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LVwG-2024/18/2669-5Tribunale amministrativo regionale6 mar 2025
Hundezucht<br/>Bewilligungspflicht<br/>Meldung<br/>Antrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (alle Spruchpunkte) ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Tierschutzbehörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 130/2022 (kurz: TSchG), entscheidet über den gegenständlichen Antrag wie folgt:
I.
Gemäß §§ 23 und 31 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2022, (kurz: TSchG) iVm §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 und 11 bis 15 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018 idgF (kurz: TSch-SV), wird Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, die beantragte tierschutzrechtliche Bewilligung für eine Hundezucht der Rasse CC mit Standort in **** Y, Adresse 2 nach Maßgabe der einleitenden Beschreibung, des einleitenden Befundes und der Einreichunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Bescheides darstellen sowie unter Vorschreibung der unter Spruchpunkt II und III. angeführten Auflage,
e r t e i l t .
II.
Die tierschutzrechtliche Bewilligung wird an nachstehende Nebenbestimmung gebunden:
Über die Zuchttätigkeit ist entsprechend Buch zu führen, insbesondere über Datum der Würfe, Anzahl der geborenen Welpen, eventuelle Komplikationen bei der Geburt. Entwicklung der Welpen von der Geburt bis zur Abgabe an den neuen Besitzer (Gewicht, Erkrankungen, vorgenommenen Behandlungen, Impfungen, etc.) ggf. aufgetretene Zuchtschäden (Qualzuchtmerkmale).
Bei der Abgabe der Tiere an den neuen Besitzer ist nachweislich eine Information über die einzuhaltenden Haltungsbedingungen bzw. alle sonstigen relevanten Informationen auszuhändigen und ist die Informationsweitergabe in Form von entsprechenden Informationen im Übergabevertrag zu bewerkstelligen.
Alle Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mind. 5 Jahren aufzubewahren und im Zuge von Kontrollen vorzulegen.
Änderungen im Bestand der Zuchthunde sind der Behörde unter Anschluss sämtlicher für die Hunderasse zur Vermeidung von Qualzucht relevanter Befunde unverzüglich mitzuteilen.
Die bei der Antragstellerin gehaltenen Hund, die nicht Gegenstand der gegenständlichen Bewilligung sind, sind zu kastrieren.
III.
Befristung:
Die tierschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Hundezucht der Rasse CC mit Standort in **** Y, Adresse 2, wird befristet bis zum 25.07.2027 erteilt.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es dem vorliegenden Bescheid an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Die „Hobbyzucht“ der Beschwerdeführerin sei weder aufgrund der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung maßgeblichen Rechtslage, noch aufgrund der mit 01.01.2025 geplanten Gesetzesnovelle bewilligungspflichtig, es bestehe lediglich eine Meldepflicht. Außerdem gebe es für die gemeinsam mit der Bewilligung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen keine Begründung, auch diesbezüglich fehle es an der gesetzlichen Grundlage und überdies werde dadurch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sodann auszusprechen, dass eine Bewilligungspflicht nicht bestanden habe und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid so abzuändern, dass die Auflagen und die Befristung entfallen.
Den Parteien des Verfahrens wurde die vorläufige Rechtsansicht des LVwG Tirol im Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage mit Schreiben vom 05.02.2025 zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme haben sowohl die Tierschutzombudsperson als aus die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Haltung von Hunden der Rasse CC zum Zwecke der Zucht mit maximal zwei Würfen Hundewelpen jährlich am Standort **** Y, Adresse 2. Sie brachte diesbezüglich am 04.05.2024 bei der belangten Behörde einen am 02.05.2024 unterfertigten „Antrag auf Erteilung einer Bewilligung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz“ zur Haltung von Tieren zur Zucht oder zum Verkauf ein.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 05.03.2025 mit, dass der Antrag vom 02.05.2024 als Meldung gemäß § 31b Tierschutzgesetz angesehen werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.03.2025. Daraus ergibt sich der festgestellte Sachverhalt in unstrittiger Weise. Die maximale Anzahl der geplanten Würfe konnte der Beschwerde (siehe Rz 14) entnommen werden.
IV.Rechtslage:
§ 31b Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 124/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
Haltung von Tieren zur Zucht
§ 31b.
(1) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
(2) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach § 23. Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:
[…]
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).
Zur relevanten Rechtslage ist festzuhalten, dass sich die im angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung auf § 31 TSchG, in der Fassung BGBl I Nr 86/2018, stützt. Dieser Bestimmung zufolge war die Haltung von Tieren (auch zur Zucht, vgl Abs 4) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht für die Haltung im Rahmen gewerbsmäßiger oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten wurde jedoch zwischenzeitlich durchgehend von der Haltung zur Zucht getrennt. Das heißt, § 31 TSchG findet seit 01.01.2025 (BGBl I Nr 124/2024) keine Anwendung mehr auf die Haltung von Tieren zur Zucht. Die diesbezügliche relevante Regelung findet sich nunmehr in § 31b TSchG, wobei in Abs 1 die meldepflichtige und in Abs 2 die bewilligungspflichtige Zucht normiert ist.
Mangels Übergangsbestimmungen für bereits anhängige Verfahren ist die seit 01.01.2025 gültige Fassung des TSchG im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich. Dies bedeutet, dass der beabsichtigte Zuchtbetrieb der Beschwerdeführerin gemäß dem festgestellten Sachverhalt „lediglich“ einer Meldepflicht gemäß § 31b Abs 1 TSchG unterliegt, zumal die Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht gemäß Abs 2 Z 1 (mehr als zwei Würfe Hundewelpen jährlich) nicht vorliegen.
Aber nicht nur die relevante Rechtslage, auch die Sachlage hat sich insofern im Beschwerdeverfahren geändert, als dass seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2025 mitgeteilt wurde, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 02.05.2024 als Meldung gemäß § 31b TSchG angesehen werden kann.
Gemäß § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3) geändert werden (vgl VwGH 12.10.2023, Ra 2023/04/0111). Ähnliches gilt für die Antragszurückziehung (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Wie § 23 Abs 1 Z 1 TSchG zu entnehmen ist, hat die Behörde Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Dementsprechend handelt es sich bei der angefochtenen Bewilligungserteilung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.
Ob nun der Antrag vom 02.05.2024 als abgeändert (in eine Meldung) oder zurückgezogen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Fest steht nämlich nicht nur, dass es im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit mittlerweile keine Bewilligungspflicht (mehr) gibt. Auch ein diesbezüglicher Antrag auf Erteilung einer derartigen tierschutzrechtlichen Bewilligung liegt aktuell nicht mehr vor.
Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt.
Im Ergebnis ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (einschließlich der erteilten Nebenbestimmungen) ersatzlos zu beheben.
Die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung zum Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht vor dem 01.01.2025 ist somit weder notwendig noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auch eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Tierschutzombudsperson in Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Auflagen ist aufgrund der Behebung obsolet.
Die nunmehr vorliegende Meldung gemäß § 31b TSchG wird gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Gegebenenfalls kann die Behörde anlässlich einer Kontrolle entsprechende Maßnahmen gemäß § 31b Abs 1 letzter Satz TSchG vorschreiben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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