LVwG T LVwG-2024/50/1522-13

LVwG-2024/50/1522-13Tribunale amministrativo regionale17 apr 2025

Regest

Tierquälerei<br/>Unterlassungshandlung<br/>unterlassene Betreuungsmaßnahmen<br/>nicht artgerechte Haltungsbedingungen<br/>Erfolgsdelikt<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/1522-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.50.1522.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.04.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt II. verhängte Geldstrafe von Euro 500 auf Euro 150 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind zu Spruchpunkt I. EUR 200,00 zu entrichten, zu Spruchpunkt II. fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit insgesamt Euro 115,00 (davon Euro 100 zu Spruchpunkt I. und Euro 15,00 zu Spruchpunkt II.) neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.04.2024, ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: jedenfalls 21.07.2022

Ort: **** Z, Adresse 2

Wie anhand einer Tierhaltungskontrolle am 21.07.2022 festgestellt werden konnte, haben Sie

als Tierhalterin fünf adulte Zwergkaninchen in einem Nebengebäude auf Ihrem Grundstück am angeführten Ort unter Missachtung der Ihnen als Tierhalterin aufgrund des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der 1. Tierhaltungsverordnung obliegenden Pflichten wie folgt gehalten:

Das gesamte Gebäude, in dem die Kaninchen gehalten wurden, war in einem hygienisch sehr schlechten Zustand. Am Boden befanden sich starke Verschmutzungen durch eine Mischung aus Einstreu, Heu, Exkrementen, Zeitungen sowie etliche weitere Gegenstände. Von der Decke hingen massive Spinnweben und es war überall hochgradig verstaubt. Die Luft im Gebäude war stickig. Die Lichtverhältnisse innerhalb des Gebäudes waren völlig unzureichend, die Kaninchenhaltung fand in fast vollständiger Dunkelheit statt. Drei Zwergkaninchen wurden in einem Raum links neben der Eingangstüre gehalten, zwei weitere Zwergkaninchen wurden im Gang gehalten. Die Kaninchenkäfige waren hochgradig mit Einstreu und Kot verschmutzt, wodurch vor allem die Höhe der Käfige nochmals verkleinert wurde. Die Käfige standen übereinander und waren teils derart von Spinnweben und Einstreu verdeckt, dass manche Tiere bei der Tierhaltungskontrolle am 21.07.2022 in den Käfigen gar nicht zu erkennen waren. Den Zwergkaninchen standen keine erhöhten Flächen oder zusätzliche räumlich getrennte Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung. Den Tieren wurde kein entsprechendes Nagematerial angeboten. Jenen Kaninchen, die im Gang gehalten wurden, wurde der Zugang zu Stroh oder Heu in einer Raufe verwehrt. Die Tiere wurden einzeln und ohne Blickkontakt zueinander gehalten.

Alle fünf Käfige haben die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche von 6000 cm2 und Mindesthöhe von 60 cm wie folgt unterschritten:

Käfig Nr. 1 (im Raum links oben): ca. 75 x 46 x 25 cm; entspricht einer Fläche von 3450 cm2. Die eigentliche Käfighöhe betrug ca. 40 cm, aufgrund der Verschmutzung durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier jedoch nur noch eine Höhe von ca. 25 cm zur Verfügung.

Käfig Nr. 2 (im Raum links mittig unten): ca. 77 x 46 x 26 cm; entspricht einer Fläche von 3542 cm2. Die eigentliche Käfighöhe betrug ca. 37 cm, aufgrund der Verschmutzung durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier jedoch nur noch eine Höhe von ca. 26 cm zur Verfügung.

Käfig Nr. 3 (im Raum links unten): ca. 75 x 46 x 30 cm; entspricht einer Fläche von 3450 cm2. Aufgrund der Verschmutzung des Käfigs durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier nur noch eine Höhe von ca. 30 cm zur Verfügung. Die eigentliche Käfighöhe konnte aufgrund der starken Verschmutzungen rund um den Käfig nicht gemessen werden.

Käfig Nr. 4 (im Gang oben): ca. 97 x 55 x 22 cm; entspricht einer Fläche von 5335 cm2. Die eigentliche Käfighöhe betrug ca. 40 cm, aufgrund der Verschmutzung durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier jedoch nur noch eine Höhe von ca. 22 cm zur Verfügung.

Käfig Nr. 5 (im Gang unten): ca. 75 x 55 x 10 cm; entspricht einer Fläche von 4125 cm2. Aufgrund der Verschmutzung des Käfigs durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier nur noch eine Höhe von ca. 10 cm zur Verfügung. Die eigentliche Käfighöhe konnte aufgrund der starken Verschmutzungen rund um den Käfig nicht gemessen werden.

