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LVwG-2025/22/0583-5•LVwG T LVwG-2025/22/0583-5
LVwG-2025/22/0583-5Tribunale amministrativo regionale17 mar 2025
Antrag auf Abbruchstopp<br/>Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen<br/>Verdrängung der denkmalschutzrechtlichen Bewilligungspflicht des Abbruchs
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Bundesdenkmalamtes, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.3.2025, ***, mit dem der Antrag des Bundesdenkmalamtes nach §§ 4 iVm 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz, den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.2.2025, LVwG-2023/31/2508-9 aufgetragenen Totalabbruch des Objektes „AA“, Adresse 1, **** Y (Bp. ** KG Y), zu stoppen und geeignete Maßnahmen zur Absicherung namentlich genannter Denkmalcharakteristika zu verhängen, abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
a) Zum Verfahrensgang vor dem gegenständlichen Antrag des Bundesdenkmalamtes vom 17.02.2025:
Durch ein Brandereignis am 11.5.2023 wurde die Dachkonstruktion des Denkmals „AA“ unter der Adresse Adresse 1 in **** Y (Bp. ** KG Y) praktisch über die gesamte Länge stark beschädigt, sodass das Gebäude durch Regen- und Schneefall stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.9.2023, ***, wurden dem Eigentümer des Bauplatzes Bp. ** KG Y, BB, diverse - auf § 47 Abs 1, 2 und 3 TBO 2022 gestützte - baupolizeiliche Aufträge erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die umfangreiche Bestandsaufnahme und hochbautechnische Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen CC der DD vom 8.8.2023 verwiesen, wonach die Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Hygiene des bewilligten Zustandes offensichtlich nicht mehr gegeben sei. Eine Sanierung bzw Instandsetzung sei wie zuvor beschrieben technisch nicht möglich. In jedem Fall müsse innerhalb der nächsten zwei Monate eine Entscheidung getroffen werden, ob ein Abbruch, eine konstruktive tragfähige Notüberdachung oder sonstige Maßnahmen gewählt werden. Die Maßnahmen seien dann jedenfalls vor den Wintermonaten (bis Ende Oktober) umzusetzen, ansonsten könne es zu Gefahr im Verzug kommen und ein Totalabbruch werde unausweichlich. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.9.2023, *** wurde in der Folge Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Parallel dazu wurden dem Eigentümer des Objektes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.11.2023, ***, gemäß § 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz die Errichtung einer Notabdichtung mittels witterungs- und föhnbeständiger Planen einschließlich einer behelfsmäßigen Dachwasserableitung aufgetragen. Hingewiesen wurde im Spruch des angeführten Bescheides weiters darauf, dass die Kosten dieser Maßnahmen gemäß § 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz zu 95% vom Bundesdenkmalamt zu tragen seien.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Eigentümer des Objektes Beschwerde erhoben. Aus Anlass dieser Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 1.2.2024, ***, dieses Rechtsmittel abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Eigentümer des Objektes binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die gemäß § 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz zur Abwehr der dem Denkmal „AA“ auf Gst **1 KG Y drohenden Gefahr und zur Sicherung des Bestandes die Errichtung einer Notabdichtung mittels witterungs- und föhnbeständiger Planen einschließlich einer behelfsmäßigen Dachwasserableitung zu veranlassen hat.
Aus Anlass des vom Eigentümer des Objektes dagegen erhobenen Vorlageantrages wurde die Angelegenheit gerichtsanhängig. Nach umfangreichen Ermittlungen wurde der Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.7.2024, LVwG 2024/26/0575-20, Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der verfahrensauslösende Antrag des Bundesdenkmalamtes abgewiesen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu (auszugsweise) aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Das durchgeführte Beschwerde- und Ermittlungsverfahren hat nun erbracht, dass die von der belangten Behörde aufgrund dessen angeordnete Sicherungsmaßnahme für das Gasthaus „AA“ in Y, nämlich die Errichtung einer Notabdichtung mittels witterungs- und föhnbeständiger Planen einschließlich einer behelfsmäßigen Dachwasserableitung, angesichts der mittlerweile eingetretenen starken Schädigung der Bausubstanz aus technischer Sicht nicht mehr – so wie angeordnet – durchgeführt werden kann, da eine entsprechende Tragfähigkeit der Dachkonstruktion für darauf anzubringende Planen nicht mehr gegeben ist.
