LVwG T LVwG-2025/32/0610-9

LVwG-2025/32/0610-9Tribunale amministrativo regionale23 apr 2025

Regest

Online-Schule<br/>Schulpflichtverletzung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/0610-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.0610.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass es in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, zumal sie es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren XX.XX.XXXX unterlassen hat, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, weil die Schülerin an den stattgefundenen Schultagen im Zeitraum vom 09.09.2024 bis zum 24.09.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 in Verbindung mit §24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Gegen das Straferkenntnis hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der häusliche Unterricht im Sinn des Art 17 Abs 3 StGG keinerlei Beschränkung unterliege. Es sei völlig ausgeschlossen, dass (sogenanntes) „einfaches“ Bundesverfassungsrecht ohne weiteres den Schutzbereich eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts - wie eben das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf privaten häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG -, welches im Stufenbau der Rechtsordnung ganz oben angesiedelt sei, „kassieren“ könne. Wer die Aussage des Verfassungsgerichtshofs, wonach die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränken würde, dahingehend deute, dass bei Inanspruchnahme des häuslichen Unterrichts im Sinn des Art 17 Abs 3 Staatsgrundgesetz dennoch eine Schulpflicht zu erfüllen wäre, unterstelle dem Verfassungsgerichtshof ein Ansinnen, welches einen Verfassungsbruch bedeuten würde. Für die Schülerin bestehe keine Schulpflicht, zumal sie ihr Recht auf Bildung in Form der Inanspruchnahme des häuslichen Unterrichts iSd Art 17 Abs 3 StGG, welche Privatsache sei, wahrnehme. Die Inanspruchnahme des häuslichen Unterrichts sei im Hinblick auf § 6 VStG mehr als nur erlaubt, weshalb eine Strafbarkeit nicht vorliege.

Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurde angeregt, näher bezeichnete gesetzliche Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Am 09.04.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu niemand erschienen ist. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mit seiner wesentlichen Begründung verkündet.

Mit dem Eingang am 23.04.2025 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Ausfertigungsantrag gestellt.

II.Sachverhalt:

BB, geboren am XX.XX.XXXX, ist seit 13.02.2023 an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft, wie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist.

In der Zeit vom 09.09.2024 bis 24.09.2024 hat sie den Unterricht an der Volksschule X, Adresse 2, **** Z, nicht besucht, wie dies den Meldungen der Volksschule X, die dem behördlichen Akt einliegen, entnommen werden kann.

Für das Schuljahr 2024/2025 wurde kein Ansuchen um die Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion Tirol gestellt. Auch wurde kein häuslicher Unterricht angezeigt.

Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Bildungsdirektion für Tirol von 18.03.2025.

BB ist seit dem 01.08.2024 als Schülerin in der CC mit dem Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den behördlichen Akten und den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Unterlagen treffen. Zudem wurde am 09.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, wobei diese Verhandlung gemeinsam zur Aktenzahl 2025/32/0613 (betreffend den erziehungsberechtigten Vater der gegenständlich schulpflichtigen BB) erfolgte. Die Beschwerdeführerin ist zu dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

IV.Rechtslage:

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024:

„Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2.

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13.

(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, für die Schulpflicht ihrer Tochter BB während des vorgeworfenen Zeitraums vom 09.09.2024 bis 24.09.2024 durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht in einer Sprengelschule zu erfüllen gewesen wäre.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht dafür gesorgt hat, dass ihre Tochter BB am Unterricht der Volksschule X, Adresse 2 **** Z, teilgenommen hat, obwohl für sie das Erfordernis der Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 gegeben war. Die Tochter unterlag im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinn der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz 1985.

Die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt noch wurde ein Antrag gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985 auf Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gestellt. Folglich wurde auch keine diesbezügliche Bewilligung von der Bildungsdirektion für Tirol erteilt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, fällt ein solcher Online-Unterricht auch nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 lag zudem für das Schuljahr 2024/2025 und sohin für den Tatzeitraum nicht vor, weshalb ihre Tochter unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Anmeldung an der CC ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen - unerheblich.

Ein häuslicher Unterreicht wurde ebenfalls nicht angezeigt.

Der Verfassungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

„…

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.

…“ (vgl VfGH 06.03.2019, G377/2018).

