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LVwG-2024/20/1438-15•LVwG T LVwG-2024/20/1438-15
LVwG-2024/20/1438-15Tribunale amministrativo regionale7 apr 2025
Kanalanschlussgebühr<br/>Schwarzbau<br/>Fertigstellungsmeldung<br/>Abgabentatbestand<br/>Nachholeffekt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 21.05.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024, GZl.: ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.01.2024, Aktenzeichen: GZl.: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr (Ergänzungsgebühr)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag wie folgt festgesetzt wird:
282,92 m³
Baumasse
x €
5,90
€
davon 10 % Umsatzsteuer
€
151,74
Kanalanschlussgebühr
€
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X Herrn AA in Zusammenhang mit dem Umbau eines Bestandsgebäudes sowie der Errichtung eines Holzlagers auf dem Grundstück N. **1, KG X, EZ ***1, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 2.343,54 vor. Die Berechnung lautet wie folgt:
397,21 m³
Baumasse
x €
5,90
€
0,00 m²
Dachfläche lt. Planunterlagen
x €
5,30
€
0,00
0,00
Mindestanschlussgebühr
x €
€
0,00
Gesamtsumme inkl. USt.
x €
€
davon 10 % Umsatzsteuer
€
213,05
Gesamt-Kanalanschlussgebühr
€
Die belangte Behörde ermittelte die Baumasse wie folgt:
Baumasse neu laut Bescheid vom 29.11.2022 ohne Holzlager943,99
Baumasse alt laut Bescheid Kanalanschlussgebühr vom 01.10.1996546,78
397,21
Gegen diesen Abgabenfestsetzungsbescheid sowie gegen den parallel dazu ergangenen Bescheid über Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr hat Herr AA durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft 1989 im Versteigerungswege erworben und lediglich im Jahre 1999 geringfügige Umbauarbeiten durchgeführt hätte. Ansonsten sei das Gebäude unverändert geblieben. Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages bzw einer Kanalanschlussgebühr für den Bestand sei unzulässig. Diesbezüglich sei bereits Verjährung eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass für den Altbestand bereits Abgaben entrichtet worden wären bzw dürften Vorschreibungen lediglich auf Basis der damaligen Rechtslage und Beträge erfolgen. Im Übrigen wäre eine Abgabenfestsetzung nur in Bezug auf den (aktuell) errichteten Zubau zulässig.
Mit Beschwerdevorentscheidung(en) vom 02.05.2024 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde auf das vorangegangene Bauverfahren und die erteilte Baubewilligung. Es sei eine neue Baumasse im Sinne des § 11 TVAG gebildet worden und liege somit ein Abgabentatbestand gemäß § 7 Abs 1 TVAG vor. In Bezug auf die im Jahre 1999 angezeigte Baumaßnahme (Errichtung von Dachgaupen) führte die Abgabenbehörde aus, dass sich aus der beigebrachten Planskizze keine Erhöhung der Baumasse ergeben hätte.
Dagegen wurden fristgerecht Vorlageanträge gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass durch den Beschwerdeführer keine neue Baumasse geschaffen worden sei. Das Wohngebäude habe nach wie vor dieselbe Baumasse wie zum Erwerbszeitpunkt. Es sei vor Jahrzehnten lediglich eine Dachgaupe bewilligt worden. Aus dem Bescheid gehe auch nicht her vor, von welcher Baumasse ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 27.05.2024 wurden die Akten von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dazu sei angemerkt, dass das Verfahren betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem TVAG zur Zahl LVwG-2024/20/1437 und jenes betreffend die Kanalanschlussgebühr zur Zahl LVwG-2024/20/1438 beim Landesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde.
Das Landesverwaltungsgericht hat in der Folge zur Klärung des Sachverhaltes einen umfassenden Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer und der Behörde geführt. Diesbezüglich sei auf die detaillierte Darlegung des Verfahrensganges in dem im Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2025, Zl LVwG-2024/20/1437-15, verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht fasste am Ende des Ermittlungsverfahrens die Sach- und Rechtslage in einem Schreiben vom 18.02.2025 nochmals zusammen und führte in unter Verweis auf eine beigefügte Berechnung der belangten Behörde aus, dass die Bemessungsgrundlage Bezug auf die Kanalanschlussgebühr zutreffend erscheine.
Mit Schreiben vom 05.03.2025 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu nochmals Stellung. Im Ergebnis führte er nochmals aus, dass sich die Erhöhung der Baumasse (von 560,80 m3 auf 829,70 m3) nicht durch konsenslos durchgeführte Bauvorhaben erklären lasse. In die Baumassenerhöhung sei auch die Errichtung der Dachgaupen eingeflossen. Diesbezüglich sei eine Bewilligung vorgelegen. In Bezug auf diesen neu geschaffenen Raum wären allfällige Erschließungskosten jetzt verjährt. Auch allfällige Baumassenerhöhungen vor 1999 dürften abgabenmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens könne sich der Beschwerdeführer jedoch unpräjudiziell vorstellen, die Hälfte der vorgeschriebenen Gebühren zu übernehmen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1, KG X, mit der Adresse 1 in **** X. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Jahr 1989 (im Wege einer Versteigerung) erworben. Das Grundstück weist eine Fläche von 947 m2 auf.