Die Gesundheitszustände der Zwergkaninchen waren mangelhaft und stellten sich wie folgt dar:

Zwergkaninchen Nr. 1 (Adult, männlich, weiß mit hellbraunen Flecken (Verschmutzung des Fells)): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, hochgradige Torticollis (Kopfschiefhaltung), beidseitig Katarakt, musste aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes euthanasiert werden.

Zwergkaninchen Nr. 2 (Adult, männlich, weiß mit schwarzen Flecken um die Augen): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, hochgradige Torticollis (Kopfschiefhaltung), musste aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes euthanasiert werden.

Zwergkaninchen Nr. 3 (Adult, weiblich, schwarz): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, rechtes Auge blind, Milbenbefall, verklebtes Fell im Bereich des Anus, offene Stellen an der linken Hinterextremität.

Zwergkaninchen Nr. 4 (Adult, männlich, weiß mit schwarzen Flecken um die Augen und an den Ohren): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, Umfangsvermehrung am Thorax ventral, Milbenbefall.

Zwergkaninchen Nr. 5 (Adult, männlich, weiß mit schwarzen Flecken um die Augen (ohne Flecken an den Ohren)): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, Umfangsvermehrung am Hoden, Milbenbefall.

Die angeführten Erkrankungen bzw. Verletzungen wurden nicht unverzüglich

ordnungsgemäß versorgt.

Zufolge vorangeführter Umstände wurden allen 5 Zwergkaninchen entgegen den Bestimmungen des § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) ungerechtfertigter Weise Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.

2. Datum/Zeit: jedenfalls 21.07.2022

Ort: **** Z, Adresse 2

Wie anhand einer Tierhaltungskontrolle am 21.07.2022 festgestellt werden konnte, haben Sie

als Tierhalterin eine Katze (Adult, EKH, grau-getigert mit weißen Flecken, ca. 18 Jahre alt) im Hauptgebäude auf Ihrem Grundstück am angeführten Ort unter Missachtung der Ihnen als Tierhalterin aufgrund des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der 2. Tierhaltungsverordnung obliegenden Pflichten wie folgt gehalten:

Das Gebäude befand sich in einem sehr schlechten hygienischen Zustand. Im Haus herrschte

ein sehr intensiver unangenehmer Geruch, insbesondere nach Katzenurin, Exkrementen und abgestandener Luft. Im Zimmer der Katzenhaltung wurden Exkremente von Nagetieren vorgefunden (am Boden, auf den Regalen, und am Katzenkratzbaum). Mehrere Möbel waren stark verschmutzt, unter anderem durch dort liegenden Katzenkot. Katzengras stand nicht zur

Verfügung.

Zufolge vorangeführter Umstände wurde der Katze entgegen den Bestimmungen des § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) ungerechtfertigter Weise Leiden zugefügt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr.

61/2017.

2. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr.

61/2017.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:

1. Geldstrafe von €1.000,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 20 Stunde(n), 0 Minute(n); Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG),

BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl I Nr. 61/2017;

2. Geldstrafe von € 500,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 22 Stunde(n), 0 Minute(n); Gemäß 38 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG),

BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBL I Nr. 61/2017

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.650,00“

Gegen dieses Staferkennnits erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In ihrem Rechtsmittel bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid zur Gänze und führt darin auszugsweise aus wie folgt:

(…)

-Lichtbilder im Original als Pdf ersichtlich-

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol fanden in dieser Sache am 28.11.2024 und am 25.02.2025 öffentliche mündliche Verhandlungen statt.

Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch eine Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt zur *** und den Gerichtsakt zur Zl LVwG-2024/50/1522, insbesondere der darin enthaltenen Erklärung bzw. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.02.2025 sowie den eingeholten Strafregisterauszügen.

II.Sachverhalt:

II.1.Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zum Vorfall vom 21.07.2022:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist wohnhaft in **** Z, Adresse 2. Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gericht nicht bekannt. Sorgepflichten hat sie keine. Die Beschwerdeführerin hat nach dem TSchG keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen zu verzeichnen.

An der Adresse der Beschwerdeführerin fand am 21.07.2022 ein Polizeieinsatz statt. Grund dafür war eine Nachbarstreitigkeit, in welche die Beschwerdeführerin involviert war. Im Zuge dessen entdeckten die einschreitenden Polizeibeamten der PI Y in einem Nebengebäude an der Adresse der Beschwerdeführerin mehrere Kaninchen in einem augenscheinlich schlechten Zustand unter widrigen Haltungsbedingungen. Folglich wurde der polizeiliche Einsatz zusammen mit einem Vertreter der CC der Stadt Z sowie der Amtstierärztin der belangten Behörde fortgeführt. Die Anwesenden entdecken überdies eine im Wohnhaus der Beschwerdeführerin lebende Katze, welche in bemerkbar verdreckten Verhältnissen lebte. Die Amtstierärztin führte folglich eine Begutachtung der Tiere vor Ort durch. Der Einsatz endete mit der Abnahme aller fünf Kaninchen gegen 15:00 Uhr. Die Katze wurde in die Obhut des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin übergeben.

