LVwG T LVwG -2024/12/2583-3

LVwG -2024/12/2583-3Tribunale amministrativo regionale26 mar 2025

Regest

Sicherstellung<br/>Mobiltelefon<br/>Urteil EuGH C-548/21<br/>keine gerichtliche Genehmigung<br/>keine Berichterstattung binnen 14 Tagen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG -2024/12/2583-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.2583.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeiorgane der Polizeiinspektion X durch die Sicherstellung eines Mobiltelefons der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse und eren Aufrechterhaltung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung an den Beschwerdeführer (Versand an Beschwerdeführer am 20.04.2021) sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers und zweier Aufbewahrungsbehältnissen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft mit Zwischenbericht vom 13.04.2021, ***, durch - der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 06.03.2024 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer, Adresse 2 in **** X rechtswidrig war.

2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol langte am 31.03.2021 eine Maßnahmenbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wegen der durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeiorgane der Polizeiinspektion X am 06.03.2021 gegen 15.00 Uhr durchgeführten Sicherstellung eines Mobiltelefons des Beschwerdeführers der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung und der Aufrechterhaltung der Sicherstellung bis jedenfalls zumindest 25.03.2021 ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft sowie wegen Nichtaushändigung eines Sicherstellungsprotokolls ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine eigenmächtige Sicherstellung durch die Kriminalpolizei nicht vorgelegen seien. Die sichergestellten Gegenstände seien jedenfalls in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers gestanden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die sichergestellten Gegenstände irgendeinem Opfer durch irgendeine Straftat entzogen worden wären. Genauso wenig seien die sichergestellten Gegenstände geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar, was insbesondere für das Mobiltelefon zu verneinen sei. Einzig käme der Sicherstellungstatbestand des § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO in Betracht, wonach Gegenstände die am Tatort aufgefunden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet worden seien oder dazu bestimmt worden sein könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Personalzimmer des Beschwerdeführers um einen Tatort handeln solle. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die sichergestellten Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet hätte oder sie dazu bestimmt worden sein könnten. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die eigenmächtige Sicherstellung durch die Kriminalpolizei gegenständlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sohin von Beginn an rechtswidrig gewesen sei.

§ 110 Abs 4 StPO normiere für den Fall der Sicherstellung zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Sicherstellung sei nur solange zulässig, als diese unbedingt erforderlich und zu Schwere der Tat als auch zum Ausmaß der Verdachtslage und zum erwarteten Erfolg in einem angemessenen Verhältnis stehe. Sobald der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck der Beweissicherung bzw –erforschung mit gelinderen Mitteln erreichbar wäre, sei die Sicherstellung umgehend aufzuheben. Der Kriminalpolizei bzw der Staatsanwaltschaft wäre es in der Zwischenzeit ohne weiteres möglich gewesen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten auszulesen und entsprechende Datenkopien anzufertigen, sodass zumindest die Sicherstellung des Mobiltelefons viel früher hätte aufgehoben werden können.

Außerdem wäre die Kriminalpolizei verpflichtet gewesen, umgehend, längstens binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft über die eigenmächtig vorgenommene Sicherstellung zu berichten. Auch dies sei jedenfalls bis 25.03.2021 und somit bis 19 Tage nach der Sicherstellung nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Schließlich habe das dem Beschwerdeführer ausgehändigte Sicherstellungsprotokoll den Gegenstand des Verfahrens und die Voraussetzungen des Vorgehens nach § 110 Abs 3 zu bezeichnen gehabt, was ebenfalls nicht der Fall sei.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtenen Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die am 06.03.2021 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer des Beschwerdeführers mit der Nr. ***1 im Gebäude Adresse 2, **** X, durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** mit gelb-/goldfarbiger Hülle inkl SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse, jeweils dokumentiert mit Sicherstellungsprotokoll GZ: ***, sowie die Aufrechterhaltung der geschilderten Sicherstellung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft bis zumindest 25.03.2021, sowie die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls für rechtswidrig erklären und aufheben und schließlich den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in den Kostenersatz zu verfällen, wobei der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß den Vorschriften der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 08.04.2021, ***, erstattet. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde begründend ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Amtshandlung der Polizeiinspektion X am 06.03.2021 gegen 15.00 Uhr im Personalzimmer des Beschwerdeführers, insbesondere die Sicherstellung seines Mobiltelefons aus Gründen der Beweissicherung zu Recht erfolgt sei. Auf Grund des Auffindens von Suchtmitteln in Form eines „Crushers“ sowie von zwei Behältnissen, jeweils mit Suchtmittelrückständen, seien die Beamten davon ausgegangen, dass es sich beim Personalzimmer des Beschwerdeführers auch um einen Tatort handle. Es habe Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begangen habe bzw begehen könne. Die Voraussetzungen für eine eigenmächtige Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO seien somit sehr wohl vorgelegen. Zusammenfassend wurde die Ansicht vertreten, dass das Einschreiten der Beamten rechtens gewesen, die Maßnahmenbeschwerde unbegründet und der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung nicht in seinen Rechten verletzt worden sei.

