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LVwG-2024/46/2109-10Tribunale amministrativo regionale11 mar 2025
Vertrauenswürdigkeit<br/>Entziehungsdauer<br/>Prognose<br/>Gesamtverhalten<br/>Taxilenkerausweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf 8 Monate herabgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2024, Zl ***, wurde Folgendes verfügt:
„Gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs 1 Ziffer 3 lit. b der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) entzieht die Bezirkshauptmannschaft Z als durch den Wohnsitz örtlich zuständige Behörde den Taxilenkerausweis des AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, ausgestellt von der BPD Z am 27.02.2004, *** bzw. Duplikat ausgestellt von der BPD Z am 15.04.2009, ***, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit auf die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides.
Sie haben Ihren Taxilenkerausweis vom 15.04.2009, *** unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z abzuliefern.“
Dagegen erhob der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer Herr AA durch seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.7.2024, ***, zugestellt am 12.07.2024, daher innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründet dies wie folgt:
I. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der bekämpfte Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertreterin am 12.07.2024 zugestellt. Die mit heutigem Datum am 07.08.2024 übermittelte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
II. Umfang der Beschwerde
Der bekämpfte Bescheid wird der Höhe nach angefochten.
III. Begründung
Der Beschuldigte bestreitet nicht die rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen und wurden entsprechende Verwaltungsstrafen auch bezahlt. Dem Beschuldigten ist auch bewusst, dass es sich bei dem Fahren in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am 6.1.2022 und 30.11.2023 um eine schwere Übertretung handelt und, dass hohe Anforderungen an Taxilenkern hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit zu stellen sind.
„Eine verwaltungsbehördliche Maßnahme wie etwa die Entziehung des Taxiausweises soll den „erzieherischen“ Zweck haben, dem Betroffenen eine Art „Nachdenkpause“ zu verordnen, dass er über sein an den Tag gelegtes Fehlverhalten, das zur Entziehung geführt hat, nachdenken kann und soll der Zeitraum der Entziehung somit zu einer Änderung der Sinnesart des Betroffenen führen.“ (LVwG Wien 3.6.2016, VGW-221/006/RP05/3226/2016-1; LVwG Wien 19.9.2016, VGW-221/006/RP05/8389/2016; LVwG Wien 27.5.2020, VGW-121/043/4713/2020) Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwaltungsübertretung am 30.11.2023 mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.2.2024 seine Lenkberechtigung für eine Dauer von 5 Monaten für alle Klassen entzogen. Bereits in dieser Zeit konnte der Beschwerdeführer kein Taxi lenken und hatte ausreichend Zeit über sein Fehlverhalten nachzudenken. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit einen Sinneswandel vollzogen. Er trinkt keinen Alkohol mehr und wird nie mehr nur irgendein Suchtmittel zu sich nehmen. Zusätzlich zu diversen Nachschulungen hat der Beschwerdeführer auch eine Beratung bei der Suchthilfe Tirol in Anspruch genommen. Eine entsprechende Bestätigung wird in der Anlage beigeschlossen. Auch ein aktueller Laborbefund (Drogennachweis im Harn) wird in der Anlage übermittelt. Der Beschwerdeführer ist zur Wiedererlangung seiner Vertrauenswürdigkeit auch jederzeit bereit sich Therapien, Nachschulungen und sonstigen Maßnahmen zu unterziehen.
Der vollzogene Sinneswandel ist auch evident, zumal seit dem 30.11.2023 der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung mehr gesetzt hat. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die meisten aufscheinenden Verwaltungsübertretungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Nach dem VwGH wiegt länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer und ist dies bei der Prognose über den Mangel an Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. (VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079; VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001; VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058)
Der Beschwerdeführer erkennt, dass seine Vertrauenswürdigkeit Einbußen erlitten hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände und seinen nunmehr ordentlichen Lebenswandel ist jedoch die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Dauer zur Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit überhöht.
IV. Anträge
Aus obigen Erwägungen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen
der Beschwerde Folge geben und die Dauer der Entziehung herabsetzen.
