtsfeier der DD angereist, die Feiertage wurden mit der Familie verbracht, zwischendurch wurde gearbeitet, wobei der Aufenthalt im Dezember 2023 nicht beruflich begründet war.

Der Beschwerdeführer hielt sich im August in Z auf, um die Familie zu besuchen, der Aufenthalt diente, wie bereits angeführt, auch als Zwischenstopp für den Urlaub in Italien, eine berufliche Notwenigkeit für die Aufenthalte in Tirol bestand nicht, auch wenn der Beschwerdeführer während der Aufenthalte in Z (remote) gearbeitet hat. Im Dezember kam der Beschwerdeführer nach Z, um seine Mutter, welche im Ausland ua einen Unfall hatte, im Empfang zu nehmen und ihr beizustehen.

Im Jahr 2023 betrug der Stromverbrauch im gegenständlichen Objekt ca 1.800 kWh (Verbrauchsdaten IKB), der durchschnittliche Stromverbrauch pro Haushalt bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt ca 2.500 kWh, bei einem Dreipersonenhaushalt 3.500 kWh und bei einem Vierpersonenhaushalt durchschnittlich 4.250 kWh pro Jahr (Quelle: WKO.at/Netzwerke/Infopoint-Energie-Haushalt).

Das Objekt Adresse 1 weist eine Nutzfläche von 90,54 m² auf und ist nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet (unstrittig).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 seinen Hauptwohnsitz in Y hat, dort zuerst studierte und in der Folge ab 2015 als Konzipient und nunmehr als Rechtsanwalt tätig ist, gab dieser anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, ebenso, dass er in Y mit einem Partner lebt und sie zwei Kinder im Alter von 6,5 und 4,5 Jahren haben, welche im Jahr 2023 beide den Kindergarten besuchten. Dass der Ehegatte des Beschwerdeführers ebenfalls in Y beruflich verankert ist, gab dieser anlässlich seiner Einvernahme selbst an, wobei er beruflich viel unterwegs ist und (ua) für DD in Z als Art-Director tätig ist. Dies ist auch der Grund, weshalb er im Jahr mehrmals nach Z kommt, um dort seiner Tätigkeit nachzugehen, wobei die diesbezüglichen Termine einvernehmlich abgestimmt werden.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge CC bestätigten jedoch auch, dass die Aufenthalte im gegenständlichen Objekt auch den Besuchen der Familie in Z u Umgebung bzw X sowie der Freunde dienten, insbesondere über die Weihnachtsfeiertage, und im Sommer zudem das Objekt in Z als Zwischenstopp für den Italienurlaub (bei der Hin-und Rückreise) bewohnt wurde. Eine berufliche Notwendigkeit der Aufenthalte des Beschwerdeführers im Jahr 2023 in Z hat dieser selbst verneint, auch wenn er während der Aufenthalte remote gearbeitet hat.

Die festgestellten Aufenthalte in Z im Jahr 2023 wurden der Behörde gegenüber datumsmäßig genau bekannt gegeben und wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch dem Zeugen CC bestätigt, dass sie sich in den genannten Zeiträumen in Z in Objekt aufgehalten haben sowie den Grund der Aufenthalte, wobei CC öfter beruflich bedingt anwesend war, jedoch seinen eigenen Angaben nach die Aufenthalte einem Mix aus Family, Arbeiten und Urlaub geschuldet waren.

Die Feststellungen konnten sohin insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen CC unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, TFLAG, LGBl Nr 86/2022, lauten wie folgt:

„§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.5

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2

Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

[…]

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

[…]

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

[…]

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,

[…]

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

[…]

§ 5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. […]

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

[…]“

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 25.10.2022, wurde im Rahmen der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt Z die Freizeitwohnsitzabgabe ab 2023 für Objekte von mehr als 90 m² bis 150 m² mit Euro 1.150,00 festgesetzt.

V.Erwägungen:

Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (LGBl 2019/79) trat am 1.1.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei ist – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1). Diese Abgaben finden – so die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – ihre Rechtfertigung darin, dass Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (VfSlg 18.792/2009 mwN).

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist. Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind demnach Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG).

Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann folglich dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 ua).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein Freizeitwohnsitz iSd des TFLAG vor:

Das Objekt Adresse 1 in **** Z diente weder dem Beschwerdeführer noch seiner Familie dem ganzjährigen Wohnbedürfnis. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Partner und die gemeinsamen Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in Y und leben dort überwiegend. Aufenthalte in Z am verfahrensgegenständlichen Objekt erfolgten durch den Beschwerdeführer im Jahr 2023 lediglich an insgesamt 33 Tagen, sein Partner war insgesamt an 57 Tagen in Z aufhältig.

