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LVwG-2025/26/0153-4•LVwG T LVwG-2025/26/0153-4
LVwG-2025/26/0153-4Tribunale amministrativo regionale15 apr 2025
Benützungsuntersagung<br/>Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.12.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Benützungsverbots nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die weitere Benützung des Objekts „Adresse 2, in **** Y“ als Freizeitwohnsitz „unverzüglich, längstens aber bis 28.02.2025“, anstatt „mit sofortiger Wirkung“ zu unterlassen ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung 2022 die weitere Benützung des Objektes „Adresse 2, **** Y“ als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass die verfahrensbetroffene Wohnung unstrittig nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden dürfe, das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber hervorgebracht habe, dass der berufliche Schwerpunkt des Beschwerdeführers überaus klar in X liege und in Y keinerlei familiäre Beziehungen bestünden, hingegen in X sehr starke.
In der gegenständlichen Wohnung sei der Rechtsmittelwerber bloß mit Nebenwohnsitz gemeldet und nutze er dieses Objekt nur gelegentlich. Ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Tirol sei nicht gegeben.
Der Rechtsmittelwerber nutze die verfahrensgegenständliche Wohnung in Y bisher nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes bzw sonst zur zeitweiligen Erholung.
Dementsprechend habe die weitere Nutzung als Freizeitwohnsitz untersagt werden müssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beantragt wurden weiters die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache sowie die Einsichtnahme in näher bezeichnete Unterlagen, die mit dem Beschwerdeschriftsatz in Vorlage gebracht wurden.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er bereits seit Juni 2023 keine persönlichen Lehrtätigkeiten mehr an der medizinischen Universität in X tätige, dies mit Ausnahme eines medizinischen OP-Kurses, welcher immer dienstags während seiner Tätigkeit im CC-Krankenhaus in X abgehalten werde.
In seiner Privatordination in der Adresse 3 in X könne ein Arzttermin nur nach vorhergehender Terminvereinbarung wahrgenommen werden.
Er habe eine umfassende ärztliche Tätigkeit in Tirol geplant gehabt, habe diese Pläne jedoch aufgrund des gegenständlichen Verfahrens einbremsen und abändern müssen, weshalb nunmehr auch die Vermietung der verfahrensbetroffenen Wohnung geplant werde.
Er sei als Vortragender bei verschiedenen medizinischen Veranstaltungen in Präsenz in Tirol oder online von Y aus tätig.
Er habe demnach die Wohnung in Y für berufliche Zwecke genutzt, nicht aber als Freizeitwohnsitz.
Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie nur unzureichend den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt habe. So habe es die belangte Behörde unterlassen, die von ihm angebotenen Beweise, vor allem angebotene Urkunden und die angebotene persönliche Parteieneinvernahme, aufzunehmen. Auch seien die von ihm vorgelegten Urkunden nicht entsprechend gewürdigt worden.
Ausdrücklich bestritten würden verschiedene näher ausgeführte Feststellungen der belangten Behörde, weil diese auf unzureichenden Beweisergebnissen oder auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhten.
So stützten sich die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zu seiner beruflichen Tätigkeit als Mediziner in X auf Internetabfragen. Allein darauf könnten die bestrittenen Feststellungen nicht gestützt werden, zumal nicht feststehe, ob die aus diversen Internetabfragen gewonnenen Informationen noch aktuell seien.
Seine Angaben in seiner Fragebogenauskunft vom 24.01.2021, wonach er sich ca 150 Tage im Jahr in Y und 215 Tage im Jahr in X aufhalte, seien jedenfalls veraltet.
Die Ausführungen der belangten Behörde, dass ihm sein Müllaufkommen nicht unmittelbar zugerechnet werden könne, zumal in die Mülltonne andere Personen einwerfen könnten, seien nicht haltbar, würden doch gar keine Beweisergebnisse vorliegen, wonach andere Personen seine Mülltonne nutzten. Jedenfalls entspreche sein Müllaufkommen einem durchschnittlichen Ein-Personen-Haushalt, ebenso der Stromverbrauch.
Bestritten würden auch die Feststellungen der Behörde zur Nutzung des PKWs sowie des Mopeds mit W Kennzeichen, seien diese doch durch keine Beweise gedeckt, was die einseitige und zu Lasten des Beschwerdeführers antizipierende Beweiswürdigung zeige.
