LVwG T LVwG-2025/49/0238-4

LVwG-2025/49/0238-4Tribunale amministrativo regionale3 apr 2025

Regest

Wasseranschlussgebühr<br/>Altbaumasse<br/>Neubaumasse<br/>Baumasse<br/>Altbestand<br/>Neubau<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/0238-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.0238.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 26.1.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2025, ***, über die Beschwerde vom 18.11.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.10.2024, ***, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2024 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde AA (Beschwerdeführer) für den Anschluss des mit Baubescheid vom 3.6.2024, ***, genehmigten Bauvorhabens (Abbruch Altbestand, Neuerrichtung Wohnhaus mit Doppelgarage auf GSt **1 in EZ ***, KG Y), eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von € 2.120,02 auf Basis einer Baumasse von 1.239,78 m³ (Baumasse des Neubaus) vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 18.11.2024 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, auf seinem Grundstück sei seit 1955 ua ein Leitungsrecht (Dienstbarkeit des Wasseranschlusses und der –leitung zugunsten des im Westen angrenzenden privaten GSt **2) im Grundbuch eingetragen. Es stelle sich daher die Frage, warum er die Erschließung für Wasser auf Basis der gesamten Baumasse tragen müsse. Vor ca 2 Jahren sei die Hauptwasserleitung durch die Gemeinde erneuert und angeschlossen worden. Aus diesem Grund wären daher schon bereits Erschließungen durchgeführt worden. Wäre sein Grundstück nicht erschlossen, hätten auch die Nachbarhäuser keine Erschließung. Es sei für ihn daher schwer nachvollziehbar, warum er für sein Grundstück, für welches er bereits seit Jahrzehnten ua Wassergebühren bezahle, nochmals von der gesamten Neubaumasse die Erschließung bezahlen müsse und nicht die Altbaumasse von 515,50 m³ in Abzug gebracht werden könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2025 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, da der Baubescheid des Altbestands aus dem Jahr 1955 stamme und es damals noch keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren gegeben habe, konnten und seien solche bis jetzt noch nicht vorgeschrieben worden. Mangels eines Abgabentatbestandes sei daher eine Anrechnung der Baumasse des Ende der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichteten Wohnhauses (Altbestandes) bezogen auf die Wasseranschlussgebühr nicht möglich.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 26.1.2025 einen Vorlageantrag. In der Begründung führte er ergänzend und im Wesentlichen aus, das Grundstück sei bereits seit Jahrzehnten mit allen Leitungen erschlossen, daher sei es noch weniger verständlich, nochmal Gebühren zu entrichten. Abgaben würden bereits seit Jahren an die Gemeinde bezahlt. Im Übrigen hätte die Abgabenbehörde bereits in den Jahrzehnten zuvor einmal Erhebungen anstreben und Erschließungskosten einheben können und nicht jetzt, wo diese um ein mehrfaches teurer seien. Die Aufzahlung auf die Differenz zwischen der Neubau- und Altbaumasse sei nachvollziehbar und werde akzeptiert, nur nicht die Zahlung für die Neubaumasse ohne Abzug der Altbaumasse für ein bereits erschlossenes Grundstück. Dies auch deshalb nicht, weil bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr die Altbaumasse sehr wohl berücksichtigt worden wäre.

Nach Vorlage des Abgabenaktes beim Landesverwaltungsgericht Tirol durch die Abgabenbehörde am 31.1.2025 teilte diese dem Landesverwaltungsgericht Tirol über Ersuchen mit E-Mail vom 13.2.2025 auszugsweise mit:

„Zu Ihren Fragen möchte ich mich wie folgt äußern:

•Erfolgten am Bestandsgebäude (Altbestand) bauliche Veränderungen gegenüber dem laut Baubescheid aus dem Jahr 1955 genehmigten Bauvorhaben?

Es gibt neben der Ziffer aus 1955 keine weiteren Bauakte bis zur Aktuellen aus 2024.

(…)

•Erfolgten auf der Grundlage dieses Gesetzes oder späterer Gesetze (TBO, LGBl Nr 42/1974; TVAAG, LGBl Nr 22/1998) Abgabenvorschreibungen für das Bestandsgebäude?

Nein. Es wurden weder ein Erschließungsbeitrag noch eine Wasseranschlussgebühr für den (ehemaligen) Bestand bis dato vorgeschrieben.

Mit E-Mail vom 3.3.2025 übermittelte die Abgabenbehörde ergänzend die älteste Wasserleitungssatzung der Gemeinde Y aus dem Jahr 1967, welche bis ins Jahr 1996 zur Anwendung gelangte.

