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LVwG-2025/35/0301-4•LVwG T LVwG-2025/35/0301-4
LVwG-2025/35/0301-4Tribunale amministrativo regionale18 apr 2025
Zusammenlegungsverfahren<br/>Zusammenlegungsplan<br/>Bewertung<br/>Neubewertung<br/>Neuordnung<br/>Grundabfindungen<br/>Abfindungsanspruch<br/>Lageverzicht<br/>Lageanspruch<br/>Grundstücke mit besonderem Wert<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.10.2024, ***, betreffend die Erlassung des Zusammenlegungsplans in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.10.2024, ***:
Die dem angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren vorangegangenen Rechtsakte werden unter Punkt I. der Haupturkunde des angefochtenen Bescheides im Einzelnen aufgelistet. Auf folgende Rechtsakte sei nochmals besonders verwiesen:
Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.09.2012, ***, wurde das Zusammenlegungsverfahren Z „BB“, KG Z und KG Y, eingeleitet.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 5.3.2015, ***, wurde für die Zusammenlegung Z „BB“ gemäß § 12 Abs 1 und 3 sowie § 14 Abs 1 bis 3 TFLG 1996 der Besitzstand und Bewertungsplan durch Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Z erlassen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.9.2015, ***, wurde der Bescheid Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, durch Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Z erlassen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.6.2017, ***, wurde der Bescheid Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil 2, durch Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Z erlassen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9.9.2021, ***, wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z „BB“ angeordnet und mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2021, LVwG-2021/35/2868-2, die dagegen erhobene Beschwerde von AA als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.02.2023, ***, wurde der Antrag von AA vom 11.10.2022 auf Feststellung eines Lageanspruches im Zusammenlegungsverfahren Z „BB“ hinsichtlich des Gst **1, GB Z, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sodann von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung Z „BB“, KG ***** Z und KG ***** Y, gemäß § 23 TFLG 1996 in Verbindung mit § 7 Abs 1 AgrVG 1950 erlassen, und zwar bestehend insbesondere aus der Haupturkunde mit Beilage (Empfängerverzeichnis), der Vermessungsurkunde Teilung am Umfang, KG ***** Z (), der Vermessungsurkunde NEUER STAND, KG ***** Z (), der Vermessungsurkunde NEUER STAND, KG ***** Y () und diverser, im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgezählter weiterer Urkunden, etwa einer Abfindungsberechnung und einem Abfindungsausweis zur Agrarischen Operation , KG ***** Z, KG ***** Y (), die jeweils unter ONr 9 den Beschwerdeführer AA betreffen. Eine weiterer Bescheidbestandteil ist etwa ein Lageplan zur Änderung der Vorläufigen Übernahme ONR 9 und ONR 19 (M 1:100) – Zusammenlegung Z BB, AA-CC, KG ***** Z ().
Ebenfalls im angefochtenen Bescheid angeführt werden diverse Behelfe, wie etwa der Besitzstands- und Bewertungsausweis zur Agrarischen Operation *** mit Lageplan - Zusammenlegung Z BB, KG ***** Z, KG ***** Y (M 1:2000), ***.
Die Haupturkunde A. wiederum gliedert sich in folgende Punkte:
I. Gang des Verfahrens
II. Neuordnung
III. Eigentumsverhältnisse
IV. Gemeinsame Anlagen
V. Masten, Zäune und Leitungen
VI. Rechte, Lasten sowie sonstige Eintragungen
VII. Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches
VIII. Geldausgleiche, Geldabfindungen, Geldleistungen und Entschädigungen
IX. Grundsteuer- und Grenzkataster
Im genannten Punkt III. heißt es unter anderem wie folgt:
„III. Eigentumsverhältnisse
Die in dieser Haupturkunde angeführten Grundstücke liegen im GB ***** Z, GB ***** Y.
A) Allgemeine eigentumsrechtliche Verfügungen
1. Neueinteilung und Eigentumszuweisung
Die Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet Z wurden so geformt und in das Eigentum der Grundeigentümer übergeben, wie sie in den Plänen der Abteilung Bodenordnung vom 03.06.2024, GZl. ***, dargestellt sind. Die sich ab Erstellung der Planunterlagen bis zur Auflage des Zusammenlegungsplanes ergebenden Eigentumsveränderungen wurden in die technischen Unterlagen eingearbeitet.
2. Änderung von Abfindungsansprüche
Änderungen von Abfindungsansprüchen die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben, sind gemäß § 23 Abs. 2 lit b) Z 2 TFLG 1996 in der Abfindungsberechnung [unter Fläche-/Wert- Übertragung(en) bei der jeweiligen Ordnungsnummer (ONr)] erfasst.
(…)
B) Sonstige eigentumsrechtliche Verfügungen
Die entsprechenden Verfügungen sind aus Punkt VII dieser Haupturkunde ersichtlich.
C) Änderung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.09.2021, GZl. ***, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z - BB angeordnet.
Abweichend von dieser Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z — BB wurden folgende Änderungen vorgenommen und in den Zusammenlegungsplan eingearbeitet.
Im Rahmen der angeordneten vorläufigen Übernahme von Abfindungsgrundstücken wurde gemäß Bescheid der Agrarbehörde vom 09.09.2021, GZl. *** unter anderem das Abfindungsgrundstück Nr. **2 (Flächenausmaß von 2551 m2) AA als Alleineigentümer der EZ *** GB ***** Z (ONr.9) vorläufig in das Eigentum übergeben.
Im Rahmen der angeordneten vorläufigen Übernahme von Abfindungsgrundstücken wurde gemäß Bescheid der Agrarbehörde vom 09.09.2021, GZl. *** unter anderem das Abfindungsgrundstück Nr. **3 (Flächenausmaß von 2475m2) CC als Alleineigentümer der EZ ***** GB ***** Z (ONr. 19) vorläufig in das Eigentum übergeben.
Im Zuge des Parteienübereinkommens vom 21.05.2024, abgeschlossen zwischen AA und CC wurde ein Trennstück im Ausmaß von 386m2 aus der Abfindungsfläche **3 gebildet und dieses unter Vereinigung mit der Abfindungsfläche **2 AA ins Eigentum übergeben.
Dieser Rechtsvorgang wurde in der Abfindungsberechnung der vorangeführten Ordnungsnummern (ONr. 9 und ONr. 19) erfasst und im Lageplan - Änderung Vorläufige Übernahme ONR 9 und ONR 19 (M 1:100) - Zusammenlegung Z BB, AA-CC, KG ***** Z (GZl. ***) dargestellt.“
Unter Punkt VII. (Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches), Teil B (Änderungsausweis), wird hinsichtlich des Beschwerdeführers etwa Folgendes ausgeführt:
„EZ *** GB *****: AA, geb. am XX.XX.XXXX 1/1
a) die Löschung der Gst **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10 und **1
b) die Ersichtlichmachung der neugebildeten Gst **11, **12 und **13
c) A2-LNR 2: bei der Anmerkung der Sicherheitszone des DD die Ersichtlich-machung der Änderung, dass nunmehr anstelle der Gst **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **1 die Gst **11, **12 und **13 treten
d) A2-LNR 28: die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens (***) hinsichtlich Gst **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **1“
Laut einem im Akt befindlichen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid Herrn AA am 25.10.2024 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 20.11.2024 per Post bei der belangten Behörde einlangte und mit der insbesondere folgender Antrag gestellt wurde:
„1. das Verwaltungsgericht des Landes Tirol möge den Bescheid wie folgt abändern:
a. Zusammenlegung meiner Abfindungsfläche **12 mit meiner Abfindungsfläche **11 des Grundzusammenlegungsgebietes Z ‚BB‘ im Sinne der Zielsetzungen des TFLG 1996 § 1 Abs 2 und aufgrund der Nähe der beiden Flächen. Die Abfindungsfläche **12 ist dabei unmittelbar östlich von meiner Abfindungsfläche **11 zu verlegen. Die Anordnung der betroffenen Flächen im Zusammenlegungsgebiet wäre von Westen beginnend somit wie folgt:
