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LVwG-2024/37/2765-25•LVwG T LVwG-2024/37/2765-25
LVwG-2024/37/2765-25Tribunale amministrativo regionale22 apr 2025
Beschwer<br/>Regulierungsplan<br/>Gemeindegut<br/>Haus- und Gutsbedarf<br/>Befangenheit des Sachverständigen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. des BB, beide in **** Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 01.10.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungs-landesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
I.
Beschluss:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.10.2024, Zl ***, wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung as Agrarbehörde vom 01.10.2024, Zl ***, wird insofern stattgegeben, als vom Auftriebsverbot männliche kastrierte Rinder und Stierkälber bis zum Ablauf des 8. Lebensmonats nicht erfasst sind, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Am 11.09.2023 stellte Substanzverwalter und Bürgermeister DD in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie der Gemeinde Z den Antrag auf Feststellung, ob laut Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zl ***, oder laut alter Übung der Auftrieb von Stieren auf die Agrargemeinschafts-weide zugelassen sei oder nicht. Die Gemeinde und damit die Gemeindegutsagrargemeinschaft würden davon ausgehen, dass die Mitglieder nicht berechtigt seien, Stiere aufzutreiben. Daher habe es BB (= Zweitbeschwerdeführer) als Bewirtschafter der „FF“ zu unterlassen, Stiere aufzutreiben.
Zu der mit Schriftsatz vom 16.01.2024, Zl ***, für den 23.01.2024 anberaumten Besprechung teilte der Zweitbeschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt (RA) CC mit, dass für ein derartiges Gespräch keine Notwendigkeit bestehe. Im Regulierungsplan aus dem Jahr 1981 werde auf den „Überwinterungsviehstand“ verwiesen. Diese Bestimmung werde durch den Zweitbeschwerdeführer eingehalten.
Am 02.07.2024 sowie am 10.07.2024 teilte die Gemeinde Z der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) mit, dass AA (= Erstbeschwerdeführer) und der Zweitbeschwerdeführer zum wiederholten Male männliche Rinder auf die Agrargemeinschaftsalm aufgetrieben hätten. Der Zweitbeschwerdeführer würde die Weiderechte der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X (Eigentümer: Erstbeschwerdeführer) ausüben.
Am 15.07.2024 führte die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige FF eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines befanden sich insgesamt 16 männliche Rinder des Zweitbeschwerdeführers auf der orographisch linken Seite auf dem agrargemeinschaftlichen Gst Nr **2, GB ***** X (FF). Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge den Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der berechtigten Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X mit Schreiben vom 01.08.2024, Zl ***, auf, bis zum 12.08.2024 sämtliche männliche Rinder von der Agrargemeinschaftsalm abzutreiben oder zu veranlassen, dass der Zweitbeschwerdeführer den Abtrieb vornimmt. Diesem Auftrag kamen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht nach.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 beantragte der Erstbeschwerdeführer, das agrarwirtschaftliche Gutachten vom 16.11.2022, Zl ***, zu ergänzen und Erhebungen durchzuführen, auf welchen anderen regulierten Weideflächen in Z von anderen Viehaltern männliche Tiere aufgetrieben würden.
Im September 2024 weideten weiterhin die freilaufenden Stiere der Beschwerdeführer auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.10.2024, Zl ***, traf die belangte Behörde die Feststellung, dass auf sämtlichen in den nachstehenden EZln vorgetragenen Grundstücken der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, nämlich EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***und EZ *** zu 1/2, alle GB ***** X, gemäß dem Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 21.04.1981, Zl ***, männliche Rinder und Stiere nicht auftriebsberechtigt sind.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.10.2024, Zl , trug die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X und sohin als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z auf, unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides, bei sonstigem Zwang sämtliche männliche Rinder, insgesamt 17 Stück, von den im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stehenden Grundstücken, insbesondere vom Gst Nr 5/1 in der Liegenschaft EZ *** GB ***** X und vom Gst Nr **1 in der Liegenschaft EZ *** GB ***** X abzutreiben.
Einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 01.10.2024, Zl ***, aberkannte die belangte Behörde mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 01.10.2024, Zl ***, die aufschiebende Wirkung.
Mit dem auf digitalem Weg am 20.10.2024 eingebrachten Schriftsatz erhoben 1. AA und 2. BB, beide in **** Z, beide vertreten durch CC, RA in **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024, Zl ***, und beantragten, die Spruchpunkte I. und II. des zitierten Bescheides aufzuheben. Zudem wurde beantragt, Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 01.10.2024, Zl ***, abzuändern und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des zitierten Bescheides die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA und BB gegen den Bescheid vom 01.10.2024, Zl ***, vor.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen äußerten sich die belangte Behörde sowie die agrarfachliche Amtssachverständige im Schriftsatz vom 03.12.2024, Zl ***, und die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 04.02.2025. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom 19.03.2025 ein weiteres Vorbringen und beantragten – ergänzt mit Schriftsatz vom 31.03.2025 – die Einholung der Auftriebslisten für die gemeldeten Rinder der Bewirtschafter für die FF über einen genau definierten Zeitraum. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die Agrarmarkt Austria (AMA) mit den Schriftsätzen vom 25.03.2025 und 31.03.2025 die Almmeldungen betreffend die Almnummer ***, FF, über den Zeitraum von 1995 bis einschließlich 2024.
Unter Bezugnahme auf die dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung gestellte Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 21.06.2012 teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.03.2025, Zl ***, mit, dass sie im Jahr 2008 keine Regulierung der Heimweide in W durchgeführt habe.
Am 03.04.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei verwiesen durch ihre Rechtsvertreter auf ihr bisheriges schriftliche Vorbringen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, dass in der Zwischenzeit die von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfassten männlichen Rinder abgetrieben worden seien, die Beschwerde gegen Spruch-punkt II. des angefochtenen Bescheides allerdings nicht zurückgezogen werde. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 03.12.2024, Zl ***.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und des Bürgermeister DD, jeweils als Partei, durch die Einvernahme der Zeugen NN und PP, durch Einvernahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen FF und durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Hervorzuheben ist, dass die Ergebnisse des ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allen Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Beweisanträge des Erst- und Zweitbeschwerdeführers auf Einvernahme des QQ, des RR und der Tierärztin SS sowie auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich „Rinderhaltung/Rinderzucht“ wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die Beschwerdeführer räumten ein, dass es in verschiedenen Fraktionen der Gemeinde Z Stierzuchtverbände gegeben habe. Allerdings wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich das Gemeindegebiet von Z über eine Länge von +/- 20 km erstrecken würde und die Verhältnisse für den Ortsteil W bis zumindest zum Jahre 1945 nicht mit den weiter nördlich gelegenen Ortsteilen vergleichbar gewesen seien. Die althergebrachte Übung für den Weidebetrieb der Rinderhalter in W sei sicherlich bis zum Jahr 1945 jener gewesen, dass alle Rinder der Höfe, welch allesamt Grauviehbestand gehabt hätten, gemeinschaftlich auf die Weide aufgetrieben worden seien, versehen mit zwei bis drei Stieren zur Vornahme der Deckung der Kühe. Zum damaligen Zeitpunkt habe es in diesem Ortsteil keine andere Rinderhaltung gegeben. Die allenfalls vorhandenen Gemeindestiere in den mehrere Kilometer entfernten anderen Fraktionen der Gemeinde Z hätten für den Ortsteil W und insbesondere für die dortigen Weidegebiete keinerlei Belang. Die beschriebene Weidehaltung sei in etlichen Teilen Tirols nach wie vor/wieder in Übung. Im R würden insbesondere auf die Q, die P und die O Stiere gemeinsam mit der übrigen Herde aufgetrieben. Ein solcher Auftrieb habe auch mehrere Vorteile. Zudem wären zu erheben, ab welchem Alter Kälber männlichen Geschlechts tatsächlich als männliche Rinder zu bezeichnen wären.