II.2.Feststellungen zu den fünf gehaltenen Zwergkaninchen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses):

Die Beschwerdeführerin hielt in einem Nebengebäude an der Grundstücksadresse fünf Zwergkaninchen in Käfighaltung. Zwei der Tiere wurden im Gang des betreffenden Gebäudes, zwei in einem weiteren Raum links neben der Eingangstüre gehalten. Die Räumlichkeiten des Gebäudes waren durch am Boden befindlichen Unrat, Streu, Exkremente, Staub und Spinnweben massiv verdreckt und unhygienisch. Aufgrund der unzureichenden Lichtverhältnisse, die durch verschmutzte bzw. durch Gegenstände verdeckte Fenster bedingt wurden, lebten die Tiere in fast vollständiger Dunkelheit. Die Tiere wurden in Einzelhaltung, in durch Einstreu und Kot verschmutzten und übereinanderstehenden Käfigen getrennt voneinander und ohne Blickkontakt zueinander gehalten.

Festgehalten wird, dass die Käfige für die artgerechte Haltung von adulten Zwergkaninchen zu klein waren, da sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche von 6000 cm² und die gesetzliche Mindesthöhe von 60 cm unterschritten. Aufgrund der beengten und nicht artgerechten Käfighaltung blieb den Tieren jedwede Rückzugs- bzw. Bewegungsmöglichkeit verwehrt. Separate bzw. von den Käfigen getrennte Ruckzugsmöglichkeiten oder erhöhte Flächen standen den Tieren nicht zur Verfügung. Vielmehr wurden die beengten Platzverhältnisse durch die durch Einstreu und Kot verschmutzten Käfige verschlimmert. Darüber hinaus befand sich in den Käfigen kein Nagematerial. Jene zwei Tiere, die im Gang gehalten wurden, hatten in ihrem Käfig keinen Zugriff auf Heu und Stroh in einer Raufe. Die Haltungsbedingungen stellten sich im Einzelnen wie folgt dar:

Käfig Nr. 1 (im Raum links oben): ca. 75 x 46 x 25 cm; entspricht einer Fläche von 3450 cm2. Die eigentliche Käfighöhe betrug ca. 40 cm, aufgrund der Verschmutzung durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier jedoch nur noch eine Höhe von ca. 25 cm zur Verfügung.

Käfig Nr. 2 (im Raum links mittig unten): ca. 77 x 46 x 26 cm; entspricht einer Fläche von 3542 cm2. Die eigentliche Käfighöhe betrug ca. 37 cm, aufgrund der Verschmutzung durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier jedoch nur noch eine Höhe von ca. 26 cm zur Verfügung.

Käfig Nr. 3 (im Raum links unten): ca. 75 x 46 x 30 cm; entspricht einer Fläche von 3450 cm2. Aufgrund der Verschmutzung des Käfigs durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier nur noch eine Höhe von ca. 30 cm zur Verfügung. Die eigentliche Käfighöhe konnte aufgrund der starken Verschmutzungen rund um den Käfig nicht gemessen werden.

Käfig Nr. 4 (im Gang oben): ca. 97 x 55 x 22 cm; entspricht einer Fläche von 5335 cm2. Die eigentliche Käfighöhe betrug ca. 40 cm, aufgrund der Verschmutzung durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier jedoch nur noch eine Höhe von ca. 22 cm zur Verfügung.

Käfig Nr. 5 (im Gang unten): ca. 75 x 55 x 10 cm; entspricht einer Fläche von 4125 cm2. Aufgrund der Verschmutzung des Käfigs durch Einstreu und Exkremente stand dem Tier nur noch eine Höhe von ca. 10 cm zur Verfügung. Die eigentliche Käfighöhe konnte aufgrund der starken Verschmutzungen rund um den Käfig nicht gemessen werden.