Bereits daraus schließt, dass das Kriterium der Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses nicht erfüllt ist

Auch was den beruflichen und familiären Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers betrifft, ist auszuführen, dass dieser nicht in Z lag. Der Beschwerdeführer und sein Ehegatte hatten im Jahr 2023 ihren beruflichen Lebensmittelpunkt in Y, der Beschwerdeführer arbeitete als Rechtsanwalt, der Ehegatte ist selbständig und hat eine Firma in Y. Auch wenn er nicht nur in Y tätig war und sich aufgrund der Zusammenarbeit mit der Zer Firma DD beruflich auch in Tirol aufgehalten hat, so ist der berufliche Lebensmittelpunkt auch des Ehepartners des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in Z, sondern in Großbritannien anzusehen, zumal er hier auch steuerverfangen und sozialversichert ist.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass durch diese berufliche Notwendigkeit der Aufenthalte des Ehegattens des Beschwerdeführers von einem „echten Arbeitswohnsitz“ auszugehen ist, wird in diesem Zusammenhang nicht geteilt. Zum einen hat das Beweisverfahren ergeben, dass das gegenständliche Objekt eben nicht nur für beruflich notwendige Termine bewohnt wurde, sondern auch dazu diente, Familie und Freund zu besuchen und die Feiertage und teilweise auch Urlaube hier zu verbringen. Zudem sind weder der Beschwerdeführer noch sein Partner zB als Wochenpendler einzustufen, Entsendung liegt ebenfalls keine vor. Dass der überwiegende Zweck der Aufenthalte beruflicher Natur war konnte nicht festgestellt werden und ist im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes unerheblich, zumal – wie bereits ausgeführt – der berufliche Lebensmittelpunkt eben nicht in Z gelegen ist.

Auch der familiäre Lebensmittelpunkt lag nicht in Z: Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Ehegatte und die beiden minderjährigen Kinder wohnen gemeinsam in Y, die Kinder besuchten im Jahr 2023 dort den Kindergarten. Der familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (als auch seines Partners) besteht sohin ebenfalls in Y.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschwerdeführer in Z aufgewachsen ist und hier seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte in der nahen Umgebung hat und auch die Schwiegereltern in X wohnen, so vermögen diese familiären Anknüpfungspunkte eine Einschätzung dahingehend, dass der familiäre Lebensmittelpunkt darauf aufbauend in Tirol war, nicht begründen.

Zur Beurteilung des familiären Mittelpunktes der Lebensbeziehungen ist vorrangig auf die sogenannte „Kernfamilie“ abzustellen, sohin auf jene Familienmitglieder, mit der man den Alltag verbringt und zusammenlebt. Nur dadurch wird der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen grundsätzlich begründet, nicht jedoch durch weitere Familienmitglieder, mit welchen man Kontakt hält, jedoch nicht den Alltag verbringt, wie mit den Kindern oder dem Ehepartner. Dass der Beschwerdeführer oder sein Partner etwa mit ihren in Tirol lebenden Familienangehörigen einen gemeinsamen Hausstand hatten hat das Beweisverfahren ebenso nicht ergeben wie derart besondere Umstände im Zusammenhang mit den in Tirol lebenden Familienangehörigen, welche eine andere Einschätzung des familiären Lebensmittelpunktes hervorgerufen hätten. Auch dass in Tirol (ebenfalls) noch Freunde (von früher) leben, mit welchen man in Kontakt ist, kann im konkreten Fall eine Verlegung des familiären Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers oder seines Ehegatten nach Tirol nicht begründen.

Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich daher um einen Freizeitwohnsitz iSd § 1 Abs 2 TFLAG, weshalb gemäß den Bestimmungen des TFLAG für die Verwendung desselben im Jahr 2023 eine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten war.

Abgabenschuldner war der Beschwerdeführer als Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes. Zumal er die Freizeitwohnsitzabgabe entgegen den Bestimmungen des § 5 TFLAG nicht selbst fristgerecht bemessen hat, war die Abgabe für das Jahr 2023 dem Beschwerdeführer gegenüber festzusetzen.

§ 4 Abs 3 TFLAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche zwischen 90 m² und 150 m² zwischen Euro 490,00 und Euro 1.150,00. § 4 Abs 3 zweiter Satz TFWAG fordert bei der Festlegung der Abgabe seit dem 01.01.2023 lediglich die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 25.10.2022, wurde im Rahmen der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt Z die Freizeitwohnsitzabgabe ab 2023 für Objekte von mehr als 90 m² bis 150 m² mit Euro 1.150,00 festgesetzt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Nutzfläche des Objektes mehr als 90 m² betrug, weshalb die Abgabe für 2023 mit Euro 1.150,00 festzusetzen war.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen gesetz- bzw verfassungsmäßigen Bedenken werden nicht geteilt. Zweitwohnsitzabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Einhebung der Gemeinde obliegt, welcher in der Folge auch der Ertrag zukommt. Bei der Ausgestaltung der Abgaben hat der Landesgesetzgeber auf regionale Erfordernisse und sonstige landesgesetzliche Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Die Freizeitwohnsitzabgabe stellt als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr dar, weshalb hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen ist, sondern kommt es vielmehr auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an (VfGH 18.792/2009). Der Landesgesetzgeber bringt in § 4 Abs 3 TFLAG nunmehr zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bei der Festlegung der Abgabe nur mehr auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen ist. Dabei liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, wenn er innerhalb des überlassenen Besteuerungsbereiches das Besteuerungsobjekt präzisiert und wie im vorliegenden Fall die Zweitwohnsitzabgabe auf Freizeitwohnsitze im Sinne §1 Abs2 TFWAG beschränkt (VfGH 07.03.2022, V54/2021)

Die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z innerhalb des Bereiches der Vorgaben des TFLAG festgesetzt, und bestehen keine Zweifel daran, dass in Z die Verkehrswerte der Liegenschaften im tirolweiten Vergleich im höchsten Bereich liegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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