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LVwG-2024/36/2306-3•LVwG T LVwG-2024/36/2306-3
LVwG-2024/36/2306-3Tribunale amministrativo regionale8 apr 2025
in dubio pro reo<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, Belgien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2024, Zl ***, behoben und das Strafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2024, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 01.01.2018 -27.01.2023
Ort: **** W, Adresse 3, Top W02, CC
Sie haben zu verantworten, dass unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage bzw. ein Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt und anderen zur Benützung überlassen wurde, indem festgestellt werden konnte, dass am Wohnsitz in **** W, Adresse 3 das TOP W02, CC, mindestens seit 01.01.2018 bis zumindest 27.01.2023 zur touristischen Beherbergung von Gästen in Verwendung stand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 lit m TBO 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 250,00 vorgeschrieben.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 27.08.2024 samt Beilagen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzenden Eingaben ein und machte mit näheren Ausführungen zusammengefasst insbesondere Folgendes geltend:
Sowohl DD (ausgebildeter Baumeister in Belgien), der Geschäftsführer der EE, als Bauherrin des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes, der von diesem mit dem Verkauf von Wohnungen in diesem Gebäude beauftragte Immobilienmakler FF, als auch der Steuerberater GG hätten sich mehrfach bei der zuständigen Baubehörde erkundigt und die Auskunft erteilt bekommen, dass vorbehaltlich der Anmeldung des Gewerbes „gewerbliche Appartementvermietung“ eine Nutzung zur Vermietung an wechselnde Gäste, wie sie gegenständlich festgestellt wurde, rechtlich unbedenklich sei. Es sei daher von DD gegenüber dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der gewerblichen touristischen Vermietung der gegenständlichen Wohnung garantiert worden, dass dies aufgrund der bestehenden Widmung problemlos möglich sei. Es liege daher aufgrund der umfangreichen Erkundigungen bei der zuständigen Behörde gegenständlich ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) vor, aufgrund dessen der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass die Vermietung an wechselnde Gäste zulässig sei. Dazu wurde auf das beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2023/38/2860 bereits geführte Verfahren betreffend eine andere Wohnung im gegenständlichen Gebäude sowie und die in diesem Verfahren bei gleichem Sachverhalt ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.02.2024, LVwG-2023/38/2860-6 (Einstellung des Strafverfahrens wegen beachtlichem Rechtsirrtum) verwiesen.
II. Sachverhalt:
Mit Baubescheid vom 16.06.2015, Zl ***, wurde für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf Gst **1 KG W die Baubewilligung erteilt, dies für den verfahrensgegenständlichen Bauteil (Wohnung W02) für den Verwendungszweck „Wohnen“.
In diesem Baubewilligungsbescheid wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Gebäude - somit auch in der gegenständlichen Wohnung - kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf [vgl D) Hinweise: Punkt 3)].
Mit Kaufvertrag vom 30.11.2016 haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau JJ von den Verkäufern KK und LL jeweils Hälfeeigentum an der Wohnung W02 im Gebäude auf Gst **1 KG W, sowie die überdachten KFZ-Stellplätze Top P1 und Top P2 auf diesem Grundstück erworben.
Die gegenständliche Wohnung wird über eine Internetplattform zur Vermietung an wechselnde Gäste angeboten. Bettwäsche und Handtücher sind im Preis inbegriffen.
Für die Vermietung dieser Wohnung wurden im angelasteten Tatzeitraum auch Nächtigungen für die Vermietung an wechselnde Gäste an den Tourismusverband Wilder Kaiser gemeldet.
Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.02.2024 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2023/38/2859 und LVwG-2023/38/2860 betreffend die selbe angelastete Übertretung in einer anderen Wohnung im gegenständlichen Gebäude ergeben hat, sagte der damalige Amts- und Bauamtsleiter der Gemeinde W im Rahmen der Verhandlung zusammengefasst aus, dass er die Rechtsansicht vertreten hat, dass die Vermietung von Wohnungen mit dem genehmigten Verwendungszweck nur für Wohnen an wechselnde Gäste in Gebäuden auf Grundstücken mit der Widmung als Tourismusgebiet zulässig ist.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch bereits das Email des Immobilienmaklers FF vom 14.04.2016 an die Gemeinde W samt darauf befindlichen Eingangsvermerk vom 14.04.2016 der Gemeinde W und dem handschriftlichen Vermerk „KEIN FZWS !!“ - auf das sich auch der gegenständliche Beschwerdeführer in seinem Vorbringen bezieht - ausführlich erörtert. Anfragegegenständlich ist in diesem Email die mögliche Nutzung von Wohnungen im verfahrensgegenständlichen - damals noch in Bau befindlichen - Gebäude zur Klärung des Ausmaßes der Vermietung für Kaufinteressierte, um Gewissheit zu erlangen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, da dies für den Kaufinteressenten sehr wichtig war.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke sowie dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zahlen LVwG-2023/38/2859 und LVwG-2023/38/2860.