Zum Gesundheitszustand der Zwergkaninchen kann festgehalten werden, dass alle fünf Tiere (zum Teil massive und im Folgenden näher spezifizierte) Gesundheitsprobleme aufwiesen. Zudem wiesen alle der Tiere Vernachlässigungsmerkmale in Form sehr langer Krallen und einen nur minderguten Ernährungszustand auf. Alle fünf Kaninchen wurden der Beschwerdeführerin aufgrund der vorherrschenden Haltungsbedingungen und ihres Gesundheitszustandes am selben Tag der Begutachtung (21.07.2022) auf Grund amtstierärztlicher Verfügung abgenommen. Zwei der Tiere, die an einem unbehandelten und hochgradigen Vestibulärsyndrom (Kopfschiefhaltung) litten, mussten in weiterer Folge aufgrund ihres fortgeschrittenen Leidens nach erfolgter tierärztlicher Anordnung euthanisiert werden. Der schlechte Zustand der Tiere ist neben den aufgezeigten und nicht artgerechten Haltungsbedingungen maßgeblich auch darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin den Tieren keine regelmäßige bzw. ausreichende veterinärmedizinischen Behandlung ermöglichte, sodass die Krankheiten auf lange Zeiträume hinweg unbehandelt blieben. Der Gesundheitszustand der abgenommenen Tiere wurde zunächst von der Amtstierärztin und anschließend von den Tierärzten DD und EE begutachtet und stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:

Zwergkaninchen Nr. 1 (Adult, männlich, weiß mit hellbraunen Flecken (Verschmutzung des Fells)): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, hochgradige Torticollis (Kopfschiefhaltung), beidseitig Katarakt, musste aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes euthanasiert werden.

Zwergkaninchen Nr. 2 (Adult, männlich, weiß mit schwarzen Flecken um die Augen): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, hochgradige Torticollis (Kopfschiefhaltung), musste aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes euthanasiert werden.

Zwergkaninchen Nr. 3 (Adult, weiblich, schwarz): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, rechtes Auge blind, Milbenbefall, verklebtes Fell im Bereich des Anus, offene Stellen an der linken Hinterextremität.

Zwergkaninchen Nr. 4 (Adult, männlich, weiß mit schwarzen Flecken um die Augen und an den Ohren): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen, Umfangsvermehrung am Thorax ventral, Milbenbefall.

Zwergkaninchen Nr. 5 (Adult, männlich, weiß mit schwarzen Flecken um die Augen (ohne Flecken an den Ohren): Ernährungszustand mindergut, hochgradig zu lange Krallen,

Umfangsvermehrung am Hoden, Milbenbefall.

II.3.Feststellungen zu der gehaltenen Katze (Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses):

Die Beschwerdeführer hielt in ihrem Wohngebäude eine Katze (Adult, grau-getigert mit weißen Flecke, ca. 18 Jahre alt). Die Katze wurde ausschließlich in der Wohnung und damit ohne Ausgangsmöglichkeit nach draußen gehalten. Die Haltungsbedingungen waren nicht artgerecht, da die Katze in einer massiv verdreckten und unhygienischen Wohnung gehalten wurde. Der Boden und die Möbel waren zum Teil mit Exkrementen von Nagetieren und Kot bedeckt. Allgemein herrschte in der Wohnung ein intensiver Geruch nach Urin und Exkrementen. Die Katze hatte einen nur minderguten Ernährungszustand, wobei von der Amtstierärztin nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser Zustand nicht auf das fortgeschrittene Alter des Tieres zurückzuführen ist. Für die Katze stand kein Katzengras zur Verfügung. Die Katze wurde am selben Tag der amtstierärztlichen Begutachtung (21.07.2022) in die Obhut des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin übergeben, da eine Abnahme aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters des Tieres nach Einschätzung der Amtstierärztin nicht mehr sinnvoll erschien.

II.4.Zusammenfassung und Schlussfolgerung:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis 21.07.2022, als Halterin von den fünf unter Punkt II.2. näher dargestellten Zwergkaninchen, zu verantworten hat, dass diesen aufgrund der nicht artgerechten Haltungsbedingungen in verdreckten und zu kleinen Käfigen mit zu wenig Licht, der mangelnden Bewegungsfreiheit mit ausreichendem Kontakt zu den jeweils anderen Tieren, der nicht ordnungsgemäßen Verpflegung mit Futter bzw. artgerechten Nahrungsmittel und der (zum Teil seit einem langen Zeitraum) vorenthaltenen tierärztlichen Betreuung bzw. Behandlung, Leid, Schmerzen und (teils) unwiderrufliche Schäden, zugefügt wurden.

Des Weiteren steht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin als Halterin der unter Punkt II.3. näher dargestellten Katze, zu verantworten hat, dass dieser Leid zugefügt wurde, indem sie diese in einer stark durch Unrat und Kot verdreckten Wohnung in unhygienischen Bedingungen und ohne Katzengras hielt.

III.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aktenkundig bzw. basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst bzw. ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024. Die weiteren Feststellungen betreffend den Einsatz am 21.07.2022 ergeben sich aus dem Aktenvermerk der CC vom 29.07.2022, Zl *** und der PI Y vom 21.07.2022, Zl ***.

Die Feststellungen zu den Punkten II.2. und II.3. basieren im Wesentlichen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024 und dem Gutachten der Amtstierärztin vom 05.07.2023, *** samt der ergänzenden Stellungnahme vom 27.03.2024, ***. Der Sachverhalt ist zudem mit Bildern und Videos untermauert.