Es wäre vielmehr vor Aufbringung von Planen zur Abdichtung des Daches nötig, eine tragfähige Dachkonstruktion herzustellen, auf welcher die Planen oder sonstige Deckmaterialien aufgebracht und befestigt werden können, dies in der Form, dass nach Abräumung bzw Entfernung sowie Entsorgung der beschädigten Dachkonstruktion auf den tragfähigen Mauern eine behelfsmäßige (neue) Dachkonstruktion (Notdach) erstellt wird.
(…)
Nachdem es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahme nämlich um eine im Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw Instandsetzungsverpflichtung handelt, könnte eine derart (weitgehende) Sicherungsmaßnahme – wie vorliegend nötig – nur dann angeordnet werden, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.
Fallbezogen hat sich das Bundesdenkmalamt nicht bereit erklärt, die Kosten für die Sicherungsmaßnahme eines Notdaches in vollem Umfang zu übernehmen, vielmehr hat die Antragstellerin lediglich erklärt, die Kosten dieser Maßnahme bis unter Euro 100.000,00 zu tragen.
Das antragstellende Bundesdenkmalamt hat selbst ein Angebot für ein Notdach von einer einschlägigen Unternehmung eingeholt, dies mit dem Ergebnis, dass ein Gesamtbetrag von rund Euro 216.000,00 aufzubringen ist.
(…)
Im Ergebnis besteht – ausgehend von dem vom Bundesdenkmalamt eingeholten Angebot für die Errichtung eines Notdaches – ein Fehlbetrag von über Euro 100.000,00, weshalb die gesetzliche Voraussetzung der Kostenzurverfügungstellung von dritter Seite für die verfahrensgegenständliche Sicherungsmaßnahme der Errichtung eines Notdaches nicht gegeben ist.
Selbst auf der Basis des in der heutigen Verhandlung gelegten Kostenangebotes der Firma Wegscheider im Betrag von netto Euro 124.000,00 – brutto sohin Euro 148.800,00 – verbleibt auch bei Abzug des zu erwartenden Kostenvorteils bei einem Holzbezug aus dem Gemeindewald ein Fehlbetrag von über Euro 40.000,00.
Der Antrag des Bundesdenkmalamtes war daher letztlich abzuweisen.“
In weiterer Folge wurde vom Eigentümer des Objektes ein Gutachten des EE, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Hochbau und Architektur, vom 18.11.2024, vorgelegt. In diesem Gutachten kommt der Sachverständigen mit eingehender Befundung und Begründung zum Schluss, dass von der Brandruine im aktuellen Zustand beim Betreten derselben eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Sachverständigen stellt auch einen Totalabbruch in den Raum.
Anfang des Jahres 2025 wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol im baupolizeilichen Verfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass das Bundesdenkmalamt keine (volle) Kostenübernahme für die Instandsetzungsmaßnahmen zu übernehmen gewillt sei.
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 10.2.2025 eingeholt, in dem dieser zusammenfassend und mit eingehender Begründung sowie unter Bezugnahme auf die vorliegenden Sachverständigen-Gutachten, insbesondere dem oben zitierten des Sachverständigen EE vom 18.11.2024, zum Schluss kommt, dass bei der gegenständlichen Brandruine im derzeitigen Zustand bei Betretung derselben Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgeht und ein Totalabbruch geboten ist.
Aufgrund dieses oben skizzierten Ermittlungsverfahrens kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 12.2.2025 zu folgenden Feststellungen (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Aufgrund der Nichtdurchführbarkeit von Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer fehlenden vollen Kostenübernahme durch das Bundesdenkmalamt wurde das Gebäude derart stark beschädigt, dass von der Brandruine im derzeitigen Zustand bei Betretung derselben Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht und sich der bauliche Zustand des Gebäudes aufgrund der bisher nicht durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen – insbesondere der Errichtung eines Notdaches, laufend verschlechtert hat und daher durch Durchfeuchtung und Schimmelbildung zunehmender Einfluss auf einzelne Bauteile, insbesondere die tragende Struktur, genommen wurde.
