LVwG T LVwG-2025/28/0275-7

LVwG-2025/28/0275-7Tribunale amministrativo regionale7 apr 2025

Regest

in dubio pro reo<br/>Wettreglement<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/0275-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.28.0275.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die BB, **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, Zl ****, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 19.12.2024, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:20.11.2023, 14:42 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, Wettbüro in den

Räumlichkeiten der CC

Sie haben es als zu Vertretung nach außen berufenes Organ der DD. nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, dass bei dem aufgestellten Wettterminal im Standort **** X, Adresse 2 (Wettbüro in den Räumlichkeiten der CC) das Wettreglement in der Wettannahmestelle nicht an gut sichtbarer Stelle ausgehängt war, obwohl das Wettreglement in Wettannahmestellen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist. Im Fall von Internetwetten ist es auf der Internetseite des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.

Konkret wurde im Zuge der behördlichen Kontrolle festgestellt, dass im angeführten Standort das

Wettreglement entgegen § 19 Abs. 4 nicht ausgehängt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. VStG § 47 Abs. 1 lit I iVm § 19 Abs. 4 Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBI. Nr. 98/2019

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 500,00

§ 47 Abs. 1 lit. l LGBl.Nr. 98/2019 Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl Nr. 98/2019

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Der Einschreiter erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, ****

BESCHWERDE

Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen unvollständiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie des Ausspruchs über die Strafe angefochten. Dazu im Einzelnen:

1)Die Behörde hat zwar die schriftliche Verantwortung des Einschreiters vom 06.11.2024 in das Straferkenntnis hineinkopiert, hat sich aber nicht einmal ansatzweise inhaltlich mit dem Vorbringen des Einschreiters auseinandergesetzt. Demzufolge ist die Behörde unrichtiger Weise auf Seite 6 zu dem Ergebnis gekommen „der Beschuldigte konnte gegenständlich keine maßgeblichen Umstände ins Treffen führen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.“ Tatsächlich hat der Einschreiter in seiner Verantwortung vom 06.11.2024 umfassend und detailliert dargestellt, warum ihn kein Verschulden daran trifft, dass bei der behördlichen Kontrolle am 20.11.2023 im Wettbüro in den Räumlichkeiten der CC das Wettreglement nicht ausgehängt war.

Wenn sich die Behörde tatsächlich mit diesem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hätte, wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einschreiter alles vorgekehrt hat, dass ihm das vorgeworfene Fehlen der Wettordnung gar nicht vorkommen dürfte.

Der Einschreiter hat in seiner Verantwortung vom 06.11.2024 vorgebracht, dass jede Tabaktrafik, die Vertragspartner/Annahmestelle der DD wird, bereits vor Eröffnung der Sportwetten-Annahmestelle ein sogenanntes „Erstausstattungspaket“ erhält. Dieses Erstausstattungspaket umfasst auch eine Packung Wettordnung für das jeweilige Bundesland (5 Exemplare). Des Weiteren hat der Einschreiter in seiner Verantwortung vom 06.11.2024 (Punkt 2)) darauf verwiesen, dass jede Tabaktrafik, also auch die CC, einen Zugang zum Lotterien Portal hat. In diesem Portal finden sich unter Punkt „KK / Rechtliches“ auch alle aktuellen Wettordnungen, einschließlich des Tiroler Wettreglements zum Download. Mit seiner schriftlichen Stellungnahme hat der Einschreiter auch einen Ausdruck aus diesem Lotterien Portal vorgelegt.

Die Behörde übergeht diese Vorbringen zu den Punkten 1) und 2) in der Stellungnahme mit Stillschweigen und setzt sich auch mit keinem Wort damit auseinander, dass auch die CC dieses Erstausstattungspaket erhalten hat und darüber hinaus das Tiroler Wettreglement jederzeit im Lotterien Portal zum Download bereitgestellt ist.

