LVwG T LVwG-2025/47/0367-2

LVwG-2025/47/0367-2Tribunale amministrativo regionale19 mar 2025

Regest

Wohnbedarf<br/>Garagenanteil<br/>keine vorschussweise Gewährung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/0367-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.0367.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, als im ersten und zweiten Spruchpunkt jeweils das Wort „vorschussweise“ zu entfallen hat und der dritte Spruchpunkt „Die zuerkannten Leistungen werden als Vorschussleistungen gemäß § 17 Abs 2 TMSG gewährt und sind Sie zur Rückzahlung dieser Leistungen verpflichtet.“ ersatzlos behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 15.12.2024 einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung bei der belangten Behörde ein. Begründend führte er aus: „Ich bin 69 Jahre alt, bekomme keine Pension, weil ich habe keine genug Arbeitszeit.“ Mit dem Antrag wurde eine Mietvorschreibung der BB vom 09.12.2024, die Bewilligung der Wohnbeihilfe vom 10.12.2024 vorgelegt.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Leistungen:

„Gemäß § 6 TMSG vom 01.01.2025 bis 28.02.2025 eine monatliche vorschussweise Unterstützung für Miete in der Höhe von € 350,56. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC Z von BB angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.01.2025 bis 28.02.2025 eine monatliche vorschussweise Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 906,76. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC Z von AA angewiesen.

Die zuerkannten Leistungen werden als Vorschussleistungen gern. § 17 Abs. 2 TMSG gewährt und sind Sie zur Rückzahlung dieser Leistungen verpflichtet.

Auflage:

Sie werden aufgefordert und ermahnt, dem Verlängerungsantrag folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:

• Kopie der Vorder- und Rückseite Ihrer aktuellen Aufenthaltsberechtigungskarte

• Bescheid der PVA betreffend Pflegegeld ab 01.01.2025

• Lückenlose Kontoumsatzliste Ihres Bankkontos mit ausgewiesenem Saldo der Monate November und Dezember 2024 sowie Jänner 2025

• Von Ihnen unterzeichnetes „Informationsblatt für Mindestsicherungsbezieher“ (siehe Beilage)

Für weitere Leistungen wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG i.d.g.F.) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66% (§ 19 TMSG i.d.g.F.), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.“

Der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist die Berechnung zum 01.01.2025 zu entnehmen, aus welcher hervorgeht, dass die Miete abzüglich des Garagenanteils berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde lediglich die verba legalia der §§ 17 Abs 1, 32, 33 und 19 Abs 1 TMSG angeführt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.01.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass seit dem Einzug in die Adresse 1 der Garagenanteil immer mitberücksichtigt und anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Parkplatz in der Garage aufgrund seiner Behinderung und des dafür notwendigen Fahrzeuges benötige. Er ersuche um volle Anerkennung der Berechnungsbasis von Euro 621,16, wie auch in den letzten Jahren üblich.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit der Bitte um Entscheidung vor. Dem Behördenakt ist eine undatierte und nicht unterfertigte Stellungnahme (OZ 4) zu entnehmen, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:

„Herr AA bewohnt eine Wohnung der BB in Z, Adresse 1.

Dem Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung vom 15.12.2024 wird neben anderen Beilagen die aktuelle Mietvorschreibung der BB ab 01.01.2025 beigefügt. Aus dieser Mietvorschreibung ist ersichtlich, dass in den Mietkosten in der Höhe von € 621,16 auch Kosten für eine Garage (€ 35,00 zuzügl. 20 % Ust = € 42,00) sowie für Betriebskosten der Garage (€ 3,00 zuzügl. 20 % Ust = € 3,60) enthalten sind. In Summe ergeben sich Kosten für die Garage in der Höhe von € 45,60

Im Bescheid vom 19.12.2024 werden die Kosten der Garage bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches von den Mietkosten in Abzug gebracht. Daher werden die Mietkosten mit € 575,56 bei der Berechnung berücksichtigt.

Dieser Entscheidung liegen mehrere Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu

Grunde (LVwG-2024/19/0177-4 vom 22.02.2024, LVwG-2020/17/1844-2 vom 18.08.2021, LVwG-2019/13/1616 vom 06.09.2019).