Es wurden daher die Anträge gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und die Kosten des Verfahrens (Vorlage- , Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) gemäß § 35 Abs 4 Z 3 des VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV zuzusprechen.

Am 22.04.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter der Verhandlungsleitung des Vizepräsidenten Dr. Larcher statt, anlässlich derer die Zeugen CC und DD einvernommen worden sind. Der ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und hat sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 01.09.2021, LVwG-2021/23/0829-6, wurde an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 267 AEUV gestellt, um europarechtlich zu klären, unter welchen Umständen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten zugreifen dürfen, die auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, und welche rechtlichen Schranken dabei zu beachten sind. Insbesondere wurde um Klärung ersucht, ob ein derartiger Zugriff auf ein Mobiltelefon auch in Ermittlungen zulässig ist, die keine schweren Straftaten betreffen, ob vorab eine Genehmigung eines Gerichtes oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle erforderlich sei und welche Mitteilungspflichten bestehen.

Mit Urteil vom 04.10.2024, C-548/21, hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt:

1. Art 4 Abs 1 Buchst c der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist im Licht der Art 7 und 8 sowie von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, nicht entgegensteht, wenn diese Regelung

–die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert,

–die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und

–die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwirft.

2. Die Art 13 und 54 der Richtlinie 2016/680 sind im Licht von Art 47 und von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den zuständigen Behörden gestattet, zu versuchen, auf Daten zuzugreifen, die auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, ohne die betroffene Person im Rahmen der einschlägigen nationalen Verfahren über die Gründe, auf denen die von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle erteilte Gestattung des Zugriffs auf die Daten beruht, zu informieren, sobald die Übermittlung dieser Informationen die den Behörden nach der Richtlinie obliegenden Aufgaben nicht mehr beeinträchtigen kann.

Der EuGH führte in seiner Begründung aus, dass ein Versuch von Polizeibehörden, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt (Rn 77).

Art 4 Abs 1 Buchst c RL (EU) 2016/680 verlange die Einhaltung des Grundsatzes der „Datenminimierung“. Dieser müsse bei der Datenerhebung durch Polizeibehörden beachtet werden (Rn 79 f). Aus der weiters zu berücksichtigenden EU-Grundrechtecharta (insb Art 51 Abs 1 EU-GrCh) ergebe sich zudem, dass Einschränkungen gesetzlich vorgesehen seien und den Wesensgehalt sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz achten müssten. Dies erfordere „klare und präzise Regeln“ (Rn 84 f.).

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei unter anderem die Natur und Sensibilität der Daten zu berücksichtigen, zu denen die zuständigen Polizeibehörden Zugang erlangen können. Ebenso sei die Bedeutung des mit dieser Einschränkung verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels, die Verbindung zwischen dem Eigentümer und der in Rede stehenden Straftat oder die Relevanz der fraglichen Daten für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung (Rn 90). Der EuGH führt aus, wie sensibel die Daten auf einem Mobiltelefon sein können (Rn 92 ff), und schlussfolgert, dass der Eingriff in Art 7 und 8 EU-Grundrechtscharta als „schwerwiegend oder sogar besonders schwerwiegend“ eingestuft werden kann (Rn 95).

