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LVwG-2024/29/1995-5•LVwG T LVwG-2024/29/1995-5
LVwG-2024/29/1995-5Tribunale amministrativo regionale17 mar 2025
gesamte Wohnung als Freizeitwohnsitz genutzt<br/>Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1 **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.11.2023, ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für die Verwendung des Wohnsitzes Adresse 1 **** Z, als Freizeitwohnsitz aufgrund einer Bemessungsgrundlage der Wohnnutzfläche von 105,35 m² die Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 und 2021 jeweils mit Euro 1.000,00 festgesetzt sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von jeweils Euro 20,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Wohnsitz von seiner Eigentümerin als Wohnsitz genutzt werde. Eine Verwendung als Freizeitwohnsitz habe nicht bestanden, das genannte Straferkenntnis sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht rechtskräftig, zumal gegen die Entscheidung des LVwG Tirol vom 13.09.2023, LVwG-2022/48/2575, Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei. Das Straferkenntnis könne daher nicht rechtskräftig sein. Sollte man dennoch von einer rechtskräftigen Entscheidung ausgehen, so sei festzuhalten, dass eine rückwirkende Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nicht erfolgen könne. Zudem sei die Abgabe falsch berechnet worden, zumal Top ***1, auf welches im Verfahren beim LVwG Bezug genommen werde, lediglich 23,11 m² Nutzfläche aufweise. Wenn überhaupt, hätte nur aufgrund dieser Bemessungsgrundlage die Abgabe vorgeschrieben werden können. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid in vollem Umfang zu beheben, gegebenenfalls die Abgabe auf Basis der rechtmäßigen Nutzfläche zu reduzieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.06.2024,*** wurde die Beschwerde (mit Maßgabe einer geringfügigen Spruchberichtigung) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen der BAO grundsätzlich fünf Jahre rückwirkend Abgaben festgesetzt werden können, die Abgabenhöhe sei auch richtig bemessen worden, zumal die Unterteilung der Beschwerdeführerin gehörenden Wohneinheit in 3 Einheiten in den abgabenrelevanten Zeiten baurechtlich nicht genehmigt gewesen sei. Die Wohnung sei wechselnden Gästen überlassen worden und stelle dies eine Nutzung als Freizeitwohnsitz dar. Auch wenn gemäß § 2 Abs 1 lit a TFLAG Gastgewerbebetriebe von der Entrichtung der Abgabe befreit seien, würde die diesbezügliche Ausnahmebestimmung mangels der vom Gesetz geforderten Mindestvoraussetzung von Gemeinschaftsräumen die Voraussetzung hierfür nicht erfüllen, um in den Genuss der Bestimmung zu kommen.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt der Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirols sowie die Akten LVwG-2022/31/2630, LVwG-2022/48/2575, LVwG-2022/25/0943 und LVwG-2023/38/1058. Am 23.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, ein Vertreter der Abgabenbehörde hat aus terminlichen Gründen nicht teilgenommen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilte mit Fax vom 22.10.2024 mit, aufgrund einer Erkrankung nicht 600 km zur Verhandlung An- und Rückreisen zu können. Seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wurde trotz Aufforderung keine ärztliche Bestätigung zur Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers vorgelegt und in der Folge am 29.10.2024 seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 12.08.2005 Wohnungseigentum an Top ***1 und dem PKW-Garagenabstellplatz Top ***2 am Objekt Adresse 1, in **** Z erworben (GB-Auszug) und hat dort ihren Firmensitz (Firmenbuch).
Die Wohnung Top ***1 am gegenständlichen Objekt wurde gemäß Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2003, ***, als eine Wohneinheit baurechtlich bewilligt und weist eine Wohnnutzfläche von 105,35 m² auf. Gemäß Baubescheid dienen sämtliche Wohneinheiten, sohin auch Top ***1, zur Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarf. Es handelt sich um eine 4-Zimmerwohnung (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2003, ***).
In der Folge unterteilte die Beschwerdeführerin die Wohnung Top ***1 in drei separat abgeschlossene Wohneinheiten, wobei jede Einheit zumindest über ein Schlafzimmer, ein Badezimmer und eine Küche verfügte. Die diesbezüglichen Änderungen der Wohneinheit stellten bewilligungspflichtige Abweichungen zum genehmigten Bestand laut Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2003 dar (Ausführungen des Amtssachverständigen BB zum Akt LVwG-2022/31/2630).
