LVwG T LVwG-2025/20/0541-1

LVwG-2025/20/0541-1Tribunale amministrativo regionale13 mar 2025

Regest

Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/0541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.0541.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit einem Mandatsbescheid vom 16.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war am 20.12.2024, entzogen. Damit ordnete die belangte Behörde (neuerlich) einen Entzug der Lenkberechtigung gegenüber dem Beschwerdeführer an. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2024, am 04.03.2024 und am 12.03.2024 jeweils ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe und dies eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründe.

Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Aufgreifen der Übertretungen vom 26.02.2024, am 04.03.2024 und am 12.03.2024 dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens widerspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es der Behörde gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) offenstehe, ein führerscheinrechtliches Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Vorfrage (hier: der Begehung entziehungsrelevanter Übertretungen gemäß § 1 Abs 3 bzw § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG) im Verwaltungsstrafverfahren zu unterbrechen, was nicht notwendigerweise mittels Bescheid erfolgen müsse. Im gegenständlichen Fall habe die Führerscheinbehörde im Interesse der Verfahrensökonomie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren abzuwarten.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser brachte er neuerlich im Wesentlichen vor, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verletzt worden sei.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 03.03.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.Sachverhalt:

1. Entziehung mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 (Übertretung vom 21.01.2024):

Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für alle Klassen auf einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 21.01.2024. Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

Diesem Entziehungsbescheid liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.01.2024 um 14:42 Uhr in X ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,43 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt hat. Diese entziehungsrelevante Übertretung wurde anlässlich einer Amtshandlung von Polizisten der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol festgestellt. Bei dieser Amtshandlung kam es auch zu einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines.

Der Mandatsbescheid wurde von Herrn AA fristgerecht mittels Vorstellung vom 14.02.2024 in Bezug auf die Entziehungsdauer und die Anordnung der Nachschulung bekämpft. Die Behörde leitete fristgerecht ein Ermittlungsverfahren. Mit einem Bescheid vom 20.03.2024, Zl ***, hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte am 27.03.2024. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer absolvierte die vorgeschriebene Nachschulung. Die Teilnahmebestätigung vom 17.04.2024 wurde der Behörde mit Schreiben vom 21.06.2024 vorgelegt. Der Führerschein wurde am 22.07.2024 ausgefolgt.

2. Übertretungen gemäß § 1 Abs 3 FSG vom 26.02.2024, 04.03.2024 und 12.03.2024:

Der Beschwerdeführer lenkte am 26.02.2024, 04.03.2024 und 12.03.2024 jeweils ein Kraftfahrzeug, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem oben angeführten Mandatsbescheid vom 05.02.2024 entzogen worden war. Dieses Entziehungsverfahren war zum Zeitpunkt der Begehung dieser Übertretungen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (siehe oben Punkt 1.). Die wegen dieser Übertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y geführten Verwaltungsstrafverfahren endeten jeweils mit einem Straferkenntnis vom 08.07.2024. Der Beschwerdeführerwurde jeweils wegen der Begehung einer Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG bestraft.

3. Entziehung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (wegen der unter Punkt 2. angeführten Übertretungen):

Mit dem im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren ergangenen Mandatsbescheid vom 16.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war am 20.12.2024, entzogen. Begründet wurde dies mit einer Verkehrsunzuverlässigkeit, dies sich dadurch ergebe, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2024, am 04.03.2024 und am 12.03.2024 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2025 wurde diese Entziehung bestätigt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Der Sachverhalt (insbesondere die Übertretungen und die Bestrafungen wegen der Übertretungen gemäß § 1 Abs 3 FSG) wird nicht bestritten.

IV.Rechtsgrundlagen:

Das Führerscheingesetz BGBl I Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 90/2023 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Dauer der Entziehung

§ 25

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im § 3 FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113; 25.04.2006, 2006/11/0042).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens formuliert, nach dem alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Entziehungsbescheid zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebensowenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen.

Das Prinzip der „Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens“ ergibt sich nicht unmittelbar aus positivrechtlichen Bestimmungen des FSG bzw der entsprechenden Vorgängerbestimmungen des Kraftfahrgesetztes (KFG). Der Verwaltungsgerichtshof führte in Bezug auf diesen Grundsatz in seiner Entscheidung vom 29.10.1991, 91/11/0054, an, es sei wesentlich, dass „in einem behördlichen Entziehungsbescheid zum Ausdruck kommt, dass die Behörde aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestehenden Sach- und Rechtslage von der Annahme ausgeht, dass nach Ablauf der festgesetzten Zeit die Eignungsvoraussetzungen wieder gegeben sind“.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ist also Ausfluss des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Behörde bei der Erlassung eines Bescheides die Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung heranzuziehen und alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat (vgl LVwG OÖ 02.02.2026, LVwG-650559/2/ZO/CG, uHa Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 RZ 42 und die dort angeführte Judikatur).