Die Feststellung über die Rechtsansicht des damaligen Amts- und Bauamtsleiters der Gemeinde W resultiert aus dessen Aussage als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.02.2024 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2023/38/2859 und LVwG-2023/38/2860, betreffend denselben Sachverhalt mit der gleichen Rechtsfertigung eines entschuldigenden Rechtsirrtums in einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude.
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV):
§ 28
„Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(…)
(…)
§ 67
„Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV):
§ 38
„Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(…)
(4) Bestehen im Wohngebiet am 31. August 2021 rechtmäßig Gebäude, in denen höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden, so dürfen diese weiterhin entsprechend verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.
§ 40
Mischgebiete
(…)
(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(…)“
V. Erwägungen:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es zu verantworten hat, dass die in seinem Hälfteeigentum stehende Wohnung W02, CC, zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benutzt und anderen zur Benützung überlassen worden ist.
Dabei handelt es sich um ein Dauerdelikt. Im Falle von fortgesetzten Delikten oder Dauerdelikten ist die Rechtslage am Ende der vorgeworfenen Tatzeit maßgeblich.
2. Aus der Baubewilligung vom 16.06.2015, Zl ***, für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf Gst **1 KG W, ergibt sich eindeutig, dass für den verfahrensgegenständlichen Bauteil (Wohnung W02) der Verwendungszweck „Wohnen“ bewilligt wurde.
In diesem Baubewilligungsbescheid wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Gebäude - somit auch in der gegenständlichen Wohnung - kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf [vgl D) Hinweise: Punkt 3)].
3. Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, wenn diese einen Einfluss auf bau- oder raumordnungsrechtliche Vorschriften haben kann, einer Baubewilligung.
Im letzten Halbsatz dieser Bestimmung bedarf es nur dann keiner Bewilligung, wenn es sich um Gebäude mit mehreren Wohnungen handelt, die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten zu gewerblichen Beherbergung von Gästen gegeben ist und wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude auch seinen Hauptwohnsitz hat.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der in Belgien lebende Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz im gegenständlichen Gebäude aufweist.
4. Es war somit weitergehend zu prüfen, ob die Änderung des Verwendungszweckes der gegenständlichen Wohnung von „Wohnen“ in eine gewerbliche Beherbergung Einfluss auf bau- oder raumordnungsrechtliche Vorschriften haben kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist bei der Beurteilung, ob eine Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig ist, auf „die abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist“ (vgl VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037).
5. Aus dem im vorgelegten Akt der belangten Behörde einliegenden behördlichen Ermittlungsverfahren zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Wohnung auf einer Internetbuchungsplattform zur kurzzeitigen Verwendung an Touristen zu Ferienzwecken zur Verfügung gestellt wurde und auch zahlreiche Vermietungen erfolgt sind (vgl Aufstellung der gemeldeten Nächtigungen des Tourismusverbandes Wilder Kaiser).
Dass in der gegenständlichen Wohnung im angelasteten Tatzeitraum eine Beherbergung von wechselnden Gästen erfolgt ist, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nie bestritten, weshalb darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen war.
6. Durch die gegenständlich unstrittigerweise erfolgte Verwendungszweckänderung zur touristischen Vermietung an wechselnde Gäste sind bautechnische Erfordernisse wie Brandschutz, Schallschutz und Nutzungssicherheit (Fluchtwege) entsprechend dem Stand der Technik zu erfüllen.
Gerade eine gewerbliche Nutzung von baulichen Anlagen mit ständig wechselnden Gästen macht eine Überprüfung auf Einhaltung insbesondere der vorstehend angeführten bautechnischen Erfordernisse im Rahmen eines baurechtlichen Verwaltungsverfahrens erforderlich.
Zudem ist bei einer Änderung des Verwendungszweckes von Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung zur Beherbergung zu prüfen, in wie weit diese mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen ist (vgl § 40 iVm § 38 TROG 2022 - zB in Bezug auf den Immissionsschutz).
7. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall die erfolgte Verwendungszweckänderung von der bewilligten reinen Wohnnutzung in die gewerbliche Beherbergung von wechselnden Gästen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf die relevanten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben von Einfluss sein kann und daher eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung für die Wohnung W02 im Tatzeitraum vorliegt, da die Ausnahmebestimmung gemäß § 38 Abs 4 TROG 2022 mangels eines Hauptwohnsitzes des Gewerbetreibenden im gegenständlichen Gebäude nicht greift.
8. Da das Verfahren der Baubehörde bzw der belangten Behörde sohin unbestritten ergeben hat, dass eine gewerbliche Vermietung der Wohnung W02 (CC), vorliegt und es sich dabei um eine gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 (und seiner diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes handelt, ist damit auch die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung von ihm erfüllt worden.
9. Zur subjektiven Tatseite ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
10. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Verschuldens mit näheren Ausführungen und unter Vorlage von Unterlagen zusammengefasst geltend, dass (auch) in seinem Fall ein entschuldigender Rechtsirrtum vorgelegen habe.
Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen aber nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einen am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen.
Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).
11. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die zahlreichen vorgelegten Unterlagen vor, dass sich sowohl DD (ausgebildeter Baumeister in Belgien), der Geschäftsführer der EE, als Bauherrin des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes, der von diesem mit dem Verkauf von Wohnungen in diesem Gebäude beauftragten Immobilienmakler FF, als auch Steuerberater GG sich mehrfach bei der zuständigen Baubehörde erkundigt und die Auskunft erteilt bekommen hätten, dass vorbehaltlich der Anmeldung des Gewerbes „gewerbliche Appartementvermietung“ eine Nutzung, wie sie gegenständlich festgestellt wurde (Vermietung an wechselnde Gäste) rechtlich unbedenklich sei.
Diesbezüglich wurde auch ein Email des Immobilienmaklers FF an die Gemeinde W vom 14.04.2016 vorgelegt sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr das Email des DD an den Beschwerdeführer vom 25.03.2025.
12. Aus dem E-Mail vom 14.04.2016 ist ersichtlich, dass es eine entsprechende Anfrage des Immobilienmaklers FF an die Gemeinde W hinsichtlich der Vermietung von Wohnungen im gegenständlichen Gebäude gegeben hat.
Diese Anfrage erfolgte noch vor dem Abschluss des Kaufvertrages mit dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Wohnung erworben haben.
Mit welchem konkreten Inhalt darauf eine Antwort der Baubehörde erfolgte, ergibt sich in schriftlicher Hinsicht aus den vorgelegten Unterlagen nicht.
Der Amts- und Bauamtsleiter der Gemeinde W hat in seiner Zeugenaussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu den Zahlen LVwG-2023/38/2850 und LVwG-2023/38/2850, betreffend den gleichen Sachverhalt und den selben geltend gemachten Rechtsfertigungsgrund bei einer anderen Wohnung im gegenständlichen Gebäude zusammengefasst ausgesagt, dass derartige Anfragen von ihm niemals schriftlich beantwortet wurden, sondern wenn, dann nur mündlich bzw telefonisch.
13. Aus den handschriftlichen Angaben am Eingangsstempel der Gemeinde W auf einem Ausdruck dieses Email vom 14.04.2016 ergibt sich, dass die konkrete Anfrage betreffend die Vermietung im gegenständlichen Gebäude am selben Tag vom Amts- bzw Bauamtsleiter der Gemeinde W telefonisch erledigt wurde (arg: handschriftlicher Vermerk: „Erled. TEL. 14.04.2026“).
14. Soweit sich auf diesem Email vom 14.04.2016 neben dem Eingangsstempel der Gemeinde W vom selben Tag nur noch der handschriftliche Vermerk „KEIN FZWS!!“ findet, ergibt sich dazu weiter Folgendes:
Nach den Angaben des Amts- und Bauamtsleiters der Gemeinde W in der Verhandlung am 16.02.2024 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2023/38/2850 und LVwG-2023/38/2850, der hinsichtlich dieses Vermerks seine Handschrift identifiziert hat, sollte der Vermerk lediglich bedeuten, dass die gegenständliche Wohnung kein genehmigter Freizeitwohnsitz ist.
Allerdings hat der Amtsleiter in seiner Aussage auch angegeben, dass er die rechtliche Meinung vertreten hat, dass die gegenständliche Wohnung, da sie im Tourismusgebiet liegt, an wechselnde Gäste vermietet werden darf und dass es dazu keiner Bewilligung einer Verwendungszweckänderung bedarf.
Er konnte sich zwar nicht an den konkreten Fall erinnern, gab aber an, dass er diese Rechtsauskunft bei Anfrage gegeben hat.