Die Feststellungen zu den nicht artgerechten Haltungsbedingungen bzw. der Unterbringung sowie des Ernährungszustandes der fünf Zwergkaninchen in dem Nebengebäude sowie der Katze im Hauptgebäude an der Adresse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem amtstierärztlichen Gutachten vom 05.07.2023 und den diesbezüglichen Erläuterungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024. Die Ausführungen und Feststellungen der Amtssachverständigen, welche sich vor Ort am 21.07.2022 ein Bild über den Gesundheitszustand sämtlicher der vorgefundenen Tiere und den Haltungsbedingungen in den Käfigen (vor dem Nebengebäude in Sonnenlicht) machen konnte, sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig. Die festgestellten Haltungsbedingungen, soweit diese kein näheres medizinisches Fachwissen erforderten, werden in ihren Grundzügen darüber hinaus auch von den einschreitenden Polizeibeamten bzw. Vertretern der CC in ihren Berichten bzw. Aktenvermerken kohärent beschrieben.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der von der Beschwerdeführerin gehaltenen fünf Kaninchen und der Katze stützen sich im Wesentlichen gleichermaßen auf die Ausführungen der Amtstierärztin in ihrem Gutachten vom 05.07.2023 samt den Feststellungen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27.03.2024. Des Weiteren gründen die Feststellungen zum Gesundheitszustand zweier Kaninchen auf dem Befund des Tierarztes FF sowie der Zeugenaussage des EE. Der als Zeuge geladene EE hält zu den (zwei) euthanisierten Kaninchen fest, dass die festgestellte hochgradige Kopfschiefhaltung durch eine bereits vor langer Zeit aufgetretene und unbehandelte E. cuniculi-Infektion entstanden sei. Die aufgrund der Krankheit nicht mehr bewegungsfähigen Kaninchen seien daher zur Beendigung ihres Leides euthanisiert worden. Die Beschwerdeführerin vermochte auch nicht mit Behandlungsunterlagen darzulegen, dass sie die festgestellten Krankheiten angemessen tierärztlich behandeln ließ. Vielmehr führte der Zeuge EE aus, dass die Beschwerdeführerin ihn in der Vergangenheit lediglich einmal und zwar am 21.06.2019 wegen einem Kaninchen mit dem hochgradigen Vestibularsyndrom (Halsschiefhaltung) aufgesucht habe, jedoch scheine bei ihm keine anschließende medikamentöse tierärztliche Behandlung auf. Auch betreffend den Parasitenbefall konnte der Tierarzt keine Behandlung mit einem Antiparasitikum verzeichnen.

Die Ausführungen der Amtstierärztin in ihrem Gutachten vom 05.07.2023 samt Ergänzung vom sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024 sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar und hinsichtlich der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen auch vollständig. Aufgrund der detaillierten Erläuterungen der Amtstierärztin in der mündlichen Verhandlung bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den von ihr gehaltenen fünf Kaninchen Leid, Schmerzen und Schäden und der Katze zumindest Leid zufügte. Diesem Gutachten trat die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebenen entgegen. Die Einholung eines weiteren veterinärmedizinischen Gutachtens war aus den vorangeführten Gründen daher nicht mehr notwendig (vgl. VwGH 30.4.1992, 91/02/0153).

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr. 86/2018 (§ 4), BGBl I Nr. 61/2017 (§ 5, § 38) lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

[…]

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

[…]

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

[…]

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

[…]

  1. Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15.

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Strafbestimmungen

§ 38.

(1) Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei dem einschlägigen Tatbestand der Tierquälerei nach § 5 Abs 1 TSchG, welcher der Beschwerdeführerin in zwei Fällen vorgeworfen wurde, um ein Erfolgsdelikt handelt, welches in § 38 Abs. 1 Z 1 leg. cit unter Strafe gestellt ist und damit nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde -um ein Dauerdelikt (s. dazu VwGH 01.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322-6.). Demnach hat die belangte Behörde zu Recht den Tatzeitpunkt der Spruchpunkte 1. und 2. mit „jedenfalls“ 21.07.2022 festgesetzt, da sich der Eintritt des Erfolgs (jedenfalls) am 21.07.2022 – dem Tag der tierschutzrechtlichen Kontrolle - manifestierte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 01.10.2019 weiter ausführt, kann auch die Unterlassung einer Handlung zum verpönten Erfolg nach § 5 Abs 1 leg cit führen, wenn sich aus einer anderen Bestimmung als dem gesetzlichen Tatbestand ergibt, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll. Während bei aktiven Handlungen der Täter jedermann sein kann, kann im Fall von unterlassenen Betreuungsmaßnahmen, der Täter nur der Halter sein. Die in § 5 Abs 2 leg cit angeführten Übertretungen stellen keine selbständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar, sondern listen demonstrativ Verstößen gegen § 5 Abs. 1 leg. cit. auf. Wie sich aus § 5 Abs 2 Z 13 leg cit explizit ergibt, kann der verpönte Erfolg sowohl auf Grund des Unterlassens von notwendigen Betreuungsmaßnahmen, als auch im aktiven Tun, nämlich durch eine dem Tierwohl schädliche Gestaltung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung, eintreten.

