LVwG T LVwG-2024/19/0469-8

LVwG-2024/19/0469-8Tribunale amministrativo regionale25 mar 2025

Regest

Erschleichen<br/>Aufenthaltstitel<br/>Falsche Angaben<br/>Aliasidentität<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/0469-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.0469.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA der Republik Armenien, (alias AA, geb XX.XX.XXXX, StA Aserbeidschan), vertreten durch RAe BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 09.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Fremdenpolizeigesetz 2005 jeweils mit der Fundstelle „BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 27/2020“ zu zitieren ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom 09.01.2024 zur Zl *** legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe als Fremde am 20.04.2023 in **** Y, Adresse 2, im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der dortigen Bezirkshauptmannschaft Y als zur Ausstellung eines solchen Aufenthaltstitels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben über ihre Identität sowie Herkunft gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Dadurch habe sie gegen § 120 Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 120 Abs 2 Z 1 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden; zudem wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Euro 100,00 Euro gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird zunächst nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der dortigen Bezirkshauptmannschaft Y als zur Ausstellung eines solchen Aufenthaltstitels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben über ihre Identität sowie Herkunft gemacht hat. Da die Beschwerdeführer allerdings am 20.04.2023 einen Verlängerungsantrag habe stellen müssen und zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Nachweis ihrer tatsächlichen Identität verfügt habe, habe sie wie bisher ihre Aliasidentität verwendet. Sobald sie den Nachweis erhalten habe, habe sie ihre Identität offengelegt. Damit sei der Tatbestand des § 120 Abs 2 Z 1 FPG nicht erfüllt. Zudem hätte die belangte Behörde die Notstandsituation der Beschwerdeführerin mitberücksichtigen müssen, welche schwanger und wegen der schweren und in Armenien unheilbaren Krankheit ihres Ehemannes zur Immigration nach Österreich gezwungen wurde. In ihrer Notlage habe sie auch auf die Ratschläge ihrer Schlepper gehört und im Oktober 2013 einen Alias Namen verwendet. Die Beschwerdeführerin habe selbst am 26.07.2023 ohne Druck und Zwang ihre richtige Identität offengelegt, weil sie nicht mehr mit dieser Lüge leben wollte. Dies zeige, dass eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Wenn die belangte Behörde von einer Übertretung des § 120 Abs 2 Z 1 FPG ausgeht, wäre ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ausreichend gewesen. Wenn dennoch ein Verschulden und eine Strafwürdigkeit der Tat gegeben wäre, dann wäre jedenfalls gemäß § 20 VStG die Strafe mit der Hälfte der Mindeststrafe anzusetzen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Mit Schreiben vom 12.02.2024 (ho einlangend am 14.02.2024) legte die belangte Behörde die bei ihr mit Email vom 12.02.2024 eingebrachte Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Die Beschwerdeführerin heißt AA, ist am XX.XX.XXXX geboren und ist Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie stellte am 20.04.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 2, **** Y, einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 24 iVm § 41a Abs 9 Z 1 NAG. Dabei hat die Beschwerdeführerin wissentlich und absichtlich falsche Angaben über ihre Identität gemacht, indem sie vorgab AA zu heißen, am XX.XX.XXXX geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. Die Beschwerdeführerin hat dabei wider besseren Wissens gehandelt, um den beantragten Aufenthaltstitel verlängert bzw ausgestellt zu bekommen. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge der beantragten Aufenthaltstitel erteilt und am 06.06.2023 persönlich ausgefolgt.

Mit Anbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 29.06.2023 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y ihre wahre Identität bekannt und beantragte, ihre „Daten auf AA, geb XX.XX.XXXX, zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel zu diesem Datensatz auszustellen“.

In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht das bereits abgeschlossene (Asyl)Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (ihres nunmehrigen Ehemannes und ihres gemeinsamen Sohnes), in dem dieser (und ihrem Ehemann) mit Erkenntnis vom 08.07.2020, Zl ***, eine „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“ gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG (und dem Sohn eine „Aufenthaltsberechtigung“) erteilte worden ist, von Amts wegen wieder auf (BVwG-Beschluss vom 15.09.2023, Zl ***, aus, dass ihnen „ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen […]gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt [wird]“. Weites wurde mit diesem Erkenntnis gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2013 und insbesondere im Asylverfahren sowohl gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in Irreführungsabsicht falsche Angaben über ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit und ihre Herkunft machte und ihr Fluchtvorbringen mit Problemen aufgrund einer gemischtethnischen Beziehung – welche in Wahrheit gerade nicht vorlag – begründete, um die ihnen erteilten Aufenthaltstitel (zunächst nach dem AsylG und daran anknüpfend nach dem NAG) zu erschleichen.