Zu berücksichtigen sei aber, dass eine Beschränkung auf „schwere Straftaten“ dazu führen könnte, dass Ermittlungsbefugnisse eingeschränkt würden, was zu einer erhöhten Gefahr der Straflosigkeit von Straftaten im Allgemeinen führen könnte (Rn 97). Eine Beschränkung auf „schwere Straftaten“ sei daher nicht geboten. Allerdings müsse der Gesetzgeber Art oder Kategorie der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definieren (Rn 99). Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten zwischen den Kategorien betroffener Personen (Rn 100) klar unterscheiden (etwa Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, verurteilte Straftäter, Opfer, Zeugen). Bei einem Beschuldigten müsse der Verdacht durch „hinreichende objektive Anhaltspunkte untermauert“ sein (Rn 101).

Außer in Eilfällen müsse es zudem eine Vorabkontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle geben (Rn 102 ff.). Ferner ergebe sich aus der Richtlinie, dass der Betroffene über den Datenzugriff und die Gründe informiert werde (Rn 115 ff.). Eine Zurückstellung der Information sei jedoch zulässig, soweit und solange „wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird“ (Rn 116).

Mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.10.2024 wurde der Akt (LVwG-2021/23/0829) dem Vizepräsidenten wegen länger andauernden Krankenstandes gemäß § 5 Abs 3 lit a TLVwGG abgenommen und im Rahmen einer Sonderzuweisung der fertigenden Richterin neu zugewiesen (LVwG-2024/12/2583).

Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurden die Parteien auf den Richterwechsel hingewiesen und wurde unter Anführung des Sachverhaltes, wie er sich aufgrund der bereits vorliegenden Beweise darstellt, darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes das Beweisverfahren zur Gänze zu wiederholen ist.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (E-Mail vom 03.02.2025) sowie die belangte Behörde (E-Mail vom 31.01.2025) haben daraufhin mitgeteilt, dass auf eine neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird.

II.Sachverhalt:

Am 23.02.2021 haben Beamten des Zollamts Z im Rahmen einer Suchtmittelkontrolle im Postverteilerzentrum in W ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket mit 85 g Cannabiskraut sichergestellt (vgl Sicherstellungsprotokoll vom 25.02.2021, GZ: ***, sodass der Verdacht bestanden hat, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel bestellt und konsumiert.

Zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion X suchten am 06.03.2021 den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gegen 15:00 Uhr in dessen Personalzimmer Nr ***1 im Gebäude Adresse 2 in X auf. Der Beschwerdeführer stimmte – nachdem er über den gegen ihn bestehenden Verdacht in Kenntnis gesetzt wurde - einer freiwilligen Durchsuchung des Personalzimmers zu. Im Zuge dieser Durchsuchung wurden ein Crusher und zwei Aufbewahrungsbehältnisse mit Suchtgiftresten sowie ein Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte von den Polizeibeamten um 15.00 Uhr sichergestellt (vgl Sicherstellungsprotokoll vom 06.03.2021, GZ: ***).

Eine staatsanwaltschaftliche Anordnung für diese Sicherstellung lag nicht vor. Der Beschwerdeführer stimmte einer freiwilligen Einsicht in die Verbindungsdaten des Handys nicht zu.

Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.03.2021 wurde das Sicherstellungsprotokoll über die „Freiwillige Nachschau und Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit c“ des Crushers, der zwei Aufbewahrungsbehältnisse und das Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte wegen des „Verdachts auf: Suchtmittelgesetz § 27/1“ am nächsten Tag von den Polizeibeamten an den Beschwerdeführer um 17:38 Uhr übergeben, der jedoch eine Bestätigung der Ausfolgung durch Unterschrift verweigerte.

Weiters wurde das Mobiltelefon einem sachkundigen Beamten des Bezirkspolizeikommandos Y zur Entsperrung weitergeleitet. Mangels Erfolg wurde das Handy über das Landeskriminalamt an das Bundeskriminalamt in Wien übermittelt.

