LVwG T LVwG-2024/13/0675-3; LVwG-2024/13/0676-3

LVwG-2024/13/0675-3; LVwG-2024/13/0676-3Tribunale amministrativo regionale20 mar 2025

Regest

Taschengeld<br/>Voller Richtsatz<br/>Krankenhausaufenthalt<br/>Kein Überbezug<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/0675-3; LVwG-2024/13/0676-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.0675.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z,Adresse 1, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2023, *** und vom 19.12.2023,Zl *** jeweils in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.02.2024, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum 01.12.2023 bis 31.12.2023 Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 790,23 gewährt wird, im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.01.2024 Euro 866,88 und im Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 Euro 749,30.

Weiters wird festgestellt, dass zum 31.12.2023 kein Überbezug besteht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtene Bescheide und Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2023, *** wurden der Beschwerdeführerin über ihren am 22.11.2023 gestellten Mindestsicherungsantrag auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen in Abänderung zu den Bescheiden vom 22.09.2023 und vom 25.10.2023 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt und zwar gemäß§§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.12.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 168,58, wobei dieser Betrag zur Gänze einbehalten wurde. Gemäß § 6 TMSG wurde für eben diesen Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 413,00 gewährt.

Schließlich wurde in diesem Bescheid per 31.12.2023 ein Überbezug in Höhe von Euro 183,69 festgestellt und ausgeführt, dass aufgrund des stationären Aufenthalts ab dem 14.11.2023 lediglich gemäß § 5 Abs 4 TMSG Taschengeld gebühre. Es sei im LeistungszeitraumNovember 2023 ein Überbezug in Höhe von Euro 352,23 entstanden und würden im Monat Dezember 2023 gemäß § 20 Abs 2 TMSG Euro 168,58 (Taschengeld) einbehalten werden.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am 22.11.2023 ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe. Während dieser Zeit sei sie gerade stationär an der Klinik Z gewesen. Am selben Tag sei der Bescheid für Dezember erstellt worden. Nach ihrer Entlassung am 24.11.2023 habe sie die Klinikbestätigung Ende November beim Sozialamt Z vorgelegt. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei aber nicht entsprechend abgeändert worden. Am 19.12.2023 habe sie einen Verlängerungsantrag gestellt.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die Mindestsicherung für den Monat Dezember 2023 für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den vollen Richtsatz für Alleinstehende korrigiert und zuerkannt bzw der mit diesem Bescheid festgestellte Überbezug im Monat November entsprechend reduziert und zuerkannt werde (stationäre Aufenthalt lediglich vom 14.11. bis 24.11.2023).

Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.12.2023, GZ *** wurden der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 19.12.2023 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen Mindestsicherungsleistungen gewährt und zwar gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.01.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 683,19 und für den Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe vonEuro 866,88. Gemäß § 6 TMSG wurde der Beschwerdeführerin vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 413,00 gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Monat Jänner 2024 der mit 31.12.2023 festgestellte Überbezug in Höhe von 183,59 einbehalten werde und somit der gesamte Überbezug abgegolten sei.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde gegen den obgenannten angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2023, GZ *** verwiesen werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass bei diesem Bescheid einerseits ein Überbezug für November in letztlich falscher Höhe festgestellt worden sei (stationäre Aufenthalt vom 14.11. bis Ende November, anstelle von richtig14.11. bis 24.11.2023) und andererseits zu ihren Ungunsten als Richtsatz für Lebensunterhalt für den Monat Dezember anstelle von Euro 790,23 lediglich 168,58 zuerkannt worden sei (Taschengeld bei durchgehenden stationierenden Aufenthalt während dem kompletten Monat).

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die Mindestsicherung für Jänner 2024 für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (voller Richtsatz für Alleinstehende) korrigiert werde, da der vom Vorbescheid übernommene und einbehaltene Rest für Überbezug im Monat Dezember zu hoch angesetzt worden und entsprechend zuerkannt worden sei.

Daraufhin wurden mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.02.2024, GZ *** die angefochtenen Bescheide vom 22.11.2023 und vom 19.12.2023, GZ I-S-999/4/1-341 und 347 abgeändert. Es wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.12.2023 bis 29.02.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Aufzahlung) in der Höhe von Euro 276,23 gewährt.