Bekämpft werde schließlich die Feststellung, dass er zumindest ab dem Jahr 2020 die Freizeitwohnsitzpauschale bezahlt habe. Zwar habe er tatsächlich zumindest ab diesem Jahr die Freizeitwohnsitzpauschale entrichtet, dies jedoch freiwillig zur Unterstützung des Tourismusverbands. Entsprechende auf die Freiwilligkeit der Zahlung hinweisende Schreiben habe er an den Tourismusverband verfasst und diese auch der belangten Behörde vorgelegt.
Die Nutzung eines Zweitwohnsitzes etwa zur Nutzung für berufliche Zwecke oder zu Ausbildungszwecken sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Er habe die verfahrensgegenständliche Wohnung für berufliche Zwecke genutzt und somit rechtmäßig, eine unzulässige Freizeitwohnsitzwohnsitznutzung durch ihn sei nicht gegeben und auch nicht erwiesen.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 20.02.2025 durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Beschwerdeführer wunschgemäß näher zur Sache befragt.
In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Er legte in diesem Zusammenhang dar, dass er unbestrittenermaßen seinen Hauptwohnsitz in X habe, allerdings die Nutzung der Wohnung in Y deshalb rechtmäßig sei, da er diesen Wohnsitz für Arbeitszwecke nutze, also als Arbeitswohnsitz.
Im Anschluss an die mündliche Rechtsmittelverhandlung am 20.02.2025 wurde die Beschwerdeentscheidung mit ihren wesentlichen Gründen mündlich verkündet.
Das Protokoll über diese Verhandlung wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Gerichts vom 04.03.2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 10.03.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein verwaltungspolizeiliches Verfahren nach der Tiroler Bauordnung, und zwar wurde dem Beschwerdeführer die weitere Nutzung einer näher bezeichneten Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top *** des Gebäudes Adresse 2 in **** Y, dies gemeinsam mit seiner Ehegattin DD.
Die angeführte Wohnung wird vom Rechtsmittelwerber selbst genutzt, sie wurde demnach noch nicht vermietet. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nutzen die gegenständliche Wohnung kaum.
Der Rechtsmittelwerber wohnt derzeit mit Hauptwohnsitz in der Adresse Adresse 4, Haus ***, **** X, zuvor hatte er seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 5 in **** X.
An letzterer Adresse in der Adresse 5 wohnen die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Söhne EE (geboren XXXX) und FF (geboren XXXX) mit Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer ist mit Nebenwohnsitz seit dem Jahr 2017 in der streitverfangenen Wohnung in Y an der Adresse Adresse 2 gemeldet.
Die beiden Söhne des Beschwerdeführers besuchen derzeit in X die Schule, zu seinen Söhnen pflegt der Rechtsmittelwerber normalen Kontakt.
Die Mutter des Rechtsmittelwerbers und dessen Schwiegereltern leben ebenfalls in X und hält der Beschwerdeführer zu diesen Personen normalen Kontakt. Seine Schwester lebt in V, auch zu dieser pflegt der Beschwerdeführer normalen Kontakt.
Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:
Bis 2023 war der Rechtsmittelwerber als Universitätsprofessor an der medizinischen Universität in X tätig, seit 2023 bietet er noch ein Wahlfach für Studierende an, wobei ihm die Studierenden im CC-Krankenhaus in X bei Operationen zusehen und diese Operationen auch mit den Studierenden besprochen werden. Außerdem betreut er noch einige Diplomanden bei ihren wissenschaftlichen Arbeiten, was überwiegend online erfolgt.
Im CC-Krankenhaus in X arbeitet der Beschwerdeführer noch 15 Stunden die Woche, und zwar montags und dienstags. Dort ist er als Chirurg tätig und führt Operationen durch, bei denen ihm – wie schon aufgezeigt – Studierende der medizinischen Universität X zuschauen.
Außerdem ist er in einer Privatordination in der Adresse 3 in **** X tätig, dies Montag nachmittags und Mittwoch vormittags, donnerstags ab und an nachmittags.
Seine Privatpatienten operiert der Rechtsmittelwerber an der X Privatklinik in der Adresse 6 in **** X, wobei ihm dort jeden zweiten Mittwoch nachmittags ein entsprechender Operationssaal zur Verfügung steht.
In Tirol ist der Rechtsmittelwerber als Arzt weder in Krankenhäusern bzw in Ordinationen bzw in Ärztezentren tätig.