Das Bestandsgebäude (ein Wohnhaus samt Garage) wurde mit Bescheid vom 10.09.1969 baubehördlich bewilligt. Im Jahr 1996 kam es aufgrund eines (bescheidmäßig vorgeschriebenen) Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid vom 01.10.1996 zu einer Abgabenfestsetzung betreffend die Kanalanschlussgebühr in Höhe von insgesamt ATS 30.073,00. Dabei wurde eine Baumasse von 546,78 m³ zugrunde gelegt.
In einem derzeit noch nicht näher bekannten Zeitraum, der aber jedenfalls nach dem Jahr 1974 jedoch vor dem Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Jahre 1996 gelegen ist, wurde nordwestlich des Wohngebäudes ein Lagerschuppen (Baumasse 114,29 m3) errichtet. Im Jahr 2013 wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von einem Mieter des Beschwerdeführers auf Basis einer gegenseitigen Vereinbarung ein Holzlager (Baumasse 24,22 m3) errichtet. Davon wurde die Baubehörde nicht in Kenntnis gesetzt.
Im Jahr 1999 wurde mit einer Bauanzeige vom 02.08.1999 eine bauliche Änderung, nämlich die Anbringung von Dachgaupen, bei der Baubehörde angezeigt. Im Zuge der wegen dieser Baumaßnahme erfolgten Einreichung bei der Baubehörde wurden Pläne vorgelegt, die lediglich das Wohnhaus betreffen. Die Baubehörde ging auf Grund der Einreichpläne von einer untergeordneten Baumaßnahme ohne Baumassenvergrößerung aus. Von der Baubehörde wurde hinsichtlich dieses auf den Planskizzen abgebildeten Objekts mittels Aktenvermerk vom 11.08.1999 festgehalten, dass das Bauvorhaben gemäß § 22 Abs 4 Tiroler Bauordnung 1998 ausgeführt werden darf. In Bezug auf diese dann tatsächlich durchgeführte Baumaßnahme wurde keine Fertigstellungsmeldung erstattet.
Im Jahr 2018 wurde seitens der Gemeinde X im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit mit dem Mieter des Beschwerdeführers festgestellt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligungspflichtige Bauführungen ohne baurechtliche Genehmigungen erfolgt waren. Dem Beschwerdeführer wurde mit einem Bescheid vom 11.02.2018 von der Baubehörde die Beseitigung näher angeführter baulicher Anlagen, nämlich einem Nebengebäude (Werkstätte, Garage, Holzlager) aufgetragen und die Benützung dieser baulichen Anlagen untersagt. Die Baubehörde sprach wegen der konsenslos errichteten Bauvorhaben mit Bescheiden vom 11.12.2018 ein Benützungsverbot aus und erließ einen Beseitigungsauftrag. In der Folge wurde insbesondere seitens der Baubehörde eine baurechtliche Sanierung angestrebt.
Nach Durchführung eines baurechtlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2022, ***, die baurechtliche Bewilligung für den Bestand (Umbau des Bestandsgebäudes sowie die Errichtung eines Holzlagers) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. Der Beschwerdeführer hat am 13.10.2023 eine Bauvollendungsanzeige an die Baubehörde übermittelt. Darin ist festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben am 19.05.2023 fertiggestellt worden sei.
Die Baumasse des baurechtlich bewilligten Bauvorhabens (gemäß § 2 Abs 4 TVAG) ohne Holzlager beträgt insgesamt 943,99 m³. Die Baumasse des zum Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage bereits vorhandenen Lagerschuppens beträgt 114,29 m3.
Die Baumassenerhöhung errechnet sich wie folgt:
Baumasse laut Baubewilligung vom 29.11.2022 943,99 m³
Abzgl Baumasse laut Anschlussbescheid 1996 - 546,78 m3
Abzgl Baumasse Lagerschuppen - 114,29 m3
Gesamtzuwachs Baumasse 282,92 m3
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Bau-/Abgabenakt und der auf Grund der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten umfangreichen Ermittlungen. Die maßgeblichen Daten (Maße) in Bezug auf das Gebäude bzw das Grundstück sind insbesondere durch die Einreichpläne dokumentiert. Die erstmalige Errichtung und Bewilligung eines Gebäudes im Jahre 1969 und die erstmalige Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr nach erfolgtem Kanalanschluss des Grundstückes gründen sich auf die entsprechenden Bescheide.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte in einem Schreiben vom 16.12.2024 aus, dass der Lagerschuppen am Gebäude mit 114,29 m3 zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft (durch Ersteigerung) bereits vorhanden gewesen wäre und verwies idZ auf übermittelte Pläne. Der Abgabenbehörde wurde dies vom Verwaltungsgericht vorgehalten. In einem Schreiben vom 10.01.2025 führte sie aus, das eine zeitliche Festlegung der Errichtung des Lagerschuppens nicht gemacht werden könne. Weshalb der Lagerschuppen bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für den damaligen Anschluss des Wohnhauses sei nicht berücksichtigt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Auf der Grundlage dessen folgt das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers und geht davon aus, dass der Lagerschuppen zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Kanalnetz im Jahr 1996 bereits vorhanden war.