Gemäß § 6 Abs. 1 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes) erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

In den oben angeführten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird darauf verwiesen, dass eine Garage naturgemäß nicht der Sicherung eines „Wohnbedarfs“ dient und daher auch nicht als Wohnnutzfläche zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund scheidet gemäß den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für eine Garage nach dem TMSG aus.“

Dem Behördenakt sind darüber hinaus nicht anonymisierte Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welche nicht den Beschwerdeführer betreffen, enthalten.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Vorbescheide betreffend den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2024 zu übermitteln und mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer in Vorbescheiden die Verfolgung bestimmter Ansprüche gegenüber Dritten gemäß § 17 Abs 2 TMSG auferlegt wurde.

Mit E-Mail vom 18.02.2025 übermittelte die belangte Behörde die Bescheide vom 13.12.2023, vom 21.02.2024 und vom 30.09.2024. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass im „Hinweis“ in jedem Bescheid darauf verwiesen werde, dass die Leistungen der Mindestsicherung als Vorschussleistungen erbracht werden. Zudem sei im Bescheid vom 30.09.2024 auf§ 17 Abs 2 TMSG verwiesen worden.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in die von der belangten Behörde übermittelten Bescheide vom 13.12.2023,Zl ***, vom 21.02.2024, Zl *** und vom 30.09.2024, Zl ***.

II.Sachverhalt:

Der am 07.07.1956 geborene Beschwerdeführer, der laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezieht, lebt in einer Mietwohnung in Z. Für diese Mietwohnung bezahlt der Beschwerdeführer monatlich Euro 621,16. Darin enthalten sindEuro 35,00 für die Garage und Euro 3,00 für die Betriebskosten der Garage. Der Beschwerdeführer erhält monatlich Euro 225,00 an Wohnbeihilfe und er bezieht Pflegegeld in der Höhe von Euro 551,60.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zur Höhe der Miete, insbesondere die Kosten für die Garage (inkl Betriebskosten) ergeben sich aus der Vorschreibung vom 09.12.2024. Dies wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 79/2020 (§ 6), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

[…]

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.“

V.Erwägungen:

1. Zum Fall der mündlichen Verhandlung:

Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann.

Von der belangten Behörde wurde die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.02.2025, Zahl *** mit dem Ersuchen um Entscheidung vorlegt. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde nicht gestellt.

Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es konnte sohin von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2. Zur Sache:

Mit dem Beschwerdevorbringen wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde die Kosten für den Tiefgaragenabstellplatz entgegen § 6 TMSG nicht als tatsächlich nachgewiesene Mietkosten berücksichtigt habe. Die Beschwerde richtet sich sohin lediglich gegen die Höhe der im angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 für den Leistungszeitraum01.01. – 28.02.2025 zuerkannte Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG.

Gemäß § 2 Abs 7 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs erfolgt gemäß § 6 Abs 1 TMSG durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in der Verordnung nachAbs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

Die Mindestsicherung verfolgt sohin unter anderem den Zweck, Hilfsbedürftigen den Wohnbedarf in einer Wohnung angemessener Größe mit ortsüblichem Zins zu sichern. Eine Garage bzw ein Tiefgaragenabstellplatz dient naturgemäß nicht der Sicherung eines „Wohnbedarfs“ und ist auch nicht als „Wohnnutzfläche“ zu qualifizieren. Ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für eine Garage bzw einen Tiefgaragenabstellplatz nach dem TMSG scheidet daher schon aus diesem Grund aus.

Insofern als § 6 Abs 1 TMSG für das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs als Geldleistungen auf die „tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben“, abstellt, ist auch aus dem Regelungszusammenhang klar erkennbar, dass sich die in Anschlag zu bringenden Kosten auf die jeweils in Frage kommende Wohnung beziehen und nicht auf Kosten, die im Zusammenhang mit einem Tiefgaragenabstellplatz anfallen, mag dieser auch – wie im gegenständlichen Fall – gemeinsam mit der Wohnung angemietet sein.

Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 1 Abs 8 TMSG) in Einklang zu bringen.

Mit seinem Vorbringen, er benötige den Tiefgaragenabstellplatz für sein Fahrzeug, welches er aufgrund seiner Behinderung benötige, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, da der Tiefgaragenabstellplatz losgelöst von der angemieteten Wohnung zu betrachten ist und nicht als unmittelbare Wohnnutzfläche zu werten ist. Auch wenn im gegenständlichen Fall, wie – vom Beschwerdeführer vorgebracht – das Fahrzeug und in weiterer Folge auch ein Tiefgaragenabstellplatz wegen einer etwaigen Behinderung benötigt wird, dient der Tiefgaragenabstellplatz nicht der Deckung des Wohnbedarfs.

Aus alledem ergibt sich, dass die im Gesamtmietpreis enthaltenen Euro 35,00 für die Miete der Garage und Euro 3,00 für die Betriebskosten der Garage nicht bei der Berechnung des tatsächlichen Wohnbedarfs zu berücksichtigen sind.

Auch der Umstand, dass die belangte Behörde in den Vorbescheiden den Gesamtbetrag der Miete in die jeweiligen Berechnungen miteinbezogen hat, ändert daran nichts.

Der Beschwerdeführer vermochte sohin mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen und seine Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Im beschwerdegegenständlichen Bescheid war jedoch eine Spruchkorrektur vorzunehmen und im ersten und zweiten Spruchpunkt hat der Begriff „vorschussweise“ zu entfallen. Ein lediglich „vorschussweiser“ Zuspruch der Leistungen ist durch die Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht gedeckt und daraus auch nicht ableitbar. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht lediglich vor, dass Leistungen in den in § 20 TMSG abschließend aufgezählten Fällen zurückzuerstatten sind. Daraus lässt sich aber keine „vorschussweise“ Erbringung der Leistung ableiten. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung in § 17 Abs 2 TMSG, dass Mindestsicherung unbeschadet der Verpflichtung nach Abs 1 als Vorausleistung zu gewähren ist, bezieht sich lediglich auf jene Fälle, in welchen der Antragsteller bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegenüber Dritten zu verfolgen hat. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche aus bedarfsdeckende oder bedarfsmildernde Leistung gegen Dritte bestehen, welche zu einer Verpflichtung der Rückerstattung von Leistungen führen kann.

Darüber hinaus war der dritte Spruchpunkt „Die zuerkannten Leistungen werden als Vorschussleistungen gemäß § 17 Abs 2 TMSG gewährt und sind Sie zur Rückzahlung dieser Leistungen verpflichtet.“ ersatzlos zu beheben. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts handelt es sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2025 – nicht bloß um einen Hinweis, mit welchem auf die Bestimmungen im § 17 Abs 2 TMSG verwiesen wurde. Es handelt sich um einen Bestandteil des Spruchs, welcher unmittelbar auf den Leistungsspruch gemäß § 6 TMSG und §§ 5 und 9 TMSG folgt und vor den erteilten Auflagen, welche ebenso Bestandteil des Spruchs sind, angeführt ist.

Aus dem dritten Spruchpunkt geht der erforderliche normative Wille der belangten Behörde klar hervor und der Beschwerdeführer wird – dem unmissverständlichen Wortlaut zufolge – zur Rückzahlung der im ersten und zweiten Spruchpunkt angeführten Leistungen verpflichtet. Aus der Formulierung lässt sich nicht ableiten, dass es sich um einen bloßen Hinweis oder eine schlichte Mitteilung handelt.

Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der beschwerdegegenständliche Bescheid weist keine Begründung betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Leistung auf. Es wurden lediglich die verba legalia § 17 Abs 1 TMSG wiedergegeben.

Der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der im ersten und zweiten Spruchpunkt zuerkannten Leistungen gemäß § 6 TMSG bzw §§ 5 und 9 TMSG verpflichtet wird, widerspricht außerdem dem ersten und zweiten Spruchpunkt.

Aus alledem ergibt sich, dass der dritte Spruchpunkt des beschwerdegegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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