**11, **12, **14, **15.
b. Berücksichtigung der sich aus der Lage meines für das Altgrundstück GP **1 erhaltenen Teils der Abfindungsfläche **13 ergebenden Nutzungsbeschränkungen iS von TFLG 1996 § 13 Abs 4 (was durch die Agrarbehörde nicht erfolgt ist) und daraus resultierend Zuweisung einer Abfindungsfläche von 6703 m2 iS der Ziele der Grundzusammenlegung ausschließlich als Erweiterung meiner Abfindungsfläche **13 bei der JJ (in die mein Altgrundgrundstück GP **1 entsprechend der Wunschanhörung eingegangen ist) bzw anderenfalls Auszahlung des entsprechenden Differenzbetrages von € 201.110,00. Berechnung: 1.183 m2 Altgrundstück GP **1 bewertet zu einer Preisdifferenz für landwirtschaftliche Sonderflächen von geschätzten € 200 je m2 (1/5 der unteren Grenze des Baulandpreises in Z) und für reines Freiland von € 30 je m2. Dies entspricht somit auch einer Fläche von 6703 m2.
2. In eventu dass Punkt 1.b. keine Folge gegeben wird, erhebe ich für mein Altgrundstück GP **1 einen Lageanspruch in ausschließlich genau derselben Lage dieses Altgrundstücks, aber als iS der Ziele der Grundzusammenlegung nach TFLG 1996 entsprechend erschlossene Fläche.“
Begründet wurde diese Beschwerde hinsichtlich Beschwerdepunkt 1.a. zunächst damit, dass bei seinen zwei sehr kleinen Abfindungsflächen **11 und **12 der grundsätzlich im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren berücksichtigte und sich auch aus den gesetzlichen Vorgaben ergebende Grundsatz, dass Abfindungsflächen möglichst groß sein sollen, nicht berücksichtigt worden sei, und dies, obwohl die genannten Grundstücke räumlich sehr nahe zueinander liegen würden und obwohl sich die beantragte Zusammenlegung der beiden Abfindungsflächen **11 und **12 nicht negativ auf die Bewirtschaftungsmöglichkeiten des durch diese Zusammenlegung betroffenen Mitglieds der Zusammenlegungsgemeinschaft, Herrn CC, auswirken würde. Bei der Frage, ob die Trennung der beiden Abfindungsflächen **11 und **12 durch einen Lageanspruch von Herrn CC gerechtfertigt werden kann, widerspreche sich der Operationsleiter und könne die Nichtzusammenlegung der Abfindungsflächen **11 und **12 jedenfalls nicht mit einem solchen Lageanspruch nach § 13 Abs 6 TFLG 1996 begründet werden, zumal das Altgrundstück von Herrn CC auch keinen besonderen Wert aufweise, bzw falls doch, keine Neubewertung vorgenommen worden sei.
Es sei für den Beschwerdeführer auch weder plausibel noch objektiv erklärbar, inwiefern seine nun alleinstehende Abfindungsfläche **11 mit nur 1394 m2 und seine alleinstehende Abfindungsfläche **12 mit 2551 m2 durch diese Trennung eine wirtschaftliche Betriebsgröße iS des § 1 Abs 2 TFLG 1996 darstellen solle, wenn die Agrarbehörde gleichzeitig in Block 5 mehrere kleinere Grundstücke von Zusammenlegungsmitgliedern zu jeweils einer geschlossenen Gesamtfläche von auch deutlich über 10.000 m2 zusammengelegt habe.
Die Aussagen des Operationsleiters im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens, wonach es im Zusammenhang mit den Abfindungsgrundstücken **11 und **12 sehr wohl zu einer Verbesserung der Agrarstruktur komme, seien unrichtig, da schon die Altgrundstücke **4, **5 und **10 bereits ohne die Maßnahmen der Agrarbehörde zur Grundzusammenlegung durch einen Weg erschlossen gewesen seien, parallele lange Grenzen gehabt hätten, einzeln bewirtschaftbar gewesen wären und bereits eine entsprechende Breite (auch für Bauparzellen) aufgewiesen hätten. Vielmehr widerspreche die Bildung der zwei kleinen Abfindungsgrundstücke **11 und **12 dem Interesse an einer möglichst einfachen Bewirtschaftung, speziell durch größere landwirtschaftliche Maschinen.
Das Argument, dass der Beschwerdeführer bei seinen Abfindungen **11 und **12 ein „Mehr“ an Fläche erhalten hätte, ist nicht stichhaltig, zumal dieses „Mehr“ nur 147 m² betrage, während anderen Zusammenlegungsmitgliedern zum Teil bis über 10.000 m² mehr an Fläche zugewiesen worden sei.
Zu Beschwerdepunkt 1.b. führt der Beschwerdeführer aus, dass es zu gravierenden Mängeln bei der Bewertung durch die Agrarbehörde gekommen sei, welche auch im nunmehrigen Stadium des Zusammenlegungsverfahrens noch zu korrigieren seien. Konkret sei es im Verhältnis seines Altgrundstückes GP **1 zur Abfindungsfläche **13 zu nicht berücksichtigten Nutzungseinschränkungen im Sinn des § 13 Abs 4 TFLG 1996 gekommen und zeige sich dies anhand des Aussiedlerhofes Haid auf einem Teil des Altgrundstückes GP **1. Eine Abgeltung der Nutzungsbeschränkung sei nicht erfolgt und die näher dargelegten, aus der Rechtsprechung des VwGH abgeleiteten Grundsätze beim Auftreten von Nutzungsbeschränkungen, nicht berücksichtigt worden.
Das Versäumnis der Agrarbehörde könne nicht durch einen Hinweis auf das stufenförmig gestaltete Zusammenlegungsverfahren korrigiert und repariert werden, da dieses Versäumnis und der daraus entstandene Verfahrensfehler und Verfahrensmangel der Agrarbehörde rechtzeitig bewusst gewesen sein musste und die Agrarbehörde diesen somit auch rechtzeitig in der vorangegangenen Stufe des Zusammenlegungsverfahrens und damit auch noch vor der vorläufigen Übernahme nach § 24 TFLG 1996 hätte reparieren können.
Die sich aus der Lage von Grundstücken ergebenden Nutzungsbeschränkungen von Abfindungsflächen wären also bei der Bewertung der Grundstücke und der Zuweisung von Abfindungsflächen an die Zusammenlegungsmitglieder zu berücksichtigen gewesen, und zwar von Amts wegen durch die Agrarbehörde, und nicht durch Antrag eines betroffenen Zusammenlegungsmitglieds, da § 13 Abs 4 TFLG 1996 davon spreche, dass die Nutzungsbeschränkungen bei der Bewertung (und damit durch die Agrarbehörde) zu berücksichtigen sind.
