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LVwG-2025/38/0536-9•LVwG T LVwG-2025/38/0536-9
LVwG-2025/38/0536-9Tribunale amministrativo regionale10 apr 2025
Bewilligungspflichtige Baumaßnahmen<br/>Strafhöhe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zahl: ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Strafhöhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstraße von 1 Tag 22 Stunden) auf Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden neu mit Euro 250,00 festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 29.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:31.10.2024
Ort:Z, Gst. **1, KG ***** Z
Sie haben als Bauherr am angeführten Zeitpunkt in der KG ***** Z, auf Gst. **1, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt.
Konkret wurden folgende Baumaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt:
Im Zuge eines Lokalaugenscheines vom 31.10.2024 wurde vom landwirtschaftlichen Sachverständigen festgestellt, dass mit den Umbauarbeiten für den Ausbau von Wohnungen beim alten Wirtschaftsgebäude begonnen wurde, ohne dass hierfür die erforderliche Baubewilligung vorlag.
Die durchgeführten Baumaßnahmen sind als bewilligungspflichtig gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 einzustufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 5.500,00“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht.
In dieser führt er zusammengefasst aus, dass er in Z mit seiner Familie einen kleinen Bergbauernhof im Vollerwerb bewirtschafte. Im Haus würden vier Generationen (11 Personen), auch seine Eltern (92 und 94 Jahre) wohnen. Diese hätten bis vor kurzem in einem kleinen ehemaligen Kornkasten hinter dem Haus gelebt, der aus einer kleinen Wohnküche im Erdgeschoß und einem kleinen Schlafzimmer im Obergeschoß bestanden habe, wobei aufgrund der historischen Bausubstanz dieses Schlafzimmer nur über eine steile Holztreppe erreichbar sei. Der Stall neben dem Wohnhaus stehe seit einem Jahr leer, weil er den Anforderungen einer modernen Viehzucht nicht entsprochen habe.
Aufgrund dieser Wohnsituation und weil es absehbar gewesen sei, dass die Eltern in naher Zukunft eine barrierefreie Wohnmöglichkeit brauchen würden, sei bereits Anfang 2020 ein Antrag auf Umwidmung des Stalls in Wohnraum gestellt worden. Nachdem diese Umwidmung nach zahlreichen Urgenzen erst im Jahr 2023 erfolgt sei, habe er im März 2024 das Bauansuchen für den Umbau des Stalles in Wohnraum eingebracht. In der Folge seien Mängelbehebungsaufträge an ihn von der Gemeinde erteilt worden. Die Planung habe auch mit dem Bundesdenkmalamt abgeklärt werden müssen. Das Stallgebäude, das von ihm errichtet worden sei, sei auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG 2022 errichtet worden. Diese Sonderfläche sei frei von der Verpflichtung der einheitlichen Bauplatzwidmung. Deshalb habe er im Bereich seiner Hofstelle die verschiedenen Grundstücke zu einem zusammengelegt. Da jedoch Freiland nicht aus der Verpflichtung zur einheitlichen Bauplatzwidmung ausgenommen sei, sei die Sonderfläche nach § 47 herausgeteilt worden. Nachdem jedoch die Sonderfläche Hofstelle gewidmet worden sei, habe eine neuerliche Teilung erfolgen müssen, um wiederum die Bauplatzeigenschaft zu erlangen. Das Verfahren habe also einige Zeit in Anspruch genommen.
Im Frühjahr 2024 habe sein Vater einen Schlaganfall erlitten, sodass er nun pflegebedürftig und in seiner Mobilität stark eingeschränkt sei. Die Unterbringung im bisherigen Schlafzimmer sei deshalb nicht mehr möglich gewesen. Das Pflegebett sei vorübergehend in der Stube aufgestellt worden, was aber bei einer 11-köpfigen Familie auf Dauer kein zumutbarer Zustand gewesen sei. Dazu habe sich immer mehr abgezeichnet, dass auch die Mutter mit ihren 94 Jahren den Kornkasten nicht länger bewohnen könne. Tatsächlich sei sie Anfang 2025 dort gestolpert und habe sich am Fuß schwer verletzt, sodass sie nur mehr mit Krücken bzw Rollator gehen könne.
Aufgrund der dargestellten Umstände habe er sich im Mai 2024 dazu entschlossen, mit den Vorbereitungen zu den Umbauarbeiten im Inneren des Stalls zu beginnen, um die Eltern nach Erteilung der Baubewilligung möglichst zeitnah dort unterbringen zu können.
