LVwG T LVwG-2025/34/0447-17

LVwG-2025/34/0447-17Tribunale amministrativo regionale3 apr 2025

Regest

Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>Verständigung über die Hinterlegung<br/>Falsche Briefkasten<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/0447-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.0447.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 20.1.2025, ***, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.3.2025,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 12.7.2024 enthält einen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, in Bezug auf eine Abwasserversickerungsanlage, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche, bis spätestens 1.12.2024.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.1.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er sei dem ihm mit „Bescheid“ vom 12.7.2024 gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht (fristgerecht) nachgekommen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, in Verbindung mit dem „Bescheid“ der belangten Behörde vom 12.7.2024 verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 60,00 bestimmt.

In seiner dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Begehung der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Tat und beantragt die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Begründung, dass ihm der „Bescheid“ vom 12.7.2024 nie zugestellt worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 3.12.2024 samt der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 12.7.2024, das Foto des nicht behobenen Kuverts, wonach die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.12.2024, das angefochtene Straferkenntnis vom 20.1.2025, die Beschwerde, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 1), die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister (OZ 1, 6), die Auszüge aus dem Tiroler Rauminformationssystem (Tiris) und dem Grundbuch (OZ 3, 4), die E-Mails des Zustellorgans vom 11.3.2025 samt Lichtbilder (OZ 9), vom 12.3.2025 (OZ 10) und vom 17.3.2025 samt Bestätigung über einen Nachsendeauftrag (OZ 11), die Mitteilung der Österreichische Post AG vom 19.3.2025 (OZ 13), den Aktenvermerk vom 25.3.2025 samt Lichtbilder (OZ 13) und die Mitteilungen der Gemeinde vom 25.3.2025 (OZ 15) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des Zustellorgans als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.3.2025 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16). Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 16 S 5). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 16 S 6).

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in **1 Z, zu der unter anderem das Gst-Nr **2 gehört. Auf diesem Grundstück stehen zwei Häuser: sein Hauptwohnsitz (Adresse 1, **** Z) und das frühere Wohnhaus seiner Mutter (Adresse 2, **** Z), das seit ihrem Umzug nach Wien im Februar 2024 leer steht. Seitdem hat sie dort nur noch einen Nebenwohnsitz und einen Nachsendeauftrag bei der Österreichische Post AG.

Die Behörde verfügte, dass die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 12.7.2024 dem Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz zugestellt wird. Diese Adresse war auch auf dem Rückschein angegeben.

Beim Zustellversuch im Juli 2024 befanden sich die Briefkästen für beide Adressen am Haus Adresse 2. Neben der Haustür war ein weißer Briefkasten mit den Namen der Eltern des Beschwerdeführers angebracht. Etwas versetzt, um die Hausecke, befand sich ein schwarzer Briefkasten mit den Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, der für das Haus Adresse 1 bestimmt war.

Das Zustellorgan warf die Verständigung über die Hinterlegung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 12.7.2024 irrtümlich in den Briefkasten für Adresse 2, anstatt in den für Adresse 1.

Da der Beschwerdeführer die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 12.7.2024 nicht vom Hinterlegungsort abholte, wurde diese an die belangte Behörde zurückgesandt.

Erst Ende Dezember 2024 entdeckte der Beschwerdeführer die Verständigung, als er den alten Briefkasten für Adresse 2 durch einen neuen ersetzte.

Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 12.7.2024 kam dem Beschwerdeführer bis heute nicht zu.

II.Beweiswürdigung:

Strittig ist, in welchen Briefkasten das Zustellorgan die Verständigung über die Hinterlegung eingeworfen hat.

Das Zustellorgan konnte sich nicht mehr erinnern, in welchen Briefkasten es die Verständigung gelegt hat. Der Beschwerdeführer gab hingegen an, sie im Briefkasten des Hauses Adresse 2 vorgefunden zu haben.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers glaubhaft. Seine Schilderung war konsistent und detailreich, insbesondere zur Anordnung der Briefkästen und den Umständen, unter denen er die Verständigung erst Monate später entdeckte. Er konnte nachvollziehbar erklären, warum die Verständigung übersehen wurde und erst bei der Erneuerung des Briefkastens zum Vorschein kam. Widersprüche oder Anhaltspunkte für eine bewusste Falschdarstellung lagen nicht vor.

Zusätzlich belegen Lichtbilder, dass der Briefkasten des Hauses Adresse 2 nach September 2024 ausgetauscht wurde. Dies untermauert die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Verständigung erst Ende Dezember 2024 fand, als er den alten Briefkasten ersetzte.

Demgegenüber ist die Aussage des Zustellorgans naturgemäß weniger aussagekräftig, da es sich nicht mehr an den konkreten Vorgang erinnern konnte. Angesichts des Zeitraums seit der Zustellung ist dies nachvollziehbar. Das Fehlen einer gegenteiligen Erinnerung bedeutet jedoch nicht, dass die Darstellung des Beschwerdeführers unzutreffend wäre.

Unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere der schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung des Beschwerdeführers sowie der vorhandenen Lichtbilder – ist davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich im Briefkasten des Hauses Adresse 2 eingeworfen wurde.

III.Rechtslage:

1. § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

[…]“

2. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafen

§ 137. (1) […]

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1. […]

[…]

8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;

[…]“

3. Die §§ 7 und 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[…]

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

[…]“

4. § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

[…]“

5. § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. […]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

IV.Erwägungen:

Im Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 war ausschließlich der Beschwerdeführer Partei. In einem solchen Einparteienverfahren kommt ein Bescheid erst mit seiner förmlichen Erlassung rechtlich zustande (vgl § 62 Abs 1 AVG). Dafür ist eine wirksame Zustellung erforderlich (vgl VwGH 14.2.1997, 96/19/2385).

Gemäß § 17 Abs 2 ZustG hätte die Verständigung über die Hinterlegung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 12.7.2024 an der auf der Sendung und dem Rückschein angegebenen Adresse – dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (Adresse 1) – hinterlegt werden müssen (vgl VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193). Tatsächlich wurde sie jedoch in den Briefkasten des Hauses Adresse 2 eingeworfen.

Nach § 7 Abs 1 ZustG gilt eine Zustellung erst dann als vollzogen, wenn das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt.

Da die Erledigung dem Beschwerdeführer bis heute nicht zugegangen ist, gilt sie weiterhin als nicht zugestellt. Folglich hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu zwei zentralen Fragen: Erstens, wann ein Bescheid in einem Einparteienverfahren als erlassen gilt und damit rechtlich existent wird (vgl VwGH 14.2.1997, 96/19/2385), und zweitens, welche Folgen es hat, wenn die Verständigung über die Hinterlegung in den falschen Briefkasten eingeworfen wird (vgl VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193).

Ob das Zustellorgan die Verständigung von der Hinterlegung in die richtige Abgabeeinrichtung eingeworfen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Beweiswürdigung ist im vorliegenden Fall nicht revisibel: Das LVwG hat den Beschwerdeführer als Partei und das Zustellorgan als Zeuge einvernommen und hat seine Beweiswürdigung schlüssig begründet (vgl dazu VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199).

Aus diesen Gründen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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