Vor dessen Auswertung wurde das Mobiltelefon allerdings nach Rücksprache am 04.04.2021 mit dem Journal-Staatsanwalt DD an den Beschwerdeführer retourniert (vgl E-Mail des DD vom 20.04.2021 mit der Versandbestätigung zum Versand des Mobiltelefons).

Binnen 14 Tagen ab Sicherstellung erfolgte kein Bericht über die Sicherstellungen an die Staatsanwaltschaft. Ein Zwischenbericht an Staatsanwaltschaft erfolgte erst nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde (Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft vom 13.04.2021, GZ: ***).

III.Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen konnten insbesondere durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/12/2583 und dessen Vorgängerakt LVwG-2021/23/0829, insbesondere durch die mit dem Behördenakt vorgelegten Sicherstellungsprotokolle vom 25.02.2021 und 06.03.2021, die Lichtbildbeilagen vom 25.02.2021 und vom 16.03.2021, die Stellungnahme des DD vom 07.04.2021, GZ: ***, sowie dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 22.04.2021 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2021/23/0829-4, sowie dem E-Mail vom 20.04.2021 getroffen werden. Die Abläufe der damaligen Amtshandlung sind aufgrund dieses Akteninhalts klar und nachvollziehbar feststellbar. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde wurde eine Zusammenfassung des Sachverhalts, wie er sich aus dieser Aktenlage ergeben hat, zur vorläufigen Kenntnisnahme übermittelt. Beide haben in Folge auf eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Richterwechsels verzichtet. Es haben sich auch insofern keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellungen ergeben:

Die Sicherstellung der 85 g Cannabiskraut in einer Postsendung an den Beschwerdeführer im Postverteilerzentrum W durch Exekutivbeamte des Zollamts Z ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokolls des Landeskriminalamts Tirol vom 25.02.2021, GZ: ***.

Die Vorgehensweise der Polizeibeamten DD und CC, beide Polizeiinspektion X, folgt aus deren Zeugenaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren LVwG-2021/23/0829 anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 sowie aus der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahme des DD vom 07.04.2021. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer einer freiwilligen Nachschau in seinem Zimmer zugestimmt hat.

Die Zeugin CC hat nachvollziehbar ausgesagt, dass der Verdacht bestanden habe, dass der in Österreich aufhältige Beschwerdeführer im Ausland Suchtmittel mit einem externen Gerät bestellt habe. DD sagte als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht übereinstimmend aus:

„Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an, dass ich damals den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt habe, welcher Verdacht besteht, nämlich, dass er Suchtgift bestellt und konsumiert hat.“

Aus diesen Zeugenaussagen sowie dem Sicherstellungsprotokoll vom 06.03.2021, GZ: ***, resultieren die Sachverhaltsfeststellungen zu den sichergestellten Gegenständen (Mobiltelefon mit SIM- und SD-Karte, Crusher sowie zwei Aufbewahrungsbehältnisse jeweils mit Suchmittelrückständen).

Beide Zeugen haben auch bestätigt, dass es für die Sicherstellung dieser Gegenstände keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gegeben habe, sondern diese aus eigenem Antrieb erfolgt ist.

In seiner Stellungnahme vom 07.04.2021 hat DD auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer „im Zuge der freiwilligen Nachschau nicht zur Bekanntgabe des „Entsperrcodes“ seines Mobiltelefons bewegt werden konnte.

Aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 06.03.2021, GZ: ***, folgt, dass die gegenständliche Sicherstellung am 06.03.2021 um 15.00 Uhr erfolgte (arg: Zeit der Amtshandlung).

Der erste erfolglose Zustellversuch des Sicherstellungsprotokolls an den Beschwerdeführer am 06.03.2021 um 16.30 Uhr ergibt sich wiederum aus der Stellungnahme des DD vom 07.04.2024. Die Zeugin CC hat dies anlässlich ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt.

Im Sicherstellungsprotokoll ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer schließlich am 07.03.2021 um 17:38 Uhr das Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt wurde, allerdings der Beschwerdeführer die Bestätigung der Ausfolgung des Protokolls verweigert hat (arg: „Unterschrift verweigert“).