Mit Schreiben vom 17.2.2025, LVwG-2025/49/0237-2, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 13.2.2025 und 3.3.2025 und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Mit E-Mail vom 28.3.2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, das Grundstück befinde sich bereits seit 45 Jahren im Familienbesitz. Er habe es vor ca 8 Jahren von seiner Großmutter übernommen. Es stelle sich für ihn die Frage, warum die Gemeinde nicht schon früher diese Kosten eingefordert habe, zB beim Kauf des Hauses durch seine Großeltern. Beim Bau der Klärgrube habe auch für die Gemeinde die Möglichkeit bestanden, die restlichen Gebühren einzufordern. Es sei ihm bewusst, zu Zeiten, wo das Althaus gebaut worden sei, habe es keine solchen Vorschreibungen gegeben, zumindest mit keinen Aufzeichnungen. Es sei daher schwer, das Laster der Mehrkosten bei Nichtberücksichtigung des Altbestandes zu tragen. Zudem würden zwei Servitutsrechte auf seinem Grundstück (Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges auf einem nördlich gelegenen 3,5 m breiten Streifen mit einer Länge von ca 32,61 m, somit ca 114,00 m² und Dienstbarkeit des Wasseranschlusses und der –leitung jeweils zugunsten des im Westen angrenzenden privaten GSt **2). Er könne und dürfe diesen Streifen baulich nicht benützen und müsse dies gewähren, was ihm aber bekannt gewesen sei. Es wäre aber auch dieser Streifen von der Baumasse abzuziehen. Er hoffe doch noch auf eine Einigung, die Altbaumasse bei der Wassererschließung in Abzug bringen zu können. Das neue Haus stehe am ident selben Fleck, wo das alte Haus gestanden habe. Es seien bereits alle Leitungen aufgrund des Servitutsrechts im Grund vor Ort gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2025, ***, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde vom 18.11.2024 gegen den Bescheid vom 14.10.2024, ***, mit dem die Kanalanschlussgebühr für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vorgeschrieben wurde, statt und schrieb in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 13.1.2024, ***, die Kanalanschlussgebühr unter Abzug der Altbaumasse von 515,50 m³, sohin auf Basis von 724,28 m³, unter Verweis auf den Kanalanschlussbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.10.1991, ***, vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit 29.8.2017 Eigentümer des GSt **1 in EZ ***, KG Y, mit einer Fläche von 696 m².

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 3.6.2024, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde dem Beschwerdeführer für den gänzlichen Abbruch des Altbestandes und den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem GSt **1 die baurechtliche Bewilligung.

Der Neubau weist eine Baumasse von 1.239,78 m³.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2024 schrieb die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer aufgrund des erfolgten Baubeginns mit 14.6.2024 eine Wasseranschlussgebühr für das mit Baubescheid vom 3.6.2024 genehmigte Bauvorhaben in der Höhe von € 2.120,02 auf Basis der Baumasse des Neubaus von 1.239,78 m³ vor.

Der Altbestand wurde mit Baubescheid vom 3.12.1955, ***, baurechtlich bewilligt und wies eine Baumasse von 515,50 m³ auf und ist nach erfolgtem Baubeginn seit diesem Zeitpunkt an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Y angeschlossen.

Seit dem Jahr 1955 und bis zu dessen gänzlichem Abbruch aufgrund des Neubaus im Jahr 2024 erfolgten keine baulichen Änderungen am Altbestand.

Die Abgabenbehörde schrieb mangels Bestehens eines Abgabentatbestandes ab dem Jahr 1955 und mangels Entstehens eines Abgabentatbestandes wegen in der Vergangenheit nicht erfolgter baulicher Änderungen am Altbestand bis dato keine Wasseranschlussgebühr vor.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und steht daher unbestritten fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht.

IV.Rechtsgrundlagen

Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Y vom 15.12.2022 (WasserVO):

„Der Gemeinderat der Gemeinde Y hat mit Beschluss vom 15.12.2022 aufgrund der Ermächtigung des § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2022, folgende Wasserleitungsgebührenverordnung beschlossen:

§ 1

Einteilung der Gebühren

(1) Die Gemeinde Y erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Wasserbenützungsgebühr und als Zählergebühr.

(2) Im Falle der Errichtung von Anlageteilen, die zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage des gesamten Versorgungsgebietes dienen, wie z.B. die Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen, neuen Wasserleitungen, einer Enthärtungsanlage und dergleichen, kann die Gemeinde eine Erweiterungsgebühr vorschreiben.

§ 2

Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

(…)

(8) Die Anschlussgebühr beträgt € 1,71 inklusive 10 % USt. pro m³ der Bemessungsgrundlage; die Mindestanschlussgebühr wird auf Basis einer fiktiven Baumasse von 350 m³ berechnet.