Dass nunmehr bereits allein für Instandsetzungskosten ca Euro 400.000,- aufgewendet werden müssten, wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF in seinem Gutachten vom 10.2.2022 als plausibel und nachvollziehbar qualifiziert.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht Tirol (auszugsweise) unter Bezugnahme auf die fachlichen Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen aus wie folgt:
„Vor dem Hintergrund der durch den – infolge der nicht durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen - zunehmenden Verfallsprozess und der damit einhergehenden Änderung der Sachlage war daher davon auszugehen, dass anstelle des seitens der belangten Behörde angeordneten Instandsetzungsauftrages mit Teilabbruch nunmehr der Totalabbruch des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 zu verfügen war“.
b) Zum Verfahrensgang seit Einbringung des Antrages des Bundesdenkmalamtes vom 17.02.2025, ergänzt mit Schreiben vom 25.2.2025:
Nunmehr hat das Bundesdenkmalamt mit Eingabe vom 17.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen auf § 31 Denkmalschutzgesetz gestützten und näher begründeten Antrag auf „sofortigen Baustopp“ gestellt und diesen noch mit Schreiben vom 25.2.2025 ergänzt. Weiters wurde ein Gutachten des Architekten GG vom 5.3.2025 vorgelegt.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.3.2025 – wiederum mit eingehender Begründung – abgewiesen. Der Eigentümer des Objektes gab dazu eine mit 6.3.2025 datierte Stellungnahme ab.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.3.2025 wurde fristgerecht mit Eingabe des Bundesdenkmalamtes vom 7.3.2025 Beschwerde erhoben und – mit eingehender Begründung – Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht.
Es folgte eine „Ergänzende Beschwerdemitteilung“ vom 12.3.2025 und wurden von der PI X Fotos vom 13.3.2025, 10:45 Uhr übermittelt. Die belangte Behörde erstattete mit Eingabe vom 14.3.2025 eine Beschwerdebeantwortung.
II.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl 1923/533 idF BGBl I 2024/41 sind maßgeblich:
„§ 4
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.
(2) Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.
(3) Bei Gefahr in Verzug können unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
§ 29.
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.
(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 AVG sowie § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Ausfuhr eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
(3) Beschwerden in Verfahren über Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 31.
(1) Besteht die Gefahr, dass
1. Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
2. Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,
3. archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder
4. Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
2. die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
3. das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
4. die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
5. die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
(4) Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.“
Weiters sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44, von Belang (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
§ 47
Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(…).
Abbruch von Gebäuden
§ 49
Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach Abs. 4 oder nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(3) Ungeachtet sonstiger Bewilligungen ist der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles dann unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.
(4) Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Zu den – rechtskräftigen - Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der Angelegenheit „Abbruch AA“:
a) Einleitende Bemerkungen:
Beide unten zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind, entgegen der in den Medien mitunter rechtsirrig kolportierten Meinung, infolge Erlassung (Verkündung bzw. schriftliche Ausfertigung) derselben in Rechtskraft erwachsen und entfalten folgerichtig volle Rechtswirkungen, d.h. sie sind bindend.
b) Zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.7.2024, LVwG- 2024/26/0575-20 (Sicherungsmaßnahmen - Notabdichtung mittels witterungs- und föhn- beständiger Planen einschließlich einer behelfsmäßigen Dachwasserableitung nach § 31 Denkmalschutzgesetz):
In diesem Erkenntnis kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol nach umfangreichen Ermittlungen zum Schluss, dass der auf § 31 Denkmalschutzgesetz gestützte Antrag des Bundesdenkmalamtes abzuweisen war, zumal das Bundesdenkmalamt nicht bereit war, der sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden Verpflichtung (!) zur Kostenbereitstellung nachzukommen. Hier gilt zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen nach § 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz noch die Fassung BGBl I 1999/170 in Kraft war, die da lautete (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„§ 31 (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.“
Dieser Verpflichtung ist das Bundesdenkmalamt, wie der Begründung im zitierten Erkenntnis entnommen werden kann, nicht nachgekommen. So führt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus wie folgt:
„Nachdem es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahme nämlich um eine im Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw Instandsetzungsverpflichtung handelt, könnte eine derart (weitgehende) Sicherungsmaßnahme – wie vorliegend nötig – nur dann angeordnet werden, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.
Fallbezogen hat sich das Bundesdenkmalamt nicht bereit erklärt, die Kosten für die Sicherungsmaßnahme eines Notdaches in vollem Umfang zu übernehmen, vielmehr hat die Antragstellerin lediglich erklärt, die Kosten dieser Maßnahme bis unter Euro 100.000,00 zu tragen.
Das antragstellende Bundesdenkmalamt hat selbst ein Angebot für ein Notdach von einer einschlägigen Unternehmung eingeholt, dies mit dem Ergebnis, dass ein Gesamtbetrag von rund Euro 216.000,00 aufzubringen ist.
(…)
Im Ergebnis besteht – ausgehend von dem vom Bundesdenkmalamt eingeholten Angebot für die Errichtung eines Notdaches – ein Fehlbetrag von über Euro 100.000,00, weshalb die gesetzliche Voraussetzung der Kostenzurverfügungstellung von dritter Seite für die verfahrensgegenständliche Sicherungsmaßnahme der Errichtung eines Notdaches nicht gegeben ist.
Selbst auf der Basis des in der heutigen Verhandlung gelegten Kostenangebotes der Firma Wegscheider im Betrag von netto Euro 124.000,00 – brutto sohin Euro 148.800,00 – verbleibt auch bei Abzug des zu erwartenden Kostenvorteils bei einem Holzbezug aus dem Gemeindewald ein Fehlbetrag von über Euro 40.000,00.
Der Antrag des Bundesdenkmalamtes war daher letztlich abzuweisen.“
Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass das Bundesdenkmalamt zu Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol offenkundig Vertreter schickt, die nicht einmal mit einer entsprechendes Vollmacht ausgestattet sind, was die – verpflichtende - Kostenübernahme durch das Bundesdenkmalamt betrifft (Mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 16.5.2024: „…hierauf erklärt die Vertreterin des Bundesdenkmalamtes, dass sie heute noch nicht befugt ist, diesbezüglich eine Kostenübernahme zuzusagen, ….“). Das Landesverwaltungsgericht Tirol reagierte darauf, um weitere Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten, mit der Einräumung einer äußerst kurzen Frist von zwei Wochen und merkte in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 16.5.2024 an (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Vom Gericht wird klargestellt, dass das antragstellende Bundesdenkmalamt mit keinerlei Fristverlängerung rechnen kann, dies mit Blick auf die Dringlichkeit der gesamten Angelegenheit infolge der bereits weit fortgeschrittenen Beschädigung des Denkmales „AA“ nach dem Brandgeschehen und dem folgenden Wassereintritt in das Gebäude.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat also schon zu diesem Zeitpunkt eindringlich auf den fortschreitenden Verfall des Denkmals hingewiesen. Das Bundesdenkmalamt hat sich hingegen im Wissen um diesen Umstand auch in weiterer Folge nicht bereit erklärt, die vollen Kosten (mittlerweile wäre, wie oben dargelegt, ein Notdach erforderlich gewesen) für die Instandhaltung, obgleich dafür eine gesetzliche Verpflichtung bestand, zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anders entscheiden, als den Antrag des Bundesdenkmalamtes wegen fehlender Kostenübernahme abzuweisen.
c) Zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.2.2025, LVwG-2023/31/2508-9 (Anordnung des Totalabbruches nach § 47 Abs 2 TBO 2022):
Auch nach der oben zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2024, LVwG 2024/26/0575-20, erklärte sich das Bundesdenkmalamt offenkundig weiterhin nicht bereit, eine volle Kostenübernahme für die Instandhaltung/Sicherung des Denkmales zu übernehmen, teilte der Sachbearbeiter der belangten Behörde diesen Umstand doch Anfang des Jahres 2025 dem Gericht mit (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.2.2025, LVwG-2023/31/2508-9, Seite 6 5. Absatz). Dies ungeachtet des Umstandes, dass sich der bauliche Zustand der Brandruine noch weiter verschlechtert hat und ein Begehen derselben mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden war.
