LVwG T LVwG-2025/22/0359-2

LVwG-2025/22/0359-2Tribunale amministrativo regionale17 mar 2025

Regest

unterlassene Ermittlungstätigkeit<br/>Entzüge der Lenkberechtigung wegen Alkoholmissbrauch<br/>Anschlussentzug<br/>Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Wiedererteilung mit Nebenbestimmungen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/0359-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.0359.2

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.1.2025, Zl. *** wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung den

B E S C H L U S S

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung (nach Entziehung) der Lenkberechtigung für die Klassen AM/B vom 16.12.2024 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat Herr AA zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wendet sich darin zusammenfassend ein, der Vorfall aus dem Jahre 2023 könne nicht nachteilig für ihn gewertet werden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete weiters folgendes, mit 18.2.2095 datierte Schreiben an die belangte Behörde und abschriftlich an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit beabsichtig das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Lenkberechtigung – mit entsprechenden Einschränkungen (siehe dazu unten) - zu erteilen.

Zunächst wird von folgendem Sachverhalt lt. Aktenlage ausgegangen:

Der Beschwerdeführer weist laufend Entzüge der Lenkberechtigung wegen Alkoholmissbrauch und Lenkens ohne Lenkberechtigung auf (so bereits in den Jahren 2018 und 2022).

Gegenständlich von Belang sind die Entzüge der Lenkberechtigung aus dem Jahre 2023:

1. Bescheid vom 25.4.2023 (Tatzeit 22.4.2023 - Alkoholdelikt): Entziehung für 14 Monate und 4 Wochen samt Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt VPU,

2. Bescheid vom 15.5.2023 (Tatzeit 6.5.2023 – Lenken ohne Lenkberechtigung): Entziehung für 3 Monate und 4 Wochen ab dem 22.7.2024.

Dies hat zur Folge, dass die Lenkberechtigung jedenfalls bis zum 19.11.2024, mithin jedenfalls mehr als 18 Monate, entzogen war. Tatsächlich erloschen war die Lenkberechtigung per 22.10.2024 (§ 27 Abs 1 FSG).

Am 19.10.2023 lenkte der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung ein KFZ. Entgegen der Annahme der belangten Behörde (warum diesbezüglich keine exakten Ermittlungen durchgeführt wurden, ist nicht nachvollziehbar) wurde er „lediglich“ für eine Fahrt (jene um 00:55 Uhr) bestraft (siehe das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.5.2024, LVwG-2024/44/0583-5). Die Behörde ging jedoch rechtsirrig in weiterer Folge stets von zwei Übertretungen aus!

Nach der amtsärztlichen Untersuchung am 22.10.2024 sowie der durchgeführten VPU am 26.10.2024 (die VPS wurde per 3.12.2024 erstellt) lag das eingeforderte amtsärztliche Gutachten („Beibringung“) mit 4.12.2024 vor. Damit endete die Entziehung der Lenkberechtigung mit diesem Datum. Ab diesem Datum stand es dem Beschwerdeführer – grundsätzlich – frei, einen Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung zu stellen. Diesen Antrag hat er mit 16.12.2024 auch gestellt.

Die belangte Behörde argumentiert nun, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (§ 3 Abs 1 Z 2 FSG) die Übertretungen vom 19.10.2023 (tatsächlich handelt es sich – wie oben erwähnt nur um eine Übertretung) mitberücksichtigen zu müssen. Damit ist sie jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol fallbezogen nicht im Recht:

Die Berücksichtigung von entziehungsrelevanten Delikten (also z.B. wie hier typischerweise das Lenken ungeachtet der bereits entzogenen Lenkberechtigung) während einer bereits ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung könnte – wiederum fallbezogen – in Form eines sogenannten „Anschlussentzuges“ erfolgen. Die bereits ausgesprochene Entziehungsdauer würde sich dann entsprechend verlängern. Die belangte Behörde wählte diese Vorgangsweise nicht, sondern berücksichtigte das Delikt vom 19.10.2023 bei der (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung, indem sie aufgrund dieses Deliktes die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers verneinte.

Für die Annahme/Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund eines Delikte im Oktober 2023 (!) fehlt jedoch jede Grundlage. Die seit der Deliktsverwirklichung vergangene Zeit ist viel zu lang. Hier gilt auch zu berücksichtigen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Entziehung der Lenkberechtigung vonnöten ist, das Entziehungsverfahren zumindest innerhalb eines Jahres ab Deliktsbegehung einzuleiten. Aus dem Grunde der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit kann daher der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung nicht abschlägig beurteilt werden und wird daher das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid beheben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt zudem, den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vom 16.12.2024 positiv im Sinne einer Erteilung der Lenkberechtigung zu erledigen. Dies allerdings mit den von der Amtsärztin im abschließenden Gutachten vom 30.12.2024 vorgeschlagenen Einschränkungen/Nebenbestimmungen, die da wären:

a)Die Lenkberechtigung wird bis zum 1.3.2026 befristet.

b)Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.

c)Beginnend mit … (dieses Datum muss noch festgelegt werden) sind der Behörde alle drei Monate folgende alkoholsensitven Laborparameter vorzulegen: LFP und CDT

d)Beschränkung des Fahrens auf 0,0 Promille

Es wird Ihnen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere möge dabei angegeben werden, ob gegen die Erteilung der Lenkberechtigung unter den oben angeführten Nebenbestimmungen sonstige Einwände bestehen bzw. aus dortigen Sicht noch andere Nebenbestimmungen/Beschränkungen vorgeschrieben werden müssten. Dies wäre entsprechend zu begründen.“

Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet. Der Gefertigte führte jedoch am 12.3.2025 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y ein Telefonat, und erklärt darin, dass die beabsichtigte Erteilung der Lenkberechtigung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol daran scheitere, dass es dem Gericht aus edv-mäßigen Gründen nicht möglich ist, den Beschwerdeführer in die Prüfliste für die erforderliche praktische Prüfung einzutragen.

II.Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die ursprünglich beabsichtigte Erteilung der Lenkberechtigung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol daran scheitert, dass es dem Gericht aus edv-mäßigen Gründen nicht möglich ist, den Beschwerdeführer in die Prüfliste für die nach § 10 Abs 4 FSG (noch) erforderliche praktische Prüfung einzutragen. Vor diesem Hintergrund musste die gegenständliche Angelegenheit zur weiteren Durchführung des führerscheinrechtlichen Verfahrens zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen werden. Es wird daher Aufgabe der belangten Behörde sein, den Beschwerdeführer in die Prüfliste für die praktische Prüfung einzutragen und bei positiver Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung unter den im obigen Schreiben formulierten Nebenbestimmungen zu erteilen.

Der für die Aufhebung und Zurückverweisung notwendige Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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