Die angesprochene Nutzungsbeschränkung ergäbe sich daraus, dass sich aus dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z ergäbe, dass Sonderflächen für Hofstellen nur im Nahbereich des Siedlungsgebietes oder bestehender Hofstellen bzw im Nahbereich der Erschließungsstraße zwischen Z und EE/FF (Lage des Altgrundstücks GP **1) zulässig seien, nicht aber im Inneren des gegenständlichen Zusammenlegungsgebietes, und die einzelnen Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet daher einen unterschiedlichen Wert aufweisen würden, je nachdem, ob diese Flächen reines Freiland sind und bleiben sollen, oder ob auf einzelnen Flächen grundsätzlich Hofstellen bzw sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude errichtet werden sollen und auch können.
Für die Frage der Bewertung der Nutzungsbeschränkung sei laut Beschwerdeführer irrelevant,
• ob das Grundstück im örtlichen Flächenwidmungsplan derzeit noch als Freiland ausgewiesen ist; entscheidend sei nur, ob das Grundstück die Eigenschaft für zB eine Umwidmung in Sonderfläche Hofstelle aufweist;
• ob diese Nutzungsbeschränkung bereits aus Sicht des derzeitigen Eigentümers oder erst aus Sicht von dessen Rechtsnachfolger schlagend wird;
• ob der derzeitige Eigentümer zB eine Sonderfläche Hofstelle schon jetzt benötigt oder nicht;
• ob der jetzige Eigentümer bereits die Voraussetzungen für die Errichtung einer zB Sonderfläche Hofstelle erfüllt oder erst sein Rechtsnachfolger.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hätte die neue Abfindungsfläche **13 mit einem Punkteabzug bewertet werden müssen, welcher entweder a) zu einer größeren Abfindungsfläche **13 bei der JJ oder ansonsten b) im Sinn des § 20 Abs 2 TFLG 1996 zu einer finanziellen Ausgleichszahlung hätte führen müssen.
Unter Punkt 2. der Beschwerde wird schließlich noch ein Lageanspruch behauptet, welcher laut Bescheid der Agrarbehörde vom 10.2.2023, ***, Seite 3f, nicht vor, sondern erst im Rahmen einer Bescheidbeschwerde betreffend den Zusammenlegungsplan einzubringen sei.
Der Standpunkt der Agrarbehörde, vertreten durch Herrn GG, dass der Beschwerdeführer auf die Lage seines Altgrundstückes GP **1 freiwillig verzichtet hätte, sei nicht richtig, da diesem Standpunkt aufgrund näherer Begründung vor allem eine nicht richtige Projektangabe, eine nicht erfüllte Bedingung sowie eine nicht nachvollziehbare Begriffsdefinition entgegenzuhalten sei.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde eine Operationsleiterin der Abt. Bodenordnung beim Amt der Tiroler Landesregierung aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 21.2.2025 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
„1. Agrarfachliche Stellungnahme zu Punkt 1a
Zum Antrag unter Punkt 1a führt der Beschwerdeführer auf den folgenden Seiten seiner Beschwerde zusammengefasst aus, dass er in Block 5 keine agrarstrukturelle Verbesserung erfahren habe, insbesondere im Vergleich zu den anderen, dort gebildeten Abfindungen. Nach Sichtung der an die Agrarbehörde übermittelten technischen Unterlagen zur Auflage des Zusammenlegungsplans, den Protokollen der Wunschanhörung sowie dem Parteienübereinkommen zwischen Herrn AA und Herrn CC (***, vom 21.05.2024), kann aus agrarfachlich-technischer Sicht nachstehend erläutert werden:
1.1. Ausgangslage im Zusammenlegungsgebiet – Alter Stand betreffend Grundeigentümer AA
Laut rechtskräftigem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (GZl. *** vom 05.03.2015) wurden für die Zusammenlegung ‚Z – BB‘ die Altgrundstücke, ersichtlich in Tabelle 1, im Ausmaß von 10.544 m², das entspricht 64,6146 Wertpunkten, unterzogen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens ‚Z – BB‘ waren die Grundstücke von Herrn AA im Zusammenlegungsgebiet verteilt, teilweise unerschlossen und ungünstig geformt. Zusammengefasst wiesen sie eine ungünstige Agrarstruktur auf. Für die Neuordnung im Zusammenlegungsgebiet ‚Z-BB‘ wurden Wege errichtet, Kultivierungsmaßnahmen umgesetzt und zuletzt die Flur neu eingeteilt. Um den Zusammenlegungserfolg zu erreichen und jeden einbezogenen Grundeigentümer gesetzmäßig abfinden zu können, ist der Abfindungsanspruch heranzuziehen. Rechnerisch setzt sich dieser Anspruch aus dem Wert, der von den Parteien ins Agrarverfahren eingebrachten Grundstücke abzüglich der Grundaufbringung für Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen, zusammen (‚GA-Abzug‘). Siehe dazu die Aufstellung in Tabelle 1 und Abfindungsberechnung. Technisch und in der Natur werden die Ziele des TFLG 1996 durch möglichst große, günstig geformte und rechtlich erschlossene Grundstücke erreicht.
1.2. Neueinteilung – berücksichtigte Faktoren betreffend Grundeigentümer AA
• Kriterien für die Neuordnung gem. § 16 Abs. 1 TFLG 1996
• Eine ‚Fläche-/Wertübertragung‘ aus dem Parteienübereinkommen vom 21.05.2024 (***), welche einem Grundtausch außerhalb des Zusammenlegungsgebietes zugrunde liegt. Herrn AA wurden 2,2800 Wertpunkte, das entspricht 386 m², im Alten Stand hinzugerechnet. Die eingebrachte Fläche bzw. der eingebrachte Wert betrug daher 66,8946 Wertpunkte, das entspricht 10.930m².
• Lage des Abfindungsgrundstücks **11 gegenüber dem, außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstück 16, KG Z, entsprechend Wunschanhörung (*, vom 28.01.2019).
• Bildung einer großen Abfindung **13 nahe der ‚JJ‘ im Bereich des Altgrundstückes 6, KG Z entsprechend Wunschanhörung (*, vom 28.01.2019).
• Vergrößerung der Abfindung **13 um eine Wegbreite nach Süden. Es handelt sich hierbei um eine Teilfläche eines nicht gebauten Weges entsprechend ‚Vorläufiger Übernahme‘ (Lageplan Neuer-Stand, ***, vom 04.08.2021).
1.3. Verbesserungen im Neuen Stand betreffend Grundeigentümer AA
Die Änderungen und Verbesserungen aus agrarfachlich-technischer Sicht gegenüber dem Alten Stand können aus den technischen Unterlagen zum Zusammenlegungsplan *** vom 03.06.2024 wie dem ‚Lageplan-Neuer Stand‘, dem ‚Änderungsausweis‘ und der ‚Abfindungsberechnung‘ entnommen werden. Eine kurze Zusammenfassung bietet die nachstehende Tabelle 1 für EZ *** GB ***** Z.