So etwa der hochbautechnische Amtssachverständige FF unter Bezugnahme auf ein Gutachten EE vom 18.11.2024 in seinem Gutachten vom 10.2.205 - nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 6.2.2025 – (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Da bis dato keine Maßnahmen zur Verbesserung der Situation – insbesondere zum Schutz vor Feuchtigkeitseintritt – getroffen wurden, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vorhandene Feuchtigkeit und der Schimmelbefall weiter über das Gebäude – dies zeigt sich auch bereits in den Außenfassadenbereichen - ausgestreckt und intensiviert hat.
Sohin ist aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation und aufgrund des Umstandes, dass wie oben bereits angesprochen keine Verbesserungsmaßnahmen getroffen wurden, beim Betreten des Gebäudes unweigerlich von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszugehen.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher geradezu gezwungen (aber auch berechtigt), den seitens der belangten Behörde angeordneten Teilabbruch in einen Totalabbruch (der ja fachlich schon seit dem Gutachten der DD vom 8.8.2023 zumindest im Raum stand) abzuändern, um das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen. Vor diesem Hintergrund stellte es fest (Erkenntnis Seite 11 2. Absatz – Hervorhebungen durch den Gefertigten), „…dass aufgrund der Nichtdurchführbarkeit von Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer fehlenden vollen Kostenübernahme durch das Bundesdenkmalamt das Gebäude derart stark beschädigt wurde, dass von der Brandruine im derzeitigen Zustand bei Betretung derselben Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht und sich der bauliche Zustand des Gebäudes aufgrund der bisher nicht durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen – insbesondere der Errichtung eines Notdaches, laufend verschlechtert hat und daher durch Durchfeuchtung und Schimmelbildung zunehmender Einfluss auf einzelne Bauteile, insbesondere die tragende Struktur, genommen wurde. Dass nunmehr bereits allein für Instandsetzungskosten ca Euro 400.000,- aufgewendet werden müssten, wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF in seinem Gutachten vom 10.2.2025 als plausibel und nachvollziehbar qualifiziert.“
2. Zur Beschwerde des Bundesdenkmalamtes:
a) Einleitende Bemerkungen:
Einleitend wird zum Agieren des Bundesdenkmalamtes, andere Organisationen/Behörden, wie v.a. die Bezirksverwaltungsbehörde, aber auch das Landesverwaltungsgericht, mit ständigen Eingaben, in denen vehement eine vordringliche Erledigung/ein vordringliches Einschreiten verlangt wird, und der Androhung von Strafanzeigen unter Druck zu setzen und so von eigenen Versäumnissen abzulenken, kritisch angemerkt, dass das Bundesdenkmalamt, obwohl dazu gesetzlich verpflichtet, durch die fehlende volle Kostenübernahme der erforderlichen und dem zunehmenden Verfall angepassten Instandsetzungsmaßnahmen über einen sehr langen Zeitraum selbst dazu beigetragen hat, dass sich die bauliche Situation bei der gegenständlichen Brandruine derart verschlechtert hat, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol schlussendlich zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen den Totalabbruch der Brandruine anordnen musste.