Ebenso ignoriert die Behörde das Vorbringen des Einschreiters im Punkt 3) seiner Stellungnahme, wonach jede Annahmestelle (Tabaktrafik) sich an das Onlineservice, dessen Telefonnummer am Lotterien Terminal ersichtlich ist, wenden kann und fehlende Materialien, also auch die Wettordnungen, kostenfrei bestellen kann und diese Materialien auch innerhalb von 1 bis 2 Werktagen per Post an die Annahmestelle zugestellt werden.

Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen des Einschreiters tatsächlich befasst, hätte sie feststellen müssen, dass

-die Vertragspartner der DD, also auch die CC, ein Erstausstattungspaket, welches auch die Wettordnung beinhaltet, erhalten hat;

-jede Annahmestelle, also auch die CC, einen Zugang zum Lotterien Portal hat, in welchem auch die Wettordnungen, im vorliegenden Fall, das Tiroler Wettreglement, zum Download bereitstehen.

-Jede Annahmestelle sich jederzeit an das Online-Service der DD, dessen Telefonnummer am Lotterien Terminal ersichtlich ist, wenden und fehlende Materialien, darunter insbesondere auch die Wettordnung, kostenfrei bestellen kann und diese postalisch kurzfristig geliefert wird.

Der Einschreiter hat somit vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass das Wettreglement tatsächlich an die Annahmestelle CC geliefert worden ist und darüber hinaus es mehrere Möglichkeiten gibt, jederzeit dieses Wettreglement, sollte es ein Kunde mitgenommen haben, nachzubestellen.

2)Der Einschreiter hat auch vorgebracht, dass er ein Kontrollsystem mit Außendienstmitarbeitern der DD eingerichtet hat (Seite 4 der Rechtfertigung vom 06.11.2024). Der Einschreiter hat auch die Besuche des zuständigen Außendienstmitarbeiters EE in der gegenständlichen Tabak CC im Jahre 2024 detailliert aufgelistet.

Der Einschreiter hat sich auch auf die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Außendienstmitarbeiters, EE, berufen.

Ohne jegliche Begründung hat die Behörde diesen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme mit Stillschweigen übergangen.

Die zeugenschaftliche Einvernahme von EE hätte das Vorhandensein des behaupteten Kontrollsystems bezogen auf die Annahmestelle CC und die Kontrollbesuche des Außendienstmitarbeiters EE unter Beweis gestellt.

Daraus hätte sich rechtlich ergeben, dass der Einschreiter als Verantwortlicher ein Kontrollsystem eingerichtet hat und damit wirklich alles veranlasst hat, dass ein Fehlen der Wettordnung (Wettreglement) gar nicht vorkommen dürfte.

3)Rechtlich völlig unbeachtet lässt die Behörde auch den Hinweis des Einschreiters auf die Eigenverantwortlichkeit der Inhaber von Tabaktrafiken, die von der österreichischen Monopolverwaltung konzessionierte Unternehmer sind.

In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere darauf zu verweisen, dass jeder Inhaber einer Annahmestelle mit nur einem „Klick“ über das Lotterien Terminal das Wettreglement jederzeit ausdrucken kann.

Einfacher geht es gar nicht für Fälle vorzukehren, wo das Wettreglement von einem Kunden mitgenommen worden ist oder sonst nicht präsent ist.

4)Mit all diesen Umständen hat sich die Behörde mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt.

Der Beweisantrag auf Einvernahme von EE wurde zur Gänze ignoriert. Der vorgelegte Ausdruck aus dem Onlineportal wurde nicht beachtet. Das Verfahren ist somit mangelhaft geblieben.

Dementsprechend ist die Behörde auch rechtsirrig zu dem Ergebnis gelangt, dass „der Einschreiter keine maßgeblichen Umstände ins Treffen führen konnte, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten“.

5)Rechtlich unverständlich und auch verfehlt ist auf Seite 6 des Straferkenntnisses oben vorgenommene Beurteilung „Der Beschuldigte hat daher die die ihm spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.“. Diese Feststellung wird aus den voranstehenden Ausführungen im Straferkenntnis zu § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz abgeleitet. Was der im Straferkenntnis enthaltene Vorwurf, am 20.11.2023 war das Wettreglement nicht ausgehängt, mit der zitierten Verpflichtung „der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist“ zu tun hat, bleibt unbegründet und ist auch in keiner Weise nachvollziehbar. Gegenstand des Straferkenntnisses ist einzig und allein der singuläre Vorwurf, dass am 20.11.2023 bei einer behördlichen Kontrolle im Standort CC das Wettreglement nicht ausgehängt war.