Die Beschwerdeführer verwiesen auf Punkt F) des Anhanges I des Regulierungsplanes vom 21.04.1981, Zl ***, wonach die Weideausübung „ortsüblich mit dem Überwinterungsviehstand“ erfolge. Der Wortlaut dieser Regulierung würde männliche Tiere nicht ausschließen. Die Beschwerdeführer bestritten in diesem Zusammenhang, dass § 37 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) rechtliche Grundlage für Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei, vielmehr sei die von der belangten Behörde getroffene Anordnung als Änderung des Regulierungsplanes im Sinne der §§ 62 ff TFLG 1996 zu qualifizieren.
Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung müsste zudem gegenüber allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gelten. Tatsächlich würden jedoch an anderen Stellen Stiere auf im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stehende Grundstücke aufgetrieben. Es würden diesbezüglich entsprechende Vereinbarungen vorliegen, deren Inhalt zu erheben sei. Auch der rechtliche Schluss, der Auftrieb von männlichen Tieren sei generell untersagt, sei falsch. Dies möge für einzelne Grundstücke richtig sein, nicht aber für jene Grundstücke, für die ein Weiderecht der W Bauern seit jeher bestünde.
Die Beschwerdeführer betonten zudem, die Gemeinde Z ließe zusätzliche Nutzungen zu den althergebrachten Weiden zu, wie etwa die Errichtung von neuen Wanderwegen oder die organisierte Beförderung von Touristen zum Lokal Gletscherstube. Aufgabe der Gemeinde Z wäre es daher (auch) gewesen, Vorkehrungen zu treffen, dass die wechselseitigen Interessen nebeneinander ausgeübt werden könnten.
Ergänzend hielt der Zweitbeschwerdeführer fest, dass er seit 2015 der einzig aktive Landwirt im Ortsteil W sei. Auch im dahinterliegenden Ortsteil T gebe es keinen aktiven Landwirt mehr. Er sei seit 01.12.2015 offiziell als Bewirtschafter der FF gegenüber der AMA gemeldet. Der Gemeinderat habe sich schon in seiner Sitzung am 28.05.2015 mit dem Auftrieb von Stieren beschäftigt. Der Gemeinderat habe diskutiert, wie die von ihm [= dem Zweitbeschwerdeführer] gehaltenen Stiere bei der Herde verbleiben könnten.
Die Beschwerdeführer betonten, sie würden seit 10 Jahren Stiere gemeinsam mit der Mutterkuhherde auftreiben. Die entsprechenden Meldungen von Almauftrieben und Almabtrieben würden über das digitale Portal der AMA erfolgen. Sämtliche Tiere und daher auch die männlichen Rinder seien gemeldet. In Rücksicht auf die touristische Nutzung des Weidegebietes habe man im Sommer 2024 die Hochlandrinder im Bereich der orographisch linken Seite des Baches gehalten. Aufgrund der AMA-Förderungen bestehe allerdings die Verpflichtung, den restlichen Teil der Weide zu beweiden. Folglich sei es im Herbst auch zu einem entsprechenden Wechsel auf die andere Bachseite gekommen.
Die Beschwerdeführer hoben hervor, dass Interessen der Gastronomin Dagmar Gundolf, des Tourismusverbandes und der Gemeindeführung die Beweggründe für das gegen sie gerichtete Vorgehen seien. Ergänzend dazu brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 17.10.2024 betreffend die Rückwidmung des Gst Nr **4, GB GB ***** X (Eigentümer: Erstbeschwerdeführer), von einer Sonderfläche in Freiland im Zusammenhang mit dem Streit um die Weiderechte zu sehen sei. Zu dem für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Gutachten vom 16.11.2022, Zl ***, wiesen die Beschwerdeführer auf die aus ihrer Sicht fehlerhaften Ermittlungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen FF hin. Zudem monierten die Beschwerdeführer, dass offenbar keine Unterscheidung zwischen Kuhkälbern und geschlechtsreifen Stieren gemacht werde.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei betonte, dass die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 01.10.2024, Zl ***, vollinhaltlich richtig sei. Entscheidungsrelevant sei der Regulierungsplan vom 21.04.1981 und die darin aufgenommene Umschreibung der Nutzung. Gemäß Anhang I zum Regulierungsplan erfolge die Weideausübung ortsüblich mit dem Überwinterungsviehstand. Die von den Beschwerdeführern behauptete Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen FF sei nicht nachvollziehbar. Die agrarfachliche Amtssachverständige habe sich lediglich über die ortsübliche Nutzung erkundigt, um sich unter Berücksichtigung ähnlicher, ihr bekannter Nutzungen im E und dessen Seitentälern eine Meinung bilden zu können. Aus derartigen Erhebungen auf eine Befangenheit zu schließen, sei eine Unterstellung.
Die mitbeteiligte Partei hob hervor, dass es in Tirol, insbesondere im hinteren X, bis vor wenigen Jahren keine sogenannte Mutterkuhhaltung gegeben habe. Dies würden die Beschwerdeführer auch verschweigen. Gezüchtet und gehalten worden seien Milchkühe. Die Kälber der Milchkühe seien spätestens im Frühjahr von der Mutterkuh getrennt und auch in eine eigene Alm getrieben worden. Jungtiere seien auf eigenen Almen, den sogenannten Kälberalmen (Galtviehalmen) gehalten worden. Demgegenüber seien für die Milchkühe die Sennalmen vorgesehen gewesen. Aufgrund deren Gefährlichkeit habe es für Stiere eigene Almen gegeben.
Die mitbeteiligte Partei brachte zudem vor, die züchterischen Überlegungen hinter der Tierhaltung der Beschwerdeführer seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei es für andere Tierhalter der Gemeinde Z ein unzumutbarer Zustand, dass ihre Kühe unter Umständen von rassefremden, für die Zucht ungeeigneten Stieren, belegt würden. Wie auch die Beschwerdeführer einräumen würden, gebe es in der Gemeinde Z eine Stierhaltung. Der im Weiler U gehaltene Stier sei nur 2 km von der Hofstelle der Beschwerdeführer entfernt. Unabhängig davon sei es aufgrund der kleinstrukturierten Landwirtschaften in der Gemeinde Z Viehaltern allein schon aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, einen eigenen Stier zu halten.
