LVwG T LVwG-2025/24/0426-2

LVwG-2025/24/0426-2Tribunale amministrativo regionale27 mar 2025

Regest

Niederländisches Namensrecht<br/>Gebrauchsname<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/0426-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.0426.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in VoppichlerThöni über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2024, ***, betreffend einen Antrag auf Namensänderung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2024, ***, wurde der Antrag der AA, geb am XX.XX.XXXX, StA. Niederlande, vom 11.06.2024 auf Änderung des Nachnamens von „AA“ auf „BB“ gem § 1 Abs 1 Z 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) BGBl Nr 195/1988, idF BGBl I Nr 59/2017, abgewiesen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich, AA, geboren am XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y mit Geschäftszahl *** vom 10.07.2024 Beschwerde erheben und die Änderung meines Nachnamens nach der Eheschließung mit meinem Ehemann CC auf den Ehenamen BB beantragen.

Persönliche Daten:

Name: AA

Geburtsdatum: XX.XX.XXXX

Geburtsort: X, Niederlande

Nationalität: Niederlande

Telefonnummer: ***

E-mail: ***

Aktueller Nachname: AA

Gewünschter Nachname: BB

Heirat: Am XX.XX.XXXX mit CC (in Österreich)

Rechtliche Grundlage:

Im § 2 des österreichischen Namensänderungsgesetzes (NÄG) ist festgelegt, dass eine Namensänderung unter bestimmten Bedingungen gestattet ist, wenn wichtige Gründe vorliegen. Auch wenn das NÄG grundsätzlich nur auf österreichische Staatsbürger anwendbar ist, möchte ich hiermit eine besondere Beantragung machen.

Im Art. 10:24 des niederländischen Burgerlijk Wetboek (BW) ist festgelegt, dass eine Namensänderung anerkannt wird, wenn diese durch eine Eheschließung außerhalb der Niederlande durch die dort zuständige Behörde in einem offiziellen Dokument festgelegt

wurde.

Grund der Beschwerde gegen Bescheid vom BH Y (***)

Im Bescheid wurde lediglich auf den österreichischen Namensänderungsgesetz (NÄG) eingegangen. Die Besonderheiten meiner Situation inkl. der Komplexität in der Wechselwirkung zwischen österreichischem und niederländischem Gesetz wurden hier völlig unberücksichtigt gelassen. Auch wurde nicht auf die undurchführbare Umsetzbarkeit der Gesetze (siehe Beschreibung im nächsten Absatz) eingegangen.

Hintergrund zu meiner aktuellen (rechtlichen) Situation:

Wie die Bezirkshauptmannschaft bestätigt hat, ist in meinem Fall als niederländische Staatsbürgerin prinzipiell das niederländische Namensrecht anzuwenden. Allerdings hat die Praxis in den letzten sieben Jahren seit unserer Heirat gezeigt, dass obwohl das niederländische Namensrecht auch in Österreich anzuwenden ist, dies aktuell nicht passiert. Aus meiner Sicht ist es nicht akzeptabel und zulässig, dass die österreichische Behörde auf ein ausländisches Gesetz verweist, dieses dann aber von österreichischen Behörden, Instanzen und Unternehmen nicht angewendet wird. Hierdurch entsteht eine Benachteiligung meiner Person. Diese Situation begründet aus meiner Sicht eine besondere Beantragung, damit ich sowohl mit österreichischen als auch niederländischen Staatsbürgern gleichgestellt werden kann und (i) entweder offiziell (analog österreichische Staatsbürger) oder (ii) im täglichen Gebrauch (analog niederländische Staatsbürger) den Nachnamen meines Mannes verwenden darf. Da zweitere Option in Osterreich wie oben berichtet nicht umsetzbar ist, möchte ich hiermit eine besondere Beantragung für eine Namensänderung machen.

Aus meiner Sicht könnte auf Basis des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und des Grundsatzes der Gegenseitigkeit die Namensänderung begründet werden.

In der Praxis bedeutet der Grundsatz der Gegenseitigkeit, dass die österreichische Behörde prüft, ob das jeweilige Heimatland des ausländischen Staatsbürgers (also die Niederlande) österreichischen Staatsbürgern vergleichbare Rechte einräumt. Ich bin überzeugt, dass in diesem Fall ein österreichischer Staatsbürger seinen Namen ändern darf (da in diesem Fall dann österreichisches Namensrecht angewendet werden würde).

Detaillierte Begründung:

1. Internationale Eheschließung und Namensrecht:

Als niederländische Staatsbürgerin unterliege ich dem niederländischen Namensrecht, welches keine formelle Namensänderung nach der Heirat vorsieht.