Tabelle 1: Vergleich Alter Stand und Neuer Stand
Alter Stand –
unterzogene Grundstücke
Neuer Stand –
Abfindungsgrundstücke
Wertpunkte
Anspruch
Wertpunkte Abfindung
**4
**11
66,8946 Wp abzüglich GA-Wegabzug
= 65,6990 Wp Anspruch
= 67,2343 Wp Abfindung
**5
**12
**6
**13
**7
**8
**9
**10
**1
Wie aus Tabelle 1 entnommen werden kann, wurden 8 Grundstücke zu 3 größeren Grundstücken zusammengefasst. Der Wertunterschied zwischen Anspruch und Abfindung spiegelt wieder, dass Herrn AA aus agrarfachlich-technischer Sicht ein Mehr an Wertpunkten zugeteilt wurde. Dieses Mehr an Wertpunkten und die Bildung größerer Abfindungsflächen lassen künftig einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten. Aus dem ‚Lageplan – Neuer Stand‘ und in der Natur ist ersichtlich, dass die Abfindungen **11 und **12 nach Umsetzung der Baumaßnahmen beidseitig erschlossen sind und parallele Grundstücksgrenzen aufweisen. Sowohl die Abfindung **11 als auch die Abfindung **12 stellen gut bewirtschaftbare Betriebsgrößen dar. Die Abfindung **11 fällt etwas gedrungener aus, was jedoch durch den Lagewunsch gegenüber Gst. **16, KG Z und der Situierung zwischen den Wegen gegeben ist. Die langgezogene Abfindung **12 weist aus agrarfachlich-technischer Sicht ein optimales Längen – Seitenverhältnis auf, welches zwischen 4:1 und 8:1 liegt.
1.4. Optimierungsfähigkeit der Abfindungsbildung betreffend Grundeigentümer AA
Die obigen Ausführungen zeigen, dass bei gesamtheitlicher Betrachtung durch das Zusammenlegungsverfahren ‚Z BB‘ eine agrarstrukturelle Verbesserung für den Grundeigentümer AA erzielt werden konnte und er gesetzmäßig abgefunden wurde. Eine Optimierungsfähigkeit hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke **11 und **12 in Block 5, indem beide Abfindungsgrundstücke vereint werden, wäre aber aus agrarfachlich-technischer Sicht gegeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Herr AA keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Abfolge der Abfindungsgrundstücke hat. Wird ein zusammenhängender Besitzkomplex gebildet, so muss die Neueinteilung in Block 5 aus agrarfachlich-technischer Sicht noch einmal gesondert geprüft und überarbeitet werden. Dies könnte dazu führen, dass Herr AA auch in einer anderen Lage in Block 5 abgefunden wird. Eine ‚unverrückbare‘ Lage der Abfindung **11, wie sie Herr AA im Anhörungsprotokoll zur ‚Vorläufigen Übernahme‘ vom 20.04.2021 reklamiert, kann entsprechend dem TFLG 1996 nicht berücksichtigt werden.
2. Agrarfachliche Stellungnahme zu Punkt 1b
Aus agrarfachlicher-technischer Sicht wird hier auf den rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan GZl. *** vom 05.03.2015 verwiesen, welcher nach den gesetzlichen und fachlichen Kriterien des TFLG 1996 und, somit auch unter der Berücksichtigung des damaligen Flächenwidmungsplanes, erstellt wurde. Alle im Zusammenlegungsgebiet ‚Z-BB‘ unterzogenen landwirtschaftlichen Flächen von Herrn AA waren als Freiland ausgewiesen. Nutzungsbeschränkungen, wie sie das TFLG 1996 gemäß § 13 Abs. 4 vorsieht (wie beispielsweise die Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdetem Gebiet, mit dem Grundstück verbundene Mitgliedschaften (…)) lagen bei allen unterzogenen Grundstücken von Herrn AA nicht vor und mussten damit bei der Bewertung auch nicht berücksichtigt werden. Weiters wird auf den rechtskräftigen Bescheid zur Vorläufigen Übernahme GZl. *** vom 09.09.2021 verwiesen, sowie die damit gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Bewertung (rechtskräftiger Besitzstandsausweis und Bewertungsplan). Zum Zeitpunkt der Vorläufigen Übernahme lag ebenfalls keine Widmung im Bereich des Altgrundstücks **1, KG Z vor, welche eine Neubewertung veranlasst hätte. Die nachträglich erfolgte Widmung ‚Sonderfläche Hofstelle‘, unter anderem auf einer Teilfläche des Altgrundstücks **1, KG Z (Eigentümer AA), unterliegt, wie im gesamten Zusammenlegungsgebiet, der Zuständigkeit der Gemeinde Z. Ein Lageanspruch für Gst. **1 kann entsprechend dem TFLG 1996 nicht berücksichtigt werden.“
Der Operationsleiter des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren, Herr GG, ist mittlerweile im Ruhestand, und wurde insofern vom Landesverwaltungsgericht zunächst nicht mit einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen beauftragt. Angemerkt sei allerdings, dass vom Beschwerdeführer AA schon gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 8.9.2021, ***, betreffend die Anordnung der vorläufigen Übernahme, eine mit der nunmehrigen Beschwerde inhaltlich vergleichbare – letztlich vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2021, LVwG-2021/35/2868-2, als unbegründet abgewiesene - Beschwerde erhoben wurde, und sich Herr GG im damaligen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 9.1.2021 wie folgt zum Beschwerdevorbringen geäußert hat:
„1.a. Im Plan ‚Alter Stand, Spielplatz‘ M1:1000 (Anlage) sind die Altgrundstücke **4, **5 und **10 des AA und die Altgrundstücke **17 und **18 des CC im Gebiet dargestellt. Der Umfang des Zusammenlegungsgebietes ist grün umrandet. Im Plan ‚Vorläufige Übernahme, Spielplatz‘ M1:1000 (Anlage) sind die Abfindungen und die Abfindungsnummern rot bzw. rot umrandet dargestellt. Der Umfang des Zusammenlegungsgebietes ist wieder grün dargestellt. Die Darstellung der Grundstücke ‚außer Gebiet‘ (Gst. **19, **20, **21, **22 und **23) soll zeigen, wie korrespondierend die Abfindungen im Gebiet - zu den Grundstücken außer Gebiet - gelegt wurden.
Ein Zusammenlegungsgebiet ist immer in ein größeres Ganzes eingebettet. Die im Zuge der vorläufigen Übernahme in der Zusammenlegung Z ‚BB‘ gebildete Abfindung (Abf.)**24 des AA wurde in der Lage (Gst. **4) erstgereiht zum Spielplatz belassen, da AA auch im Alten Stand südlich, außerhalb, angrenzend an das Zusammenlegungsgebiet ein großes Grundstück Gst. **16 besitzt. Somit ist eine gemeinsame Bewirtschaftung über den nur 3,50 Meter breiten, niveaugleichen Weg möglich. Die Grenzen der Abf.**24 wurden dabei parallel gedreht und sein Restgrundstück nördlich des Weges Gst. **5 wurde in diese Abfindung zusammengelegt
In der Abfolge des ‚Alten Standes‘ kommen nun die Gst. **17 u. **18 des CC (Landwirtschaftlicher Betrieb im Haupterwerb), die mit der Abf. **25 und **3 abgefunden wurden. In diesem Fall wurden beide Grundeigentümer gleich behandelt, egal ob es sich um einen aktiven Landwirt handelt oder nicht. Denn in der Reihenfolge anschließend kommen nun das Gst. **10 des AA, die mit der Abfindung **2 abgefunden wurden.
Aus agrartechnischer Sicht wird festgestellt, dass die beiden Abfindungen des AA**24 und **2 nun gegenüber dem Alten Stand auf beiden Schmalseiten durch einen Weg erschlossen sind, die langen Grenzen parallel sind und beide Abfindungen eine gut bewirtschaftbare Breite (ca. die Breite einer kleinen Bauparzelle) haben. Zudem wurden Restflächen (Gst **5) in diese beiden Abfindungen integriert. Dies stellt durchaus eine spürbare Verbesserung der Agrarstruktur dar. Die Fläche der Abf.**24 und **2 sind zudem größer als die ursprünglichen Grundstücke des AA im ‚Alten Stand‘ in diesem Bereich. Diese Mehr an Fläche kommt von den anderen Grundstücken des AA im Verfahren.