Dem Bundesdenkmalamt musste jedenfalls nach der Abweisung ihres Instandhaltungsantrages mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2024 (siehe dazu eingehend oben 1. lit b) bewusst sein, dass in Ermangelung einer Instandsetzungsoption ein Totalabbruch der Brandruine gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 droht.
b) Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
Der Vorhalt, die belangte Behörde hätte nicht vollinhaltlich über den Antrag des Bundesdenkmalamtes abgesprochen, erweist sich als unrichtig. Tatsächlich ergibt sich bereits aus dem Vorspruch im angefochtenen Bescheid unzweideutig, dass der Antrag vollinhaltlich vom Spruch umfasst ist. Die Behörde zitierte den Antrag nicht nur datumsmäßig exakt, sondern auch mit seinem genauen Inhalt. Wenn dann im Spruch selbst nur von einem „Baustopp“ die Rede ist, schadet das nicht. Wird von der belangten Behörde dem beantragten Einhalt der Abbrucharbeiten nicht Folge geben, ist damit logischerweise verbunden, dass keine weiteren „geeigneten Maßnahmen“ angeordnet wurden. Im Übrigen verschweigt sich das Bundesdenkmalamt selbst zur Frage, welche konkreten „geeigneten Maßnahmen“ angesichts des katastrophalen Zustandes der Brandruine, der beim Betreten eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, überhaupt – (falls dies überhaupt rechtlich zulässig wäre, was ja zu verneinen ist) getroffen werden hätten können. Dazu führt die belangte Behörde in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 14.3.2025 nachvollziehbar aus, dass „aufgrund des starken Schimmel-/Pilzbefalles (100-fache Grenzwertüberschreitung karzinogener Stoffe) sowie der Einsturzgefahr der Deckengewölbe ein Vorschreiben von Maßnahmen innerhalb des Gebäudes nicht mehr möglich gewesen wäre, da hier Gefahr in Verzug vorliegt.“
In den weiteren Beschwerdeausführungen bezieht sich das Bundesdenkmalamt – wie schon in zahlreichen vorhergehende Eingaben - auf § 49 Abs 4 TBO 2022, der eine Sonderregelung für denkmalgeschützte Gebäude vorsieht, verkennt dabei jedoch, dass sich diese Bestimmung nicht auf baupolizeiliche Abbruchaufträge, sondern auf jene Abbrüche von denkmalgeschützten Gebäuden bezieht, die – vom Eigentümer – (ohne dass hier Baugebrechen vorliegen) – beantragt werden. Der Versuch, dies mit der „Einheit der österreichischen Rechtsordnung“ zu begründen, geht völlig fehl. Vielmehr hat der Tiroler Gesetzgeber dogmatisch völlig korrekt zwischen einem antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren (hier Anzeigeverfahren nach § 49 TBO 2022) und einem baupolizeilichem Auftragsverfahren nach § 47 TBO 2022 unterschieden und rechtsrichtig in § 47 TBO 2022 keine Bezugnahme zum Denkmalschutzgesetz aufgenommen.
Dies entspricht der – vom Bundesdenkmalamt laufend ignorierten – ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis zwischen Baurecht und Denkmalschutzrecht:
So führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.1.1963, 2182/61 aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„§ 5 des Denkmalschutzgesetzes enthält in erster Linie eine öffentlich rechtliche Beschränkung der freien Verfügungsgewalt der Eigentümer von Denkmälern. Diese Beschränkung muß aber notwendig dort ihre Grenze haben, wo an die Stelle des freien Entschlusses des Eigentümers eine ihm im öffentlichen Interesse auferlegte Rechtspflicht tritt, aus der heraus er zu einem bestimmten Handeln verhalten ist. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, daß sich aus der in Art. 15 BVG enthaltenen Kompetenzregelung, nach welcher die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Bauwesens mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme Landessache ist (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2242), ergibt, daß die mit der Vollziehung baurechtlicher, also landesgesetzlicher Normen betrauten Behörden auf Grund einfacher Bundesgesetze nicht verhalten sein können, Entscheidungen zu treffen, die mit diesen durch sie zu vollziehenden Vorschriften in Widerspruch stehen. Nach der Bestimmungen des § 93 BO für W einer Rechtsvorschrift übrigens, die inhaltlich in allen österreichischen Bauordnungen wiederkehrt - ist nun aber die Baubehörde verpflichtet, bei Vorliegen der schon oben dargelegten Voraussetzungen auch die Abtragung einsturzdrohender Gebäude zu veranlassen. Diese Pflicht der Behörde kann durch § 5 Denkmalschutzgesetz umsoweniger ausgeschlossen