Z, am 07.08.2024AA“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 18.02.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer persönlich und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Ebenso nahm an der Verhandlung ein Mediator teil, der die Familie des Beschwerdeführers seit Ende 2023 begleitet.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Taxilenkerausweises (Duplikat) ausgestellt am 15.04.2009, Zahl ***.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.04.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis für die Dauer von 8 Monaten, bis zum 17.12.2023, mangels Zuverlässigkeit entzogen. In den 5 Jahren davor kam es zu mehreren Verwaltungsübertretungen. Unter anderem lenkte er am 6.01.2022 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand, wobei es sich bei dem Fahrzeug um ein Taxi handelte, mit dem er auch nach eigenen Angaben in diesem Zustand Fahrgäste transportiert hat. Die Sicherheit der von ihm beförderten Personen, seiner eigenen Person und auch anderer Straßenverkehrsteilnehmer wurde damit massiv gefährdet. Des Weiteren beging der Beschwerdeführer 4 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, zwei nach dem SPG und drei nach dem LPG.
Aufgrund neu hinzugekommener rechtskräftiger Verwaltungsstrafen wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.05.2024 wiederum ein Entzugsverfahren des Taxilenkerausweises eingeleitet.
Schon am 30.11.2023, somit noch vor Ablauf der vorigen, achtmonatigen Entzugsdauer, lenkte der Beschwerdeführer wiederum ein Taxi im Fahrdienst in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und versuchte dies durch Abgabe von „Fake Urin“ noch zu vertuschen. Auffällig geworden war der Beschwerdeführer durch zu schnelles Fahren.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 10 Stunden) verhängt. Der Tatvorwurf lautet dahingehend, dass er am 30.11.2023 um 23:43 Uhr an einem näher bestimmten Tatort ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden) verhängt. Der Tatvorwurf lautet dahingehend, dass er am 30.11.2023 um 23:43 Uhr an einem näher bestimmten Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten hat.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2024, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 30.11.2023 ein Taxi ohne Taxilenkerausweis im Fahrdienst verwendet zu haben und wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 BO 1994 vorgeworfen und über ihn gemäß § 25 Abs 1 BO 1994 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 18 Stunden) verhängt. Diese Verwaltungsübertretung wurde im gegenständlichen Entzugsverfahren nach der BO 1994 noch nicht berücksichtigt.
Ebenso, weder im vorigen noch im verfahrensgegenständlichen Entzugsverfahren nach der BO 1994, nicht berücksichtigt wurden 3 rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren des Bürgermeisters der Stadt Z.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.03.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es am 4.03.2023 als Verantwortlicher des eines näher bestimmten Taxigewerbes zu verantworten zu haben, dass in einem näher bestimmten Taxifahrzeug die Fahrpreise nicht sichtbar angebracht waren und wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Tiroler Personenbeförderung-Betriebsordnung 2020 vorgeworfen und über ihn gemäß § 21 Tiroler Personenbeförderung-Betriebsordnung 2020 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt.
Weiters wird dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.07.2023, Zl *** (bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.11.2023, Zl LVwG-2023/47/2577-4), vorgeworfen, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter eines näher bestimmten Taxiunternehmens am 28.01.2023 zu verantworten zu haben, dass die genannte Firma als Dienstgeberin eine näher genannte Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lita ASVG pflichtversicherte Person handelte, am 28.01.2023 um 09:00 Uhr als Fahrer beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl § 33 Abs 1 ASVG auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Über ihn wurde gem § 111 Abs 1 und Abs 2 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 2 Stunden) verhängt.
Ebenso nicht berücksichtigt wurde eine rechtskräftige Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 2.02.2023, Zl ***, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, am 6.12.2022 mit einem näher bestimmten Fahrzeug an einem näher bestimmten Tatort im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ausg. einspurige KFZ“ gehalten zu haben und wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
Die letzten vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen fanden am 30.11.2023 statt und scheinen seit diesem Tag keine weiteren Verwaltungsübertretungen auf.