Schließlich ist der Beschwerdeführer bei ärztlichen Veranstaltungen bzw Ärztekongressen udgl als Vortragender, aber auch als Moderator tätig, wobei dieser Tätigkeitsbereich den Beschwerdeführer zeitlich sehr stark in Anspruch nimmt, und zwar in einem Ausmaß von etwa 20 bis 30 % seiner Arbeitszeit. Die ärztlichen Veranstaltungen bzw die Ärztekongresse finden dabei weltweit statt, überwiegend in Europa. Zum Teil werden die Veranstaltungen auch online durchgeführt.
Für den Beschwerdeführer war der maßgebliche Grund für den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der Gemeinde Y, dass man in dieser Gegend sehr gut Bergwanderungen vornehmen kann.
So ist der Hauptzweck der Aufenthalte des Rechtsmittelwerbers in der streitverfangenen Wohnung in Y, dass er die dortige Bergwelt erkundet, dies für seine Patienten, zumal er ein Nachbetreuungsprojekt für diese entwickelt hat, wonach die Patienten zur Nachbetreuung (nach einer Operation) nach Tirol kommen und hier Bergwanderungen unternehmen. Um die verschiedenen für das Nachbetreuungsprojekt in Frage kommenden Wanderwege genau zu kennen, erkundet der Beschwerdeführer die Wandermöglichkeiten in der Umgebung von Y, was sehr viel Zeit von ihm in Anspruch nimmt.
Der zweite Grund für seine Aufenthalte in der Gemeinde Y in der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist, dass der Rechtsmittelwerber dort die notwendige Ruhe vorfindet, um wissenschaftliche Arbeiten und Privatgutachten am Computer vornehmen zu können.
Die Baubewilligung für das Gebäude Adresse 2 in **** Y wurde mit Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 14.05.2002 erteilt, wobei der baurechtliche Konsens für ein Vier-Familienwohnhaus mit Tiefgarage „für die Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedarfes“ erteilt wurde. Die verfahrensgegenständliche Wohnung Top *** in diesem Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y eingetragen und ist die Nutzung dieser Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke nicht zulässig.
Für den Beschwerdeführer besteht auch keine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz des Bürgermeisters der Gemeinde Y zur Nutzung der streitverfangenen Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke aufgrund geänderter Lebensumstände.
Der Beschwerdeführer bezahlte ab dem Jahr 2020 für die streitverfangene Wohnung die Freizeitwohnsitzpauschale, diese Zahlungen tätigte der Rechtsmittelwerber nach seiner Erklärung „freiwillig“ zur Unterstützung des Tourismusverbands.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage und insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 20.02.2025 ergibt.
Unstrittig ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer die streitverfangene Wohnung Top *** des Gebäudes Adresse 2 in **** Y nicht als Hauptwohnsitz nutzt, sondern er seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 4, HNr ***, **** X, unterhält und in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Y seit dem Jahr 2017 bloß einen Nebenwohnsitz angemeldet hat.
Die diesbezüglichen Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Rechtsmittelwerbers beruhen (auch) auf entsprechenden aktenkundigen Auszügen aus dem österreichischen Zentralen Melderegister.
Dass das Gebäude Adresse 2 in **** Y und damit auch die verfahrensgegenständliche Wohnung darin mit der Bezeichnung „Top ***“ aufgrund der Baugenehmigung vom 14.05.2002 besteht und dieses Gebäudes demnach nicht für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet werden darf, erschließt sich aus dem im Akt der belangten Baubehörde einliegenden Baubescheid vom 14.05.2002. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch gar nicht in Streit gezogen, dass seine Wohnung in der Gemeinde Y keinen bewilligten Freizeitwohnsitz darstellt.
Im Übrigen stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 20.02.2025.
Dies betrifft etwa die Feststellungen zu den Wohnorten seiner Ehegattin, seiner beiden Söhne, seiner Mutter und seiner Schwiegereltern in X sowie seiner Schwester in V und zu seinen sozialen Kontakten zu diesen Personen. Gleichermaßen basieren die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten für die medizinische Universität in X, für das CC-Krankenhaus in X, für seine Privatordination in X und an der X Privatklinik sowie bei vornehmlich europaweit, aber auch weltweit stattfindenden ärztlichen Veranstaltungen bzw ärztlichen Kongressen auf seinen diesbezüglichen Erklärungen bei seiner gerichtlichen Befragung.