15. Im Email des DD an den Beschwerdeführer nunmehr vom 25.03.2025 wird zusammengefasst ausgeführt, dass vor der Realisierung des Bauvorhabens zur Errichtung des gegenständlichen Gebäudes beim Amts- und Bauamtsleiter Informationen eingeholt worden seien und dabei ua auch die Aussage erteilt worden sei, dass bei einem Gebäude im Tourismusgebiet eine Vermietung an wechselnde Gäste möglich sei, wenn der Vermieter im selben Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat oder falls dies nicht gegeben ist, eine gewerbliche Vermietung angemeldet wird.
Zusätzlich habe sich auch noch der Immoblienmakler FF und der Steuerberater an den Amts- und Bauamtsleiter der Gemeinde W gewendet und dieselbe Auskunft erhalten.
16. Beim Zustandekommen des gegenständlichen Kaufvertrages wurden zwar nicht die Dienste des Immobilienmaklers FF in Anspruch genommen, jedoch war dieser im Auftrag des Errichters tätig.
Eine schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde zur Vermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung bzw Wohnungen in diesem Gebäude besteht nicht.
Der Amts- und Bauamtsleiter der Gemeinde W hat in der Verhandlung am 16.02.2024 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2023/38/2850 und LVwG-2023/38/2850, ausgesagt, dass sein Vermerk „KEIN FZWS!!“ am Ausdruck dieses Email mit der Anfrage von FF lediglich bedeute, dass die gegenständliche Wohnung kein genehmigter Freizeitwohnsitz ist.
Zusammengefasst ergibt sich, dass schriftliche Auskünfte oder vom Amts- und Bauamtsleiter der Gemeinde W bestätigte mündliche Aussagen, dass für die gegenständliche Wohnung bzw das Gebäude tatsächlich ebenfalls die rechtlich unrichtige Auskunft erteilt worden wäre, dass die gegenständliche Wohnung, da sie im Tourismusgebiet liegt, an wechselnde Gäste vermietet werden darf und dass es dazu keiner Bewilligung einer Verwendungszweckänderung bedarf, liegen sohin nicht zweifelsfrei vor.
17. Allerdings ergibt sich aus dem Email des Immobilienmaklers FF an die Gemeinde W vom 14.04.2016, samt Eingangsstempel der Gemeinde, dass noch vor Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages eine schriftliche Anfrage erfolgt ist und es dazu jedenfalls auch eine telefonische Auskunft der zuständigen Baubehörde gegeben hat (arg: „Erled. TEL. 14.04.2026“).
Gegenstand der Anfrage war, wie sich aus dem Email vom 14.04.2016 zweifelsfrei ergibt „wie oft bzw wie lange oder in welchem Zeitraum eine Wohnung in gegenständlichen Gebäude pro Jahr vermietet werden muss“.
Aus der Aussage des Amts- und Bauamtsleiter der Gemeinde W in der Verhandlung am 16.02.2024 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2023/38/2850 und LVwG-2023/38/2850, hat sich weiters ergeben, dass er solche Anfragen generell nie schriftlich, sondern nur mündlich bzw telefonisch beantwortet hat. Weiters, dass er grundsätzlich die rechtliche Meinung vertreten hat, dass die gegenständliche Wohnung, da sie im Tourismusgebiet liegt, an wechselnde Gäste vermietet werden darf und dass es dazu keiner Verwendungszweckänderung bedarf. Er konnte sich zwar nicht an den konkreten Fall erinnern, aber er gab an, dass er diese Rechtsauskunft bei Anfrage gegeben hat.
Es konnte daher im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund der bereits im Verfahren zu den Zahlen LVwG-2023/38/2850 und LVwG-2023/38/2850, getätigten Aussagen des Amts- und Bauamtsleiter der Gemeinde W weder zweifelsfrei festgestellt werden, ob seine grundsätzliche irrige Rechtsmeinung betreffend die Zulässigkeit der Vermietung ohne Bewilligung einer Verwendungszweckänderung auch für das gegenständliche Gebäude tatsächlich ebenfalls erteilt wurde oder nicht.
18. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht), tatsächlich so zugetragen hat (vgl VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021; ua).
Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der gegenständlich konkret gegebenen Umstände in Bezug auf die subjektive Tatseite nicht gegeben und war nach Ansicht des erkennenden Gerichts über die bereits vorliegenden Unterlagen und Aussagen hinaus auch nicht mehr weiter zu ermitteln.
19. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, sofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253; uva).
Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund vorstehender Erwägungen in Bezug auf die Frage des allfälligen Vorliegens eines entschuldigenden Rechtsirrtums gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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