Trotz dieser rechtlichen Bestimmung ist es mein Wunsch, den Nachnamen meines Ehemannes als gemeinsamen Familiennamen zu führen, um unsere Ehe und Familie auch nach außen sichtbar zu repräsentieren.

Auch wenn das niederländische Gesetz mir formell erlaubt, auch im Ausland einen sog. Gebrauchsnamens zu führen, ist es allerdings nicht möglich, um das schriftlich in die Personenstandsbücher einzutragen. Somit habe ich in Österreich und anderen Ländern keine Möglichkeit, meinen Gebrauchsnamen nachzuweisen. Dadurch wird mein Gebrauchsname durch viele Institutionen, z.B durch Bankinstitute, Finanzbehörden und Versicherungsträger in Deutschland und Österreich, nicht anerkannt.

Persönliche und soziale Gründe:

Die Führung eines gemeinsamen Familiennamens ist für mich von großer persönlicher Bedeutung. Es stärkt das Gefühl der Zusammengehörigkeit und Einheit innerhalb unserer Familie. Zudem vereinfacht es soziale und administrative Prozesse im Alltag, insbesondere in einem anderen Kulturkreis, da hier der Gebrauchsname in der Praxis nicht akzeptiert wird.

Berufliche Gründe:

Als selbständige Unternehmerin, die in engem Kontakt mit Privat- und Firmenkunden steht und viele internationale Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten hat (als App Entwickler u.A. auch mit Apple und Google), ist eine einheitliche Namensführung essenziell. Ein gemeinsamer Familienname erleichtert die berufliche Kommunikation und minimiert Missverständnisse. Als selbständige Unternehmerin ist der Firmenname automatisch der Eigenname: Momentan ist es für mich nicht möglich, mein Gebrauchsname als Firmenname zu verwenden, da die Behörden meinen Gebrauchsnamen nicht akzeptieren. Dies führt momentan zu Verwirrung und Missverständnisse.

Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Antrags (als Einzelfallprüfung) und stehe für

Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen“

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

Bei der Frau AA handelt es sich um eine niederländische Staatsbürgerin, die mit einem österreichischen Staatsbürger - Herrn CC – verheiratet ist und Z wohnhaft ist. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass das niederländische Recht keine formelle Namensänderung nach der Heirat vorsehe; es erlaube lediglich, einen sog Gebrauchsnamen zu führen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt mit dem gegenständlichen Antrag, den Namen ihres Mannes „BB“ anzunehmen und begründet diesen Wunsch mit persönlichen und beruflichen Gründen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Das es sich bei der Frau AA um eine niederländische Staatsangehörige handelt, geht aus der im Akt befindlichen Kopie ihres Reisepasses hervor.

Das es ich bei Herrn CC um einen österreichischen Staatsbürger handelt, geht aus der im Akt befindlichen Kopie seines Reisepasses hervor.

Die Schließung der Ehe von AA und CC geht aus dem Auszug aus dem Heiratsantrag der Republik Österreich, ausgestellt am XX.XX.XXXX hervor.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG) BGBl Nr 195/1988, idF BGBI I Nr 59/2017, lauten wie folgt:

Antrag auf Namensänderung

§ 1.

(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3. eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2.

(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr 946/1811 erhalten will;

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl I Nr 120/2016)

8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a.der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit a Strafprozessordnung – StPO, BGBl Nr 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO vorbeugen kann;

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor,

1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;

3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.

Versagung der Bewilligung

§ 3.

(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 5 und 7 bis 9;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs 1 Z 6 eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;

2. im Fall des Abs 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

V.Erwägungen:

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als niederländische Staatsangehörige nach ihrer Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger ihren Geburtsnamen in den Familiennamen ändern lassen kann, berührt mehrere Aspekte des österreichischen Rechts, insbesondere des Namensänderungsgesetzes (NÄG) und des internationalen Privatrechts.

Das Namensänderungsgesetz (NÄG) regelt die Voraussetzungen für eine Namensänderung in Österreich. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erhalten will. Allerdings ist dies im Kontext einer ausländischen Staatsangehörigen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, nicht direkt anwendbar, es sei denn, es liegt ein spezifischer Grund vor, der eine Ausnahme bildet.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) können ausschließlich österreichische StaatsbürgerInnen eine Namensänderung beantragen. Nach § 1 Abs 1 Z 2 und Z 3 NÄG ist dies auch für Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie Flüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine ausdrückliche Regelung für EU-BürgerInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft existiert nicht.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem NÄG und des IPRG berühren die Thematik der Mehrfachstaatsbürgerschaft und die Auswirkungen des EU-Rechts auf nationales Recht. Sie legen nahe, dass spezifische Regelungen für EU-BürgerInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft im NÄG durch EU-Rechtsvorschriften oder allgemeine Grundsätze des internationalen Privatrechts abgedeckt werden könnten, ohne dass eine explizite Erwähnung im NÄG erforderlich ist.