6)Ausdrücklich wird auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Selbst wenn ein Verschulden des Einschreiters vorliegen würde, kann dieses aufgrund der zahlreich getroffenen Maßnahmen, um einen solchen Fall zu verhindern, nur äußerst gering sein und hätte die Behörde jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen finden können.

  1. Aus all den obigen Gründen stellt der Einschreiter nachstehende

ANTRÄGE:

a) Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis derart abändern, dass das gegen den Einschreiter eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in

eventu

b) das Straferkenntnis aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu

c) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass der Einschreiter bloß ermahnt wird.

Z, am 30.1.2025AA“

Aus der Anzeige der BH Y vom 16.09.2024, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass am 20.11.2023 um 14.42 Uhr eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes im Standort **** X, Adresse 2 (Wettbüro in den Räumlichkeiten der CC), durchgeführt worden ist. Dabei wurde ein Verstoß gegen § 19 Abs 4 Tiroler Wettunternehmergesetz festgestellt und im konkreten festgestellt, dass im angeführten Standort das Wettreglement entgegen § 19 Abs 4 nicht ausgehängt war. Ein aktueller Firmenbuchauszug der DD liegt der Anzeige bei.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD. mit Sitz in **** Z, Adresse 3. Am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 20.11.2023, war der Beschwerdeführer bereits handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD..

Am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 20.11.2023, wurde um 14.42 Uhr in **** X, Adresse 2, in den Räumlichkeiten der CC die Tätigkeiten dieses Wettunternehmers von drei Kontrollorganen der Bezirkshauptmannschaft Y und zwei Polizeibeamten überprüft. Anwesend war Frau GG; dabei handelt es sich um die Ehegattin des Trafikanten. Der Trafikant, Herr JJ, war nicht in der Trafik anwesend.

Der Zeuge FF von der BH Y fragte die Zeugin GG, sodann nach dem aufliegenden und/oder ausgehängten Wettreglement nach dem Tiroler Unternehmergesetz und konnte die Zeugin das Wettreglement nicht finden.

Vom Zeugen EE wurde die Beilage./3 in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gelegt und genau eingezeichnet, wo das Wettreglement in der gegenständlichen Trafik aufliegt. Der Zeuge EE gab bei seiner Einvernahme ua an, dass die vor dem Tresen aufgelegten Urkunden (auch Wettreglement) seit Jahren dort so aufgelegt sind bzw waren.

Die Zeugin GG, welche alleine in der Trafik war, musste Kunden in der Trafik bedienen und die Postabfertigung vornehmen. Sie gab weiters an, dass die „Wettordnung“ jedenfalls im gegenständlichem Betrieb aufgelegen ist. Die Zeugin GG gab übereinstimmend zur Aussage des Zeugen EE an, dass das Wettreglement am vorfallsgegenständlichen Tag dort, wo es aus der Beilage./3 hervorgeht, auch gestanden ist.

Insgesamt bleiben hier große Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers.

Es stehen die Aussagen diametral gegenüber und kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das Vergehen im gegenständlichen Fall auch tatsächlich beging.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichem Akt und hier insbesondere aus dem Firmenbuchauszug der Firma DD.

Die Feststellung, dass ein Wettreglement aufgelegen ist, ergibt sich aus der Aussage der einvernommenen Zeugen GG und EE bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.04.2025. Die Feststellung, dass kein Wettreglement aufgelegen ist, ergibt sich aus der Aussage des einvernommenen Zeugen FF bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.04.2025.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – insofern trotz eingehender Beweiswürdigung – Zweifel an einer Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist daher dann anzuwenden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, was im gegenständlichen Fall vorliegend ist. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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