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LVwG-2024/12/0887-3•LVwG T LVwG-2024/12/0887-3
LVwG-2024/12/0887-3Tribunale amministrativo regionale3 apr 2025
Vorschreibung Pflichtbeitrag<br/>Nutzenfiktion<br/>Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 05.03.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024, Zl *** – über die Beschwerde vom 12.02.2023 des AA, Adresse 1, **** Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.02.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, Zl ***, der Tiroler Landesregierung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Beitragsjahr 2024 nach dem Tiroler TourismusG 2006 an den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundsatz
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 25.560,00
10
Mindestgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 4,68
Tourismusverband
6,5
€ 25,32
Gesamt
7,7
€ 30,00
Davon bereits erstattet
€ 30,00
Einzuzahlender Betrag
€ 0,00
Mit Schriftsatz vom 10.02.2024 (übermittelt an die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.02.2024) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus der Vermietung von Betriebsräumlichkeiten als Ordination für eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Innsbruck nachweisbar weder unmittelbar noch mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus ziehe. Die Ordination diene ausschließlich der Versorgung der einheimischen Bevölkerung. Es liege daher keine Pflichtmitgliedschaft vor, da er vom Tourismus nicht profitiere. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie eine mündliche Verhandlung.
Mit der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 19.02.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Norm des § 30 Abs 1 TourismusG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 76/2023 bestimme – wie auch die Tourismusgesetze anderer Bundesländer – eine gesetzliche Nutzenfiktion, wonach sich der Nutzen aus dem Tourismus direkt aus der Bemessungsgrundlage ergebe und es einer Einzelfallprüfung nicht mehr bedürfe (vgl ErlRV 891/23, Z4, BlgTirLT XVIII GP). Aufgrund dieser gesetzlich geregelten Nutzenfiktion erübrige sich eine weitere Vertiefung. Ergänzend sei aber auf die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024 im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung des Jahres 2022 zu verweisen.
Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer daraufhin den Vorlageantrag vom 05.03.2024, in welchem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und ergänzend vorgebracht wird, dass in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung eine Befangenheit durch die Behörde I. Instanz vorliege, da diese selbst zum eigenen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe. Verfehlt seien die Ausführungen, wonach sich der Nutzen aus dem Tourismus direkt aus der Bemessungsgrundlage ergebe und es einer Einzelfallprüfung nicht mehr bedürfe. Der Beschwerdeführer habe keinen beitragspflichtigen Umsatz, daher müsse er auch nicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz eine Abgabe leisten. Die Behörde vermeine, dass die aus dieser Vermietung erzielten Einnahmen beitragspflichtige Umsätze seien. Gerade dies sei nicht der Fall und hätte dies eine Einzelfallprüfung ergeben. Eine andere Beurteilung sei verfassungswidrig und habe sich zudem der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen klar für Einzelfallentscheidungen ausgesprochen. Übrigens bestehe die Beweispflicht bei der Behörde, dass der Beschwerdeführer einen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus aus seinen Umsätzen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes erziele. Eine niedergelassene Ordination für Haut- und Geschlechtskrankheiten habe mit dem Tiroler Tourismus und den Gästen wirklich nichts zu tun. Die Folgeerscheinung sei, dass der Vermieter ebenso keinen wirtschaftlichen Nutzen im Sinne des Gesetzes erzielen könne, sodass die Vorschreibung einer Tourismusabgabe an diesem rechtswidrig sei.
Mit Vorlagebericht vom 02.04.2024 wurde der gegenständliche Abgabeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Am 21.03.2024 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und die Rechtslage erörtert worden ist.
II.Sachverhalt:
Für das Jahr 2024 liegt ein Umsatzsteuerbescheid noch nicht vor. Hinsichtlich der Einnahmen des Beschwerdeführers aus Vermietung haben sich keine wesentlichen Änderungen zu den Vorjahren ergeben.