Am 31.10. habe der landwirtschaftliche Sachverständige dem Betrieb einen Besuch abgestattet und habe dabei festgestellt, dass mit den Umbauarbeiten schon begonnen worden sei. Unstrittig sei, dass das eingereichte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit einer Genehmigung bedürfe. In diesem Sinne sei auch sein Geständnis bei der Einvernahme bei der BH Y zu verstehen.
Allerdings sehe § 28 Abs 3 lit a TBO vor, dass Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt würden, und der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt werde, weder einer Baubewilligung, noch einer Bauanzeige bedürften. Die von ihm gesetzten Maßnahmen würden grundsätzlich keiner Bewilligung bedürfen, weil es sich vorallem um Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Innenausbau gehandelt habe. Somit verbleibe ein seiner Ansicht nach vernachlässigbarer geringer Teil, der von ihm durchgeführten Baumaßnahmen, die allenfalls einer Bewilligung bedürft hätten. Diese Feststellung sei insofern wesentlich, da nur ein sehr geringer oder überhaupt kein Eingriff in die von der Bauordnung geschützten Rechtsgüter vorliege.
Darüber hinaus mangle es ihm am Verschulden, da er sich in einer unabwendbaren Notlage befunden habe, die eine unmittelbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der ihm zur Obsorge anvertrauten Eltern geführt habe. Seinerseits habe er rechtzeitig bereits im Jahr 2020 um eine Bewilligung angesucht und diese bis heute nicht erhalten. Er hätte sich sogar strafrechtlich verantwortlich gemacht, wenn er in der Situation nach dem Schlaganfall des Vaters und der offenkundigen Gebrechlichkeit der Mutter nicht Vorsorge dafür getroffen habe, dass die Eltern adäquat untergebracht würden. Aufgrund der Pflichtenkollision liege ein rechtfertigender Notstand vor, der die Strafbarkeit seines Handelns ausschließe. Zumindest sei aber von einem entschuldbaren Notstand auszugehen, der die subjektive Schuld der Tathandlung und somit die Strafbarkeit ausschließe, weil jeder mit den rechtlichen Werten verbundene Rechtsunterworfene gleichgehandelt hätte, wie er selbst.
Sollte sich das Gericht der bisherigen Argumentation nicht anschließen, dann werde angeregt zu prüfen, ob nicht der Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliege, weil die Folgen der Tat vernachlässigbar und das Verschulden gering sei. Zum Verschulden werde noch ausgeführt, dass auch der Vorwurf, dass er ein Wiederholungstäter sei, nicht richtig sei. Es stimme zwar, dass er vor einiger Zeit eine Verwaltungsstrafe bekommen habe, weil er ohne Baubewilligung ein kleines Gebäude (Brotbackofen) mit ca 9 m² Grundfläche errichtet habe. Er sei damals aber davon ausgegangen, dass er unter die Ausnahmebestimmung des § 28 Abs 3 lit g TBO falle.
Bei der Beurteilung des Verschuldens und bei der Strafbemessung sei jedenfalls auch der Umstand zu berücksichtigen, dass er redlich und rechtzeitig bemüht war, eine Baubewilligung zu erlangen, sodass die Schwere des Vergehens nicht vergleichbar mit jenem sei, der ein Gebäude errichte, ohne sich um die gesetzlichen Vorgaben zu kümmern.
Auch die Strafbemessung sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil sie keine Rücksicht auf seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nehme. Er bewirtschafte einen kleinen Bergbauernhof mit sehr geringen Einnahmen und habe Unterhaltsverpflichtungen für die Frau und noch zwei Kinder. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er geständig gewesen sei.
Er stelle deshalb den Antrag, das Erkenntnis aufzuheben bzw die verhängte Strafe deutlich herabzusetzen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes **1, KG Z, ist. Im März 2024 brachte der Beschwerdeführer ein Bauansuchen für den Umbau des alten Stalles in Wohnraum ein. Eine Baugenehmigung ist erst im April 2025 erteilt worden.
Trotzdem hat der Beschwerdeführer mit den Umbauarbeiten im Jahr 2024 begonnen. Im Zeitpunkt der Begehung durch den agrarfachlichen Sachverständigen am 31.10.2024 waren folgende bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen bereits konsenslos durchgeführt, nämlich waren die alten Fenster bereits ausgetauscht, wobei sie etwas vergrößert und in der Lage in der Außenwand verschoben wurden und zudem wurden 2 Balkontüren in der Außenwand eingebaut. Dabei handelt es sich um bewilligungspflichtige Arbeiten nach der Tiroler Bauordnung.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z.