Dies gilt auch für die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten bei seinen Aufenthalten in der streitverfangenen Wohnung in Y, dass er dabei die Bergwelt in der Umgebung erkundet, dies für Wandermöglichkeiten für seine Patienten im Rahmen eines Nachbetreuungsprojekts, und dass er sich mit wissenschaftlichen Arbeiten sowie Privatgutachten in der verfahrensgegenständlichen Wohnung beschäftigt.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmung des § 46 Abs 6 lit g der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, gestützt. Diese Vorschrift hat folgenden Inhalt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) …
…
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)…
…
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)…
…“
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des § 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2025, haben folgenden Inhalt:
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
…
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) …
…
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(9) …
…“
V.Erwägungen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist in Bezug auf den Beschwerdeführer ein sehr deutliches Übergewicht seiner beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in X gegeben, dies bei einer vergleichenden Betrachtung dieser Beziehungen an seinem Nebenwohnsitz in Y.
Nicht nur seine Ehefrau und seine beiden Söhne, sondern auch seine Mutter und seine Schwiegereltern leben in X, zu welchen Personen der Rechtsmittelwerber nach eigenen Angaben normale Kontakte unterhält.
Der Beschwerdeführer ist auch in X mit Hauptwohnsitz gemeldet und dort an verschiedenen Einrichtungen und Örtlichkeiten als Mediziner tätig, und zwar als Universitätsprofessor für Studierende und Diplomanden der medizinischen Universität X, als Chirurg im CC-Krankenhaus und in der X Privatklinik für Privatpatienten. Schließlich betreibt er in X noch eine Privatordination. Demgegenüber ist er in Tirol an keinen medizinischen Einrichtungen tätig.
Der Rechtsmittelwerber ist weiters als Vortragender bzw Moderator bei Fachveranstaltungen bzw ärztlichen Kongressen tätig, wobei diese teils online oder an verschiedenen Örtlichkeiten in Österreich, aber auch sonstwo in Europa und mitunter auch außerhalb von Europa stattfinden.
Dagegen geht er an seinem Nebenwohnsitz in Y entsprechend seinen eigenen Erklärungen bei seiner gerichtlichen Befragung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit nach und erstellt dort auch Privatgutachten. Hauptzweck seiner Aufenthalte in der Gemeinde Y ist aber – so der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vor Gericht – die Erkundung der Bergwelt in der Umgebung der Gemeinde Y, dies in Bezug auf gegebene Wandermöglichkeiten für seine Patienten, die im Rahmen eines Nachbetreuungsprojekts Bergwanderungen unternehmen möchten.
In einer Gesamtschau der im konkreten Einzelfall gegebenen Umstände hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass für den Rechtsmittelwerber ein deutliches Übergewicht der genannten Lebensbeziehungen in X festzustellen ist.
Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nun aber von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (vgl etwa VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
Entscheidungsrelevant für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ist nach dem klaren Wortlaut der Regelung des § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt, sodass das in der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichts in diesem Zusammenhang genannte „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen dient und bei Nichtvorliegen dieser Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 auszugehen ist (siehe VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist fallbezogen für das entscheidende Verwaltungsgericht ohne Zweifel klargestellt, dass mit Blick auf die festgestellten beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Rechtsmittelwerbers dessen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Y eine Freizeitwohnsitznutzung darstellt. Dies korrespondiert im Übrigen mit seiner Hauptwohnsitzmeldung in X, womit der Beschwerdeführer offensichtlich selbst davon ausgeht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in X gelegen ist.
Dementsprechend hat der Bürgermeister der Gemeinde Y völlig rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem Beschwerdeführer die weitere Nutzung der streitverfangenen Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und war daher abzuweisen.
Das erkennende Verwaltungsgericht sah sich lediglich dazu veranlasst, dies mit Blick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130), eine angemessene Erfüllungsfrist vorzusehen und den angefochtenen Bescheid deshalb dahingehend zu ändern, dass anstelle der mit „sofortiger Wirkung“ angeordneten Benützungsuntersagung die „unverzügliche, längstens aber bis 28.02.2025“ erfolgende Einstellung der unrechtmäßigen Freizeitwohnsitzverwendung anzuordnen war.
Der Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs 6 lit g der Tiroler Bauordnung 2022 ist nämlich ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinn der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) und bedarf daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist.