Das österreichische internationale Privatrecht, insbesondere das IPR-Gesetz, bestimmt, dass das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates ist, dem die Person angehört. Für eine niederländische Staatsangehörige wäre somit niederländisches Recht für Fragen ihres Namens maßgeblich, es sei denn, sie erlangt die österreichische Staatsbürgerschaft.

In der niederländischen Gesetzgebung gibt es kein gesondertes Internationales Privatrechtsgesetz. Es wird im dortigen bürgerlichen Gesetzesbuches (Burgerlijk Wetboek, iF: BW) allgemeine Regelungen getroffen, die für das niederländische Internationale Privatrecht gelten.

Betreffend Namensführung verweist das niederländische Recht auf das „Personalstatut“, sodass das Heimatrecht (dh das niederländische Sachrecht) zur Anwendung gelangt. Die Namensführung nach der Eheschließung ist für einen niederländischen Staatsbürger im Art 1:9 des niederländischen Namensrechtes geregelt, der ausführt, dass eine Änderung des Familiennamens im Zusammenhang mit einer Eheschließung nicht möglich ist und somit nicht erreicht werden kann. Nach dem niederländischen Namensrecht hat eine niederländische Staatsangehörige danach keine Wahlmöglichkeit, dh sie kann den Namen des anderen Ehegatten nicht annehmen bzw kann von einem der beiden Verlobten von der Möglichkeit der beiden Familiennamen in beliebiger Reihenfolge zu einem Doppelnamen zu verbinden, nicht Gebrauch gemacht werden. Somit behält jeder Ehegatte seinen Familiennamen. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Familiennamen des anderen anstelle des eigenen Namens zu führen oder diesem hinzuzufügen, es handelt sich jedoch nur um einen Gebrauchsnamen, der nicht in die Personenstandsbücher eingetragen wird.

Wenn die Beschwerdeführerin auf Art 10:24 des niederländischen Burgerlijk Wetboek (BW) verweist, ist zu entgegen, dass sie für sich aus dieser Bestimmungen nichts abgewinnen kann. Wenn sie vermeint, dass diese Bestimmung Namensänderungen anerkenne, wenn diese durch eine Eheschließung außerhalb der Niederlande durch die dort zuständige Behörde in einem offiziellen Dokument festgelegt worden sei, so lautet die Bestimmung:

Artikel 10:24 BW:

„Der Standesbeamte, der eine Standesamtsurkunde erstellt hat, ist verpflichtet, diese Urkunde, wenn deren Erstellung eine Verpflichtung darstellt, unverzüglich den Betroffenen zur Verfügung zu stellen.“

Eine Anerkennung einer Namensänderung durch eine ausländische Behörde kann daraus nicht abgeleitet werden, sondern nur, dass ein (niederl.) Standesbeamter, der eine Standesamtsurkunde erstellt hat und die Erstellung dieser Urkunde eine gesetzliche Verpflichtung ist, diese den betroffenen Personen ohne Verzögerung zur Verfügung stellen muss.

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass aus ihrer Sicht auf Basis des Gleichbehandlungsgesetzes und des Grundsatzes der Gegenseitigkeit die Namensänderung begründet werden könne:

Das niederländische Namens-IPR (Gesetz über das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Familien- und Vornamen vom 3. Juli 1989) sieht vor, dass eine Änderung des Familiennamens einer Person, die außerhalb der Niederlande aufgrund der dort geltenden nationalen Regelungen vorgenommen wurde und in einer von der zuständigen Behörde gemäß den örtlichen Vorschriften erstellten Urkunde niedergelegt ist, in den Niederlanden anerkannt wird. Mit anderen Worten: der geänderte Familienname wird durch die niederländischen Behörden akzeptiert, sofern die Änderung im Einklang mit den Internationalen Privatrechtsvorschriften des jeweiligen Landes erfolgt.

Die Anerkennungsregel des Art. 5a IPR-NL findet jedoch im Fall der Eheschließung zwischen einem österreichischen Staatsbürger und einer niederländischen Staatsbürgerin keine Anwendung. Der Grund dafür liegt darin, dass die kollisionsrechtliche Anerkennung des Namens in diesem Zusammenhang nicht dieselbe Funktion wie eine Verweisungsnorm erfüllt. Eine Anerkennungsregel kann nur dann zu einer Rückverweisung führen, wenn sie eine Verweisungsnorm im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPR-G darstellt, also auf eine ausländische Rechtsordnung verweist. Dies ist im niederländischen Recht jedoch nicht der Fall, da dort eine eigene Verweisungsnorm existiert.

