LVwG T LVwG-2025/31/0753-1

LVwG-2025/31/0753-1Tribunale amministrativo regionale11 apr 2025

Regest

Gewährung Mindestsicherung<br/>Taschengeld bei Unterbringung in Therapieeinrichtung<br/>keine rückwirkende Geltendmachung<br/>Zuflussprinzip<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/0753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.0753.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, pA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.2.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.2.2025, ***, wurde auf Antrag des AA vom 23.1.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.1.2025, gemäß § 5 Abs 4 TMSG im Zeitraum vom 1.3.2025 bis 31.8.2025 eine monatliche Unterstützung für Taschengeld in der Höhe von Euro 193,44 sowie ab 5.3.2025 gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung gewährt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er sich bereits seit 20.1.2025 auf Langzeittherapie in **** Z befinde und daher bereits ab diesen Zeitpunkt einen Anspruch auf Mindestsicherung aufweise, sodass nunmehr beantragt werde, Mindestsicherung auch im Zeitraum vom 20.1.2025 bis 28.2.2025 zu gewähren.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Der am X.X.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 29.1.2025 bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag und ersuchte um Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenhilfe.

Begründend wurde in diesem Antrag ausgeführt, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers mit 20.1.2025 beendet worden sei und er sich nunmehr seit 20.1.2025 laufend auf Langzeittherapie im BB, Adresse 1, **** Z, befinde. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2023 arbeitslos und beziehe derzeit kein Einkommen.

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 7.1.2025 eine Arbeitslosengeldzahlung seitens des AMS Tirol für Dezember 2024 in der Höhe von Euro 848,54, sowie am 28.1.2025 seitens der österreichischen Gesundheitskasse im Zeitraum 11.1.2025 bis 20.1.2025 Krankengeld in der Höhe von Euro 403,50 überweisen bekommen hat. Schließlich ist dem Beschwerdeführer am 5.2.2025 seitens des AMS Tirol Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 403,50 zugeflossen.

Der Beschwerdeführer macht nunmehr einen Mindestsicherungsanspruch im Zeitraum vom 20.1.2025 bis 28.2.2025 geltend und bringt dazu vor, dass er ab dem Eintritt in die Langzeittherapie einen Anspruch auf das monatliche Taschengeld des § 5 Abs 4 TMSG aufweise.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Kontoumsatzlisten im Zeitraum vom 2.9.2024 bis 21.2.2025.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

[…]

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auf dessen Antrag vom 29.1.2025 Mindestsicherung ab 1.3.2025 zugesprochen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Vorgehen und bringt vor, dass er auch im Zeitraum ab Antragstellung bis 28.2.2025 einen Mindestsicherungsanspruch aufweise. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch:

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach ein Mindestsicherungsanspruch bereits mit 20.1.2025 bestanden habe, gilt darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Mindestsicherungsantrag unstrittigerweise erst am 29.1.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist und eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherung im Lichte des Grundsatzes, dass mit dem angefochtenen Bescheid zeitraumbezogen über den Anspruch auf Mindestsicherung, konkret ab Antragstellung auf Basis der damals geltenden Sach- und Rechtslage entschieden wurde, ausscheidet (vgl ua VwGH 22.3.2002, 99/11/0073 sowie VwGH 28.2.2013, 2010/10/0053). In diesen Erkenntnissen kommt zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, insbesondere für Aufwendungen zur Bestreitung des eigenen Unterhalts, ausscheidet und eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherung nicht in Betracht kommt.

Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers im Mindestsicherungsantrag, wonach er einkommenslos sei, gilt auszuführen wie folgt:

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Entscheidend für die Qualifikation als „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ ist dabei, dass es sich bei der bezogenen Leistung um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleitung handelt (vgl VwGH 27.3.2012, 2011/10/0070). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055).

Vor diesem Hintergrund kommt eine Gewährung von Mindestsicherung für die verbleibenden Tage im Jänner vom 29.1.2025 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis 31.1.2025 nicht in Betracht, zumal gemäß § 5 Abs 4 ein monatliches Taschengeld in Höhe von Euro 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, dies ist für das Jahr 2025 ein Mindestsatz von Euro 193,44, nur insoweit zu gewähren ist, soweit das Taschengeld nicht „durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist“.

Laut den im Akt einliegenden Kontoauszügen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Monat Jänner 2025 zunächst am 7.1.2025 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 848,54 und sodann am 28.1.2025 - und somit noch vor Antragstellung - ein Krankengeld in der Höhe von Euro 403,50, somit insgesamt Euro 1.252,04, als Einkommen iSd § 2 Abs 13 TMSG zugeflossen sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bedarf iSd § 5 TMSG für Jänner 2025 selbst dann nicht gegeben sein kann, wenn davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2025 bis 19.1.2025 der Alleinstehendenrichtsatz des § 5 Abs 2 lit a TMSG (dies ergibt bei einem Mindestsatz von monatlich Euro 906,76 aliquotiert Euro 564,87) und sodann bereits ab 20.1.2025 rückwirkend ein Taschengeld (monatlicher Mindestsatz im Jahr 2025 Euro 193,44) in der Höhe von aliquotiert Euro 76,11 gebührt hätte.

Hinsichtlich des Monats Februar 2025 gilt auszuführen, dass dem Beschwerdeführer am 5.2.2025 seitens des Arbeitsmarktservice Tirol ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 403,50 zugeflossen ist, sodass auch diesbezüglich hinsichtlich des Taschengeldes in der Höhe von Euro 193,44 davon auszugehen ist, dass dieses durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. Vor diesem Hintergrund wurde von der belangten Behörde rechtskonform ein Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers erst ab dem Zeitpunkt seiner Einkommenslosigkeit ab 1.3.2025 als gegeben erachtet.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches in Zusammenschau des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 27.2.2025 mit den im Akt einliegenden Bewertungsbögen für die Monate Jänner, Februar und März 2025 als schlüssig erweist, erwies sich daher die gegenständliche Leistungszuerkennung erst ab März 2025 als geboten und war gleichzeitig auszusprechen, dass ein Mindestsicherungsanspruch in den Monaten Jänner und Februar 2025 seitens der belangten Behörde zurecht nicht erkannt und aufgegriffen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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