(9) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen oder Vergrößerungen iSd § 9 Abs. 4 lit. b TVAG 2011 auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit de Wasserversorgungsanlage.

(…)

§ 5

Erweiterungsgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage für die Erweiterungsgebühr gilt § 2 Abs. (1) und (6) sinngemäß.

(2) Die Höhe der Erweiterungsgebühr wird vom Gemeinderat festgelegt.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks bzw. Objektes verpflichtet.

(2) Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und zeitgerechte Entrichtung der Gebühren.

(3) Jede Änderung des Gebührenschuldners ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft.“

V.Rechtliche Erwägungen

V.1.Zur Entstehung des Gebührenanspruchs

Gemäß § 2 Abs 9 WasserVO entsteht der Gebührenanspruch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen oder Vergrößerungen iSd § 9 Abs 4 lit b TVAG 2011 auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit der Wasserversorgungsanlage.

Das Grundstück **1 ist seit Errichtung des mit Baubescheids vom 3.12.1955, ***, bewilligten Gebäudes (Altbestand) und damit seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Y tatsächlich angeschlossen.

Im Fall von baulichen Erweiterungen oder Vergrößerungen iSd § 9 Abs 4 lit b TVAG 2011 und damit von Zu- und Umbauten entsteht der Gebührenanspruch gemäß § 2 Abs 9 erster Satz WasserVO ein weiteres Mal mit deren Baubeginn. Die Einbeziehung von Zu- und Umbauten sowie Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden auf einem bereits angeschlossenen Grundstück soll sicherstellen, dass ein nachträglich errichtetes Gebäude oder ein nachträglich errichteter Gebäudeteil in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage für die Wasseranschlussgebühr einbezogen und damit der Besteuerung unterzogen wird, als wäre dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil bereits ursprünglich (beim Anschluss des Grundstückes) vorhanden gewesen (vgl LVwG Tirol 17.4.2020, LVwG-2018/20/1064 sowie das dazu ergangene Erkenntnis des VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0084), um eine mit dem Gleichheitsgebot sonst nicht zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung von Abgabepflichtigen zu vermeiden (vgl VfSlg 6748/1972).

Der Verwaltungsgerichtshof führte zu einer gleichlautenden Bestimmung in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Götzens in seinem Erkenntnis vom 18.8.2020, Ra 2020/16/0084, unter Bezugnahme auf seine Judikatur aus:

„Überträgt man die Erwägungen des Erkenntnisses vom 18. Dezember 1992, 89/17/0131, auf den vorliegenden Revisionsfall, folgt daraus, dass die Unterscheidung von Neu-, Zu- und Umbauten baurechtlich von Bedeutung ist, ein Sachzusammenhang mit der Leistung einer Wasseranschlussgebühr aber nicht besteht. Vielmehr sind die Begriffe "Zu- und Umbauten", losgelöst vom Begriffsverständnis der (hier maßgebenden) Bauordnung 2011, als jede Veränderung der auf einem angeschlossenen Grundstück bereits vorhandenen Baumasse, sei es auch durch (Neu-)Bau eines selbständigen Gebäudes, zu verstehen, um das unsachliche Auslegungsergebnis zu vermeiden, dass die nachträgliche Vergrößerung der Bausubstanz durch einen Neubau im baurechtlichen Sinne im Gegensatz zu einer solchen durch Zu- und Umbauten ohne sachliche Rechtfertigung nicht erfasst wäre.“

Es ist aufgrund dieser Judikatur davon auszugehen, beim verfahrensgegenständlichen Neubau auf dem Grundstück **1, auf dem zuvor bereits seit Jahrzehnten ein Gebäude mit Anschluss an die Wasserversorgungsanlage bestand, entsteht die Gebührenpflicht für diesen Neubau, der zu einer Vergrößerung der Baumasse führt, zum Zeitpunkt seines Baubeginns (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Festlegung vgl auch VfGH 30.9.2003, V 68/01; LVwG Tirol, LVwG-2015/29/1353-2). Der Baubeginn ist im gegenständlichen Fall mit 14.6.2024 festzusetzen, zu diesem Zeitpunkt entstand somit die Abgabepflicht.

V.2. Zur Bemessungsgrundlage der Wasseranschlussgebühr

Gemäß § 2 Abs 1 erster Teilsatz WasserVO bemisst sich die Anschlussgebühr im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude.

Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz WasserVO ist die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes, die bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr war, in Abzug zu bringen.