Ebenso nahm die Bezirkshauptmannschaft Y die Verfahren, in denen der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG erstmals erteilt und dann wiederholt verlängert worden ist, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AVG wieder auf und wies den Erstantrag vom 21.04.2021 sowie die Verlängerungsanträge vom 23.05.2022 und 20.04.2023 mit Bescheid vom 31.07.2024, Zl ***, ab. Dieser Bescheid erwuchs infolge eines Rechtsmittelverzichtes der Beschwerdeführerin in Rechtskraft.

Am 07.07.2024 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. In der Folge erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft in Mangelberuf), gültig von 07.08.2024 bis 07.08.2026, der der Beschwerdeführerin am 10.09.2024 nach Erteilung eines Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels und neuerlicher Einreise ausgehändigt worden ist.

II.Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin am 20.04.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 2, **** Y, einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 24 iVm § 41a Abs 9 Z 1 NAG gestellt hat und dabei wissentlich und absichtlich falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat, indem sie vorgab AA zu heißen, am XX.XX.XXXX geboren zu sein und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein, um den beantragten Aufenthaltstitel verlängert bzw ausgestellt zu bekommen, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt, steht in Einklang mit der Aktenlage und blieb von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung unbestritten.

Die Feststellungen betreffend das wiederaufgenommene Verfahren nach dem AsylG und FPG, und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) durch das Bundesverwaltungsgericht im wiederaufgenommenen Verfahren und die Feststellungen betreffend die wiederaufgenommen NAG-Verfahren und die Abweisung der Anträge auf Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im wiederaufgenommenen Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Y, folgen aus den entsprechenden, vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Erkenntnissen und Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG-Beschluss vom 15.09.2023, Zl ***; BVwG-Erkenntnis vom 11.06.2024, Zl ***) und Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2024, Zl ***. Zudem liegen diese im bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholten Akt betreffend die NAG-Verfahren der Beschwerdeführerin ein. Aus diesem Akt sowie dem erstellten und im Gerichtsakt einliegenden IZR-Auszug folgt auch die zwischenzeitlich erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG durch die Bezirkshauptmannschaft Y an die Beschwerdeführerin.

III.Rechtslage:

§ 120 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 27/2020, samt Überschrift lautet auszugsweise:

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. […]

(2) Wer als Fremder

1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder

2. in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Dass die Beschwerdeführerin am 20.04.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 2, **** Y, als armenische Staatsangehörige und damit als Fremde, einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 24 iVm § 41a Abs 9 Z 1 NAG gestellt hat und dabei wissentlich und absichtlich falsche Angaben über ihren Namen, ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geburtsdatum gemacht hat, indem sie vorgab AA zu heißen, am XX.XX.XXXX geboren zu sein und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein, um den beantragten Aufenthaltstitel verlängert bzw ausgestellt zu bekommen, steht zweifelsohne fest und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Unzweifelhaft handelte es sich bei den Identitätsdaten um objektiv unrichtige Angabe von wesentlicher Bedeutung im Verfahren zur Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels nach dem NAG. Die Beschwerdeführerin handelte bei den Falschangaben wider besseren Wissens – da ihr ihre wahre Identität bekannt war –, und damit in Irreführungsabsicht, um einen sonst (vielleicht) nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft Y unter Zugrundelegung der falschen Angaben der Beschwerdeführerin deren Verlängerungsantrag zunächst stattgab und den begehrten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 24 iVm § 41a Abs 9 Z 1 NAG erteilte, nach Bekanntgabe der wahren Identität allerdings im Wege der Wiederaufnahme diesen Antrag mit Bescheid vom 31.07.2024, Zl ***, abwies. Die falschen Angaben führten sohin zu einer für die Beschwerdeführerin vorteilhaften Entscheidung. Überdies geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Aufenthaltstiteln nach dem NAG davon aus, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbare Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 bis 0155-13, mit dem dieser die Revision der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2023 betreffen die Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerdeführerin – ihre Ehemannes und Sohnes – nach dem AsylG und FPG zurückgewiesen hat, insb Rn 23 mit Verweis auf VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).