Das Angebot an AA, zuerst die beiden Abf. **25 und **3 des CC anschließend an den Spielplatz zu legen, und dann seine beiden Abf.**24 und **2 zusammenzulegen wurde abgelehnt.
Die Einteilung erfolgt durch den Operationsleiter nach § 1 und § 16 TFLG, der den beiden Parteien AA und CC auch in keinster Weise unterstellen will, dass raumordnerische Gesichtspunkt (künftige Widmung in Dorfnähe) für ihre Wünsche eine Rolle spielen.
Die Einteilung in der vorliegenden Form, ist eine salomonische Lösung, die den Wünschen der Parteien bestmöglich gefolgt ist, gleichgültig, ob es sich um einen aufrechten Betrieb handelt oder nicht. Grundsätzlich gibt es für die Abfindungen keinen Lageanspruch, außer es handelte sich um Grundstücke von besonderem Wert. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Bezüglich der Bevorzugung im Zweifelsfall der ‚aktiven Bauern‘ wird auf den § 16, Abs. 1 TFLG 1996 verwiesen:
‚Die Agrarbehörde hat hiebei … eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. … Die Agrarbehörde hat auch auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.‘
Von einer Bevorzugung einer Partei bei der Einteilung in gegenständlichen Fall kann nicht gesprochen werden, hätte sie doch mit jeder anderen Partei genauso ausfallen können.
1b. Das Altgrundstück Gst **1 des AA liegt im Block 13. Der Block 13 sind alle Grundstücke bzw. Abfindungen, die südlich des Weges zu den EE liegen (siehe Plan ‚Alter Stand, Block 13‘ M1:2000, Gst. **1, AA in der Anlage). AA hat bei der Wunschanhörung auf diese Lage verzichtet (siehe Protokoll zur Wunschanhörung, AA, ONr.9 in der Anlage), wie zahlreiche andere Grundbesitzer auch.
Lt. Örtlichem Raumordnungskonzept der Gemeinde Z § 3 ‚Sicherung von Freihalteflächen‘ ist der Bereich FL1 ‚BB‘ ausgewiesen. Unter Punkt 4) steht:
In der landwirtschaftlichen Freihaltefläche FL1 (BB) sind …, jedenfalls nur folgende Sonderflächenwidmungen zulässig:
a) Sonderflächen für Hofstellen nach § 44 des TROG 2011 im Nahbereich des Siedlungsgebietes oder bestehender Hofstellen bzw. im Nahbereich der Erschließungsstraße zwischen Z und EE / FF
b) Sonderflächen für Austraghäuser nach § 46 TROG 2011 im Nahbereich des Siedlungsgebietes oder bestehender Hofstellen,
c) Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude nach § 47 TROG 2011.
Die Freihaltefläche FL1 betrifft eigentlich das gesamte Zusammenlegungsgebiet.
Das Altgrundstück Gst **1 des AA ist dzt. durch die vorläufige Übernahme zum Teil durch die Abfindung des KK, Abfindung **27 belegt. Dieser neue, außerbücherliche Eigentümer - genauer gesagt, sein Sohn LL, der übernehmen wird - will jedenfalls einen Aussiedlerhof errichten.
Für die Errichtung eines Aussiedlerhofes u.ä. auf einer Abfindung braucht es jedenfalls ein landwirtschaftliches Gutachten (beengte Hoflage u.a.), eine entsprechende Flächenwidmung durch die Gemeinde und eine § 6 TFLG Bewilligung durch die Agrarbehörde (Einwilligung der Alteigentümer u.a.). Dies gilt für KK genauso wie für AA.
Ein Versuch des Operationsleiters, nachträglich eine Abfindung für AA im Block 13 zu finden, ist am Widerstand der anderen Parteien - Grund im Block 13 zugunsten von AA umzuschichten – gescheitert.
Die Baumaßnahmen im Block 13 wurden jedenfalls von der Agrarbehörde – sobald sie davon Kenntnis erlangt hat – umgehende eingestellt (siehe Schreiben der Agrarbehörde vom 15.3.2021 an KK und Mail von der Abt. Bodenordnung am 9.3.2021 an KK in der Anlage).
3. Die Berechnungsgrundlage für die neuen Abfindungen konnten von jeder Partei eingesehen werden. Dies ist aber nicht Teil der ‚Vorläufigen Übernahme‘, sondern des Zusammenlegungsplans. Lt. § 24 TFLG ‚Vorläufige Übernahme‘ sind folgende Voraussetzungen für eine Vorläufige Übernahme festgeschrieben:
1. Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen anordnen, wenn
-dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
-der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
-die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
-die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplans und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
-mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
Diese rechtlichen Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme wurden jedenfalls erfüllt und dies ist auch nicht Inhalt der Beschwerde des AA.
4. Eine finale Kostenaufstellung liegt dem abschließenden Zusammenlegungsplan bei. Alle Schritte im Zusammenlegungsverfahren, die Kosten verursachen – incl. der Kostenvorschreibungen an die Parteien – wurden mit dem Ausschuss der Zusammenlegung Z BB beschlossen. Für jede Ausgabe gibt es eine Unterschrift des Kassiers, des Bürgermeisters und des Zusammenlegungsobmanns. Siehe auch die Stellungnahme zu Pkt. 3)
Abschließend darf angemerkt werden, dass die Kommunikation mit AA voller Missverständnisse war und die nachträgliche Berücksichtigung aller seiner Anliegen nur zum Teil gelungen ist. Bei der vorläufigen Übernahme in der Zusammenlegung Z BB waren jedenfalls 99% der Eigentümer mit der Einteilung einverstanden, mit einer Ausnahme des AA.“
Am 11.4.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und in welcher eine Sachverständige der Abt. Bodenordnung beim Amt der Tiroler Landesregierung einvernommen wurde. Ebenfalls anwesend und als Zeugen geladen waren der vormalige Operationsleiter sowie der Vorsitzende des Zusammenlegungsausschusses.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 1, 13, 14, 15, 16, 20, 23 und 75) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“
„§ 13
Bewertung der Grundstücke
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
a) durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
b) durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
c) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.
(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.
(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. b) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs. 2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(7) Die Bewertung nach Abs. 5 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.
(8) Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.“
„§ 14
Bewertungsplan
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
a) einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);
b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3;
c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.
(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“
„§ 15
Neubewertung der Grundstücke
(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß.“
„§ 16
Neuordnung
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.“
„§ 20
Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 zu verwenden. Er kann insbesondere gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen, oder als Ersatzfläche gemäß § 22 Abs. 5 verwendet werden.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen bzw. Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) (…)
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
(10) Den bisherigen Eigentümern sind Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6) grundsätzlich wieder zuzuweisen. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Unvermeidliche Wertunterschiede sind zu entschädigen; § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(11) Ebenso sind den bisherigen Eigentümern folgende Grundstücke wieder zuzuweisen:
a) Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie beispielsweise Murbrüchen, Überschwemmungen und dergleichen, ausgesetzt sind, es sei denn, daß der Mindestwert der Grundabfindung nach Abs. 9 nicht beeinträchtigt wird;
b) Grundstücke, die anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, wie Fluß- und Bachläufe, Verkehrsflächen und dergleichen;
c) Waldgrundstücke, es sei denn, daß es sich um alleinstehende Gehölzgruppen bis zu einem Höchstausmaß von zehn Ar handelt.“
„§ 23
Zusammenlegungsplan
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
a) der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
b) der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:
1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;
3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;
5. den Wert der Grundabfindung;
6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);
7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;
c) einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;
d) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
(3) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(4) Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.