Die Auswertungsversuche durch den IT-Ermittler FF auf der Polizeiinspektion V und die Weiterleitung des Mobiltelefons über das Landeskriminalamt Tirol an das Bundeskriminalamt ergeben sich ebenfalls aus der Zeugenaussage von CC.

Aus der Stellungnahme vom 07.04.2021 folgt schließlich noch, dass nach der Rücksprache mit dem Staatsanwalt EE am 04.04.2021 über dessen Anordnung das Mobiltelefon rückgestellt worden ist, bevor es zu einer Auswertung des Mobiltelefons gekommen ist. Aus dem E-Mail des EE vom 20.04.2021 ergibt sich die Versandbestätigung zum Versand des Mobiltelefons an den Beschwerdeführer.

Dass der Bericht an die Staatsanwaltschaft binnen 14 Tagen vergessen wurde und erst nach Erhebung der Maßnahmenbeschwerde ein Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft am 13.04.2021 (GZ: ***) durch die Polizeibeamten der Polizeiinspektion X erfolgt ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage von DD und dem Aktenvermerk vom 27.03.2025:

„Wenn ich gefragt werde, ob ich danach der Staatsanwaltschaft Bericht erstattet habe, so gebe ich an, das habe ich leider vergessen. Als ich aber am Ostersonntag mit dem Journal-Staatsanwalt telefoniert habe, hat er dann auch die Ausfolgung angeordnet. … Aufgrund des Einlangens der Maßnahmenbeschwerde habe ich einen Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft vorgelegt, einen Abschlussbericht gibt es derzeit noch nicht. Den Zwischenbericht habe ich letzte Woche aufgrund der einlangenden Maßnahmenbeschwerde gemacht.“

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Strafprozessordnung in der damals gültigen Fassung, BGBl Nr 631/1975 in der Fassung BGBl I Nr 71/2014 (sohin vor der Novelle BGBl I Nr 157/2024), und des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr 23/2016, sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 91 StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens

(1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.

(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.

§ 93 Zwangsgewalt und Beugemittel

(1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.

§ 110 Sicherstellung

(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

1. aus Beweisgründen,

2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder

3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

erforderlich scheint.

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit a) von sich aus sicherzustellen,

1. wenn sie

a.in niemandes Verfügungsmacht stehen,

b.dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

c.am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

d.geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),

3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder

4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1383/2003 des Rates, ABl Nr L 181 vom 29.06.2013 S 15.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

§ 111 StPO

(1) Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (§ 93 Abs 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.

(2) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.

(3) Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind.

(4) In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.

§ 113 StPO

(1) Die Sicherstellung endet,

1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs 2),

2. wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs 3),

3. wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.

(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs 1). Im Fall des § 110 Abs 3 Z 4 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl I Nr 56/2004, vorzugehen.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat im Fall einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit b sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.

(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (§ 109 Z 1 lit a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des § 110 Abs 3 Z 1 lit a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.

§ 27 Suchtmittelgesetz

(1) Wer vorschriftswidrig

1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

Art 4

Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a)

auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

b)

für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

c)

dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,

d)

sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

e)

nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

f)

in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

V.Erwägungen:

Zur Zulässigkeit:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die am 06.03.2021 gegen 15:00 Uhr in seinem Personalzimmer mit der Nr. ***1 im Gebäude Adresse 2 in X durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** mit gelb-/goldfarbiger Hülle inkl SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse in seinen Rechten verletzt. Auch über die Art und Weise der Durchführung dieser Amtshandlung hat sich der deutsche Beschwerdeführer beschwert, zum einen bezüglich der Aufrechterhaltung der geschilderten Sicherstellung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft bis zumindest 25.03.2021 sowie zum anderen durch die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann.

Für die Qualifikation eines Aktes als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es entscheidend darauf an, ob durch die Maßnahme ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Voraussetzung hiefür ist zum einen ein Verhalten des einschreitenden Organs, das in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht zu bewirken, zum anderen kommt auch der Intention dieses Organs und damit subjektiven Aspekten Relevanz zu (vgl VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009 uva).