Der Beschwerdeführer vermietete im Bemessungszeitraum unter anderem Räumlichkeiten in Innsbruck an eine Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, welche diese Einheit als Ordination nützt. Der daraus erzielte Umsatz wurde mit Euro 25.560,00 geschätzt (vgl im Jahr 2022 lag ein Umsatz von Euro 25.551,44 vor).
Im Jahr 2024 betrug die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Tirol rund 49,17 Millionen Nächtigungen.
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.
Feststellungen zur Bemessungsgrundlage ergeben sich aus einer Schätzung der Umsatzerwartung für 2024. Im Verfahren LVwG-2024/12/0186 hat sich aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2022 ein Umsatz aus Vermietung in Höhe von Euro 74.720,00 ergeben, wovon Umsätze in Höhe von Euro 49.149,16 aus Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen, stammten, sodass ein Umsatz von Euro 25.551,44 (gerundet 25.560,00) als Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme nachvollziehbar angegeben, dass keine wesentlichen Änderungen dieser Mieteinnahmen für das Jahr 2024 zu erwarten sind.
Der beitragspflichtige Umsatz in Höhe von geschätzt Euro 25.560,00 stammt nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers aus der Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten in Innsbruck an eine Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Tirol im Jahr 2024 ergibt sich aus der diesbezüglichen Statistik der Statistik Austria (siehe https://www.statistik.at/statistiken/ tourismus-und-verkehr/tourismus/beherbergung/ ankuenfte- naechtigungen ).
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler TourismusG 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 76/2023 und LGBl Nr 74/2024, lauten wie folgt:
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
…
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
…
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
…
d)Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
…
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass keine „Befangenheit“ vorliegt, wenn eine Beschwerdevorentscheidung nach § 262 BAO von der zuständigen Abgabenbehörde getroffen wird, die auch bereits den Abgabenbescheid erlassen hat.
Eine Beschwerdevorentscheidung, bei der die Abgabebehörde den angefochtenen Bescheid – sofern keine Formalentscheidung (wie zB Zurückweisung, Zurücknahme, Gegenstandsloserklärung) zu treffen ist - in jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen kann (vgl § 263 Ab 1 BAO), soll der Abgabebehörde aus System- wie Effizienzüberlegungen die Möglichkeit eröffnen, ihre zunächst oft vereinfacht und schematisiert getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen. Die Beschwerdevorentscheidung, wie sie §§ 262 f BAO regelt, ist daher von einem administrativen Instanzenzug zu unterscheiden und nicht von dessen verfassungsrechtlichem Verbot erfasst (vgl Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 299 [308 f.]; Storr, Das Verfahren der Bescheid-[Administrativ-] Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 2014, 13 [16 ff.], weiters VfSlg 19.905/2014 ua). Da es sich sohin um keinen administrativen Instanzenzug handelt, liegt auch keine Befangenheit nach § 76 BAO vor.
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Der Beschwerdeführer ist als Vermieter von Räumlichkeiten (Ordination für Haut- und Geschlechtskrankheiten) Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG und hat daher für das Beitragsjahr 2024 einen Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 in der Fassung LGBl Nr 76/2023 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
In den Erläuternden Bestimmungen zu dieser Gesetzesnovelle (Landtagsmaterialien: 892/23) wird ausgeführt:
„Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur festgehalten, dass der Fall, dass ein Unternehmen gänzlich keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, eine atypische Erscheinung ist. Dementsprechend darf aus verwaltungsökonomischen Gründen - wie im Bereich des Abgabenrechts generell - verfassungsrechtlich von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen werden und muss nicht auf alle denkbaren Einzelfälle Rücksicht genommen werden (vgl VfSlg 7082/1973 mwN).