(5) Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.
(6) Soweit Abs. 5 nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“
„§ 75
Widerruf von Anträgen und Parteienerklärungen, Bindung der Rechtsnachfolger, Genehmigung von Übereinkommen
(1) Anträge auf Einleitung eines Flurbereinigungs-, Teilungs-, Regulierungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens, ferner die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden; sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden; die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.
(2) Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.
(4) Die zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, landeskulturelle Interessen verletzt werden oder eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vom Beschwerdeführer wird nun im Wesentlichen - wie oben näher dargestellt - die Rechtmäßigkeit seiner Abfindungen in Zweifel gezogen. Diesbezüglich wurde ebenfalls bereits weiter oben angemerkt, dass ein vergleichbares Vorbringen bereits im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, erstattet wurde.
Im damals erlassenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, LVwG-2021/35/2868-2, wurde klargestellt, dass in dem die Vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindungen noch nicht aufgerollt werden kann. Die Anordnung einer Vorläufigen Übernahme erfolge ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Berufungsrechtes gegen den Zusammenlegungsbescheid (§ 24 Abs 1); sie bewirke den Übergang des Eigentums an den Abfindungsgrundstücken auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung, dass es mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist (§ 24 Abs 3). Daraus ergebe sich, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Abfindungen erst in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Zusammenlegungsplan rechtswirksam vorgebracht werden könne.
Im gegenständlichen Zusammenhang bedeuten diese Ausführungen, dass im nunmehrigen Beschwerdeverfahren betreffend den Zusammenlegungsplan auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtmäßigkeit seiner Abfindungen inhaltlich einzugehen ist.
Diesbezüglich ist grundsätzlich auszuführen, dass sich die Erwägungen, die in einem Zusammenlegungsverfahren zu berücksichtigen sind, etwa aus folgendem, aus VwGH 4.7.2024, Ra 2023/07/0024, abgeleiteten Rechtssatz ableiten lassen:
„Ein Zusammenlegungsverfahren dient nicht ausschließlich den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bzw. den Interessen der einzelnen Grundeigentümer, sondern die Agrarbehörde hat vielmehr nach § 16 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 bei Durchführung eines derartigen Verfahrens eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht für das jeweilige Gebiet anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Dabei hat sie auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Was die Errichtung und Nutzung von Wegen betrifft, hat somit zwar die Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Vordergrund zu stehen, es ist jedoch anerkannt, dass die im Zusammenlegungsverfahren gebauten Wege beispielsweise auch als Spazier-, Reit- und Radwege benützt werden, sodass auch eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Tourismusverbänden erfolgt. Die Errichtung von Wegen zur nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Übernahme in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut mit Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens (§ 23 Abs. 5 Tir FlVfLG 1996) widerspricht somit nicht den Zielsetzungen des Tir FlVfLG 1996.“
Siehe auch folgenden Rechtssatz aus VwGH 30.8.2023, Ra 2023/07/0116:
„Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses im Verfahren betreffend Zusammenlegungsplan stellt § 20 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996 dar. Demnach muss die Grundabfindung der Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entsprechen; es muss ein zumindest gleich großer Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes gegeben sein (VwGH 25.10.2016, Ro 2014/07/0035). In diesem Zusammenhang kann das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich ziehen. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung kann nämlich nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (VwGH 24.11.2005, 2004/07/0117).“
Siehe weiters auch folgende Rechtssätze aus VwGH 16.9.1999, 96/07/0218:
„Das den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens bei der Gestaltung des Zusammenlegungsplanes zustehende subjektiv-öffentliche Recht besteht materiell-rechtlich in dem durch § 20 Tir FlVfLG 1978 definierten Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der zugewiesenen Abfindung mit den aus diesem materiellen subjektiv-öffentlichen Recht verknüpften Verfahrensrechten, den zustehenden Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu verfolgen. Kein subjektiv-öffentliches Recht haben die Parteien auf Rechtsbeständigkeit einer ihnen im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugewiesenen Abfindung, weil auf Grund einer Berufung auch nur einer Verfahrenspartei der Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen geändert werden kann, die Verfahrensparteien betreffen, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten ist (Hinweis E 19.3.1998, 98/07/0030; E 26.5.1998, 95/07/0168, 96/07/0092, 0093).“
„Eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens hat weder einen Anspruch darauf, in gleicher Weise wie andere Verfahrensparteien, noch einen solchen, optimal, sondern nur den Anspruch, gesetzmäßig abgefunden zu werden (Hinweis E 13.12.1988, 84/07/0347)“.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat die Agrarbehörde bei Erlassung des gegenständlichen Zusammenlegungsplanes den sich aus den oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergebenden Kriterien entsprochen.
Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die Abfindungen **11 und **12 hätten zusammengelegt werden müssen, so ist ihm etwa folgender, aus VwGH 25.10.2016, Ro 2014/07/0035, abgeleiteter Rechtssatz zur vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich entgegen zu halten:
„Mit dem bloßen Fehlen von ‚Neuordnungsvorteilen‘ durch die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke kann die wirtschaftliche Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit nicht begründet werden, entspräche doch auch eine gleichwertige Abfindung (‚ohne Vorteile‘) dem OÖ FlVfLG 1979.“
Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, wonach schon die Altgrundstücke **4, **5 und **10 durch einen Weg erschlossen gewesen seien, parallele, lange Grenzen gehabt hätten, einzeln bewirtschaftbar gewesen wären und bereits eine entsprechende Breite (auch für Bauparzellen) aufgewiesen hätten, nicht zielführend, weil auch eine gleichwertige Abfindung nicht rechtswidrig ist. Nach Maßgabe des oben wiedergegebenen § 20 Abs 8 TFLG 1996 ist die Rechtslage in Tirol nämlich mit jener in Oberösterreich vergleichbar.
Im Zuge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurde zudem sowohl vom Operationsleiter als auch von einer Amtssachverständigen der Abt. Bodenordnung beim Amt der Tiroler Landesregierung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie es zur Bildung und Positionierung der Abfindungen **11 und **12 kam und dass die Abfindungen nicht nur gleichwertig sind, sondern dass es etwa durch die Integrierung von Restflächen (Gst **5) und durch die Vergrößerung der Fläche aufgrund anderer einbezogener Grundstücke des Beschwerdeführers durchaus zu einer spürbaren Verbesserung der Agrarstruktur kommt.
In der Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 21.2.2025 wurde auch dargelegt, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Erhöhung der Wertpunkte von 65,6990 auf 67,2343 kommt und auch nochmals mit näherer und widerspruchsfreier Begründung dargelegt, dass die Abfindungen **11 und **12 nunmehr gut bewirtschaftbare Betriebsgrößen und parallele Grundstücksgrenzen aufweisen, beidseitig erschlossen sind und dass insgesamt das Ziel des TFLG 1996, möglichst günstig geformte, rechtlich erschlossene Grundstücke zu bilden, erreicht wird. Eine gewisse Optimierung der Abfindungen im Sinne der Wünsche des Beschwerdeführers wäre zwar grundsätzlich denkbar, eine solche könne aber nicht losgelöst von der übrigen Neueinteilung erfolgen und bestehe auch kein Anspruch darauf.