Das den Beschwerdeführern eingeräumte Weiderecht werde nicht bestritten. Entscheidend sei jedoch die althergebrachte Übung, die im Regulierungsplan geregelt sei. Ein einseitiges Abweichen von diesem Regulierungsplan ohne Zustimmung der anderen Berechtigten, vor allem auch der Gemeinde Z als Grundeigentümerin, sei nicht möglich. Eine Zustimmung zum Auftrieb von Stieren, insbesondere in der vom Beschwerdeführer gehaltenen Anzahl, habe es vor der Regulierung und auch nachher, bis zur Umstellung der Tierhaltung der Beschwerdeführer, nie gegeben. Die Formulierung im Regulierungsplan, wonach die Weidenutzung ortsüblich mit dem Überwinterungsviehbestand zu erfolgen habe, stelle auf die alte Übung vor dem Zeitpunkt der Regulierung ab. Die Überwinterung sei nur mit Futter möglich gewesen, das auf den hofeigenen Flächen und auch Pachtflächen im hinteren X gemäht worden sei. Im hinteren X habe nur eine bestimmte Anzahl von Rindern gehalten werden können. Der Beschwerdeführer beziehe jedoch auch Heu von Pachtfeldern aus dem N und M, folglich sei es hier möglich, eine weit höhere Anzahl von Tieren über den Winter zu halten. Im Jahr 1928 hätten im Bezirk Y 86,30 % der Bauern nur 1 bis 5 Kühe, 13,60 % 5 bis 10 Kühe und nur 0,1 % 10 bis 20 Kühe besessen. Keiner der kleinstrukturierten Betriebe im hinteren X hätte somit mehr als 5 Kühe halten können.
III.Sachverhalt:
Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z umfasst die Grundstücke EZln *** bis ***sowie die EZ *** zu 1/2 Teile, alle GB ***** X. Für diese Gemeindegutsagrargemeinschaft erließ die belangte Behörde den Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zl ***, bestehend aus der A) Haupturkunde, den B) Wirtschafts-bestimmungen und den C) Verwaltungsbestimmungen. Laut Punkt II. der A) Haupturkunde kommen die Holznutzung und die Weidenutzung als übliche regelmäßige Nutzungen in Betracht. Gemäß den Nutzungsrichtlinien in Anhang I sind die am Gemeindegut Z anteilsberechtigten Liegenschaften zum Bezug von Brennholz, von Bau- und Nutzholz und von Zaunholz sowie zur Weideausübung berechtigt. Gemäß Punkt F) des Anhanges I zum Regulierungsplan erfolgt die „Weideausübung […] ortsüblich mit dem Überwinterungsviehstand“.
Eigentümerin aller Weideflächen (= Grundstücke der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z) ist die Gemeinde Z. Die Gemeinde Z weist ca 50 Ortschaften auf. Diesen Ortschaften und damit den dort ansässigen Weideberechtigten sind Weiderechte an genau definierten Flächen zugeordnet. Die Meldung dieser Weideflächen an die AMA erfolgt durch die Gemeinde Z. Die über die AMA gewährten Förderungen erhalten die jeweiligen Weideberechtigten, nicht die Gemeinde Z.
Derzeit treiben noch rund 70 Bauern Schafe und/oder Rinder auf die Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z auf.
Das Weidegebiet der „FF“, Almbetriebsnummer ***, ist das auf der nachfolgenden „Hofkarte“ in roter Farbe gekennzeichnete Gebiet. Es reicht vom Wassertal bis zum Wasserfall (im L), erstreckt sich bis zur Hälfte des Mittagskogels und talauswärts auf der linken Seite halbwärts bis zur K und von der K bis zur Brücke zwischen W und J.
Bild als pdf in original ersichtlich
Das Weidegebiet „FF“ steht drei Bauern der Ortschaft W als „Heimweide“ zur Verfügung, unter anderem dem Zweitbeschwerdeführer, der als Bewirtschafter das dem Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X eingeräumte Weiderecht ausübt.
Die eben beschriebene Weidefläche wird als „Alm“ betrieben. Der Almbetrieb wurde mit Zustimmung der weiteren Bauern durch GG 1971 begonnen. GG betrieb diese Alm bis 1990, dessen Nachfolger war JJ. Seit 2016 ist der Zweitbeschwerdeführer Bewirtschafter der „FF“.
3. Zur Landwirtschaft der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X, mit welcher 6,70 Anteile an der Gemeindegutsagrargemeinschaft verbunden sind. Der Erstbeschwerdeführer ist sohin Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z. Der Zweitbeschwerdeführer ist Bewirtschafter der FF und als solcher gegenüber der AMA gemeldet.
Der Erst-und Zweitbeschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz in Adresse 1 in **** Z. Das Wohnhaus ADRESSE 1 ist auf Gst Nr **3 in der Liegenschaft EZ *** GB ***** X errichtet. Der Zweitbeschwerdeführer hat als Bewirtschafter darüber hinaus eine Betriebsstätte mit der Betriebsnummer *** an dieser Wohnadresse gemeldet.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Zweitbeschwerdeführer bei seinem Betrieb unter anderem 17 männliche Rinder und 13 weibliche Rinder, davon 9 Kühe, gemeldet. Anfang April 2025 hielt der Zweitbeschwerdeführer 30 Schafe, 4 Pferde und 28 Hochlandrinder, zu denen 5 zuchtfähige Stiere zählten. Zu diesem Zeitpunkt war beabsichtigt, in nächster Zeit zwei Stiere zu schlachten. Der Zweitbeschwerdeführer betreibt mit den Hochlandrindern eine Mutterkuhhaltung.
Das vom Zweitbeschwerdeführer gehaltene Vieh überwintert auf Gst Nr **4, welches in der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X vorgetragen ist. Ausgehend davon übt der Zweitbeschwerdeführer die Weiderechte der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X aus.
3.1. Zu den verschiedenen Formen der Tierhaltung:
Bei einer Mutterkuhhaltung werden Stiere, Kühe und deren Kälber gemeinsam gehalten („Herdenhaltung“). Die Kühe werden nicht gemolken. Die Mutterkuhhaltung zielt auf einen möglichst hohen Fleischertrag ab.
Von der Mutterkuhhaltung ist die Milchkuhhaltung, also die Viehwirtschaft ausschließlich mit Milchkühen und Kälbern, zu unterscheiden. Die Besamung der Milchkühe erfolgt auf künstlichem Weg. Ziel einer solchen Tierhaltung ist es, eine möglichst große Menge an Milch zu gewinnen.
Auf „Sennalmen“ werden Milchkühe aufgetrieben. Die Milch wird gewonnen und vor Ort verarbeitet (Butter, Käse etc).
Unter „Galtvieh“ ist Vieh zu verstehen, das keine Milch gibt. Darunter fallen nicht laktierende Kühe, trächtige Kühe, Kälber und Jungtiere. Auf Galtviehalmen werden die eben beschriebenen Rinder aufgetrieben.
Auf „Stieralmen“ werden geschlechtsreife Stiere aufgetrieben.
