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LVwG-2024/31/2702-2•LVwG T LVwG-2024/31/2702-2
LVwG-2024/31/2702-2Tribunale amministrativo regionale7 mar 2025
Baubewilligung<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Heizungsanlage<br/>Staubbelastung aus unsachgemäßem Betrieb<br/>Subjektiv öffentliche Rechte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde
4. des DD, Adresse 3, **** Z und
sämtliche vertreten durch die Rechtsanwälte FF, Adresse 5, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.9.2024, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 15.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.11.2023, ersuchte GG als Grundeigentümer und Geschäftsführer der GG GmbH um die baubehördliche Bewilligung für teilweise Um- und Zubaumaßnahmen sowie teilweise Nutzungsänderungen beim bestehenden Wohn- und Betriebsgebäude zur Errichtung von weiteren Wohneinheiten mit dazugehörigen Nebenräumen, Nebenanlagen und Stellplätzen auf Gst **1 an.
Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 5.7.2024 wurde für den 25.7.2024 um 15:30 Uhr eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Sämtliche Beschwerdeführer wurde dazu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich geladen.
Mit Schreiben vom 24.7.2024 erhoben die fünf Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Einwände gegen das beabsichtigte Bauvorhaben. Konkret wurde moniert, dass aus den vorliegenden Projektunterlagen nicht hervorgehe, wie die bestehende Heizung, welche derzeit rein gewerblich genutzt werde, für das projektierte Bauvorhaben verwendet werde. Auch sei es rechtlich nicht möglich, in einem Bauverfahren eine gewerbliche Nutzungsänderung durchzuführen. Von der bestehenden Heizanlage gehe bereits eine enorm hohe Staubbelastung aus, da die Bauwerberin widerrechtlich Altholz verheize. Dies führe zu einer untragbaren Belastung für die Nachbarn. In der im gewerberechtlichen Verfahren durchgeführten Verhandlung habe die Amtssachverständige bereits gravierende Bedenken in Hinblick auf den Brandschutz geäußert, weil die Heizanlage nicht dem neuesten Stand der Technik entspreche.
Auch die Befüllung der Spänesilos für die Heizung gehe aus den Planunterlagen nicht hervor.
Im Rahmen der am 25.7.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer verlesen.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.9.2024, ***, wurde der GG GmbH die baubehördliche Genehmigung für teilweise Um- und Zubaumaßnahmen sowie teilweise Nutzungsänderungen beim bestehenden Wohn- und Betriebsgebäude zur Errichtung von weiteren Wohneinheiten mit dazugehörigen Nebenräumen, Nebenanlagen und Stellplätzen auf Gst **1 unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen an und zog die Schlussfolgerung, dass durch diese eine Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht werde, weil die seit Jahren bestehende (ua gewerblich genutzte) Heizanlage nicht Bestandteil des gegenständlichen Projektes sei. Das Vorbringen werde daher als unzulässig zurückgewiesen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter vor, dass ihre Einwendungen von der belangten Behörde nicht als Einwendungen im Rechtssinn gedeutet und unzulässigerweise zurückgewiesen worden seien. Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen, weil sie sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe. Zudem habe sie ihre Entscheidung nur unzureichend begründet, gegen ihre Beweiswürdigungspflicht verstoßen und den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig geklärt. Derzeit werden von der Bauwerberin Abfälle jeglicher Art in der Heizanlange verbrannt, was zu gesundheitsschädlicher Rauchentwicklung, starker Luftverschmutzung und Rußablagerungen auf den Liegenschaften der Nachbarn führe. Durch den Neubau werde sich der Energiebedarf der Bauwerberin und damit einhergehend die ihrem Grundstück entstammenden Immissionen erhöhen. Die vom Grundstück der Bauwerberin ausgehende Brandschutzgefahr sei erheblich, auch laut Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 17.6.2024. Auch für die Liegenschaften der Nachbarn bestehe erhebliche Brand- und Explosionsgefahr. Das erkennende Gericht möge daher, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und das Baugesuch abweisen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde möge der Beschwerde außerdem aufschiebende Wirkung nach § 65 Abs 2 TBO 2022 zuerkennen.