Eine Baubewilligung für die Abtrennung der Wohnung Top ***1 wurde nie erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.09.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Herstellung des der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2003, ***, entsprechenden Zustandes binnen 6 Monaten aufgetragen sowie der Antrag auf Aufhebung der mit Bescheid vom 20.11.2020 erlassenen Benützungsuntersagung als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2024, LVwG-2022/31/2630-14, unter Konkretisierung der durchzuführenden baulichen Maßnahmen rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen (VwGH 18.03.2024, Ra 2024/06/0026-6, Akt LVwG-2022/31/2630)).
In der Zeit von zumindest April 2016 bis zumindest 31.05.2021 wurden Teile der Wohnung Top ***1 gewerblich an Gäste zur kurzzeitigen touristischen Beherbergung überlassen, Handtücher und Bettwäsche wurden den Gästen zur Verfügung gestellt und die Endreinigung von der Beschwerdeführerin veranlasst. In der Wohnung Top ***1 (und überhaupt im Objekt Adresse 1) sind keine Gemeinschaftsräume vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügte in den Jahren 2020 und 2021 nicht über das Gastgewerbe, ebenso hatte im Objekt Top ***1 in diesem Zeitraum keine Person ihren Hauptwohnsitz gemeldet.
Ab 01.06.2021 wurde ein Teil der Wohnung Top ***1 (ca 23,11 m²) an DD und EE auf die Dauer von drei Jahren und ein anderer Teil der Wohnung Top ***1 (ca 16,65 m²) an CC auf die Dauern von 6 Monaten vermietet. Ab diesem Zeitpunkt wurden keine Nebenleistungen mehr angeboten (Mietverträge vom 01.06.2020). Das Mietverhältnis mit dem Ehepaar DD und EE wurde mit 01.11.2021 vorzeitig aufgelöst, CC ist Ende September aus der Wohnung wieder ausgezogen, der Mietvertrag lief aber bis 30.11.2021. DD und EE nutzten die Wohnung vorwiegend für Urlaubszwecke und hatten nie geplant, hier einen Hauptwohnsitz zu begründen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.08.2022, ***, wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, zumindest im Zeitraum April 2016 bis 26.01.2021 das gegenständliche Objekt entgegen den Bestimmungen des TROG 2016 als Freizeitwohnsitz anderen zur Verwendung überlassen zu haben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.09.2023, LVwG-2022/48/2575-28, unter Konkretisierung des Spruches, lediglich insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene außerordentlich Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2024, Ra 2023/06/0199-12, zurückgewiesen (Akt LVwG-2022/48/2575).
Das gegenständliche Objekt ist nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet.
FF, die Lebensgefährtin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, hatte im verfahrensgegenständlichen Objekt Top ***1 seit 12.07.2021 ihren Nebenwohnsitz gemeldet. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nutzte das Objekt lediglich sporadisch und hatte dort vom 04.12.2009 bis 22.11.2017 seinen Hauptwohnsitz gemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten, unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Vorab ist festzuhalten, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung weder ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei noch ein Vertreter der Abgabenbehörde zur Verhandlung erschienen sind. Zur Feststellung des Sachverhaltes wurde daher auf den Behördenakt und die bereits zahlreichen beim Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Beschwerdeführerin sowie deren handelsrechtlichen Geschäftsführer anhängig gewesenen Verfahren und die sich daraus ergebenen Verfahrensergebnisse, insbesondere die mittlerweile alle rechtskräftigen Entscheidungen zu den Akten LVwG-2022/31/2630, 2022/48/2575, 2022/25/0943 und 2023/38/1058 zurückgegriffen.
Alle diese Verfahren betreffen das verfahrensgegenständliche Objekt Top ***1, Adresse 1, **** Z. Bei den anhängig gewesenen Verfahren handelt es sich um Verfahren betreffend Übertretungen der GewO, Benützungsuntersagung der gegenständlichen Wohnung, Verwaltungsstrafverfahren nach § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall iVm § 13 Abs 3 TROG im Zeitraum April 2016 bis 26.01.2021, ein Verfahren nach § 46 Abs 6 lit a TBO und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO. Sämtliche Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen.