Grundsätzlich ist nach § 110 Abs 2 StPO die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Gemäß § 110 Abs 3 StPO kann die Kriminalpolizei jedoch auch aus Eigenem Sicherstellungen in taxativ aufgezählten Fällen vornehmen, unter anderem nach § 110 Abs 3 Z 1 lit c leg cit, wenn die Gegenstände am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten. Auf letztgenannte Bestimmung stützten sich die einschreitenden Polizeibeamten im gegenständlichen Fall und haben die Sicherstellung des Mobiltelefons, des Crushers und der Aufbewahrungsbehältnisse von sich aus vorgenommen.

Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ist zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, sodass der - auf Akte der Staatsanwaltschaft beschränkte - Rechtsbehelf des Einspruches wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht offen gestanden ist (vgl VwGH 21.06.2018, Ro 2017/01/0006 mwH).

Von dem Polizeibeamten wurde zwar im Zuge der Sicherstellung des Mobiltelefons keinerlei körperliche Gewalt ausgeübt oder angedroht, allerdings erfolgte die Sicherstellung der genannten Gegenstände durch zwei uniformierte Polizeibeamte und der darauffolgende Versuch der Auswertung der auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten unzweifelhaft gegen den Willen des Beschwerdeführers und war sohin mit einer Duldungspflicht verbunden, sodass nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Ausübung von Zwangsgewalt vorliegt.

Soweit auch die fehlende Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und die Nichtaushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls bemängelt wurde, handelt es sich bei diesem Beschwerdevorbringen um „bloße Modalitäten“ der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, die allerdings im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (vgl zu allem VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032, VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232, 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).

Die Maßnahmenbeschwerde ist fristgerecht binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben worden. Sie ist zulässig.

In der Sache:

Vorab ist festzuhalten, dass sich die untenstehenden Ausführungen auf die hier maßgebliche Rechtslage der Strafprozessordnung im Zeitpunkt der Sicherstellung des gegenständlichen Mobiltelefons im März 2021 bezieht und sohin die Bestimmungen der StPO-Novelle BGBl I Nr 157/2024 grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. Soweit in § 516 Abs 13 StPO idF BGBl I Nr 157/2024 angeordnet ist, dass in Altverfahren die § 115i, § 115k und § 115l StPO sinngemäß anzuwenden sind, handelt es sich um Bestimmungen betreffend Beteiligungsrechte von Beschuldigten und Beteiligten bei der Auswertung von Daten, Verwahrung von Datenträgern und Daten sowie Rechte des Rechtschutzbeauftragten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.

Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten der Polizeiinspektion X ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft einen Crusher (= kleine Kräutermühle zum Zerkleinern von Kräuterdrogen wie Cannabis) und zwei Aufbewahrungsbehältnisse mit Suchtmittelrückständen sowie das Mobiltelefon samt SIM- und SD-Karte des deutschen Beschwerdeführers nach § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO, BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 71/2014, im Rahmen einer freiwilligen Nachschau in dessen Personalzimmer sichergestellt.

Eine Sicherstellung nach der zitierten StPO-Bestimmung ist zulässig, wenn die Gegenstände am Tatort aufgefunden werden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten.

Da der Crusher zum Zerkleinern von Cannabis verwendet wird und sich darin sowie in den beiden Aufbewahrungsbehältnissen Suchtmittelrückstände befanden, steht zweifelsfrei fest, dass diese Gegenstände zur Begehung der strafbaren Handlung nach § 27 Abs 1 Suchmittelgesetz verwendet worden sind. Nachdem diese Gegenstände im Personalzimmer, wo der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung wohnte, sichergestellt werden konnten, ist die Annahme der Polizeibeamten vertretbar, dass es sich dabei um einen Tatort für ein Vergehen nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz handelt. Es bestand zudem nach der Aussage der Polizeibeamten der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit seinem im Personalzimmer aufgefundenen Mobiltelefon (kein sonstiges Kommunikationsgerät wurde im Zimmer entdeckt) in Deutschland Suchmittel „bestellt“.