Sofern vom Beschwerdeführer der Vergleich mit anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahren ins Treffen geführt und etwaige Bevorzugungen behauptet werden, ist ihm folgender, aus VwGH 25.6.2009, 2008/07/0077, abgeleiteter Rechtssatz entgegenzuhalten:
„Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist neben den in § 20 Tir FlVfLG 1996 normierten Kriterien kein Günstigkeitsvergleich mit anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens anzustellen.“
Überdies wurde vom Operationsleiter schon in seinem Schreiben vom 9.12.2021 versichert und sind auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es eine Bevorzugung „aktiver Bauern“ gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben hat. Insbesondere ist für das Landesverwaltungsgericht in keiner Weise ersichtlich, inwiefern konkret Herr CC bei Bildung seiner Abfindungen gegenüber dem Beschwerdeführer mit seinen Abfindungen **11 und **12 bevorzugt worden sein könnte, sondern hat Herr CC in der durchgeführten Verhandlung vielmehr nachvollziehbar aufgezeigt, dass er hinsichtlich eines großen Teils seiner Grundflächen nicht in Dorfnähe in Block 5 abgefertigt wurde, sondern Abfindungen in Randlagen zugeteilt bekam.
Was nun weiters den Beschwerdeantrag 1.b. betrifft, wonach es aufgrund einer Nutzungsbeschränkung im Sinn des § 13 Abs 4 TFLG 1996 entweder zu einer Erweiterung der Abfindungsfläche **13 oder alternativ zur Auszahlung eines näher bezeichneten Abfindungsbetrages hätte kommen müssen, ist zunächst zu beachten, dass mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 5.3.2015, ***, für die Zusammenlegung Z „BB“ gemäß § 12 Abs 1 und 3 sowie § 14 Abs 1 bis 3 TFLG 1996 der Besitzstand und Bewertungsplan durch Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Z erlassen wurde.
Aus VwGH 30.8.2023, Ra 2023/07/0116, ergibt sich in diesem Zusammenhang etwa folgender Rechtssatz:
„Der stufenförmige Aufbau eines Kommassierungsverfahrens [= Zusammenlegungsverfahren] nimmt den über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung entscheidenden Behörden bzw. Verwaltungsgerichten die Möglichkeit der Überprüfung und - abgesehen von den Fällen einer Neubewertung nach § 15 Tir FlVfLG 1996 und einer Nachbewertung nach § 21 Tir FlVfLG 1996 - der nachträglichen Aktualisierung rechtskräftiger Bewertungen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0041).“
Aus dem eben zitierten VwGH-Erkenntnis vom 20.11.20214, Ra 2014/07/0041, ergibt sich wiederum etwa Folgendes:
„Der stufenförmige Aufbau eines Kommassierungsverfahrens nimmt den über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung entscheidenden Behörden grundsätzlich die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung und - abgesehen vom Fall einer Nachbewertung - der nachträglichen Aktualisierung rechtskräftiger Bewertungen. Die Bewertung einer Fläche hat zudem unabhängig von der Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen (vgl. E 22. Dezember 2011, 2011/07/0226). Infolge des stufenförmigen Aufbaus des Kommassierungsverfahrens sind Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung (vgl. E 18. März 2010, 2009/07/0008 bis 0009) im Verfahrensabschnitt der vorläufigen Übernahme nicht zu beurteilen (vgl. E 13. März 1990, 86/07/0187; E 30. Juni 2011, 2009/07/0090). Daraus ist verallgemeinend abzuleiten, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe (zB Neuordnung) nicht mehr in rechtskräftige Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe (zB Bewertung) eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen grundsätzlich bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben.“
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0020, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:
„Nach der Judikatur von VfGH und VwGH ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muß. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (Hinweis: E 8.4.1986, 84/07/0134, VwSlg 12093 A/1986).“
Wenn nun also vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass die Bewertung seines Grundstückes **1 falsch erfolgt sei, so ist zunächst zu klären, ob ein solches Vorbringen im nunmehrigen Stadium des Zusammenlegungsverfahrens überhaupt noch aufgegriffen werden kann.
Dies ist zu verneinen. Dass nämlich eine Neubewertung der Grundstücke im Sinn des § 15 Abs 1 TFLG 1996 im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, zumal eine solche Neubewertung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur möglich ist, wenn „Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke“ eintreten.
Beide angesprochenen Alternativen liegen gegenständlich nicht vor.
Siehe in diesem Sinn auch folgenden, aus VwGH 26.2.1998, 97/07/0128, abgeleiteten Rechtssatz:
„Unter dem Begriff der Übernahme der Abfindungsgrundstücke iSd § 15 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 ist auch deren vorläufige Übernahme iSd § 24 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 gemeint. Eine Neubewertung von in ein Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken aus Anlaß einer erst nach deren vorläufiger Übernahme nach § 24 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes kann daher unterbleiben (Hinweis E VfGH 13.10.1995, G 100/94).“
Siehe zudem auch VwGH 28.2.1996, 95/07/0224, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem TFLG 1978:
„Aus § 15 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 folgt, daß Bodenwertänderungen, die nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke eintreten, nicht mehr berücksichtigt werden können. Der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gem § 24 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 mit Anordnung der vorläufigen Übernahme Eigentum an den Abfindungsgrundstücken unter der dort genannten auflösenden Bedingung auf den Übernehmer übergeht.“
Siehe schließlich auch noch VwGH 14.12.1993, 90/07/0078:
„Im Zusammenlegungsplan als letzte Stufe des etappenförmigen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens können Fragen des Besitzstandes und der Bewertung nicht mehr erörtert werden.“
Auch eine Nachbewertung im Sinn des § 21 TFLG 1996 kommt nicht in Frage, da es bei dieser Bestimmung um hier nicht gegenständliche „Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen“ geht.
Vom Beschwerdeführer wird nun allerdings auch noch § 13 TFLG 1996 ins Spiel gebracht und anhand dieser Bestimmung eine Neubewertung begehrt. Dieses Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht stichhaltig, zumal die genannte Bestimmung zwar ausführliche Regelungen darüber trifft, in welcher Weise die Bewertung von Grundstücken zu erfolgen hat, aber keine Regelungen darüber enthält, wie eine bereits erfolgte Bewertung wieder abgeändert werden kann. Die Bewertungen nach § 13 TFLG 1996 haben vielmehr in einem Bewertungsplan im Sinn des § 14 TFLG 1996 zu münden, gegen den zwar nach Abs 3 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann, der entsprechend den obigen Ausführungen in späteren Verfahrensstadien aber nicht mehr bekämpft werden kann und bei dem eine Neubewertung nur mehr nach Maßgabe der im § 15 TFLG 1996 geregelten – im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden – Voraussetzungen möglich ist.
Insgesamt erweist sich somit das Beschwerdevorbringen, soweit damit eine Neubewertung des Altgrundstückes **1 begehrt und daran anschließend ein größeres Abfindungsgrundstück oder eine finanzielle Entschädigung begehrt wird, als unbegründet.
Vom Beschwerdeführer wird nun aber im Fall der Nichtstattgabe des Beschwerdeantrages 1.b. in eventu laut Antrag 2. seiner Beschwerde ein Lageanspruch hinsichtlich seines Altgrundstückes **1 erhoben.