Insbesondere aus dem genannten Verfahren zu LVwG-2022/31/2630 steht fest, dass entgegen der am 18.12.2003 erteilten Baubewilligung für das gegenständliche Objekt als eine Wohneinheit mit einer Nutzfläche von 105,35 m², ohne baurechtliche Bewilligung – und trotz Notwendigkeit einer solchen – das Objekt Top ***1 in drei eigenständige Wohneinheiten mit jeweiliger Schlafstelle, Nasszelle und Kochmöglichkeit abgetrennt wurde. Dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2023, ***, ist auch zu entnehmen, dass das Objekt Top ***1 lediglich zur Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedarf baurechtlich bewilligt war.
Dem diesbezüglichen Verfahren und den getroffenen Feststellungen ist ein umfangreiches Beweisverfahren vorangegangen und wurden in diesem Zusammenhang auch entsprechende hochbautechnische Gutachten zur Feststellung des (un)rechtmäßigen Bestandes der Wohnung eingeholt.
Auch dem weiters zu LVwG-2022/48/2575 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Objekt Adresse 1 in Z, Top ***1 zumindest im Zeitraum 2016 bis 26.01.2021 anderen Personen zur Benutzung als Freizeitwohnsitz überlassen wurde, ist anhand der umfangreichen Zeugeneinvernahmen und vorgelegten Urkunden und insbesondere schlussendlich ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.09.2023 unzweifelhaft zu entnehmen, dass zumindest in der Zeit von April 2016 bis (zumindest) 31.05.2021 zwei abgetrennte Wohneinheiten gewerblich an Gäste zu kurzzeitigen touristischen Beherbergung überlassen wurden, wobei Handtücher und Bettwäsche den Gästen zur Verfügung gestellt wurden und die Endreinigung von der Beschwerdeführerin als Vermieterin übernommen wurde. Auch wenn das genannte Verwaltungsstrafverfahren zu LVwG-2022/48/2575 als Ende des Tatzeitraumes den 26.01.2021 nennt, so steht für das erkennende Gericht dennoch fest, dass bis zur schlussendlich (geplanten) längerfristigen Vermietung der beiden Wohneinheiten ab 01.06.2021 die Wohneinheiten weiterhin an wechselnde Gäste vermietet wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Objekte auch noch bis Ende Juni 2021 im Internet zur Vermietung angeboten wurden und aus den von den weiteren Miteigentümern des Objektes Adresse 1 vorgelegten umfangreiche Bilddokumentationen von abgestellten Fahrzeugen mit verschiedenen Kennzeichen sowie entsprechenden Aktennotizen und Screenshots von Online-Plattformen, auf welchen die Objekte noch zur Vermietung angeboten wurden, dies auch noch nach dem 22.01.2021.
Den genannten Vorakten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffend die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO und dem genannten Verwaltungsstrafverfahren nach dem TROG ist auch zu entnehmen, dass die Einheit Top ***1 über keine Gemeinschaftsräume verfügte. Dies ist auch den zahlreichen in den Akten befindlichen Grundrissen unzweifelhaft zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 oder 2021 über das Gastgewerbe verfügt hätte wurde nicht behauptet, ebenso, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin oder eine andere Person ihren Hauptwohnsitz im Objekt Top ***1 hatte.
Vielmehr haben diverse Zeugeneinvernahmen in den vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin einen Teil der Wohnung lediglich sporadisch nützten, wenn sie sich in Österreich aufgehalten haben (Verhandlungsprotokolle Akt LVwG-2022/48/2575). Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.04.2023, LVwG-2022/48/2575, dass er in Deutschland wohnhaft sei. Weiters gestand er ein, dass eine Zimmervermietung im gegenständlichen Objekt durch die Beschwerdeführerin (zumindest bis Ende Februar 2020) durchgeführt wurde.
Nachdem jedoch bis Juni 2021 die beiden Apartments (abgeteilte Wohneinheiten der Top ***1) zur Vermietung, kurzfristig, an Gäste über diverse Buchungsplattformen angeboten wurden und die weiteren Miteigentümer auch entsprechend wechselnde Gäste feststellen konnten, steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass bis zumindest 31.05.2021 die kurzfristige Vermietung an verschiedene Gäste durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist.