Bei einer mit „sofortiger Wirkung“ angeordneten Benützungsuntersagung bestehen nun seitens des entscheidenden Gerichts Bedenken in Bezug auf das Erfordernis einer angemessenen Erfüllungsfrist, weil dem Verpflichteten diesfalls keine Zeit verbliebe, den geforderten rechtmäßigen Zustand herzustellen, weshalb diesbezüglich eine Änderung des bekämpften Bescheides vorgenommen wurde, zumal die nunmehr vorgesehene Erfüllungsfrist noch „ohne unnötigen Aufschub“ zu setzende Maßnahmen in der strittigen Wohnung zur Beendigung der unstatthaften Freizeitwohnsitznutzung gestattet.
Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel umfassend zum Erfolg zu führen und das gewünschte Verfahrensergebnis einer ersatzlosen Behebung des verwaltungspolizeilichen Auftrages zu tragen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Rechtsmittelwerber die streitverfangene Wohnung in Y für berufliche Zwecke nutze, dies für seine wissenschaftlichen Arbeiten und für die Erstellung von Privatgutachten. Bei seiner gerichtlichen Befragung hat der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er von der Wohnung in der Gemeinde Y aus die Bergwelt in deren Umgebung erkunde, um geeignete Wandermöglichkeiten für seine Patienten zu finden, die im Rahmen eines Nachbetreuungsprojekts Bergwanderungen unternehmen möchten.
Dem ist nun entgegenzuhalten, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ gar nicht kennt (vergleiche dazu VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076). Das Höchstgericht hat in seiner Judikatur auch bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass eine (gelegentliche) Ausübung von beruflichen Tätigkeiten in einer Wohnung das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht ausschließt (vergleiche dazu VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, oder VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193).
Es mag nun im Gegenstandsfall sein, dass der Beschwerdeführer in der strittigen Wohnung in Y auch wissenschaftlichen Arbeiten nachgeht und dort Privatgutachten erstellt. Ebenso mag es zutreffen, dass er bei seinen Erkundungsausflügen in die Bergwelt im Bereich der Gemeinde Y auch nach Wandermöglichkeiten für seine Patienten sucht.
Dies ändert aber nichts daran, dass ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Rechtsmittelwerbers in X gegeben ist und er dort seinen Hauptwohnsitz unterhält, womit ohne Zweifel der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in X liegt, weshalb nach der klaren Regelung des § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 sein Nebenwohnsitz in der streitverfangenen Wohnung als Freizeitwohnsitz anzusprechen ist.
b)
Insoweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde zu seinen beruflichen Tätigkeiten bestreitet, indem er im Rechtsmittelschriftsatz ausführte, diese stellten sich doch anders als von der belangten Behörde angenommen dar, etwa weil
-er seit Juni 2023 – mit Ausnahme eines OP-Kurses – keine Lehrtätigkeiten mehr an der Universität in X durchführe,
-die von der belangten Behörde durchgeführten Internetabfragen für belastbare Feststellungen nicht genügten,
-die Wahrnehmung eines Arzttermins in seiner Privatordination in der Adresse 3 in X nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich sei und
-er nur in einem Ausmaß von 15 Wochenstunden je montags und dienstags am CC-Krankenhaus in X beruflich tätig sei,
ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken:
Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen stützen sich auf die eigenen Darlegungen des Rechtsmittelwerbers bei dessen gerichtlichen Befragung am 20.02.2025, womit sich die entsprechenden Feststellungen zweifelsohne als tragfähig erweisen.
Auf der Grundlage der eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Tätigkeiten gelangte das erkennende Gericht – wie bereits zuvor ausgeführt – zur Überzeugung, dass die beruflichen Lebensbeziehungen des Rechtsmittelwerbers ein deutliches Übergewicht in X zeigen, wo der Beschwerdeführer auch seinen Hauptwohnsitz unterhält, zumal es zu der vom Beschwerdeführer überlegten Verlagerung seiner beruflichen Tätigkeiten nach Tirol noch nicht in einem Ausmaß gekommen ist, dass ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen in Tirol feststellbar wäre.
In der Beschwerdeverhandlung am 20.02.2025 hat der Rechtsmittelwerber nämlich gegenüber dem entscheidenden Verwaltungsgericht dargelegt, dass es zu der von ihm in Aussicht genommenen Tätigkeit als Arzt in Krankenhäusern bzw in Ordinationen bzw Ärztezentren in Tirol noch nicht gekommen ist und er in der streitverfangenen Wohnung in Y vorerst nur insofern beruflich tätig ist, als er dort seinen wissenschaftlichen Arbeiten nachgeht und Privatgutachten erstellt, dies nebst der Erkundung der Tiroler Bergwelt für seine Patienten.