In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, dass er im durchgeführten Zusammenlegungsverfahren keinen wirksamen Lageverzicht ausgesprochen habe.
Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer ein in der Gemeinde Z am 11.2.2020 erstelltes und vom Beschwerdeführer sowie vom Operationsleiter GG unterfertigtes Dokument vorgelegt, in welchem zur geplanten Nutzungsteilung folgende handschriftliche Anmerkung protokolliert wurde: „Wir haben auf die Lage des Gst. **1 in Block 13 (‚Aussiedler‘) verzichtet. Wir bestehen aber darauf, dass meine beiden Grundstücke beim Spielplatz zusammengelegt werden.“
Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurde zudem von der agrarfachlichen Amtssachverständigen das Protokoll zur Wunschanhörung mit Herrn AA vom 28.1.2019 sowie das Anhörungsprotokoll zur Anordnung der vorläufigen Übergabe vom 20.4. und 26.4.2021 mit Herrn AA vorgelegt. In ersterem wird etwa vermerkt, dass die Grundstücke **10, **4 und **5 „östlich anschließend an den Spielplatz abgefunden werden“ sollen.
Grundsätzlich wäre ein vor der Agrarbehörde abgegebener Lageverzicht eine Erklärung im Sinn des § 75 Abs 1 TFLG 1996, die nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden darf.
Zu diesem § 75 Abs 1 TFLG 1996 formulierte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/07/0024, allerdings folgende Rechtssätze:
„Bei einer Erklärung vor einer Agrarbehörde muss es sich um einen in aller Deutlichkeit bekundeten Willen, frei von Einschränkung und Vorbehalt, handeln (Hinweis E 8.10.1987, 87/07/0096). Eine solche Erklärung muss daher einen eindeutigen, klaren und unmissverständlichen Inhalt haben; unklare oder mehrdeutige Erklärungen ziehen die Rechtsfolgen, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt, nicht nach sich.“
„Eine Erklärung iSd § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung und der (eingeschränkten) Unwiderrufbarkeit nach sich zu ziehen - mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine vor oder gegenüber der Behörde abgegebene und auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln.“
Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Lageverzicht nicht wirksam ist, grundsätzlich stichhaltig, sofern er diesen tatsächlich nur unter einer nicht eingetretenen Bedingung abgegeben hätte, etwa weil die Altgrundstücke beim Spielplatz, nämlich **4, **5 und **10, nicht zusammengelegt, sondern zwei Abfindungsflächen **11 und **12 gebildet wurden.
Vom Landesverwaltungsgericht musste allerdings gar nicht geklärt werden, ob ein wirksamer oder nur ein unter nicht eingetretenen Bedingungen ausgesprochener Lageverzicht abgegeben wurde, und musste insofern etwa auch auf den Begriff „Aussiedler“ nicht eingegangen und nicht näher geprüft werden, ob auch deshalb eine Bedingung des Lageverzichtes nicht eingehalten wurde, weil Block 13 laut Beschwerdevorbringen angeblich nicht nur Aussiedlerhöfen vorbehalten wurde; selbst wenn nämlich vom Beschwerdeführer kein wirksamer Lageverzicht im Sinn des § 75 TFLG 1996 abgegeben worden wäre, ist für diesen im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen noch nichts gewonnen.
Aus dem oben bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/07/0024, ergibt sich nämlich auch noch folgender Rechtssatz:
„Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt (Hinweis E 26.1.2006, 2004/07/0172).“
Nach diesem Rechtssatz ließe also eine allfällige Unwirksamkeit des Lageverzichts dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit, gegen die ihn betreffende Neuordnung der Grundstücke vorzugehen, bedeutete aber nicht, dass er zwingend, wie in seinem Beschwerdeantrag 2. gefordert, einen Lageanspruch insofern hat, dass für sein Altgrundstück **1 eine Abfindung genau in derselben Lage dieses Altgrundstückes gebühren würde.
Dies ergibt sich auch aus folgendem, aus VwGH 11.9.1997, 97/07/0134, abgeleiteten Rechtssatz:
„Einen ausdrücklich eingeräumten ‚Lageanspruch‘ in dem Sinne, daß einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens Abfindungsgrundstücke nur in jenem räumlichen Bereich zugeteilt werden dürften, in dem auch ihre Altgrundstücke lagen, kennt § 20 Tir FlVfLG 1996 nicht. Die räumliche Situierung der Abfindungsgrundstücke stellt daher nicht schon allein deswegen einen Verstoß gegen § 20 Tir FlVfLG 1996 dar, weil sich die Abfindungsgrundstücke in einem anderen Weiler befinden als die Altgrundstücke. Eine solche Situierung der Abfindungsgrundstücke wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie gegen die Grundsätze des § 20 Tir FlVfLG 1996 verstieße.“
Eine gewisse Art eines „Lageanspruchs“ besteht nach Maßgabe des § 20 Abs 10 TFLG 1996 nur insofern, als den bisherigen Eigentümern Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs 6) grundsätzlich wieder zuzuweisen sind. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen.
Zunächst stellt sich somit die Frage, ob es sich beim Altgrundstück **1 um ein solches von besonderem Wert handelt. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen. Der Abs 6 des § 13 TFLG 1996, auf welchen in diesem Zusammenhang verwiesen wird, spricht unter anderem von den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und führt diesbezüglich aus, dass solche Grundstücke entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten oder nach dem Verkehrswert zu schätzen sind.
Dies zeigt deutlich auf, dass die Frage nach dem besonderen Wert eines Grundstückes im Zuge der Bewertung der Grundstücke zu klären ist, die im vorliegenden Fall aber bereits rechtskräftig erfolgt ist, ohne dass dem Altgrundstück **1 ein besonderer Wert beigemessen wurde. Im Übrigen wurde dieses Fehlen eines besonderen Wertes auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung von der Agrarsachverständigen nochmals zweifelsfrei bestätigt.
Dass zudem etwa im Fall einer Flächenwidmungsplanänderung nach der Vorläufigen Übernahme keine Neubewertung erfolgen kann, wurde bereits weiter oben ausgeführt, und kann somit auch dem Altgrundstück **1 im Nachhinein kein besonderer Wert zugeschrieben werden, aus dem nunmehr ein Lageanspruch im Sinn des § 20 Abs 10 TFLG 1996 abgeleitet werden könnte.
Letztlich war vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Zusammenhang somit nur zu prüfen, ob die gegenständlichen Abfindungen des Beschwerdeführers auch in einer vom Altgrundstück **1 abweichenden Lage den Erfordernissen des TFLG 1996 entsprechen, wobei hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit von Abfindungen auf die schon weiter oben dargestellten Kriterien verwiesen werden kann, die bei der Beantwortung dieser Frage zu berücksichtigen sind.
Für das Landesverwaltungsgericht liegen auch im Zusammenhang mit dem Altgrundstück **1 keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der hierfür zugesprochenen Abfindung **13 vor, zumal außer der hier nicht maßgeblichen nachträglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Beschwerdeführer selbst keine Gründe genannt werden, die daran zweifeln ließen, dass die Grundabfindung in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken des Beschwerdeführers weitgehend entspricht und ein zumindest gleich großer Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gegeben ist.
Insgesamt erweist sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da die vom Landesverwaltungsgericht zu klärenden Rechtsfragen nach den Voraussetzungen bei der Erlassung eines Zusammenlegungsplanes und der Bildung von Abfindungen sowie nach dem stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst wurden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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