Dass das am 01.06.2021 mit dem Ehepaar abgeschlossene Mietverhältnis mit 01.11.2021 wieder aufgelöst wurde gaben die beiden anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Verfahren 2022/48/2575 übereinstimmend an. Der Grund war jener, als sie sich im Objekt lediglich mit Nebenwohnsitz melden wollten, eine diesbezügliche Unterschrift durch die Vermieterin jedoch nicht erfolgt ist. Das Ehepaar DD und EE gab anlässlich seiner Einvernahme auch an, dass sie das Objekt nicht als Hauptwohnsitz nutzten (dazu wäre es auch viel zu klein), sondern die Aufenthalte zu Urlaubszwecken erfolgten. Auch die Mieterin CC gab an, dass sie vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 das Mietverhältnis abgeschlossen hatte und dieses auch, obwohl sie es früher beenden habe wollen, einzuhalten gehabt hatte.
Zur Nutzung des Objektes ab 01.12.2021 konnten keine weiteren Feststellungen getroffen werden, zumal weder die Abgabenbehörde noch der für die beschwerdeführende Partei jemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und sohin insbesondere die Beschwerdeführerin ihrer sie treffenden mit Wirkungspflicht gemäß den Bestimmungen der BAO nicht nachgekommen ist.
Anhand der umfangreichen Vorakten, den darin geführten Beweisverfahren und den rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren konnten die Feststellungen sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl Nr 79/2019 und LGBL Nr 86/2022 lauten wie folgt:
„§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
[..]
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner. […]
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,
g) von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
§ 5
Entstehung des Abgabeanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. […]
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. […]
Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.09.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe der Gemeinde Z wurde die Freizeitwohnsitzabgabe für Freizeitwohnsitze mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² bis 150 m² mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
V.Erwägungen:
Vorab ist nochmals festzuhalten, dass weder die Abgabenbehörde noch ein Vertreter der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erschienen sind und insbesondere die Beschwerdeführerin sohin der sie gemäß den Bestimmungen der BAO treffenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat. Aufgrund der bereits beim Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend dasselbe Objekt anhängig gewesenen und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs(straf)verfahren, war der Sachverhalt entsprechend den dort getroffenen Feststellungen und Beweisergebnisse zu ermitteln. In allen vor dem LVwG-Tirol anhängig gewesenen Verfahren wurden ausführliche Ermittlungsverfahren geführt und wurde das Parteiengehör gewahrt, so wie auch im gegenständlichen Verfahren.
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dies ist gemäß § 5 Abs 1 TFWAG der jeweilige Beginn des Kalenderjahres. Auf die diesbezügliche Sach- und Rechtslage ist jeweils abzustellen.
Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (LGBl 2019/79) trat am 01.01.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei ist – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1). Diese Abgaben finden – so die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – ihre Rechtfertigung darin, dass Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (VfSlg 18.792/2009 mwN).
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).
Freizeitwohnsitze sind demnach Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 ua).
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht fest, dass Teile des Objektes Top ***1 Adresse 1 in **** Z im Jahr 2020 und zumindest bis Juni 2021 von der Beschwerdeführerin gewerblich an wechselnde Gäste vermietet wurden. Weiters erfolgte ab Juni 2021 die Vermietung an ein deutsches Ehepaar, welches das angemietet (Teil)Objekt nicht als Hauptwohnsitz nutzte, sondern vorwiegend für Aufenthalte während des Urlaubes, sohin zu Erholung, dies zumindest bis 01.11.2021. Dem hingegen konnte keine Hauptwohnsitznutzung in den beiden verfahrensgegenständlichen Jahren festgestellt werden. Auch der Teil des Objektes, welcher der Beschwerdeführerin offenbar als Firmensitz dient, verfügte über Schlaf- und Kochmöglichkeiten sowie ein Bad und erfolgten auch in diesem Teil der Wohnung Nächtigungen, wobei keine Hauptwohnsitzmeldung im Verfahrenszeitraum erfolgt ist.