Mit Bescheid vom 5.11.2024, AW 1/2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bauwerberin im Falle der Zuerkennung ein Nachteil entstehen würde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Geschäftsführer der GG GmbH, GG, Eigentümer des Bauplatzes Gst **1 ist. Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan als „allgemeines Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 2 TROG 2022 gewidmet.
Die Beschwerdeführer Hannes und BB sind Miteigentümer des Gst **2, welches im südöstlichen Bereich unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer DD ist Miteigentümer des Gst **3, welches im östlichen Bereich unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer CC ist Eigentümer des Gst **4, welches – getrennt durch die auf Gst **5 befindliche Verkehrsfläche - im südlichen Bereich innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Bauplatzgrenze liegt. Schließlich ist der Beschwerdeführer EE Miteigentümer des Gst **6, welches – getrennt durch die auf Gst **5 befindliche Verkehrsfläche - im nordwestlichen Bereich innerhalb eines Abstandes von 15 Metern zur Bauplatzgrenze liegt.
Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer neben dem Einwand, dass aus den vorliegenden Projektunterlagen nicht hervorgehe, wie die bestehende Heizung, welche derzeit rein gewerblich genutzt werde, für das projektierte Bauvorhaben verwendet werde und wie die Befüllung der Spänesilos für die Heizung erfolge, moniert, dass von der bestehenden Heizanlage bereits eine enorm hohe Staubbelastung ausgehe, da die Bauwerberin widerrechtlich Altholz verheize. Dies führe zu einer untragbaren Belastung für die Nachbarn.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw den eingereichten Projektunterlagen. Die Lage der gegenständlichen Grundstücke und die geltende Flächenwidmung konnte im TIRIS nachvollzogen werden.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus der im Akt einliegenden schriftlichen Stellungnahme vom 24.7.2024.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher bereits aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionen entgegen. Angesichts des Umstandes, dass gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage zu klären war, ob die oben angeführten schriftlichen Einwendungen der Nachbarn vom 24.7.2024 von der belangten Behörde zurecht als unzulässig qualifiziert wurden, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz beantragter Verhandlung von einer Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 98/2024 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[…]“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024 (AVG 1991), maßgeblich:
„§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführer Hannes und BB Miteigentümer des Gst **2 sind, welches im südöstlichen Bereich unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer DD ist Miteigentümer des Gst **3, welches im östlichen Bereich unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer CC ist Eigentümer des Gst **4, welches – getrennt durch die auf Gst **5 befindliche Verkehrsfläche - im südlichen Bereich innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Bauplatzgrenze liegt. Schließlich ist der Beschwerdeführer EE Miteigentümer des Gst **6, welches – getrennt durch die auf Gst **5 befindliche Verkehrsfläche - im nordwestlichen Bereich innerhalb eines Abstandes von 15 Metern zur Bauplatzgrenze liegt.
Díe Beschwerdeführer Steger, Draganic und Dandler sind somit gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben, der Beschwerdeführer EE jene nach § 33 Abs 4 TBO 2022.
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 1.4.2008, 2007/06/0304 uva).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtige Bauführung verletzt erachtet (VwGH 17.4.2002, 2000/05/0054).
Für die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen ist zu beachten, dass eine Person ihre Stellung als Partei gemäß § 42 AVG verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung ihre Einwendungen erhebt.
Nach der Diktion des § 42 Abs 1 AVG „…soweit…“ bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten (VwGH 7.12.2011, 2010/06/0257).
In der Kundmachung vom 5.7.2024 wurden die Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der GG GmbH am 25.7.2024 um 15:30 Uhr eine mündliche Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde explizit auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Zustellung dieser Kundmachung an sämtliche Beschwerdeführer erfolgte.
Die Beschwerdeführer haben hierauf eine schriftliche Stellungnahme vom 24.7.2024 eingebracht und im Rahmen der durchgeführten Bauverhandlung am 25.7.2024 kein weiteres Vorbringen erhoben.