In einer Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalles ergab sich sohin für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein beruflicher Schwerpunkt des Beschwerdeführers in X, mag er auch in der strittigen Wohnung in Y beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sein bzw nachgehen.
c)
Was die Beschwerdeargumente des Rechtsmittelwerbers anbelangt, die sich gegen die Begründungsausführungen der belangten Behörde in Bezug auf das dem Beschwerdeführer zurechenbare Müllaufkommen, auf dessen (überholte) Angaben in der Fragebogenauskunft vom 24.01.2021 und auf die berufliche Nutzung der im Bezirk W auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuge (ein PKW sowie ein Moped) richten, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten:
Die vorliegende Beschwerdeentscheidung gründet in erster Linie auf den eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen und familiären Lebensbeziehungen bei seiner gerichtlichen Befragung, welche mit aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister korrespondieren.
Den beanstandeten Ausführungen der belangten Behörde zum Müllaufkommen des Beschwerdeführers, zu dessen Angaben im Fragebogen vom 24.01.2021 und zur Nutzung von Fahrzeugen mit W Kennzeichen wurde vom Gericht keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung beigemessen, zumal bereits die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären und beruflichen Lebensbeziehungen eine ausreichend tragfähige Grundlage für die Rechtsmittelentscheidung ergaben.
Wenn der Rechtsmittelwerber im gegebenen Zusammenhang auch die mangelnde Würdigung der von ihm vorgelegten Urkunden durch die belangte Behörde beklagt, so ist dazu auszuführen, dass diese Urkunden das vom Beschwerdeführer selbst gezeichnete Bild seiner beruflichen und familiären Lebensbeziehungen abrunden, diese Urkunden aber nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Insbesondere zeigen die Urkunden nicht eine gegenteilige Lebenssituation des Rechtsmittelwerbers – wie von diesem bei seiner gerichtlichen Befragung dargelegt – auf.
d)
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine unzureichende Sachverhaltsermittlung zum Vorwurf macht, insbesondere, weil diese die angebotene Befragung des Beschwerdeführers nicht vorgenommen habe, ist festzuhalten, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte Beweisaufnahme der Befragung des Rechtsmittelwerbers zur Sache nachgeholt hat.
Die ebenso begehrte Rechtsmittelverhandlung wurde am 20.02.2025 durchgeführt.
Die zur Einsichtnahme beantragten Urkunden wurden vom Rechtsmittelwerber selbst mit seinem Beschwerdeschriftsatz in Vorlage gebracht und vom Gericht eingesehen.
In der Beschwerdeverhandlung am 20.02.2025 wurde zu den Beweisanträgen festgehalten, dass alle Beweisanträge als erledigt zu betrachten sind. Die Frage des Gerichts, ob noch weitere Beweisanträge gestellt werden, wurde von den Vertretern der erschienenen Verfahrensparteien – also auch vom Beschwerdeführer – verneint.
Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung ist demnach im Gegenstandsfall nicht mehr anzunehmen.
e)
Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Verfahrensstandpunkt vorbrachte, dass er zwar ab dem Jahr 2020 die Freizeitwohnsitzpauschale bezahlt habe, dies aber „auf freiwilliger Basis“ zur Unterstützung des Tourismusverbands, wobei er dies auch dem Tourismusverband kommuniziert habe, so ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass es vorliegend auf den Beweggrund des Beschwerdeführers zur Zahlung der Freizeitwohnsitzpauschale nicht ankommt.
Der Umstand der Bezahlung der Freizeitwohnsitzpausachle durch den Rechtsmittelwerber rundet das von ihm selbst durch seine Erklärungen zu seinen familiären und beruflichen Lebensbeziehungen gezeichnete Bild seiner Lebenssituation lediglich ab, eine verfahrensentscheidende Bedeutung kommt dem Umstand der Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale allein nicht zu.
Die vorliegende Rechtsmittelentscheidung beruht – wie schon aufgezeigt – in erster Linie auf den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen und familiären Lebensbeziehungen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Freizeitwohnsitzregelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes, welche in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgezeigt wurde.
Diese Rechtsprechung ist sehr klar und beständig.
Im Lichte dieser Judikatur konnten die sich im gegenständlichen Fall stellenden Rechtsfragen einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Demnach hat sich in der vorliegenden Rechtssache keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das entscheidende Verwaltungsgericht gestellt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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