Die getroffenen Feststellungen zur Eigentümersituation wurden von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahren bestritten. Auch wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass mit den Umbaumaßnahmen begonnen wurde.
Welche Maßnahmen zum Zeitpunkt der Begehung bereits durchgeführt wurden, resultiert aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, idgF LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
[…];
f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
[…]
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c)[…]
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
b)[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass er mit den Umbauarbeiten am 31.10.2024 bereits begonnen hat. Allerdings geht er davon aus, dass es sich hierbei nicht um bewilligungspflichtige Maßnahmen gehandelt hat.
Wie der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, waren zum Tatzeitpunkt bereits die Fenster getauscht und 2 Balkontüren eingebaut. Mit dem Einbau dieser Elemente wurde in die Statik des Bauwerkes eingegriffen, sodass für diese Arbeiten auf jeden Fall eine Baugenehmigung notwendig gewesen wäre.
Deshalb hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“- als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt- tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dem Beschwerdeführer war durchwegs bewusst, dass er für die durchgeführten bzw durchzuführenden Arbeiten jedenfalls eine baurechtliche Bewilligung benötigt. Dementsprechend hat er ja auch bereits im März 2024 um Erteilung einer Baugenehmigung angesucht. Wenn er sich damit rechtfertigt, dass das Behördenverfahren von Seiten der Baubehörde in die Länge gezogen worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei Überschreitung der sechs Monatsfrist für die Erledigung die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, eine Säumnisbeschwerde einzubringen, was er jedoch unterlassen hat. Somit geht auch das erkennende Landesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall von Vorsatz auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass in seinem Fall ein rechtfertigender Notstand vorgelegen sei. Durch den Schlaganfall seines Vaters im Frühjahr 2024 habe er sich in einer unabwendbaren Notlage befunden. Der Vater habe in den bisherigen Räumlichkeiten nicht bleiben können. So habe der Beschwerdeführer die Entscheidung treffen müssen, ob er den Vater ins Altersheim geben müsse oder eben den Umbau beginne. Aufgrund der Pflichtenkollision sei somit ein rechtfertigender Notstand vorgelegen, der die Strafbarkeit seines Handelns ausschließe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Notstand im Sinn des § 6 VStG 1991 nur dann vor, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Diese Definition unterstreicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren und schwerwiegenden Bedrohung, die ohne die Begehung einer strafbaren Handlung nicht abgewendet werden kann. Die „schwere unmittelbare Gefahr“ ist ein zentraler Aspekt des Notstandsbegriffs im Verwaltungsstrafverfahren. Sie impliziert, dass die Gefahr nicht nur existent, sondern auch von einem solchen Ausmaß sein muss, dass die Begehung einer strafbaren Handlung als notwendiges Mittel zur Abwendung erscheint. Dies kann sich auf das Leben, die Freiheit oder das Vermögen beziehen. Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren. Dies bedeutet, dass jede Situation individuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bewertet werden muss, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für einen Notstand erfüllt sind.
Im konkreten Fall wird von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes zwar eingeräumt, dass ein Platzproblem der 11- köpfigen Familie gegeben war, und die Unterbringung des Vaters im Pflegebett in der Wohnstube langfristig zu Problemen geführt hat. Dennoch hätte ein maßgerechter Mensch nicht ohne Vorliegen eines Baukonsenses mit den entsprechenden Umbauarbeiten begonnen. Es drohte auch nicht unmittelbar Gefahr für Leib und Leben der Eltern, und hätte auch eine andere Unterbringungsmöglichkeit abseits des geschlossenen Hofes vorübergehend überlegt werden können. Unter Zugrundelegung der strengen Maßstäbe für die Feststellung eines Notstandes, die auf jeden Fall schwere und unmittelbare Gefahr bedingen, kann im gegenständlichen Fall nicht von einem Notstand im Sinn des § 6 VStG gesprochen werden. Somit liegt auch kein Schuldausschließungsgrund vor. Damit hat der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die objektiven Strafbemessungskriterien sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinn des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 liegt vor allem darin, dass durch das baurechtliche Verfahren Gefahren für die Benützer des künftigen Bauwerkes hintangehalten werden sollen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers ist als erheblich einzustufen, da er diesem Schutzzweck der Norm entgegengehandelt hat.
Erschwerend kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Milderungsgründe kamen keine hervor. Aufgrund der vorliegenden Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls zum Ergebnis, dass trotz des Vorliegens des Vorsatzes im gegenständlichen Fall die Strafe auf Euro 2.500,00 und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren waren. Die nun verhängte Strafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und auch mit den persönlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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