Zu den Einwänden, dass aus den vorliegenden Projektunterlagen nicht hervorgehe, wie die bestehende Heizung, welche derzeit rein gewerblich genutzt werde, für das projektierte Bauvorhaben verwendet werde und wie die Befüllung der Spänesilos für die Heizung erfolge, gilt auszuführen wie folgt:
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003; 2.8.2016, Ro 2014/05/0003).
Gegenstand des vorliegenden Bauprojektes sind Um- und Zubaumaßnahmen sowie teilweise Nutzungsänderungen beim bestehenden Wohn- und Betriebsgebäude zur Errichtung von weiteren Wohneinheiten mit dazugehörigen Nebenräumen, Nebenanlagen und Stellplätzen auf Gst **1. Aus den im Akt einliegenden Einreichplänen in Zusammenschau mit dem brandschutztechnischen Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 17.6.2024 (vgl Seite 2, zweiter Absatz) ergibt sich, dass die Heizung laut Planstand unverändert bleiben soll.
„Sache“ des hier anhängigen Verfahrens ist demnach nur das projektierte Bauvorhaben im Umfang des Bauansuchens beziehungsweise im Spruch des angefochtenen Bescheides. Die seitens der Beschwerdeführer erhobenen Einwände beziehen sich auf die Heizanlage auf der Liegenschaft der Bauwerberin. Da diese Heizanlage feststellungsgemäß bereits vor dem gegenständlichen Verfahren in Betrieb genommen wurde und vom projektierten Bauvorhaben gänzlich unberührt bleibt, gehen die betreffenden Nachbareinwendungen ins Leere.
Die von den Beschwerdeführern monierte Kenntlichmachung diverser Details zur Heizungsanlage in den Einreichunterlagen war daher schon aus diesem Grund nicht geboten.
Hinsichtlich des Umstandes, dass von der bestehenden Heizanlage eine enorm hohe Staubbelastung ausgehe, da von der Bauwerberin widerrechtlich Altholz verheizt werde, gilt zunächst auszuführen, dass die Heizungsanlage – wie oben ausgeführt wurde – nicht projektgegenständlich ist.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 nicht dahingehend zu verstehen ist, dass den Nachbarn damit ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (vgl etwa zuletzt VwGH 1.12.2023, Ra 2023/06/0011). Die aus der allenfalls nicht ordnungsgemäßen Beschickung einer bewilligten Feuerungsanlage resultierende zusätzliche Staubbelastung kann unter diesem Titel jedenfalls nicht geltend gemacht werden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es durch die nicht ordnungsgemäße Handhabung der Heizungsanlage zu einer untragbaren (Immissions-)Belastung der Nachbarn komme, ist zu entgegnen, dass in der gegenständlichen Widmungskategorie „allgemeines Mischgebiet“ dem Nachbarn zwar gemäß § 40 Abs 1 TROG 2022 ein Immissionsschutz zukommt, dieser sich jedoch allein auf Immissionen bezieht, die von dem Bauvorhaben selbst herrühren (vgl VwGH 20.2.2003, 2002/06/0198). Der Betrieb einer Heizungsanlage ist aber nicht projektgegenständlich.
Ein allfälliger unsachgemäßer Betrieb der gegenständlichen Heizungsanlage kann vielmehr gemäß §§ 13 Abs 1 und 37 Abs 1 lit a Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, ins Treffen geführt und geahndet werden.
In Bezug auf die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2024, AW 1/2024, ist anzuführen wie folgt:
In ständiger Rechtsprechung wird von den Höchstgerichten übereinstimmend zu den nahezu wortgleichen Bestimmung in den höchstgerichtlichen Organisationsgesetzen (§ 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG) judiziert, dass Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung einer Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung beigelegt wird und wird dies begründet wie folgt:
„Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.“ (vgl etwa VwGH vom 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).
Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 gegenständlich auszuschließen ist und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag. Hengl
(Richter)
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