4. Zur Bewirtschaftung der Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z:
Gemäß Punkt F) des Anhanges I zum Regulierungsplan vom 21.04.1981 hat die Weidenutzung ortsüblich mit dem Überwinterungsviehstand zu erfolgen. Ergänzende Ausführungen, welche Nutztierarten konkret auftriebsberechtigt sind, fehlen. Im Regulierungsakt Teil 1 finden sich mehrere Schriftstücke zum Schafauftrieb und teilweise zum Ziegenauftrieb. Schriftliche Aufzeichnungen zum Thema Rinder- oder Stierauftrieb liegen nicht vor. Eine Weideordnung für die Ausübung auf den Gemeindeweiden wurde bislang nicht erlassen.
Im gesamten X bildeten sich in der Vergangenheit zur Förderung der Zucht sogenannte Viehzuchtvereine. Diese Vereine hielten gekörte Zuchtstiere, um die Aufzucht reiner Rassen sicherzustellen. In jenen Ortschaften, wo solche Zuchtvereine noch nicht bestanden hatten, war es seit alters her die Aufgabe der Gemeinde, für die Haltung der Stiere zu sorgen. Schriftliche Dokumentationen zur Frage, ob die Stiere auf die Weide ausgelassen wurden oder nicht, finden sich nicht.
Im Zeitraum zwischen 1873 bis 1980 beschäftigte sich der Gemeinderat der Gemeinde Z immer wieder mit dem Thema Stiere. Gegenstand der Beratungen waren in den meisten Fällen die Beantragung einer Förderung zum Ankauf eines Zuchtstiers durch einen Zuchtverein oder im Jahr 1910 die Übertretung des Zuchtstiergesetzes. So heißt es etwa zu Tagesordnungspunkt 6 im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates am 17.10.1962: „Jedem Viehzuchtverein werden jährlich 2000 S für einen herdenbuchfähigen Stier bewilligt, den Viehzuchtverein V trifft es für 2 Stiere, da dort 2 Stiere gehalten werden.“
Protokolle über Gemeinderatssitzungen, die sich mit dem Stierauftrieb beschäftigen, liegen keine vor. Einzig und allein im Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.05.1957 heißt es zu Tagesordnungspunkt 5:
„Der Gemeinderat hat für die Gemeindeweiden, deren nutzungsberechtigte Interessenten Vieh auf die Gemeindeweide auftreiben, folgenden Beschluss über das Entsteinen derselben gefasst:
Kühe und 3jährige Kalbinnen, die während den ganzen Sommer auf der Heimweide sind vier Stunden, die 2jährigen 3 Stunden, Kälber 2 Stunden, das Alpvieh mit Ausnahme der Kälber leisten eine Stunde. Obgenannte Leistung muß unbedingt eingehalten werden, ansonsten der Besitzer für jede Stunde 6 S zu zahlen hat Es werden auf jedem Hof 1 Mann beauftragt, der dafür verantwortlich ist, daß der Gemeinderatsbeschluß eingehalten wird.“
Jedenfalls bis 1981 wurden in den Fraktionen U, Z und V von der Gemeinde angekaufte Zuchtstiere gehalten. Die Kühe wurden zu diesen Stieren gebracht und von diesen gedeckt. Diese Stiere verbrachten den Sommer auf Stieralmen, etwa im Bereich D. Auf der C war vormals neben 70 Mutterkühen auch ein Stier aufgetrieben. Der Stier blieb allerdings während des gesamten Sommers über im Stall.
4.2. Feststellungen zu einzelnen Weideflächen:
GG, der mit dem Almbetrieb der „FF“ im Jahr 1971 begonnen hatte, verfügte über ein oder zwei Zuchtstiere. Diese wurden zwar auf die FF aufgetrieben, allerdings erfolgte jedenfalls eine Trennung der Milchkühe von den Stieren. Die getrennten Weideflächen waren voneinander auch abgezäunt.
Der Großvater des Zweitbeschwerdeführers hielt bis zum Jahr 1981 10 Mutterkühe, 4 bis 6 Kälber und 6 Schweine. Zeitweise betrieb er auch Schafzucht.
Über den Zeitraum von 1995 bis 2015 wurden männliche Rinder in geringer Zahl auf die FF aufgetrieben. Ob diese männlichen Rinder kastriert waren oder nicht, geht aus den von der AMA zur Verfügung gestellten Almmeldungen nicht hervor. Bei den Almmeldungen unterscheidet die AMA zwischen Stierkälbern und Stieren, Stierkälber weisen ein Lebensalter von maximal 8 Monaten auf.
Der Zweitbeschwerdeführer hielt vor 2010 4 Pferde, 30 Schafe und mästete zudem 2 bis 3 Kälber. Mit der Mutterkuhhaltung begann er im Jahr 2010.
Ab dem Jahr 2010 beschäftigte sich der Gemeinderat der Gemeinde Z ua mit dem Auftrieb von Weidetieren durch den Zweitbeschwerdeführer. Anlässlich der Sitzung des Gemeinderates am 21.06.2012 stellte der damalige Bewirtschafter der FF Gemeinderat JJ fest, „dass seit dem Jahr 1971 die Behirtung und die Organisation der Viehaufnahme auf der Gemeinschaftsweide W – T durch den Eigentümer des Hotels KK – nunmehr seit 1992 durch die Familie LL – durchgeführt werden.“ Im Protokoll heißt es dann ausdrücklich: „Seitdem der Sohn des Herrn AA Viehhaltung betreibt, kommt es immer wieder zu Problemen. In der heurigen Almperiode habe Herr AA zu seiner Hochlandrinderherde auch einen Stier aufgenommen, ohne dass dieser getrennt vom übrigen Almvieh eingezäunt wurde.“ Laut dem Sitzungsprotokoll wies der damalige Bürgermeister MM daraufhin, dass NN in S Hochlandrinder mit einem Stier auf der Gemeindeweide halte, allerdings sich in diesem Bereich kein Weidevieh anderer Landwirte aufhalten würde.
Die Beweidung der „FF“ war wiederum Gegenstand der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 28.05.2015. Im Protokoll über diese Sitzung heißt es ausdrücklich:
„Nach eingehender Beratung und Diskussion beschließt der Gemeinderat einstimmig, dass mit Herrn OO, T und JJ weitere Gespräche geführt werden sollen. Der Vorschlag von Herrn BB, sein Vieh nur mehr hinter der Wasserfassung für den Überleitungsstollen der TIWAG aufzutreiben, wäre für den Gemeinderat eine Lösung, falls die Herrn OO und JJ damit einverstanden sind. In diesem Fall könnten die vorhandenen Stiere des Herrn BB bei der Herde verbleiben. Das Übereinkommen ist schriftlich zu verfassen.