Der Beschwerdeführer hat am 18.01.2024 eine Beratung bei der Suchthilfe Tirol absolviert.
Der Beschwerdeführer hat laufend Laboruntersuchungen auf Cannabionide mit negativem Ergebnis durchführen lassen, so am 16.01.2024, 22.01.2024, 15.05.2024, 1.08.2024, 15.11.2024, 20.01.2025 und auch spontan nach der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2025.
Seit dem 30.11.2023 wird die Familie des Beschwerdeführers von einem Mediator begleitet.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie aus den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Verwaltungsvormerkungen und deren Erledigungen. Im Übrigen wird der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Weiters legte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals gesammelt alle Bestätigungen der Laboruntersuchungen vor (vgl OZ 9).
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl Nr 951/1993, idF BGBl II Nr 408/2020, lauten wie folgt:
§ 6.
(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
(…)
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
(…)
b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
(…)
§ 13.
(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
(…)
2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder
(…)
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(…)
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 6.9.2005, Zl 2005/03/0123) kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der je nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (VwGH vom 23.10.2008, Zl 2008/03/0058).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und hat die entsprechenden vorgeschriebenen Verwaltungsstrafen bezahlt. Auch dass es sich beim Fahren in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, sowohl am 6.1.2022 als auch am 30.11.2023, um schwere Übertretungen handelt, ist ihm bewusst. Insbesondere ist ihm anzulasten, dass er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch Fahrgäste mit seinem Taxi befördert hat.
Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass es bei der Zurücknahme des Ausweises - als einer zum Schutz der Allgemeinheit gebotenen Sicherungsmaßnahme - auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht ankommt (vgl VwGH vom 14.11.2006, Zl 2006/03/0153, mwN).
Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen genannte Übertretungen der StVO 1960 begangen habe und ihm schon mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.04.2023, Zahl ***, der Taxilenkerausweis für die Dauer von 8 Monaten, bis zum 17.12.2023, mangels Zuverlässigkeit entzogen worden war.
Sie hat bei ihrer Beurteilung richtigerweise hervorgehoben, dass es sich dabei zum Teil um schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften gehandelt habe. Vom Beschwerdeführer seien wiederholt Verhaltensweisen gesetzt worden, die im besonderen Maße die Verkehrssicherheit, insbesondere die Sicherheit von Personen, gefährdeten, wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, sowie das Einhalten überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet. Dies zudem noch als Lenker eines Taxifahrzeuges.
Im Verfahren über die Entziehung des Ausweises wurde seitens der belangten Behörde auch das konkrete, den jeweiligen Vormerkungen zu Grunde liegende Verhalten und insbesondere auch die jeweilige Tatzeit festgestellt. Es blieben sogar einige der Verwaltungsübertretungen (noch) unberücksichtigt.
Der belangten Behörde kann grundsätzlich auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie fortlaufende Verstöße gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gewährleistung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, aber auch anderer Verkehrsteilnehmer - als die Vertrauenswürdigkeit massiv beeinträchtigend angesehen hat.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:
Der Beschwerdeführer hat schon im behördlichen Verfahren, aber auch in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheid vorgebracht, er habe sich seit dem 30.11.2023 nichts mehr zu schulden kommen lassen. Seitdem ist ein Zeitraum von mehr als 15 Monaten vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch durch zahlreiche Laborbefunde, die Auszüge über Verwaltungsstrafvormerkungen, die Angaben des Mediators und nicht zuletzt durch den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol belegt.
Der in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; § 13 Abs 2 BO 1994).
Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Ein bereits länger zurück liegendes Verhalten wiegt im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer als "aktuelle" Verstöße.
Der Beschwerdeführer hat daher nach Ansicht der erkennenden Richterin seine Vertrauenswürdigkeit nach Ablauf von 8 Monaten der Entziehungsdauer wieder erlangt. Die Entziehungsdauer endet daher mit Ablauf des 12.03.2025.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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