Die Anschlussgebühr beträgt gemäß § 2 Abs 8 WasserVO für das Jahr 2024 € 1,71 inklusive 10 % Umsatzsteuer (exklusive 10 % Umsatzsteuer € 1,55) pro m³ der Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 6 Abs 1 WasserVO ist zur Entrichtung der Gebühren der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks bzw Objektes verpflichtet.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks **1 und damit gemäß § 6 Abs 1 WasserVO grundsätzlich zur Entrichtung der Wasseranschlussgebühr verpflichtet.

Das Grundstück **1 ist seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Y tatsächlich angeschlossen. Für das auf diesem Grundstück auf Grundlage des Baubescheids vom 3.12.1955, ***, mit einer Baumasse von 515,50 m² errichteten Gebäudes (Altbestand) wurde mangels damals vom Gemeinderat der Gemeinde Y erlassener Wassergebührenverordnung (erst ab dem Jahr 1967) und aufgrund auch in weiterer Folge nicht erfolgten baulichen Änderungen keine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben.

Die Abgabenbehörde schrieb für den nach gänzlichem Abbruch des Altbestandes mit Baubescheid vom 3.6.2024 genehmigten Neubau erstmalig eine Wasseranschlussgebühr auf Grundlage der Baumasse des Neubaus im Ausmaß von 1.239,78 m³ vor. Die Baumasse des gänzlich abgebrochenen bzw abgerissenen Altbestandes im Ausmaß von 515,50 m³ brachte die Abgabenbehörde nicht in Abzug. Unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt, wonach die Altbaumasse bislang nicht Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr war, zog die Abgabenbehörde gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz WasserVO diese von der Neubaumasse zu Recht nicht ab und legte der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr aufgrund des bewilligten Neubaus gemäß § 2 Abs 1 erster Teilsatz WasserVO dessen Baumasse zu Grunde. Die Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Y sieht im Fall eines gänzlichen Abbruchs eines Altbestandes mit anschließender Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem bereits an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossenen Grundstücks, wie verfahrensgegenständlich, die vermindernde Berücksichtigung der Baumasse des Altbestandes auf die Neubaumasse nur für den Fall vor, dass diese bereits Grundlage für eine in der Vergangenheit erfolgte Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr war. Die Abgabenbehörde konnte folglich im gegenständlichen Fall die Altbaumasse aufgrund der klaren Abgabenvorschrift des § 2 Abs 1 letzter Satz WasserVO nicht in Abzug bringen.

Nicht maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Gemeinde Y erst vor einigen Jahren die Wasserleitungen erneuerte. Für diesen Fall sieht die Wasserleitungsverordnung der Gemeinde Y gemäß § 1 Abs 2 iVm § 5 WasserVO allenfalls die Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.

Ebenfalls ist unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers das bestehende Servitut (Dienstbarkeit des Wasseranschlusses und der –leitung zugunsten des im Westen angrenzenden privaten GSt **2) bei der Vorschreibung des Wasseranschlussgebühr in Bezug auf die Baumasse nicht maßgeblich. Die verfahrensgegenständlich anzuwendende Wasserleitungsgebührenverordnung bietet hierfür keine Grundlage.

Hinsichtlich dem weiteren Vorbringen, warum nicht bereits früher eine Wasseranschlussgebühr eingehoben worden sei, ist auszuführen, mangels Entstehens eines Abgabentatbestandes, der die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr nach sich gezogen hätte, konnte die Abgabenbehörde folglich eine solche auch nicht vorschreiben. Hierfür fehlte ein entsprechender Anlassfall (zB Umbau) bzw eine entsprechende rechtliche Grundlage. Mangels Änderungen am Bestand des Altbaus bis zum verfahrensgegenständlichen Neubau konnte die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgen.

Im Übrigen ist auch der Umstand, dass die Abgabenbehörde bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dessen Verfahren nicht gegenständlich ist, die Altbaumasse von 515,50 m³ unter Verweis auf den Kanalanschlussbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.10.1991, ***, in Abzug brachte, nicht von Relevanz. Die Kanalanschlussgebühr stellt einen eigenen Abgabentatbestand dar.

Die abgabenrechtlichen Vorschriften räumen der Abgabenbehörde letztlich auch kein Ermessen dahingehend ein, von der Vorschreibung eines Teiles der Wasseranschlussgebühr dem Grunde nach Abstand zu nehmen.

V.3.Ergebnis

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, die Abgabenbehörde legte der verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschreibung zu Recht für die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr die gesamte Baumasse des Neubaus von 1.239,78 m³ ohne Abzug der Altbaumasse von 515,50 m³ zu Grunde und schrieb diese mit € 2.120,02 richtig berechnet (Baumasse 1.239,78 m³ x € 1,55 = € 1.927,29 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer € 192,73) ebenfalls zu Recht aufgrund des erfolgten Baubeginns mit 14.6.2024 dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks **1 vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.