Ein Mobiltelefon kann grundsätzlich in verschiedensten Funktionen zur Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Suchtmitteln verwendet werden, wie zB zur Kontaktaufnahme mit dem „Lieferanten“, zur Abwicklung von Zahlungen für den Suchtmittelkauf oder als Speichermedium zur Aufbewahrung von Information über den Suchtmittelhandel (zB Kontaktdaten etc).

Insoweit haben die einschreitenden Polizeibeamten vertretbar die Voraussetzungen des § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO als gegeben beurteilt.

Bei der Sicherstellung des Mobiltelefons sind darüber hinaus aber auch noch folgende rechtlichen Überlegungen maßgebend:

Im Fall der Sicherstellung eines Datenträgers, wie zB eines Mobiltelefons, und dessen Auswertung handelt es sich um eine eingriffsintensive und weitreichende Ermittlungsbefugnis, als es (aus technischer Sicht) möglich ist, auf sämtliche auf einem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherte Daten zuzugreifen und diese auszuwerten. Dazu kommt, dass von einem sichergestellten Datenträger aus auch auf externe Speichermedien (zB Netzwerksysteme oder Clouds) zugegriffen werden kann. All dies ergibt zum Ersten eine Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsorgane auf weit in der Vergangenheit liegende Daten des Betroffenen. Zum Zweiten ermöglicht die außerordentliche Streubreite der auf dem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherten Daten die Erstellung eines umfassenden Verhaltens- und Bewegungsprofils des Betroffenen. Zum Dritten haben die von den Strafverfolgungsorganen zur Erstellung des Verhaltens- und Bewegungsprofils, aber auch ganz allgemein eingesetzte Filter (zB in Form von Algorithmen oder Suchbegriffen), Auswirkungen auf das Ergebnis der Auswertung. Zum Vierten steht es den Strafverfolgungsorganen offen, die auf dem Datenträger vorhandenen Daten mit anderen den Strafverfolgungsorganen zur Verfügung stehenden Daten zu verknüpfen. Dazu kommt, dass bei einer etwaigen Veränderung der Daten durch die auswertenden Organe (nach dem derzeitigen Stand der Technik) im Nachhinein nur festgestellt werden kann, dass eine Veränderung stattgefunden hat; welche konkrete Änderung vorgenommen wurde, lässt sich hingegen nicht feststellen (vgl dazu die Ausführungen des VfGH 14.12.2023, G 352/2021).

Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der damals geltenden Rechtslage ein Betroffener vielfach gar nicht Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen hatte, aber auch ganz allgemein keine Kenntnis von der tatsächlichen Vorgangsweise der Kriminalpolizei bei der Auswertung der auf dem Datenträger gespeicherten Daten erhalten konnte. Dieser Umstand hatte wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Hinzu kommt, dass bei sichergestellten Datenträgern nach der Auswertung der auf dem Datenträger gespeicherten Daten in aller Regel kein "Mehrwert" in der Beschlagnahme des Datenträgers gemäß §115 StPO zu sehen war, sodass sich die für die Strafverfolgungsorgane wesentlichen Ermittlungsschritte in aller Regel in der Speicherung sämtlicher auf dem sichergestellten Datenträger (lokal und extern) gespeicherter Daten auf einem Medium der Strafverfolgungsorgane und der nachfolgenden Auswertung der auf dem sichergestellten Datenträger gespeicherten Daten erschöpften und sohin häufig keine diesbezügliche Überprüfung im Zuge eines Rechtsmittels gegen eine Beschlagnahme möglich war (vgl VfGH 14.12.2023, G 352/2021).

Im Hinblick auf die dargestellte Eingriffsintensität einer solchen Auswertung und des aufgezeigten Rechtsschutzdefizits nach der damals geltenden Rechtslage werden die kriminalpolizeilichen Ermittlungsmaßnahmen durch eine solche (versuchte) Auswertung als Teil der Ausübung von unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Sicherstellung eines solchen Datenträgers (hier: Sicherstellung des Mobiltelefons) qualifiziert.

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen allerdings nur versucht, auf die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, was im Ergebnis nicht gelang. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.10.2024, C-548/21, klargestellt, dass auch bereits ein Versuch von Polizeibehörden für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen, wie der im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt (Rn 77).