Sollte es zu keiner Einigung mit den betroffenen Personen kommen, beruft sich der Gemeinderat auf die getroffene Regelung laut Beschluss in der Sitzung vom 21.06.2012.“
Am 02.07.2015 führte die belangte Behörde eine Verhandlung zum Einspruch der beiden Beschwerdeführer zur Vergabe der der Gemeinschaftsweide durch. Im Verhandlungsprotokoll vom 02.07.2025, Zl ***, heißt es ua:
„Festgehalten wird, dass der Vertreter der Gemeinde Z in Erfahrung bringen wird, ab welchem Alter ein Stier als ein nicht zum Auftrieb berechtigter Stier gilt. BB gibt an, dass er diese Regelung zur Kenntnis nehmen wird und solche Stiere nicht auf die Weide auftreiben wird.“
Mit Schreiben vom 31.03.2021 wies Bürgermeiste DD den Zweitbeschwerdeführer daraufhin, dass auf den Weideflächen der Gemeinde Z kein Stierauftrieb vorgesehen sei. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben ua:
„Rechtzeitig vor dem Almauftrieb muss ich Sie neuerlich darauf aufmerksam machen, dass die Weideflächen in der Gemeinde Z nicht reguliert sind und daher, wie ich mich beim Amt der Tiroler Landesregierung und auch bei der Bauernkammer erkundigen konnte, das Recht der alten Übung gilt. Nach alter Übung ist auf den Weideflächen der Gemeinde Z kein Stierauftrieb vorgesehen. Zu berücksichtigen ist, dass Stiere durchaus eine nicht unerhebliche Gefahr für Menschen, die in ihre Nähe kommen, darstellen. Es besteht demnach kein Recht, Stiere auf die Weideflächen aufzutreiben.
[…]“
Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 erging an den Zweitbeschwerdeführer eine Mitteilung gleichen Inhalts.
Die beiden Schreiben ergingen nicht nur an den Zweitbeschwerdeführer, sondern an alle Bewirtschafter und Almobmänner.
Im Jahr 2024 trieb der Zweitbeschwerdeführer mit seinen Hochlandrindern auch Stiere auf. Am 15.07.2024 waren die nachstehenden 16 männlichen Rinder des Zweitbeschwerdeführers auf der orographisch linken Seite des agrargemeinschaftlichen Gst Nr **2, GB ***** X (FF):
Nr.
Ohrmarkennummer
Name
Geburtsdatum
Geschlecht
1
AT ***
UU
XX.XX.XXXX
Männlich
2
AT ***
VV
XX.XX.XXXX
Männlich
3
AT ***
WW
XX.XX.XXXX
Männlich
4
AT ***
XX
XX.XX.XXXX
Männlich
5
AT ***
YY
XX.XX.XXXX
Männlich
6
AT ***
ZZ
XX.XX.XXXX
Männlich
7
AT ***
AAA
XX.XX.XXXX
Männlich
8
AT ***
BBB
XX.XX.XXXX
Männlich
9
AT ***
CCC
XX.XX.XXXX
Männlich
10
AT ***
DDD
XX.XX.XXXX
Männlich
11
AT ***
DDD
XX.XX.XXXX
Männlich
12
AT ***
EEE
XX.XX.XXXX
Männlich
13
AT ***
FFF
XX.XX.XXXX
Männlich
14
AT ***
GGG
XX.XX.XXXX
Männlich
15
AT ***
HHH
XX.XX.XXXX
Männlich
16
AT ***
III
XX.XX.XXXX
Männlich
Trotz Aufforderung der Agrarbehörde, sämtliche männliche Rinder von der Agrargemeinschaft abzutreiben, weideten am 14.08.2024 weiterhin die nachstehenden männlichen Rinder auf der FF auf dem agrargemeinschaftlichen Gst Nr **2, GB ***** X, auf der orographisch linken Talseite:
Nr.
Ohrmarkennummer
Name
Geburtsdatum
Geschlecht
1
AT ***
UU
XX.XX.XXXX
Männlich
2
AT ***
VV
XX.XX.XXXX
Männlich
3
AT ***
WW
XX.XX.XXXX
Männlich
4
AT ***
JJJ
XX.XX.XXXX
Männlich
5
AT ***
XX
XX.XX.XXXX
Männlich
6
AT ***
YY
XX.XX.XXXX
Männlich
7
AT ***
ZZ
XX.XX.XXXX
Männlich
8
AT ***
AAA
XX.XX.XXXX
Männlich
9
AT ***
BBB
XX.XX.XXXX
Männlich
10
AT ***
CCC
XX.XX.XXXX
Männlich
11
AT ***
DDD
XX.XX.XXXX
Männlich
12
AT ***
DDD
XX.XX.XXXX
Männlich
13
AT ***
EEE
XX.XX.XXXX
Männlich
14
AT ***
FFF
XX.XX.XXXX
Männlich
15
AT ***
GGG
XX.XX.XXXX
Männlich
16
AT ***
HHH
XX.XX.XXXX
Männlich
17
AT ***
III
XX.XX.XXXX
Männlich
Für die Z wäre ein gemeinsamer Auftrieb der vom Zweitbeschwerdeführer gehaltenen Hochlandrinder – Kühe, Kälber, männliche Tiere einschließlich der Stiere – vorstellbar, sofern die Herde auf den Weideflächen der FF linkseitig (talauswärts) der B verbliebe. Eine Beweidung der restlichen Weideflächen der FF mit Stieren ist aber ausgeschlossen.
4.3. Bewirtschaftung sonstiger Flächen:
NN betreibt seit ca 30 Jahren eine Mutterkuhhaltung, vorher betrieb er eine Schafzucht. Die schottischen Hochlandrinder, Kühe, Stiere und Kälber, werden gemeinsam gehalten. NN hielt – allerdings nicht durchgehend – auch einen Deckstier. Seine Tiere treibt NN seit jeher auf jene Weideflächen der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Z auf, die von alters her der von ihm betriebenen Landwirtschaft zugewiesen sind und waren. Seine Weideflächen zäunte und zäunt er gegenüber den Weideflächen von anderen Weideberechtigten ab. Entsprechend den Mitteilungen der Gemeinde aus den Jahren 2021 und 2023, dass Stiere nicht aufgetrieben werden, trieb er den Deckstier – sofern er einen solchen hielt – getrennt von den Kühen auf eine in seinem Eigentum stehende Hutweide auf.
PP betreibt eine Landwirtschaft in G. Er ist seit 2011 der einzige Weideberechtigte aus G, der sein Vieh auf Weideflächen der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Z auftreibt. Der Auftrieb erfolgt auf jene Weideflächen, die von alters her den Weideberechtigten aus dem Ortsteil G zugeordnet sind. Derzeit hält PP auch einen Deckstier, der über den Winter gemeinsam mit den sonstigen Tieren in einem Laufstall gehalten wird. Davon getrennt sind nur die deckfähigen Jungrinder.
Entsprechend der mit der Gemeinde Z getroffenen Vereinbarung werden die Kühe und auch der Stier auf die Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z aufgetrieben. Die Weideflächen des Stieres samt 2 Kühen und jene der weiteren gehaltenen Kühe und kastrierten männlichen Tiere sind voneinander getrennt.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich weitgehend auf den Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zl *** und die erläuternden – nicht bestrittenen – Angaben des Bürgermeisters DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025.