Erlangt die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens dar (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113; 01.07.1999, Zl 99/11/0004).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen in jenen Fällen anerkannt, in denen schon vom Gesetzgeber zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Entziehungszeit festgesetzt wurde. In einem solchen Fall kann in einem späteren Entziehungsverfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden, die schon vor der Erlassung des (ersten) Entziehungsbescheides verwirklicht waren (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113; 17.11.1992, 91/11/0140; 19.4.1994, 92/11/0272).

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auf jene Fälle des § 26 FSG bezogen, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird (vgl VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019; 25.4.2006, 2006/11/0042). Als Hintergrund der Ausnahme von Delikten mit fixer bzw Mindestentziehungsdauer vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungs-verfahrens führte der Verwaltungsgerichtshof die strukturellen Unterschiede dieser Entziehungsfälle vom gesetzlichen Regelfall an (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zufolge § 25 Abs 3 erster Satz FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Annahme zutrifft, der Betreffende werde im maßgeblichen Zeitpunkt noch für einen Zeitraum von (zumindest) drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein (vgl ausführlich zum Verständnis dieser Bestimmung VwGH 5.10.2021, Ra 2019/11/0181, mwN). Trifft daher diese Annahme nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist daher die Auffassung, § 25 Abs 3 FSG sehe eine „Mindestentziehungsdauer“ in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG jedenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl § 26 Abs 1 bis 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (vgl etwa VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113; 27.3.2007, 2006/11/0273 = VwSlg. 17.154 A, mwN).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle des Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung, was eine bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 6 FSG darstellt und nicht als Sonderfall (iSd § 26 FSG) anzusehen ist, der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens gilt.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Sicherungsmaßnahme zum Schutz anderer Personen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn und solange sie der Hintanhaltung von Gefahren dient, die vom Lenken eines Kraftfahrzeuges durch einen als verkehrsunzuverlässig erkennten Lenker ausgehen (vgl VfGH 14.03.2003, G 203/02).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113).

Dies bedeutet, dass die Führerscheinbehörde grundsätzlich gehalten ist, die Frage der Begehung einer entziehungsrelevanten Tat möglichst rasch selbst zu klären und nicht (allenfalls auch unter Aussetzung des Entziehungsverfahrens gemäß § 38 AVG) bis zur Klärung dieser Vorfrage im Verwaltungsstrafverfahren oder justiziellen Strafverfahren zuzuwarten. Dass dem zeitlichen Element eine große Bedeutung zukommt ergibt sich ua aus § 7 Abs 4 FSG. In dieser Bestimmung sind ua die seit der Begehung der entziehungsrelevanten Tat verstrichene Zeit und das während dieser Zeit gesetzte Verhalten als Wertungskriterien für die Bemessung der Entziehungsdauer ausdrücklich angeführt.

Die Verpflichtung zur raschen Vorfragenklärung gilt insbesondere dann, wenn bei der Führerscheinbehörde ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung anhängig ist und hervorkommt, dass die betreffende Person zumindest eine weitere die Verkehrszuverlässigkeit betreffende bestimmte Tatsache (insbesondere jene iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a und b FSG) verwirklicht hat. Steht die Begehung eines entziehungsrelevanten Deliktes fest, so hat dieses, soweit es sich nicht um einen Sonderfall iSd § 26 FSG handelt, entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entziehung in die mit dem Entziehungsbescheid zu treffende Prognoseentscheidung, wann die Verkehrs-zuverlässigkeit wiedererlangt wird, einzufließen.

Im gegenständlichen Fall wurden noch während der Anhängigkeit des mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 eingeleiteten Entziehungsverfahrens drei Übertretungen gemäß § 1 Abs 3 FSG begangen. Über die Vorstellung wurde erst danach mit Bescheid vom 20.03.2024 abgesprochen.

Indem die Führerscheinbehörde diese Entziehungstatbestände nicht in den Vorstellungsbescheid einbezogen sondern erst circa neun Monate danach einen weiteren Entziehungsbescheid erlassen hat, hat sie gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstoßen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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