Gem Art 17 Abs 3 StGG unterliegt der häusliche Unterricht keinerlei Beschränkung, wie sie sich aus Art 17 Abs 2 StGG ergibt; ein Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erteilung häuslichen Unterrichts darf durch den Gesetzgeber daher nicht vorgesehen werden (VfSlg 2670/1954). Art 17 Abs 3 StGG bezieht sich jedoch nur auf Unterricht iSd Art 17 Abs 2 StGG: Die häusliche Vermittlung von Wissen und Kenntnissen fällt, entsprechend der schulmäßigen Vermittlung von Wissen und Kenntnissen gem Art 17 Abs 2 StGG, darunter, nicht aber die häusliche Unterweisung in bloßen Fertigkeiten (VfSlg 4579/1963, 4990/1965). Art 17 Abs 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen (VfSlg 4990/1965). Dagegen beschränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Art 17 Abs 2, 3 und 5 StGG regelt Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich (VfSlg 19.958/2015). Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (VfSlg 19.958/2015). Auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen (VfSlg 19.958/2015). Das Verbot einer wirtschaftlichen oder anderen als Unterricht oder Erziehung bezweckenden Interessen dienenden Beschäftigung von schulpflichtigen Personen verstößt nicht gegen Art 17 Abs 3 StGG (VfSlg 8416/1978)

(vgl Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 17 StGG (Stand 1.1.2021, rdb.at)).

Der Hinweis auf den Stufenbau der Rechtsordnung geht ins Leere. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Grundprinzipien (leitenden Prinzipien) die verfassungsrechtliche Grundordnung bilden (vgl Art 44 Abs 3 B-VG). Das liberale Prinzip stellt dabei eine Selbstbeschränkung des Staates im Sinn einer Trennung von Staat und Gesellschaft als wesentliches Element einer rechtsstaatlichen Verfassung dar. Im Einzelnen wird diese Grenze durch die Grundrechte normiert. In diesem Sinn ist eine Existenz eines Katalogs selbstbegrenzender („liberaler“) Grundrechte ein Verfassungsprinzip. Die Beseitigung dieses Katalogs, nicht auch seine Modifikation, wäre eine Gesamtänderung der Bundesverfassung.

Wenn die Beschwerdeführerin im häuslichen Unterricht iSd Art 17 Abs 3 StGG diesen Katalog der Grundrechte erkennen möchte, so verkennt sie das Wesen des liberalen Prinzips in seiner Gesamtheit.

Vielmehr besteht das Grundrecht auf häuslichen Unterricht iSd Art 17 Abs 3 StGG und die allgemeine Schulpflicht iSd Art 14 Abs 7a B-VG auf verfassungsrechtlicher Ebene nebeneinander. Es ist grundsätzlich möglich, die Schulpflicht mit häuslichem Unterricht abzudecken, jedoch bedeutet dies nicht, dass mit jeder Art des häuslichen Unterrichts die Schulpflicht erfüllt wird. Um die verfassungsrechtlich angeordnete Schulpflicht zu erfüllen, sind weitere Bedingungen vorgesehen wie die Ablegung der Externistenprüfung. Zudem ist der häusliche Unterricht vorher anzuzeigen und zu belegen (vgl § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 6 VStG beruft und vorbringt, vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf häuslichen Unterricht Gebrauch gemacht zu haben, weshalb sie nicht strafbar sei, ist nochmals auszuführen, dass nicht mit jeder Art des häuslichen Unterrichts die allgemeine Schulpflicht erfüllt wird.

Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter BB die CC besuchen würde, ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretung entschieden hat und ist somit von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, nicht für den Schulbesuch der Tochter zu sorgen, jedenfalls gegeben. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, wie beim Besuch der CC vorzugehen ist, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht unbescholten.

Als Verschuldensgrad war - wie erwähnt – von Vorsatz auszugehen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, obwohl ihr zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hierzu Gelegenheit geboten worden ist.

Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Sie ist sorgepflichtig für ihre Tochter.

Eine Bestrafung in der gegebenen Höhe war in Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen). Zudem wurde lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafhöhe verhängt, wobei anzumerken ist, dass es dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch gar nicht möglich wäre, eine höhere Strafe zu verhängen (vgl § 42 VwGVG).

Die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen hier nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Zudem hatte eine Präzisierung bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033;27.06.2022, 2021/03/0328).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Auf die Möglichkeiten im Sinn des § 54b Abs 3 VStG wird hingewiesen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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