Hinsichtlich der Errichtung der Dachgaupen findet sich im Akt keine Fertigstellungsmeldung. Im Übrigen sei auf die ausführliche Beweiswürdigung im Parallelerkenntnis verwiesen.
IV.Rechtsgrundlagen
Die Kanalgebührenordnung für die Kanalanlage der Gemeinde X (letzter Gemeinderatsbeschluss vom 26.11.2001) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 2
Anschlussgebühr
(1)Wenn eine Anlage an die Gemeindekanalanlage angeschlossen wird, wird eine Anschlußgebühr erhoben.
(2)[…]
(3)Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt der Fertigstellungsmeldung nach der TVO insoweit, als die Bemessungsgrundalge den Umfang der früheren übersteigt.
§ 4
Bemessungsgrundlage, höhe und Vorschreibung der Anschlussgebühr
(1)a)Bemessungsgrundlage ist die Baumasse nach § 2 Abs 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabegesetz, LGBl. Nr 22/19888 i.d.g.F. des Anschlußobjektes. Die Baumasse land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur ur Hälfte anzurechnen. Die Baumasse von Gebäude, die vor dem Jahr 1914 errichtet wurden, ist um 15 v.H. zu kürzen. Bei landwirtschaftlichen Anschlußobjekten ist jedoch nur der Wohnteil bzw gewerblich genutzte Teil als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, Ställe und Scheunen bleiben außer Ansatz;
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
Dazu sei zunächst auf die Ausführungen in dem Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem TVAG verwiesen. Zusammengefasst wird dort dargelegt, dass eine „Nachversteuerung“ von in der Vergangenheit durchgeführten unzulässigen Bauführungen (Schwarzbauten) zulässig sei. Es wird auch zum Ausdruck gebracht, dass letztlich die in den Baubewilligungen angeführten Baumassen des bewilligten Objektes maßgeblich wären.
Für die Kanalanschlussgebühr, die hier im Form einer sogenannten Erweiterungsgebühr vorzuschreiben war, sind diese zum Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) ergangenen Ausführungen übertragbar. Es ist lediglich zu bedenken, dass der Abgabenanspruch gemäß § 2 Abs 1 und 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X an den Anschluss an die Gemeindekanalanlage bzw bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt der Fertigstellungsmeldung entsteht.
In Bezug auf die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr ist wesentlich, dass es mit dem Anschluss des Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz im Jahre 1996 mit Bescheid vom 01.10.1996 erstmals zu einer Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr gekommen ist. Dabei wurde eine Baumasse von 546,78 m3 zugrunde gelegt. Der damals bereits vorhandene Lagerschuppen am Gebäude (Baumasse 114,29 m3) wurde aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr einbezogen, obwohl der Abgabenspruch auch hinsichtlich dieses Objektes entstanden wäre.
In der Folge sind bis zur Durchführung der mit Baubescheid vom 29.11.2022 bewilligten Baumaßnahmen, hinsichtlich der auch eine Bauvollendungsanzeige erstattet wurde, keine Abgabentatbestände verwirklicht worden. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Dachgaupen ist entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr wesentlich, dass keine Fertigstellungsmeldung erfolgte und damit – unabhängig von einer allenfalls damit verbundenen Baumassenvergrößerung – kein Abgabentatbestand verwirklicht wurde.
Da zwischen der Festsetzung der Kanalanschlussgebühr im Jahr 1996 und der baurechtlichen Sanierung der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück stehenden Objekte kein Abgabentatbestand im Sinne des § 2 Abs 3 der Kanalordnung verwirklicht wurde, kommt es nunmehr zu einem mit der Schwarzbausanierung verbundenen Nachholeffekt.
Die Differenz zwischen der Baumasse laut Bescheid vom 01.10.1996 und der Baumasse laut Baubewilligung vom 29.11.2022 beträgt 397,21 m3. Davon ist die Baumasse des Lagerschuppens, der bereits 1996 vorhanden war, in Abzug zu bringen.
Baumasse Kanalanschlussgebühr lt Baubewilligung vom 29.11.2022 968,21 m³
Abzgl Baumasse Altbestand laut Bescheid 1996 - 546,78 m3
Abzgl Baumasse Lagerschuppen - 114,29 m3
Gesamtzuwachs Baumasse 282,92 m3
Daraus ergibt sich folgende Berechnung (der Tarif von Euro 5,90 pro m3 beinhaltet auch die Umsatzsteuer):
282,92 m³
Baumasse
X €
5,90
€
davon 10 % Umsatzsteuer
€
151,74
Gesamt-Kanalanschlussgebühr
€
Im Übrigen sei auf die Ausführungen in dem im Parallelverfahren 2024/20/1437 (zum Erschließungsbeitrag nach dem TVAG) ergangenen Erkenntnis verwiesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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