Mit Vorlageantrag vom 21.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

In diesem Vorlageantrag wurde ausgeführt wie folgt:

„Die Beschwerdevorentscheidung des Sozialamtes Z betrifft die Nachberechnung der jeweils bewilligte MS in Abgleich zu (rückwirkend) tatsächlichen heranzuziehender Beträge und ich darf dazu (zu den Berechnungen lt. Vorentscheidung vom 07.02.) ergänzend folgendes anführen:

  1. ad (Nach)Berechnung November 2023: Da ist bei der Beschwerdevorentscheidung als Berechnungsbasis die bewilligten Summe € 1.356,17 ausgewiesen. Dies ist nicht korrekt, da mir ursprünglich tatsächlich lediglich ein Betrag in Höhe von € 1.1S7,59 (siehe Bescheide vom 22.09. und ergänzend vom 25.10.23) zuerkannt bzw. geleistet wurde. In der Gegenüberstellung eines rückwirkend errechneten tatsächlichen Anspruches in Höhe von €959,65 (nach meiner Berechnung korrekt) kommt die Behörde zum Ergebnis eines Überbezuges in Höhe von € 396,52. Dies ist bei dem meiner Ansicht nach eigentlich heranzuziehenden o.a. Betrages in Höhe von € 1.187,59 nicht korrekt, da dann der Überbezug aus dem Monat November lediglich tatsächlich € 227,94 beträgt, was die von mir beanspruchten Bescheide von 22.11.23 und 19.12.23 betrifft (da bei diesen gesamt ein lt. Behörde aus dem Monat November resultierender Überbezug in Höhe von € 352,23 einbehalten wurde)

  2. ad (Nach)Berechnung Dezember 2023: Da ist bei der Beschwerdevorentscheidung als Berechnungsbasis die bewilligten Summe € 596,59 ausgewiesen. Dies ist nicht korrekt, da mir ursprünglich tatsächlich lediglich ein Betrag in Höhe von € 413,- (€ 581,58 abzüglich Einbehalt € 168,58 - siehe Bescheid vom 22.11.23) zuerkannt bzw. für die Miete überwiesen wurde. In der Gegenüberstellung eines rückwirkend errechneten tatsächlichen Anspruches in Höhe von € 1.203,23 ergibt sich somit nach meiner Berechnung eine mir zuzuerkennende Aufzahlung in Höhe von € 790,23. (vs. von der Behörde lediglich errechneten € 606,64)

  3. ad (Nach)Berechnung: Diese wurden von der Behörde korrekt berechnet. (Aufzahlung für Jänner € 183,69 bzw. Überbezug Februar € 117,58; wobei die Nachberechnung/Aufrollung für Februar nicht Inhalt der Beschwerde war, da der dafür maßgebliche Umstand meines stationären Aufenthaltes im Ausmaß von 5 Tagen zum Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht eingetreten war)

Zusatzinfo: Der von mir ergänzend zum Verlängerungsantrag vom FR, 16.02. nachgereichte abgeänderte MZBH-Bescheid (ausgestellt am 25.01.24) am MO, 19.02.24 ergibt einen (weiteren) Überbezug für den Monat Februar in Höhe von € 62,-.“

Aufgrund dieser Beschwerden samt Vorlagenantrag wurde der verwaltungsbehördlicher Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin mit Herrn BB von der Beratungsstelle CC und die Vertreterin der belangten Behörde Frau DD erschienen sind. In dieser Verhandlung wurde die Sachlage erörtert. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Vorab wird festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin lediglich die Berechnung der Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bekämpft wird, nicht jedoch die monatliche Unterstützung für Miete.

Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Vom 14.11.2023 bis zum 24.11.2023 (11 Tage) war die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus aufhältig, ebenso vom 01.02.2024 bis 05.02.2024 (5 Tage). Sie hat nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 24.11.2023 die Klinikbestätigung Ende November beim Sozialamt Z vorgelegt, jene von Februar 2024 ebenso zeitgerecht.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.09.2023, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von Euro 313,21 gewährt, ebenso eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 413,00 im Leistungszeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.10.2023, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.11.2023 bis 30.11.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Aufzahlung wegen Krankenstandes) in Höhe von Euro 461,38 gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2023, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin ua eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 168,58 für das Monat Dezember 2023 zugesprochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.12.2023, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin ua eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 683,19 für das Monat Jänner 2024 zugesprochen, für das Monat Februar 2024 Euro 866,88.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.02.2024, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin letztlich eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Aufzahlung) in der Höhe von Euro 276,23 für den Zeitraum 01.12.2023 bis 29.02.2024 zuerkannt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den genannten (teilweise) angeführten Beweismitteln. Die unbestritten gebliebenen Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin vom 14.11.2023 bis 24.11.2023 und 01.02.2024 bis 05.02.2024 ergeben sich darüber hinaus aus den im behördlichen Akt einliegenden Aufenthaltsbestätigungen der Tirol Kliniken.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.