Bezogen auf den konkreten Fall der Eheschließung zwischen einem österreichischen Mann und einer niederländischen Frau bestimmt eben das niederländisches Recht, dass der Familienname der niederländischen Frau in der Heiratsurkunde der Name ist, den sie vor der Eheschließung führte. Eine Namensänderung durch die Eheschließung ist daher ausgeschlossen, und der Familienname der Frau bleibt unverändert, unabhängig von der nationalen Praxis in Österreich oder anderen Ländern.

In diesem Zusammenhang kann auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gegenseitigkeit erkannt werden, da die niederländische Anerkennungsregel eine eigene nationale Lösung darstellt und keine unfaire Ungleichbehandlung zwischen den Staaten schafft. Das niederländische Namensrecht basiert auf der Annahme, dass jede Rechtsordnung eigene, autonome Regelungen zur Namensführung hat, die nicht notwendigerweise mit den Vorschriften anderer Staaten übereinstimmen müssen. Die Regelung, dass der Familienname der Frau nach einer Eheschließung unverändert bleibt, entspricht der niederländischen Auffassung von Namensrecht und ist eine nationale Entscheidung, die den internationalen Austausch von Namensänderungen nicht grundsätzlich ausschließt. Da die niederländische Regelung – wie oben ausgeführt - keine „Rückverweisung“ auf das österreichische Namensrecht enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Name der Frau vor der Eheschließung weiterhin in der Heiratsurkunde eingetragen wird, kann dann daraus keine ungleiche Behandlung von ausländischen Rechtsakten im Vergleich zur niederländischen Regelung erkannt werden. Die niederländische Regelung beeinträchtigt die Möglichkeit der österreichischen Rechtsordnung, den Namen einer verheirateten Frau zu ändern, nicht. Es handelt sich nicht um eine Ablehnung oder ein Verbot, sondern um eine spezifische nationale Vorschrift der Niederlande, die sich mit der Namensführung aufgrund einer Eheschließung befasst.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin es lägen „persönliche, soziale und berufliche Gründe“ vor, führt im vorliegenden Fall nicht zum gewünschten Erfolg, weil es nicht mit den nationalen Rechtsvorschriften und den internationalen Privatrechtsregelungen (IPR) der Niederlande in Einklang steht. Die niederländische Regelung zur Namensführung nach einer Eheschließung basiert auf einer eigenständigen nationalen Entscheidung und ist Teil des niederländischen Familienrechts. Das niederländische Recht legt fest, dass der Familienname einer Frau nach der Eheschließung unverändert bleibt, unabhängig von persönlichen oder beruflichen Erwägungen. Diese Regelung ist ein Ausdruck der Rechtsautonomie der Niederlande und stellt sicher, dass die Namensführung nach niederländischem Recht für alle Staatsbürger gleichbleibt, unabhängig von sozialen oder persönlichen Umständen. Die niederländische Regelung sieht auch keine Ausnahme vor, die es einer niederländischen Staatsbürgerin erlauben würde, ihren Familiennamen nach einer Eheschließung aufgrund persönlicher, sozialer oder beruflicher Gründe zu ändern. Soziale und berufliche Auswirkungen einer Namensänderung werden daher nicht als relevante Faktoren für die Anwendung des niederländischen Rechts herangezogen. Die Rechtsordnung der Niederlande bezweckt eine klare, einheitliche Regelung zur Namensführung, die für alle betroffenen Personen gleichermaßen gilt und daher keine Berücksichtigung der genannten Gründe vorsieht. Insofern liegt in diesem Zusammenhang auch keine Diskriminierung iS Art 18 AEUV vor. In der Vergangenheit hat selbst der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es in bestimmten Fällen keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes darstellt, wenn Mitgliedstaaten eine gewisse Kontrolle über die Namensführung ihrer Staatsbürger ausüben.

Im Ergebnis behalten niederländische Staatsangehörige (wie auch - soweit ersichtlich -französische, italienische, spanische, irische, norwegische und schwedische Staatsangehörige) ihren Geburtsnamen und können ihren Familiennamen über die österreichischen Verwaltungsbehörden nicht ändern.

In diesem Sinne war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist. Zwar existiert Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu § 1 Abs 1 NÄG, jedoch stammt diese aus einer Zeit vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und berücksichtigt keine unionsrechtlichen Aspekte.

Da bislang keine aktuelle höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH zur Frage vorliegt, ob die österreichische Regelung mit Art 18 AEUV (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit) vereinbar ist, und diese Frage für zukünftige Fälle von wesentlicher Bedeutung ist, wird die ordentliche Revision zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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