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LVwG-2022/27/2326-1•LVwG T LVwG-2022/27/2326-1
LVwG-2022/27/2326-1Tribunale amministrativo regionale25 mar 2025
Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>Juristische Person<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt im Bezirk Y an mehreren Standorten in **** X, **** W und **** V, Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend diesen Betrieb im Zeitraum von 16.03.2020 bis 27.03.2020 in der Höhe von EUR 170.299,08 sowie für die geleistete Entgeltfortzahlung samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 27.03.2020 in der Höhe von EUR 69.364,47 gemäß § 32 EpiG abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst setze ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat. Ein solcher Fall liege jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:
1. Vor dem 17.03.2020 seien gar keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Kraft gewesen (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) und ab dem 26.03.2020 seien sie lediglich auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen worden. Zwischen dem 17.03.2020 und dem 25.03.2020 seien zwar mit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020) Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG verfügt worden, diese hätten jedoch nicht für die Betriebe der Beschwerdeführerin gegolten.
2. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshautmannes von Tirol und des Bundesministers über verkehrsbeschränkende Maßnahmen (Amtsblatt für Tirol vom 15.03.2020, 18.03.2020, 19.03.2020, 28.03.2020, 01.04.2020 und 13.04.2020, Bote für Tirol Nr 132/2020, 155/2020, 163/2020, 187/2020, 195/2020 und 237/2020; LGBl Nr 33/2020 und 35/2020; BGBl II Nr 98/2020) hätten zwar mitunter zur Folge gehabt, dass der gegenständliche Betrieb für Kunden nicht erreichbar war. Ein Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 24 EpiG stünde aber nur natürlichen Personen zu. Außerdem setze § 32 Abs 1 EpiG die unmittelbare Beschränkung des Erwerbs voraus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG hätten hingegen nur mittelbar zu Erwerbsminderungen beim Betrieb der Beschwerdeführerin geführt.
4. Soweit es außerdem zu Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) gekommen sei, bestehe dafür grundsätzlich kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 31.08.2022, eingelangt am 01.09.2022, die sich im Wesentlichen auf die Verordnungen 132/2020, 155/2020 der Bezirkshauptmannschaft stützt. Der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG stünde neben natürlichen auch juristischen Personen zu und liege die seitens der Behörde geforderte Ursachen-Wirkung-Beziehung zwischen den verkehrsbeschränkenden Maßnahmen und dem erlittenen Verdienstentgang sehr wohl vor. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid auf die falsche Fassung des EpiG gestützt worden.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb unbestritten.
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen. Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem EpiG, Amtsblatt für Tirol vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 132/2020:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde U nach dem EpiG, Amtsblatt für Tirol vom 18.03.2020, Bote für Tirol Nr 155/2020:
„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von U einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde U nachstehende Anordnungen getroffen:
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
Die Zu- und Abfahrt nach U wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.
Davon ausgenommen werden:
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde U nach dem EpiG, Amtsblatt für Tirol vom 19.03.2020, Bote für Tirol Nr 163/2020:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für die Gemeinde U nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist
(…)“
III.Erwägungen:
Wie im Rahmen des Beschwerdevorbringens richtig ins Treffen geführt, ist für behördliche bzw verwaltungsgerichtliche Entscheidungen generell die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung relevant. Ausnahmen davon bestehen nur dann, wenn das Gesetz ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit wegen Zeitraumbezogenheit der maßgebenden Vorschrift, auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt (Goldstein in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar [2022] § 59 AVG Rz 14, 18 mwN).
Während die nunmehr geltende Fassung des EpiG in der Bestimmung des § 50 Abs 37 leg cit eine Übergangsregelung vorsieht, beinhaltete die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültige Fassung, keine solche Regelung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Ansprüchen nach § 32 Abs 1 EpiG auch um keine zeitraumbezogenen Ansprüche (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090). Vor diesem Hintergrund geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere und hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die richtige Fassung des EpiG, nämlich jene, welche im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gewesen ist, zur Anwendung gebracht.
Im restlichen Beschwerdevorbringen geht es im Kern um den Antrag einer juristischen Person auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG. Mittlerweile wurde vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass in diesem Fall bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch für juristische Personen besteht.
Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft nämlich daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden. Nach § 24 EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen "für die Bewohner von Epidemiegebieten" zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr "mit den Bewohnern solcher Gebiete" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein. Diese – materiell auf § 24 EpiG gestützten – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z EpiG ausscheidet (grundlegend VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; vergleichbare Fälle betreffend auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; 07.09.2023, Ra 2023/09/0085).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens der Beschwerdeführerin beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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