Die belangte Behörde beschrieb im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides die vom Zweitbeschwerdeführer betriebene Landwirtschaft (vgl Seite 2). Ergänzend dazu äußerte sich auch der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025. Davon ausgehend trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die agrarfachliche Amtssachverständige FF erläuterte den Unterschied zwischen einer Mutterkuhhaltung und einer Milchkuhhaltung. Davon ausgehend erklärte sie die Unterschiede zwischen einer „Sennalm“, einer „Galtviehalm“ und einer „Stieralm“. Übereinstimmend mit den Aussagen des Bürgermeisters DD, aber auch den Aussagen der Zeugen NN und PP hielt die agrarfachliche Amtssachverständige fest, dass die Mutterkuhhaltung maximal seit 30 Jahren betrieben werde. Der Zeuge PP betonte, dass diese Form der Rinderhaltung sich von der davor ausgeübten Viehzucht deutlich unterscheidet.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Zur Frage des Auftriebs von Rindern, insbesondere von Stieren, auf die Gemeinschaftsweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z führte die agrarfachliche Amtssachverständige Literaturrecherchen durch. Davon ausgehend führte sie in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2022, Zl ***, nachvollziehbar aus, dass zu Stierauftrieben keine Dokumente aufgefunden werden konnten, insbesondere aus dem Beschluss des Gemeinderats in der Sitzung vom 17.10.1962 lässt sich jedoch klar ableiten, dass zur damaligen Zeit Viehzuchtvereine bestanden, die auch Zuchtstiere hielten. Die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen FF sind daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls vor 1981 deutlich mehr Weideberechtigte die von ihnen gehaltenen Rinder auf die Gemeinschaftsweide aufbrachten und es galt, ein unbeabsichtigtes Decken durch einen Stier zu verhindern. Schon aus diesem Grund ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar, dass Stiere nicht mit den Kühen verschiedener Weideberechtigter gemeinsam aufgetrieben, sondern auf Stieralmen verbracht wurden. Für das Jahr 1949 ist bezogen auf die FF im Almbuch lediglich ein Auftrieb von 400 Schafen dokumentiert (vgl Beilage E).
Zur Bewirtschaftung der FF äußerten sich der Zweitbeschwerdeführer als auch Bürgermeister DD anlässlich der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025. Selbst der Zweitbeschwerdeführer räumte ein, dass sein Großvater keinen Stier, sondern lediglich Milchkühe gehalten hatte. Auch er selbst begann mit der Mutterkuhhaltung im Jahr 2010 und hielt in früheren Zeiten keine Stiere. Der Zweitbeschwerdeführer hielt fest, dass GG, der vormalige Bewirtschafter der FF, einen oder zwei Zuchtstiere gehalten und diese auf die Gemeinschaftsweiden aufgetrieben habe. Selbst der Zweitbeschwerdeführer hielt allerdings fest, dass die Weideflächen dieser Stiere gegenüber den Weideflächen der weiteren Tiere, insbesondere der Milchkühe, abgezäunt war. war. Die Almmeldungen der AMA für die Jahre 1995 bis 2024 liegen vor. Daraus ergibt sich eine Unterscheidung zwischen Stierkälbern und Stieren. Inwieweit die in den Almmeldungen über den Zeitraum 1995 bis 2015 angeführten „männlichen Rinder“ kastriert waren, lässt sich aus den Almmeldungen nicht ableiten. Die erläuternde Bemerkung der AMA vom 31.03.2025 macht lediglich klar, dass männliche Rinder bis zum Ablauf des 8. Monats als „Stierkälber“ bezeichnet werden.
Die Protokolle des Gemeinderates der Gemeinde Z aus den Jahren 2012 und 2015 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Das Protokoll über die Verhandlung der belangten Behörde am 02.07.2015 und die Schreiben des Bürgermeisters vom 31.03.2021 und 30.05.2023 legte Bürgermeister DD anlässlich seiner Einvernahme am 03.04.2025 vor (Beilagen B, C und D).
Die im Sommer 2024 aufgetriebenen männlichen Rinder hat die agrarfachliche Amtssachverständige FF erhoben und wurden ihre Erhebungen nicht in Frage gestellt.
Dass bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen einem gemeinsamen Auftrieb der vom Zweitbeschwerdeführer gehaltenen Hochlandrinder auf genau definierte Weideflächen der FF zugestimmt werden könnte, hielt Bürgermeister DD anlässlich seiner Einvernahme am 03.04.2025 ausdrücklich fest.
Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Zeugen NN und PP schilderten schlüssig und nachvollziehbar die von ihnen betriebene Mutterkuhhaltung und die Vorgangsweise beim Auftrieb dieser Tiere auf die Gemeindeweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z. Übereinstimmend hielten beide Zeugen fest, dass die Weideflächen seit alters her bestimmt sind und grundsätzlich Stiere auf die Gemeindeweiden nicht aufgetrieben werden durften.
Die Vorgangsweise beim Auftrieb seines Deckstieres erläuterte der Zeuge PP nachvollziehbar. Insbesondere hob er hervor, dass dieser Stier grundsätzlich auf einer eigenen, abgezäunten Weidefläche gehalten wird und diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde Z getroffen wurde.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 4.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Eine von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme des RR als Obmann der K war im Hinblick auf das gegenständliche Feststellungsbegehren der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z nicht erforderlich. Zudem ist laut dem derzeit geltenden Servitutenregulierungsplan vom 30.03.1972, ***, den Viehhaltern in der Gemeinde Z das Recht eingeräumt, in die F alljährlich vom 15.06. bis 21.09., das heißt während der gewöhnlichen Alpzeit, ihre überwinterten Kälber aufzutreiben.
Der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme des Zeugen QQ bezieht sich auf dessen derzeitige Handhabung des Viehauftriebes. Im Hinblick auf die zu erörternde Rechtsfrage zur Auslegung des Regulierungsplanes aus dem Jahr 1981 und der „alten Übung“ ist dessen Aussage nicht entscheidungswesentlich.
Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die von der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z begehrte Feststellung im Hinblick auf die Weideberechtigung der Beschwerdeführer auf der FF. Die von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme der Tierärztin SS zu möglichen Auftriebspraktiken von männlichen Rindern in diversen Almen im R und X weist keinen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren auf. Insbesondere ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zusammenhang zur gegenständlich relevanten Frage des Auftriebs von Stieren auf die Gemeindeweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, insbesondere der FF.
Gemäß § 52 Abs 1 AVG – diese Bestimmung hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 1 AgrVG anzuwenden – hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. FF ist eine der belangten Behörde beigegebene (agrarfachliche) Amtssachverständige. Das Landes-verwaltungsgericht Tirol war daher verpflichtet, diese Amtssachverständige dem Verfahren beizuziehen. Schon aus diesen Gründen war auf den Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Beiziehung des nicht amtlichen Amtssachverständigen KKK nicht näher einzugehen.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996 idF LGBl Nr. 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
[…]
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
2. Regulierungsplan für das Gemeindegut Z:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Regulierungsplanes für das Gemeindegut Z, erlassen mit Bescheid vom 21.04.1981, Zl IIIb1-77 R/170, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„A) Haupturkunde
[…]
II.Nutzungen und Ertrag:
Als übliche regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
a) Holznutzung
b) Weidenutzung
[…]“ Anhang I
Zum Regulierungsplan IIIb1-770R/170 vom 21.04.1981, betreffend die Fixierung der Anteile der Agrargemeinschaft Z.