Mit der nunmehr vorgeschlagenen Bestimmung im § 30 Abs 1 soll es keiner Einzelfallprüfung des Nutzens aus dem Tourismus mehr bedürfen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056). Die Unterschiede des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens werden insofern berücksichtigt, als die Abgabensätze aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung einerseits nach verschiedenen Beitragsgruppen (jene Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, werden in die Beitragsgruppe I und jene Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII eingereiht) und andererseits nach verschiedenen Ortsklassen (Ortsklassen A, B, C sowie Innsbruck und seine Feriendörfer je nach Tourismusintensität des Verbandsgebietes) gestaffelt werden (vgl VfSlg 16.121/2001, 20.042/2016).“
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist demnach – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Hinblick auf den Wortlaut des § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG in der Fassung der Gesetzesnovelle LGBl Nr 76/2023 eine Einzelfallprüfung gerade nicht mehr erforderlich.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 7082/1973 und die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Härtefällen (vgl auch VfSlg 9258/1981, 10.089/1984, 14.703/1996, 20.138/2017 uva) bestehen für die entscheidende Richterin in diesem Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung. Die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinzunehmenden Härtefälle sind in der Regel Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung und haben ihre Ursache darin, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken.
Im gegenständlichen Fall ist zudem anzumerken, dass es sich nicht einmal um einen solchen Härtefall handelt, sondern vielmehr ein Nutzen aus dem Tourismus selbst bei einer Einzelfallbetrachtung zu bejahen wäre. Dies aus folgendem Grund:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153 mwN).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit ein Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebiets wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist (VfSlg 20.042/2016; siehe außerdem VwGH 12.09.2018, Ra 2018/13/0040).
Bei Vermietung von Betriebsräumlichkeiten kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (vgl VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 mwH).
Auch in Innsbruck führt die erhöhte Nachfrage nach entsprechenden Betriebsräumlichkeiten aufgrund der Belebung der Wirtschaft durch den unzweifelhaft vorhandenen Städtetourismus mittelbar zu einer Steigerung der Mieteinnahmen, sodass ein mittelbarer Nutzen jedenfalls zu bejahen ist.
Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird zudem durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042). Der Prozentsatz iSd § 35 Tiroler Tourismusgesetz 2006 – welcher von 100 vH (Beitragsgruppe I) bis 5 vH (Beitragsgruppe VII) reicht - beträgt für die verfahrensgegenständliche Berufsgruppe im Hinblick auf die Einordnung in die Betragsgruppe VI 10 vH. Der gering(ere) wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus wurde insofern bereits berücksichtigt.
Angemerkt wird zudem, dass selbst für die Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, die die gegenständlichen Ordinationsräumlichkeiten gemietet hat, zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus zu bejahen ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich bei den Patienten um Touristen handelt, sondern ist zB ein mittelbarer Nutzen schon dadurch gegeben, dass auch die vielen im Tourismus tätigen Personen und deren Familien in Innsbruck einer ärztlichen Betreuung, unter anderem auch durch eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, bedürfen. In diesem Sinne haben auch die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts ausgesprochen (vgl VwGH 14.07.1994, 94/17/0226, 18.12.1987, 86/17/0183, 23.09.1988, 85/17/0161, VfSlg uva) ausgesprochen, dass die Annahme, dass Ärzte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, verfehlt ist (vgl zB VfSlg 11.025/1986, 12.419/1980).
Es ist aber schon – wie bereits ausgeführt - aufgrund des Vorliegens eines beitragspflichtigen Umsatzes im Sinne des § 31 TourismusG idF LGBl Nr 76/2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Tourismus in Tirol einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht. Es kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.
Gegen die Berechnung der Abgabe aufgrund der vorliegenden Schätzung des relevanten Umsatzes durch die Behörde wurden in der Beschwerde keine Bedenken geltend gemacht und sind solche auch beim Landesverwaltungsgericht nicht entstanden. Es ist daher richtigerweise der Pflichtbeitrag in Höhe des Mindestbeitrages nach § 35 Abs 6 TourismusG vorläufig vorgeschrieben worden.
Es ist daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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