Der Europäische Gerichtshof hat in dem gegenständlichen Urteil vom 04.10.2024 grundsätzlich die Auswertung der Daten eines sichergestellten Mobiltelefons unter Bezugnahme auf Art 4 Abs 1 Buchst c der Richtlinie (EU) 2016/680 im Licht der Art 7 und 8 sowie von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgrund einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des Zugreifens auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen als zulässig erachtet, allerdings unter den Bedingungen, dass diese Regelung die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert, die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwirft.

Die damals geltenden Bestimmungen der StPO erlaubten eine Auswertung der Mobiltelefondaten durch die Kriminalpolizei auch außerhalb begründeter Eilfälle ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlung nach § 91 StPO. Insoweit hat der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht im erforderlichen Ausmaß umgesetzt und ist sohin – nach vorliegendem Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 6. Mai 2018 – die hinreichend bestimmte Regelung des Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie (EU) 2016/680 unmittelbar anwendbar.

Im vorliegenden Fall wurde am 23.02.2021 das an den Beschwerdeführer adressierte Suchmittelpaket sichergestellt, die freiwillige Nachschau im Zimmer des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Mobiltelefons fand erst elf Tage später am 06.03.2021 statt. Eine vorangehende Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle hat nicht stattgefunden. Es liegt auch kein begründeter Eilfall vor, zumal es zum einen wenig überraschend ist, dass ein Mobiltelefon als Kommunikationsmittel bei einem 38Jährigen aufgefunden wird und nach Sicherstellung und vor Auswertung des Mobiltelefons durch Entfernung von SIM- und SD-Karte ein Zugriff von außen und damit mögliche Manipulierung der Daten gar nicht mehr möglich war.

Da sich sohin der Versuch der Auswertung der Daten des Mobiltelefons schon mangels vorangegangener Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle nicht den Vorgaben des Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie (EU) 2016/680 entsprechend erfolgt ist, ist sohin die gesamte Sicherstellung des Mobiltelefons bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig zu qualifizieren.

Zu berücksichtigen ist überdies, dass auch den gesetzlich festgelegten Modalitäten der gegenständlichen Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO nicht entsprochen worden ist:

Die Kriminalpolizei hat gemäß § 113 Abs 2 StPO der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs 1).

Im gegenständlichen Fall hat der einschreitende Polizeibeamte zugestanden, dass er vergessen hat der Staatsanwaltschaft binnen 14 Tagen einen entsprechenden Bericht über die Sicherstellung zu übermitteln. Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde vom 31.03.2024 wurde nach einem Telefonat mit dem Journal-Staatsanwalt am 04.04.2021 über dessen Anordnung das Handy an den Beschwerdeführer retourniert und erst am 13.04.2021 ein Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft erstellt.

Zumal es sich bei einem Handy jedenfalls nicht um einen geringwertigen Gegenstand handelt (vgl VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211: zur Sicherstellung eines Mobiltelefons als Speichermedium samt den darin (noch) enthaltenen Daten – keine Geringwertigkeit des Mobiltelefons), wäre ein entsprechender Bericht über alle sichergestellten Gegenstände binnen 14 Tagen an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln gewesen.

Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten (vgl VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005, mwN). Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (vgl zu allem VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032, VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232, 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).

Im Ergebnis erweist sich aus den dargelegten Gründen die am 06.03.2024 durchgeführte Sicherstellung des Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnissen mit Suchtmittelrückständen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft am 13.04.2021 als rechtswidrig, sodass es sich erübrigt zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Aushändigung eines gesetzmäßigen Sicherstellungsprotokolls nach § 111 Abs 4 StPO im vorliegenden Fall vorliegt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Kosten:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angefochtenen Sicherstellung von mehreren Gegenständen anlässlich einer freiwilligen Nachschau und deren Modalitäten um einen Verwaltungsakt, der sachlich nicht trennbar ist.

Beantragt wurden in der Beschwerde die Kosten für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr.

Der Beschwerdeführer hat in der Sache obsiegt, sodass spruchgemäß der beantragte Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, der Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zuzusprechen waren.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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