Die Beschwerdeführerin war unstrittig bis zum 21.07.2022 Halterin von den verfahrensgegenständlichen fünf Zwergkaninchen und der Katze (vgl. zum Begriff des Halters wiederum VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 28.07.2010, VwGH 2009/02/0344, diesbezüglich aus, dass dann, wenn jemand durch eine Handlung oder Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, er im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes nicht mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen (Idealkonkurrenz) - der Ausdruck "ein Tier" im Gesetz hat keineswegs eine zahlenmäßige Bedeutung - begeht, sondern vielmehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus vorliegt und somit eine selbständige Tat. Diese Überlegung kann sinngemäß auch auf das TSchG, wo gleichfalls sowohl in § 5 Abs. 1 als auch in § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. von "einem Tier" die Rede ist, übertragen werden. Wesentlich ist jedoch, dass die in § 5 Abs 2 Z 13 geregelten verpönten (unterlassenen) Handlungen - welche an sich keine unter Strafe stehenden Tatbestände darstellen - nicht „eigenständig bestraft“ werden können, wobei das Zusammentreffen mehrerer dieser (unterlassenen) Handlungen oder Unterlassen sich erschwerend auf die Strafe gemäß § 19 VStG auswirken kann.

Im Sinn der vorzitierten Judikatur kann festgehalten werden, dass die belangte Behörde zu Recht von der Verhängung einer Gesamtstrafe ausgegangen ist, wobei ihr auch nicht entgegenzutreten ist, wenn sie die Höhe der Strafe in Bezug auf die zusammengehaltenen Kaninchen (Spruchpunkt I.) und die gehaltene Katze (Spruchpunkt II.) aufschlüsselte. Die belangte Behörde nahm diesenfalls für die jeweils unter anderen Bedingungen und Zuständen gehaltenen Tiere unter Spruchpunkt I. und II. eine Konkretisierung des Erfolgs nach § 5 Abs 1 leg cit (Leiden, Schmerzen, Schäden, schwere Angst) vor, indem sie im ersten Fall feststellte, dass den von der Beschwerdeführerin gehaltenen fünf Zwergkaninchen – deren individualisiert dargestellten Haltungsbedingungen und gesundheitliche Schäden im Spruch näher spezifiziert wurden - Schmerzen, Leid und Schäden und im zweiten Fall feststellte, dass der von der Beschwerdeführerin in der Wohnung gehaltenen Katze aufgrund der im Spruch näher spezifizierten Haltungsbedingungen zumindest Leid zugefügt wurde.

Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Rechtswidrigkeit, welche in der Problematik der „Unverwechselbarkeit“ der Taten (Punkt 4.1.1.2. der Beschwerde) gelegen sein soll, wonach die belangte Behörde die „nicht ordnungsgemäße Haltung“ und anderseits „die nicht ordnungsgemäße Versorgung“ in einem Spruchpunkt zusammengefasst habe, kann daher nicht erblickt werden. Die Bestrafung erfolgte aufgrund des Verstoßes gegen § 5 Abs 1 leg cit und nicht aufgrund der nicht selbständigen strafbaren (unterlassenen) Handlungen nach § 5 Abs 2 Z 13 leg cit oder der 1. und 2. Tierhalteverordnung. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass die (festgestellten) Verstöße gegen die 1. und 2. Tierhalteverordnung als „Ungehorsamsdelikte“ zu qualifizieren sind und hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurücktreten (s. dazu VwGH 27.04.2012, 2011/02/0284).

V.1.In der Sache:

Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Nach § 5 Abs 2 Z 13 leg. cit. verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Aus den Materialien der RV zu BGBL. I 118/2004 (S 8) ist zu entnehmen, dass nach unter Schmerz eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, verstanden werden. Schmerz ist die Folge der Wahrnehmung und subjektiven Interpretation von Nervenimpulsen, die durch Reize hervorgerufen werden, die möglicherweise oder tatsächlich gewebeschädigend sind. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder nicht körperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu verstehen.