Der Ausgangsbetrag für Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 19.01.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für das Jahr 2023 Euro 790,23, gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 14.12.2023 für das Jahr 2024 Euro 866,88.

Gemäß § 5 Abs 4 TMSG wird im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 14.12.2023 Nr 87/2023 beträgt dieses Taschengeld nach § 5 Abs 4 TMSG für das Jahr 2024 Euro 184,93, für das Jahr 2023 gemäß der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 19.01.2023 Euro 168,58.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ergibt sich für die Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2023, Jänner und Februar 2024 nachfolgende Berechnung für die Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Weder im Dezember 2023 noch im Jänner 2024 war die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus aufhältig, ihr steht daher für diese Monate der Richtsatz für Alleinstehende in Höhe von Euro 790,23 im Dezember 2023 und von Euro 866,88 im Jänner 2024 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu.

Im Februar war die Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 bis 05.02.2024 stationär im Krankenhaus aufhältig.

Es ist daher in Konformität zu § 5 Abs 4 TMSG bei dem zur Anwendung gelangenden Richtsatz von Euro 866,88 für Februar 2024 eine Aliquotierung um die im Krankenhaus verbrachten Tage (Euro 866,88 / 29 x 24 = Euro 717,42) vorzunehmen und dieser Betrag um das im Sinn des§ 5 Abs 4 TMSG zustehende Taschengeld (184,93:29 x 5 = Euro 31,88) zu reduzieren, sodass der Beschwerdeführerin Euro 749,30 für das Monat Februar an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen.

Für die Leistungszeiträume 01.12.2023 bis 31.12.2023, 01.01.2024 bis 31.01.2024 und 01.02.2024 bis 29.02.2024 ergibt sich sohin in Summe Euro 2.406,41 Euro an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Dezember 2023 Euro 790,23, Jänner 2024 Euro 866,88 und Februar 2024 Euro 749,30).

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes - wie festgestellt wurde - für Dezember 2023 Euro 313,21 (Beweis: Rechtskräftiger Bescheid vom 22.09.2023), weitere Euro 168,58 (Beweis: Angefochtener Bescheid vom 22.11.2023), Euro 683,19 für Jänner 2024 und Euro 866,88 für Februar 2024 (Beweis: Angefochtener Bescheid vom 19.12.2023 sowie letztlich Euro 276,23 für den Zeitraum 01.12.2023 bis 29.02.2024 (Beweis: Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2024), sohin insgesamt Euro 2.308,09, zugesprochen.

Zum festgestellten Überbezug im angefochtenen Bescheid vom 22.11.2023, GZ *** von Euro 183,69 ergibt sich folgendes:

Bei dem im November 2023 zur Anwendung gelangenden Richtsatz ist eine Aliquotierung um die im Krankenhaus verbrachten Tage (Euro 790,23 / 30 x 19 = Euro 500,38) vorzunehmen und dieser Betrag um das im Sinn des § 5 Abs 4 TMSG zustehende Taschengeld(Euro 168,58 / 30 x 11 = Euro 61,81) zu reduzieren, sodass sich für das Monat November 2023 ein Betrag zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt Euro 561,81 ergibt.

Im Dezember 2023 steht der Beschwerdeführerin eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende von Euro 790,23 zu.

Insgesamt steht der Beschwerdeführerin für den Monat November 2023 und Dezember 2023 Mindestsicherungsleistungen in Höhe von Euro 1.352,04 zu.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin für November und Dezember 2023 jeweils Euro 313,21 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zugesprochen (Beweis: Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.09.2023, GZ ***), weiters für das Monat November eine weitere einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 461,38 (Beweis: Bescheid des vom Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.10.2023, GZ ***) und im Dezember 2023 Taschengeld in Höhe von Euro 168,58 (Beweis: angefochtener Bescheid des Stadt Z vom 22.11.2023, GZ ***). Addiert ergeben diese Beträge einen Betrag von Euro 1.256,38. Da die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – für die Monate November und Dezember 2023 insgesamt Mindestsicherung an Hilfe zur Sicherung für Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.352,06 zu steht, ergibt sich somit zum 31.12.2023 kein Überbezug.

Aufgrund obiger Ausführungen war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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