werden, als es sich bei der die Pflicht begründenden Norm um eine solche handelt, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Auch unabhängig von der Lösung der oben behandelten verfassungsrechtlichen Frage also sowie unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung muß diese Norm grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Zerstörungsverbot des § 5 Denkmalschutzgesetz genießen, weil den durch sie geschützten Rechtsgut ein noch höherer Wert zukommt, als den auf Grund des Denkmalschutzgesetzes vor dem Untergang zu bewahrenden Kulturgütern. Somit zeigt sich auch, daß die vom Gerichtshof zur Frage der Wahl zwischen Instandsetzungs- und Abtragungsaufträgen als Mittel zur Beseitigung von Baugebrechen in der angeführten Judikatur entwickelten Grundsätze entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch dann zu beachten sind, wenn das Gebäude, hinsichtlich dessen Maßnahmen dieser Art zu treffen sind, den Beschränkungen des § 5 Denkmalschutzgesetz unterliegt, zumal sich in den maßgebenden Vorschriften der Bauordnung für W kein Hinweis darauf findet, daß denkmalgeschützte Ojekte nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen wären als andere Bauwerke.“
Im Erkenntnis vom 22.5.1969, 1668/68 konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof die oben zitierten Grundsätze noch weiter (zusätzliche Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in seinen Erkenntnissen vom 18. September 1956, Zl. H 1/56, und vom 28. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5949/A, dargelegt und eingehend begründet hat, richtet sich der in den §§ 4 und 5 Denkmalschutzgesetz enthaltene Gesetzesbefehl, Zerstörungen, Veräußerungen oder Veränderungen von Denkmälern ohne Zustimmung des Denkmalamtes zu unterlassen, gegen den Eigentümer oder Besitzer eines solchen Denkmales. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der freien Verfügungsgewalt der Eigentümer von Denkmälern. Diesem sind die in dem Gesetz näher umschriebenen Verfügungen über diese Denkmale verboten. Durch diese Bestimmungen werden nach dem hg. Erkenntnis vom 18. September 1956, Zl. H 1/56, die Baubehörden in der Entscheidung über ein eingebrachtes Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nicht gehindert, da sich der Gesetzesbefehl nicht an sie richtet, ebensowenig wird nach dem hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5949/A, durch § 5 des Denkmalschutzgesetzes die Pflicht der Baubehörde, die Abtragung einsturzdrohender Gebäude aufzutragen, ausgeschlossen.
Wohl kann der Landeshauptmann im Sinne des § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Sicherungsmaßnahmen anordnen oder sonstige geeignete Maßnahmen treffen. Diese müssen sich aber stets im Rahmen der im Denkmalschutzgesetz allein vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers halten und können sich keinesfalls gegen baupolizeiliche Anordnungen der Baubehörde richten. Eine solche Maßnahme könnte u.a. auch darin bestehen, daß dem Bauwerber (Eigentümer des Denkmales) untersagt wird, von einer erteilten Baubewilligung (Abtragungsbewilligung) Gebrauch zu machen, ohne daß dadurch der Rechtsbestand der einmal erteilten Bewilligung an sich berührt würde.
Im gegenständlichen Falle liegt eine rechtskräftige Anordnung des Bürgermeisters von V gemäß § 90 der Linzer Bauordnung (LGBl. Nr. 22/1887 in der derzeit geltenden Fassung) auf Demolierung des baufälligen Gebäudes vor. Mit dem erstangefochtenen Bescheid werden demgegenüber als erste Etappe einer beabsichtigten Generalsanierung Sanierungsmaßnahmen durch eine Verfügung zur Beseitigung von Baugebrechen angeordnet und die Eigentümerin, A-AG., verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden. Damit erfolgt nach den obigen Ausführungen ein durch das Gesetz nicht gedeckter Eingriff der belangten Behörde in die Zuständigkeit der Baubehörde und durch die Verpflichtung zur Duldung von Bauführungen durch Fremde in die Rechte des Eigentümers, ohne daß hiebei dem Umstand, auf wessen Kosten diese Maßnahmen vorgenommen werden, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Jede Behörde ist nur befugt, die in ihre Zuständigkeit fallenden Akte zu setzen. Der Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden im Verhältnis untereinander hinsichtlich ihrer rechtskräftigen Entscheidungen, hindert nicht die Beseitigung eines solchen Bescheides über die Beschwerde einer Partei.