[…]
Nutzungsrichtlinien
[…]
F) Die Weideausübung erfolgt ortsüblich mit dem Überwinterungsviehstand.“
3. Tiroler Gemeindeordnung 2001:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 70 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001 in der Stammfassung, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 70
Nutzung des Gemeindegutes
(1) Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Dies ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten 40 Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2) Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 6 des Tierzuchtgesetzes 2019 (TTZG 2019), LGBl Nr 60/2019, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2023, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Verwendung von Tieren im Natursprung
[…]
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.“
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 01.10.2024, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters nachweislich am 07.10.2024 zugestellt. Darüber hinaus bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (vgl Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.10.2024, Zl ***), den Bescheid vom 01.10.2024 per E-Mail am 02.10.2024 erhalten zu haben.
Die am 20.10.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte Beschwerde wurde am 21.10.2024 an die belangte Behörde weitergeleitet. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte sohin fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Über die Beschwerde in Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erging bereits der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2024, Zl LVwG-2024/37/2765-1.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – Feststellung betreffend Auftriebsberechtigung männlicher Rinder oder Stiere auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z – und Spruchpunkt II. – Auftrag zum Abtrieb männlicher Rinder von den im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stehenden Grundstücken.
3.1. Zum Beschluss [Spruchteil I. des gegenständlichen Erkenntnisses]:
Gemäß Artikel 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde nur jene Person Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides erheben, welche behauptet, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Aus der erforderlichen Verletzung der beschwerdeführenden Person in ihren Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in seinen, das heißt ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann (vgl VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053; VwGH 25.02.2016, 2013/07/0012). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach judiziert, dass die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur zulässig ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift.
Die von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfassten männlichen Rinder wurden in der Zwischenzeit – schon im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse – im Jahr 2024 von den Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z abgetrieben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stellt somit keinen Eingriff mehr in Weiderechte dar. Folglich mangelt es an der „Beschwer“.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zudem richtete sich der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides formulierte Auftrag nur an den Erstbeschwerdeführer.
Unabhängig davon ist auf die Darlegungen in Kapitel 2.2. zur „Auftriebsberechtigung“ des Erst- und Zweitbeschwerdeführers zu verweisen.
3.2. Zu Spruchteil II. der gegenständlichen Entscheidung (Erkenntnis):
Die Gemeinde Z sowie die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stellte bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, ob laut Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zl ***, sowie laut alter Übung der Auftrieb von Stieren auf die Agrargemeinschaftsweide zugelassen ist oder nicht. Dieser Antrag zielt auf die Klärung der Frage, ob unter Berücksichtigung des Regulierungsplanes, insbesondere des Punktes F) zum Anhang I., der Auftrieb von Stieren und männlichen Tieren auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z als „ortsüblich“, zu qualifizieren sind.
Es besteht somit ein Streit zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und dem Erstbeschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft und dem Zweitbeschwerdeführer als Bewirtschafter der FF über den Auftrieb von männlichen Rindern und Stieren auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996, zu deren Entscheidung die belangte Behörde zuständig war.
3.2.2. Zur behaupteten Befangenheit der agrarfachlichen Amtssachverständigen:
Bei der Beiziehung von Amtssachverständigen, aber auch von nichtamtlichen Sachverständigen, ist zu prüfen, ob diese unbefangen, also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde sind, deren Bescheid angefochten wird. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen oder nichtamtlichen Sachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (VwGH 20.09.2018, Ra 2028/11/0077-0078, mit weiteren Nachweisen).
Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen.
Aufgabe des (Amts- wie auch des nicht amtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu, da er den Parteien ─ und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ─ gegenübersteht. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Ansuchen einer Partei zu dessen positiver Erledigung zu verhelfen, indem er Änderungen oder Ergänzungen in dem den Anbringen zu Grunde liegenden Unterlagen vornimmt (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077-0078).
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, könnte seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Sachverständigen in Frage stellen und zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077-0078-9, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdeführer brachten zu der von ihnen behaupteten Befangenheit in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025 wörtlich vor:
„Der Frau Amtssachverständigen bei der belangten Behörde muss zumindest unterstellt werden, dass sie nicht erkannt hat, dass Sinn und Zweck des Vorgehens ist, die Beschwerdeführer als letzte Rinderhalter im hinteren X zu vertreiben.
Die Frau Amtssachverständige hat nun selbst eingeräumt, dass sie mit jenen Auskunftspersonen gesprochen hat, die ihr vom Obmann/Bürgermeister genannt wurden.“
Zudem monierten die Beschwerdeführer Mängel bei den von der Amtssachverständigen im Zuge der Erstellung ihres Gutachtens vom 16.11.2022, Zahl ***, durchgeführten Ermittlungen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die Beschwerdeführer begründen „das Vorgehen“ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ihnen gegenüber als letzte Viehhalter in W mit behaupteten privaten Interessen der Gastronomin Dagmar Gundolf, des Tourismusverbandes und der Gemeindeführung und verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Beschluss des Gemeinderates vom 17.10.2024. Die von den Beschwerdeführern behauptete Befangenheit der agrarfachlichen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit der Erstellung ihres Gutachtens vom 16.11.2022 lässt sich mit den in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025 angeführten Argumenten, insbesondere dem Beschluss des Gemeinderates vom 17.10.2024, nicht begründen. Die agrarfachliche Amtssachverständige nahm im Zuge der Ermittlungen zur Erstellung des Gutachtens vom 16.11.2022 Kontakt mit verschiedenen, vom Bürgermeister DD genannten Personen auf, unabhängig davon führte sie jedoch Literaturrecherchen durch, deren Ergebnisse unbestritten blieben. Die Angabe der Auskunftsperson „OO“ als „TT“ ist auf ein Versehen zurückzuführen, das die Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterte. Unabhängig davon würden auch allfällige Mängel im Zuge von Erhebungen nicht den Anschein einer Parteinahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen FF erwecken.
3.3. Zu Punkt F) des Anhanges I zum Regulierungsplan:
Bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft Z handelt es sich um eine solche auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 1 TFLG 1996, für die die belangte Behörde den Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zl ***, erließ.
Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 TGO definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden.“.
Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit – im Einklang mit § 70 Abs 2 erster Satz TGO 2001 – nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft.
Laut Punkt II. der A) Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 21.04.1981 kommen die Holznutzung und Weidenutzung als übliche regelmäßige Nutzungen in Betracht. Gemäß Punkt F) des Anhanges I. zum Regulierungsplan hat die Weideausübung „ortsüblich mit dem Überwinterungsviehstand“ zu erfolgen. Der Tatbestand „Überwinterungsviehstand“ ist unter Berücksichtigung des § 70 Abs 2 letzter Satz TGO dahingehend zu verstehen, dass der Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen an den Gemeindeweiden der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Z nur für so viel Vieh gegeben ist, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft „aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag“. Die Weideberechtigungen an den Gemeindeweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erstreckt sich damit nur auf jenes überwinterte Vieh, das aus dem vom jeweiligen Weideberechtigten aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.