Das Objekt diente den Gästen zu Erholungswecken und jedenfalls keiner Person dem ganzjährigen Wohnbedürfnis, weshalb das verfahrensgegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG bzw TFLAG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Jahren 2020 und 2021 zu qualifizieren ist, so wie dies bereits (zumindest eingeschränkt bis Jänner 2021) im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.09.2023, LVwG-2022/48/2575 festgestellt und entschieden wurde.
Nur ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine gewerberechtliche Genehmigung zur Vermietung des Objektes an wechselnde Gäste verfügte und zudem auch von keiner Privatzimmervermietung auszugehen ist, zumal eine solche nur angenommen werden kann, wenn im selben Objekt der Vermieter seinen Hauptwohnsitz hat. Dass eine GmbH keine Privatperson und ist folglich auch keine Privatzimmervermietung durchführen kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Eine Vermietung im Rahmen des Gastgewerbes lag ebenfalls nicht vor, zumal – abgesehen von der fehlenden gewerberechtlichen Bewilligung - die Wohneinheit über keinen Gemeinschaftsraum verfügte.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt im Sinne der zitierten Rechtsprechung am verfahrensgegenständlichen Objekt ein Freizeitwohnsitz iSd des TFWAG vor, und zwar betreffend das gesamte Objekt im Ausmaß einer Nutzfläche von 105,37 m² und nicht – wie von der Beschwerdeführerin eingewandt, lediglich aufgrund einer Bemessungsgrundlage von bis zu 30 m² (die beiden vermieteten Wohneinheiten würden darüber hinaus eine Nutzfläche von mehr als 30 m² aufweisen). Gemäß § 4 Abs 2 TFWAG ist die Nutzfläche nämlich nach den der Baubewilligung bzw –anzeige und allfälligen (rechtmäßigen) Änderungen zugrundeliegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 vH davon ab.
Gemäß dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2003 wurde das verfahrensgegenständliche Objekt Top ***1 als eine Wohneinheit baurechtlich bewilligt und weist eine Wohnnutzfläche von 105,35 m² auf. Die von der Beschwerdeführerin eigenmächtig erfolgten baulichen Änderungen im Objekt dahingehend, als 3 Wohneinheiten geschaffen wurden, stellten bauliche Änderungen am Objekt dar, welche einer behördlichen Bewilligung bedurft hätten, diese wurde jedoch nie erteilt, weshalb die Berechnung der Nutzfläche des Objektes – unabhängig von der widerrechtlich erfolgten Unterteilung – die gesamte Nutzfläche gemäß bewilligtem Bestand im Ausmaß von 105,37 m² als Bemessungsgrundlage herzuziehen war. Zudem wurden alle Teile als Freizeitwohnsitz genutzt.
Abgabenschuldner war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Objektes. Auch wenn der Mietvertrag mit DD und EE ursprünglich auf 3 Jahre abgeschlossen wurde, ist dieser bereits mit 01.11.2021 wieder aufgelöst worden und hat das Ehepaar die Wohnung jedenfalls als Freizeitwohnsitz genützt. Auch der weiters abgeschlossene Mietvertrag wurde lediglich auf ein halbes Jahr abgeschlossen, sodass Abgabenschuldner die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Objektes in beiden verfahrensgegenständlichen Jahren war.
Zumal die Beschwerdeführerin die Freizeitwohnsitzabgabe entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs 2 TFWAG nicht bis 30. April des jeweiligen Jahres fristgerecht bemessen hat, war die Abgabe von der Behörde für die Jahre 2020 und 2021 der Beschwerdeführerin gegenüber festzusetzen.
§ 4 Abs 3 TFWAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche zwischen 90 m² und 150 m² zwischen Euro 420,00 und Euro 1.000,00. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.09.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wurde die Freizeitwohnsitzabgabe für diese Kategorie mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 und 2021 erfolgte daher mit jeweils Euro 1.000,00 pro Jahr zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Festsetzung des Säumniszuschlages resultiert aus dem Umstand, als die Abgabe nicht fristgerecht selbst bemessen und an die Behörde abgeführt wurde.
Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Gemäß Abs 2 leg cit beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe erfolgte innerhalb dieser Frist, weshalb keine Verjährung eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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