Vor dem Hintergrund dieser unzweideutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Tirol besonders bedenklich und ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seite 26 4. Absatz vollinhaltlich zuzustimmen, wenn das Bundesdenkmalamt zur Festigung ihres Rechtsstandpunktes auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt (und diese unvollständig zitiert), ohne zu erwähnen, dass diese völlig andere Sachverhalte betreffen. So geschehen bei der Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.3.2011, 2010/09/0144, in dem dieser selbst anführt, dass es sich hiebei um den umgekehrten Fall handelt („…das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1963, Zl. ***, betraf den umgekehrten Fall der Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages erst nach einer denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung). Der Verwaltungsgerichtshof stellte also unmissverständlich klar, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden allein die Aussagen im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1963, 2182/61 maßgeblich sind.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus der oben zitierten Judikatur unzweideutig, dass in jenen Fallkonstellationen, in denen die Baubehörde/das Landesverwaltungsgericht einen Totalabbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes auf Basis der baupolizeilichen Bestimmungen der Bauordnung ausspricht, weil aufgrund des desolaten Zustandes dieses Gebäudes eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden ist, die denkmalschutzrechtliche Bewilligungspflicht des Abbruchs bzw. die Möglichkeit, denkmalschutzrechtliche Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben, verdrängt wird (vgl. zu alldem auch Pieler in Pieler (Hrsg), Praxishandbuch Denkmalschutz (2025) Seite 337 „Von einer erteilten Abbruchbewilligung Gebrauch zu machen, kann dem Bauwerber mittels Sicherungsmaßnahme untersagt werden. Ein baupolizeilich angeordneter Abbruch kann demgegenüber nicht verhindert werden“; vgl. auch die bei Weber/Rath Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20223, (2024), § 47, E 49 und E 52 zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol: „In Zusammenschau der beiden Normen ist der Schluss zu ziehen, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit jedenfalls vorrangig zur Erhaltung eines Denkmales einzustufen ist“ – LVwG-Tirol 25.7.2022, LVwG-2021/38/2973-17).
Im völligen Einklang mit den obigen Ausführungen sieht § 4 Abs 3 Denkmalschutzgesetz vor, dass Maßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für höherwertige Rechtsgüter, wie insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, dienen, auch ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes durchgeführt werden können.
Schlussendlich entscheidend ist sohin, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit seiner oben zitierten Entscheidung vom 12.2.2025, LVwG-2023/31/2508-9, rechtskräftig und sohin verbindlich den Totalabbruch angeordnet hat. Das Gericht hat also – wie oben eingehend dargelegt – nicht etwa eine Bewilligung erteilt, sondern dem Eigentümer baupolizeilich und verbindlich aufgrund der Gefahren für „Leib und Leben“ aufgetragen, den Totalabbruch der gegenständlichen Bauruine durchzuführen. In dieser Fallkonstellation ist es dem Bundesdenkmalamt verwehrt, diese gerichtliche Anordnung durch entsprechende Anträge auf Einstellung der Abbrucharbeiten u.a. zu unterlaufen.
Das Bundesdenkmalamt hätte jedoch seit dem Brand im Jahre 2023 – und das wurde oben eingehend dargestellt - durch eine entsprechende – verpflichtende – vollständige Kostenübernahme den laufenden Verfall des Gebäudes verhindern und so eine zweckdienliche Sicherung des Denkmals ermöglichen können.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Bundesdenkmalamtes als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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