Das Weiderecht der Beschwerdeführer an den Weideflächen der „FF“ leitet sich aus dem mit der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X abgeleiteten Anteilsrecht im Umfang von 6,70 Anteilen ab. Dieses Weiderecht in dem geschilderten Umfang stellt auch die mitbeteiligte Partei nicht in Frage. Strittig ist zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei der Tatbestand „ortsüblich“ in Anhang I lit F) zum Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zl ***. Dieser Tatbestand ist gemäß § 70 Abs 1 TGO nach der bisherigen Übung auszulegen, die im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheinigungen oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten 40 Jahre nachzuweisen ist. § 70 Abs 1 TGO ist zur Auslegung heranzuziehen, da eine konkrete Weideordnung für die Gemeindeweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z nicht erlassen wurde.
Eine Mutterkuhhaltung und damit die Herdenhaltung wird auf den Gemeindeweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erst seit 30 Jahren ausgeübt. Davor und folglich auch im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes im Jahr 1981 wurden Stiere von Viehzuchtvereinen gehalten und diese Stiere in der Regel gesondert von den Kühen und Kälbern auf eigene Stieralmen aufgetrieben. Der Auftrieb von kastrierten männlichen Rindern und Stierkälbern war ortsüblich. Zur Abgrenzung von Stierkälbern und Stieren greift das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die von der AMA getroffene Unterscheidung zurück. Das Verfahren ergab zudem, dass in der Regel eine Kastrierung männlicher Tiere bis zum Ablauf des 8. Lebensmonats erfolgt. Sofern der Auftrieb einzelner Zucht- oder Deckstiere auf die Gemeindeweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stattfand, wurden diese Stiere von den sonstigen Rindern und Kälbern getrennt (Haltung im Stall oder auf gesonderten Weideflächen). Ein gemeinsamer Auftrieb von Stieren und sonstigen Rindern, insbesondere Kühen, war bei Erlassung des Regulierungsplanes im Jahr 1981 nicht ortsüblich. Andernfalls wäre es nicht erklärbar, dass ab dem Jahr 2010 der durch den Zweitbeschwerdeführer erfolgte Auftrieb von Stieren gemeinsam mit den sonstigen Hochlandrindern immer wieder Gegenstand von Gemeinderatsitzungen war und letztlich auch zu den Mitteilungen vom 31.03.2021 und 30.05.2023 führte.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass sich die Landwirtschaft seit der Erlassung des Regulierungsplanes aus dem Jahr 1981 massiv veränderte. So gab es damals noch keine Mutterkuhhaltung. Der Tatbestand „ortsüblich“ in Anhang I lit F) zum Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zl ***, erlaubt es, Änderungen in der Viehhaltung und Beweidung zu berücksichtigen. Zudem besteht aufgrund der rückläufigen Zahl an Viehhaltern ein Interesse daran, dass Weideberechtigte zur Erhaltung der Weideflächen Vieh auf die Gemeinschaftsweiden auftreiben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände versteht das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorbringen und den Hinweis der Beschwerdeführer, dass andere Weideberechtigte Stiere auf Gemeinschaftsweiden der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z auftreiben. Dieses Vorbringen ist korrekt, allerdings wurden und werden von den namhaft gemachten Viehhaltern Peter und PP beschränkt(e) lediglich ein Deck-/Zuchtstier aufgetrieben, der wiederum auf einer gesonderten, abgezäunten Weidefläche gehalten wird. Zudem ist Voraussetzung für den Auftrieb eines Stieres ein entsprechendes Übereinkommen mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft sowie der Gemeinde als Eigentümerin der Weideflächen. Die Berechtigung zum Auftrieb von Stieren ergibt sich somit nicht unmittelbar aus dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1981 und ist an die Einhaltung weiterer Rahmenbedingungen geknüpft, insbesondere an das Einvernehmen mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie der Gemeinde Z geknüpft. Zudem gilt es die eindeutige, unabhängig vom Regulierungsplan aus dem Jahr 1981 geltende Vorschrift des § 6 Abs 4 TTZG zu beachten, wonach ein unbeabsichtigtes Decken durch männliche Tiere zu verhindern ist. Das im Protokoll festgehaltene Ergebnis der Sitzung des Gemeinderates vom 28.05.2015 zeigt, dass ein Einvernehmen betreffend den gemeinsamen Auftrieb der vom Zweitbeschwerdeführer gehaltenen Hochlandrindern nicht ausgeschlossen ist.
Ausgehend von Anhang I lit F) des Regulierungsplanes aus dem Jahr 1981 ist – neben weiblichen Rindern – der Auftrieb von Stierkälbern bis zum Ablauf des 8. Lebensmonats und männlichen kastrierten Tieren erlaubt, nicht aber der Auftrieb von Stieren. Ein solcher ist im Hinblick auf die geänderte Viehhaltung (Mutterkuhhaltung) allenfalls im Einvernehmen mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z/Gemeinde Z, und sonstigen Weideberechtigten und unter Einhaltung der Vorschrift des § 6 Abs 4 TTZG 2019 möglich.
Die von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfassten männlichen Rinder wurden bereits abgetrieben. Dieser Spruchpunkt stellt somit keinen Eingriff in das den Beschwerdeführern eingeräumte Weiderecht dar. Mangels Beschwer war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchteil I./1. der gegenständlichen Entscheidung.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Auftrieb von Stieren, also von nicht kastrierten männlichen Tieren ab dem 9. Lebensmonat nicht zulässig war.
Das zugunsten der Beschwerdeführer bestehende Weiderecht aufgrund des der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB ***** X eingeräumten Anteile an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z umfasst – ausgehend vom Regulierungsplan vom 21.04.1981, Zahl ***, und mangels sonstiger Vereinbarungen – nicht das Recht zum Auftrieb von Stieren, also nicht kastrierten männlichen Rindern ab dem 9. Lebensmonat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher nur insofern stattzugeben, als das Auftriebsverbot nicht männliche kastrierte Rinder und Stierkälber – männliche Rinder bis zum Ablauf des 8. Lebensmonats – erfasst. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchteil II/1. der gegenständlichen Entscheidung.
5.2. Zur schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Dies erforderte auch eine gründliche Beweiswürdigung. Darüber hinaus waren im Zusammenhang mit der Interpretation des Regulierungsplans aus dem Jahr 1981 komplexe Rechtsfragen zu erörtern. Die Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und die belangte Partei verzichteten zudem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren in diesem Zusammenhang daher nicht zu erörtern. Dementsprechend wird die ordentliche Revision mit Spruchteil I./2. der gegenständlichen Entscheidung nicht zugelassen.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Sachverhalt zu ermitteln. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sich umfangreich mit den Tatbeständen „Überwinterungsviehstand“ und „ortsüblich“ des Anhangs I lit F) des Regulierungsplans aus dem Jahr 1981 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 70 Abs 1 und 2 TGO auseinander. Der Interpretation eines Regulierungsplanes kommt keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren daher keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beurteilen. Dementsprechend wird auch mit dem erlassenen Erkenntnis im Spruchteil II./2. der gegenständlichen Entscheidung die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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