Die Amtstierärztin führte in ihrem ergänzenden Gutachten vom 23.07.2024 darüber hinaus aus, dass die Haltung und Betreuung eines Tieres (§ 5 Abs 2 Z 13 leg cit) sowohl die Haltungsbedingungen in Käfigen, die generelle Unterbringungssituation, die Versorgung der Tiere und auch die Aufrechterhaltung ihres Wohlbefindens miteinschließt. Ihre Körperfunktionen, ihr Verhalten und ihre Anpassungsfähigkeit dürfen durch die Haltung und Betreuung nicht überfordert oder beeinträchtigt werden. Bei Erkrankungen sind Tiere ggf. auch mittels Heranziehung eines Tierarztes, entsprechend zu behandeln und in einer entsprechenden Unterbringung vom Tierhalter zu versorgen und zu betreuen (s. auch § 15 leg cit.).

In die Beurteilung ob der in § 5 Abs 1 leg cit eingetretene Erfolg eingetreten ist, sind die für die Haltung von Kaninchen gemäß der Anlage 9, Z 2.ff der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2010, und die für die Haltung von Katzen festgelegten Mindestanforderungen gemäß Anlage 1 Z 2. ff der 2. Tierhalteverordnung BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2018, zu berücksichtigen. Dennoch stellt die Beurteilung, ob der eingetretene Erfolg der Tierquälerei eingetreten ist, eine Gesamtbeurteilung jener Bedingungen und Zustände dar, unter denen die Tiere gehalten wurden, sodass dieser nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden kann, ob gewisse oder mehrerer Verstöße gegen die Tierhaltungsverordnungen vorliegen, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes einzig darauf ankommt, dass durch die Nichtvornahme oder die Vornahme von entsprechenden Handlungen einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wird oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH 28.07.2010, VwGH 2009/02/0344). Ob durch die Nichteinhaltung (insbesondere) der Tierhaltungsverordnungen allen oder nur bestimmten Tieren Qualen im Sinne des § 5 Abs 1 leg cit zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären (vgl. wiederum VwGH 28.07.2010, VwGH 2009/02/0344).

V.1.1.Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Für die Haltung von Zwergkaninchen ist die Anlage 9, Z 2.ff der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2010, zu berücksichtigen. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr gehaltenen fünf adulten Zwergkaninchen gegen mehrere Punkte der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen für Kaninchen gemäß Anlage 9 der 1. Tierschutzverordnung verstieß. Dies betraf den nicht gewährten Sozialkontakt aufgrund von Einzelhaltung ohne Blickkontakt zu einander (Z 2.1.4), das nicht dauerhaft zur Verfügung stehende Nagematerial bzw. Zugang zu Heu und Stroh in einer Raufe (Z 2.1.5.), die massiv zu kleinen und verschmutzten Käfige ohne sauberes Stroh, ohne Rückzugsmöglichkeiten und erhöhte Flächen (Z 2.1.3, 2.2.3 und 2.3.). Dahingestellt bleiben kann, ob die unter Z 2.1.6. geforderten 20 Lux für zumindest 8 Stunden pro Tag erreicht wurden oder nicht. Letztlich waren die erforderlichen 20 Lux zumindest zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle an einem hellen Sommertag am 21.07.2022 erkennbar nicht gegeben und wurden die Tiere in den abgedunkelten Käfigen auch nicht nur vorübergehend oder kurzfristig gehalten. In Zusammenschau mit dem festgestellten minderguten Ernährungszustand, den Vernachlässigungsmerkmalen und den im Sachverhalt aufgezählten und unbehandelt gebliebenen gesundheitlichen Leiden, gelangte die Amtstierärztin zu dem Schluss, dass den fünf Kaninchen aufgrund ihrer Haltung und Unterbringung Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt wurde.

Zur subjektiven Tatseite gemäß § 5 VStG ist auszuführen, dass im Fall der gehaltenen Kaninchen von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. VwGH 05.01.2021, Ra 2020/10/0028 mwN). Im Einzelfall war von besonderem Augenmerk, dass die Beschwerdeführerin, welche selbst angab, seit über 30 Jahren Tiere zu besitzen und sehr „tierlieb“ zu sein, die fünf Kaninchen in selbst für einen Laien erkennbar schlimmen und nicht artgerechten Bedingungen hielt. Es war davon auszugehen, dass diese Haltungsbedingungen bereits seit einem längeren Zeitraum bestanden. Die Kaninchen waren bei der Kontrolle an einem Sommertag im Juli in verdunkelten und verschmutzten Räumen, in beengten Käfigen ohne Zugang zu frischen Streu und Bewegungsfreiheit und isoliert voneinander untergebracht. Sämtliche der Tiere wiesen unbehandelte Krankheiten und Vernachlässigungsmerkmale auf, die die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum nicht behandeln ließ und für zwei Tiere zur notwendigen Euthanisie führte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Vorhinein über die von ihr verwendeten Käfige bei dem als Zeugen geladenen Hasenzüchter GG informiert, vermochte nicht zu überzeugen, da der Zeuge selbst angab mit der Beschwerdeführerin zwar über die Thematik der massiven Spinnweben und der Dunkelheit in den Räumen sowie dem Außengehege gesprochen zu haben, nicht jedoch über die Größe der fraglichen Innenkäfige, in denen die Tiere regelmäßig gehalten wurden. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie die Tiere regelmäßig tierärztlich behandeln ließ. Diese unterlassene veterinärmedizinische Behandlung, welche zum Teil über einen langen Zeitraum unterblieb, verschlimmerte die Leiden in teils irreversible Schäden. Insgesamt vernachlässigte die Beschwerdeführerin die von ihr gehaltenen fünf Zwergkaninchen derart sorglos, dass von besonderer Nachlässigkeit und damit besonderer subjektiver Vorwerfbarkeit zu sprechen ist (vgl. etwa zum Begriff der leichten Fahrlässigkeit VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007).

Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Übertretung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Staferkennntisses somit in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und damit gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 leg. cit verstoßen.

V.1.2.Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Für die Haltung von Katzen ist die Anlage 1 Z 2. ff der 2. Tierhalteverordnung BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2018, zu berücksichtigen. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die von ihr gehaltene Katze gegen die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen für Katzen gemäß Anlage 1 der 1. Tierschutzverordnung verstieß. Dies betraf die massiv verdreckte und (zT) durch Kot verunreinigte Räumlichkeit in der die reine Wohnungskatze gehalten wurde. Zudem herrschten unhygienische Bedingungen, welche sich durch einen Urin behafteten Geruch bemerkbar machte (Z 2 Abs 6). Die Katze hatte ferner nicht Zugang zu Katzengras (Z 2 Abs 8). Die Amtstierärztin gelangte zu dem Schluss, dass der Katze aufgrund der unhygienischen Haltungsbedingungen, die sie mit ihrem sensiblen Geruchssinn dauerhaft ausgesetzt war und dem für die Verdauung von Mäusen und Haaren notwendigen und nicht vorhandenem Katzengras Leid zugefügt wurde.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen war. Die Beschwerdeführerin vermochte mit dem Argument, dass sie aufgrund von „Betriebsblindheit“ übersehen habe, dass die Zustände in der Wohnung für die Haltung einer reinen Wohnungskatze nicht artgerecht waren, nicht zu überzeugen. Vielmehr waren die Haltungsbedingungen Ausfluss von Vernachlässigung und Sorglosigkeit.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Übertretung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Staferkennntisses somit in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und damit gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 leg. cit verstoßen.

V.1.3.Zur Strafbemessung:

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beim Verschuldensgrad war wie oben ausgeführt betreffend die gehaltenen Kaninchen (Spruchpunkt I.) von grob fahrlässigem Verhalten und betreffend die gehaltene Katze (Spruchpunkt II.) von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist bisher nach dem TSchG unbescholten, was ihr mildernd zu Gute kam. Erschwerend wirkte sich aus, dass die bei den Kaninchen festgestellten Krankheiten und Leiden zum Teil schon seit längerem bestanden haben, wodurch von länger angehaltenen Leidens- und Schmerzenszuständen, wie von der Amtstierärztin dargelegt wurde, auszugehen war. Auch handelte es sich gleich um mehrere Tiere, denen die festgestellten Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt wurden. Im Zuge des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin keine derartige Einsicht ihrer Handlungen an den Tag, dass von einem reumütigen Geständnis die Rede sein kann. Vielmehr ergibt sich auch aus ihrer Erklärung vom 24.02.2025, dass sie die vorgefundenen Zustände ihrer gehaltenen Tiere vielfach immer noch relativiert und bestreitet.

Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 7.500 erschien dem Gericht die von der belangten Behörde im Fall der Kaninchen (Spruchpunkt I.) festgesetzte Strafhöhe von Euro 1.000 als angemessen. Dagegen erschien die festgesetzte Strafhöhe im Fall der gehaltenen Katze (Spruchpunkt II.) in Relation zu Spruchpunkt I. und des geringeren Verschuldensgrades zu hoch bemessen, sodass sie auf Euro 150,00 herabgesetzt wurde. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen in keinem Fall vor, zumal bereits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung den Ausspruch einer Verwarnung nicht zulassen. Die neu festgesetzte Gesamtstrafe von Euro 1.150 kann im Hinblick des inkriminierten Unrechtsgehalts der übertretenen Norm, welche Tiere und damit Lebeweisen vor Leid und Misshandlung schützen soll, sowie des vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe als schuld- und tatangemessen angesehen werden. Dementsprechend waren auch die Kosten des behördlichen Verfahrens neu festzusetzen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nach § 52 VwGVG zu bemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von der einheitlichen und in den Erwägungen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Auch wurde die Strafzumessung an Hand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorgenommen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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