Es besteht sohin kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zur vorgeworfenen Zeit am vorgeworfenen Tatort in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben machte, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen und somit den Tatbestand des § 120 Abs 2 Z 1 FPG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Insofern als die Beschwerdeführerin ihr Verhalten damit zu rechtfertigt, dass sie am 20.04.2023 einen Verlängerungsantrag habe stellen müssen, damit sie weiterhin legal arbeiten und ihre Familie erhalten konnte und dabei „wie bisher ihre Aliasidentität verwenden [musste]“, da sie zu diesem Zeitpunkt „noch keinen Nachweis ihrer tatsächlichen Identität zur Verfügung hatte“, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahren Identitätsdaten ganz unabhängig von entsprechenden Nachweisen jederzeit hätte bekannt geben können. Zudem wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich entsprechende Nachweise zu beschaffen. Dass dies nicht (früher) möglich war, ist nicht zu erkennen. Schließlich verfügt sie laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach wie vor über familiäre- und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland. Zudem hätte die Beschwerdeführerin selbst (vor der gegenständlichen Antragstellung) nach Armenien reisen können, um sich entsprechende Dokumente zu beschaffen. Ein strafbefreiender Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgrund ist in diesem Vorbringen sohin nicht zu erkennen.

Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach die belangte Behörde die Notstandssituation der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise im Jahr 2013 mitberücksichtigen hätte müssen. Damals sei sie schwanger gewesen und wegen der schweren und in Armenien unheilbaren Krankheit ihres (nunmehrigen) Ehemannes zur Migration nach Österreich gezwungen gewesen. In ihrer Notlage habe sie auch auf die Ratschläge ihrer Schlepper gehört und im Oktober 2013 einen Aliasnamen verwendet. Vorliegend geht es jedoch nicht um das Verhalten und eine allfällige Notlage der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise im Jahr 2013, sondern um das Erschleichen eines rechtmäßigen Aufenthaltes zehn Jahre später, und damit zu einem Zeitpunkt, zudem sie weder schwanger war, sich der Gesundheitszustand ihres Ehemannes laut ihren eigenen Angaben stabilisiert hat und dieser seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat. Dass das der Beschwerdeführerin hier zur Last gelegte Verhalten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen notwendig war, hat diese nicht vorgebracht. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich. Dies zeigt bereits der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin (ihrem Ehemann und Sohn) gelungen ist, mit den richtigen Identitätsangaben Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen. Der Beschwerdeführerin wurde inzwischen von der Bezirkshauptmannschaft Y der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG, gültig von 07.08.2024 bis 07.08.2026, erteilt. Insgesamt liegt somit kein die Strafbarkeit ausschließender Grund vor.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden) bei einem gemäß 120 Abs 2 FPG vorgesehenen Strafrahmen in der Höhe von Euro 1.000,00 bis 5.000,00 (und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Wochen). Mildernd wertete die belangte Behörde dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre richtige Identität offengelegt hat.

Erschwerungsgründe sind vorliegend keine hervorgekommen. Obwohl vorliegend auch die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildern zu berücksichtigen ist, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zur einer Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe in Anwendung von § 20 VStG veranlasst. Zwar hat die Beschwerdeführerin von sich aus ihre Identität offengelegt, allerdings hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dies getan zu haben, da sie das Unrecht ihrer Tat erkannte. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie zunächst bewusst die Verlängerung des Aufenthaltstitels unter Angabe der faschen Identität beantragte und mit der Bekanntgabe der richtigen Identität zuwartete, bis ihr der beantragte Titel erteilt worden ist, wobei sie als Motiv für die Bekanntgabe im Wesentlichen Eigeninteressen, wie den Besuch ihrer Eltern in der Heimat, ins Treffen führte. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde noch das Begehen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten. Insgesamt kommt somit den vorliegenden Milderungsgründen nicht jenes Gewicht zu, dass – selbst beim Fehlen von Erschwerungsgründen – die Anwendung von § 20 VStG nicht in Betracht kommt.

Im Lichte des nicht als gering einzuschätzenden Verschuldens der Beschwerdeführerin – es liegt vielmehr Vorsatz vor – und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, scheidet auch ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG aus. Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verwendung einer falschen Identität in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG festgehalten, dass es darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann jedenfalls nicht gesagt werden – wie in der Beschwerde angedeutet – es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis „nur“ die in § 120 Abs 2 FPG gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt. Da auch im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren das Verschlechterungsverbot gilt, scheidet eine „Erhöhung“ der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe, welche nicht unverhältnismäßig erscheint, von vornherein aus. Aus den dargelegten Gründen kommt vorliegend weder § 20 noch § 45 Abs 1 letzter Satz VStG zu Anwendung.

Im Ergebnis erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Zumal die Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht hat, dass ihr die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Gesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung in der Höhe von Euro 200,00.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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