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LVwG-2025/44/0039-3•LVwG T LVwG-2025/44/0039-3
LVwG-2025/44/0039-3Tribunale amministrativo regionale5 mar 2025
Alkoholgehaltes und Bezeichnung der Spirituose
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 40,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer folgendes zur Last:
„Datum/Zeit:23.11.2022, 15:41 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die am 23.11.2022 um 15:41 Uhr im Zuge einer Kontrolle von Lebensmittelaufsichtsorgan DD im Betrieb der BB in **** Z, Adresse 3, vom Lager entnommene Probe „***“ (Charge: ***; externe Probenkennung: ***), welche im Lager zum weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit in den Verkehr gebracht wurde sowie für den Endverbraucher bestimmt war, von der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, wie folgt bewertet wurde:
1. Entgegen Art 28 Abs. 2 LMIV überschreitet bei der vorliegenden Probe der ermittelte Alkoholgehalt von 38,9 %vol die in Anhang XII LMIV festgesetzte maximal zulässige Abweichung vom deklarierten Alkoholgehalt von 38 %vol („sonstige Getränke“: zulässige Abweichung ±0,3 %vol + ±0,4 %vol Analysenstreuung = ±0,7 %vol).
Die Information über die vorliegende Probe „***" und insbesondere deren Kennzeichnung entspricht damit nicht den Vorschriften des Art. 28 Abs. 2 LMIV.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG begeht der, der den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt - sohin nach Anlage Teil 1 Z 25 auch der LMIV -, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 70.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich.
Die BB ist gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV für die Information über das Produkt „***" verantwortlich, da es sich bei ihr um den Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, handelt.
2. Die Aufmachung der vorliegenden Spirituose beschreibt den Typus der Spirituose mit „… *** …“. Entgegen Art. 10 Abs. 7 der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 wird ein Getränk mit einem Aroma versehen, das eine Spirituosenkategorie gemäß Anhang I der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 imitiert.
Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „***“ liegt damit ein Verstoß gegen die Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 vor.
Gemäß Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1 Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 dürfen, unbeschadet der Art. 11, 12 und Art. 13 Abs. 2 bis 4, die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Art. 10 Abs. 2 nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „ä la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“ „-geschmack" oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG begeht der, der den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt - sohin nach Anlage Teil 1 Z 34 auch der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 -, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 70.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Die BB ist gemäß Art. 9 Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 iVm Art. 8 Abs. 1 LMIV für die Information über das Produkt „***“ verantwortlich, da es sich bei ihr um den Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, handelt.
Sie sind als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die BB strafrechtlich verantwortlich“
Gemäß § 90 Abs 3 LMSVG sei er daher jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 1 Stunde) zu bestrafen. Zudem habe er gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 20,- und gemäß § 71 Abs 3 LMSVG den Ersatz der Kosten für die Lebensmitteluntersuchung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Höhe von € 220,90 zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.12.2024. Hinsichtlich des ersten Spruchpunktes wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Abweichung des Alkoholgehaltes marginal und zu vernachlässigen sei. Außerdem schütze die Bestimmung den Konsumenten vor einem zu niedrigen Alkoholgehalt, also vor einem verdünnten Getränk. Ein zu hoher Alkoholgehalt sei hingegen eher irrelevant und falle zugunsten des Kunden aus. Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes sei es eindeutig, dass Spirituosen mit Aromen versetzt werden dürften und ein verwendetes Rumaroma zwingend als solches zu bezeichnen sei. Außerdem sei in der Sachbezeichnung des Produkts das Wort „Rum“ gar nicht verwendet worden. Vielmehr werde das Produkt unter „***“ vermarktet. Schließlich dürften selbst für den Fall der Aufrechterhaltung des Strafvorwurfs lediglich die Kosten der AGES für die Überprüfung des Alkoholgehaltes, nicht jedoch für die Kennzeichnungsüberprüfung vorgeschrieben werden.
Am 15.01.2025 wurde das Beschwerdevorbringen dahingehend ergänzt, dass es sich beim Tatort um die Zentrale der BB handle. Dort werde keine Ware verkauft, nichts weitergegeben und auch nichts angeboten. Dort sei die Ware daher nicht in Verkehr gebracht worden, sodass der Vorwurf unrichtig sei.
Am 15.02.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Beschwerdeführers insbesondere vorgebracht wurde, dass die Spirituose am Tatort lediglich gelagert worden sei und es sich dabei nicht um ein Inverkehrbringen iSd Art 3 Z 8 der EG-BasisVO gehandelt habe.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer des Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1.
Die BB betreibt an der Adresse Adresse 3, **** Z, ein Lebensmittellager, in dem am 23.11.2022 um 15:41 Uhr das unter ihrer Vertriebslinie „EE“ vermarktete und für den Endverbraucher bestimmte Produkt „***“ für den weiteren Vertrieb bereitgehalten wurde.
Diese Spirituose hat bei einer Analysenstreuung von +/- 0,4 % einen Alkoholgehalt von 38,9 % vol aufgewiesen. Sie war jedoch auf dem Etikett mit einem Alkoholgehalt von 38 % vol deklariert.
Auf dem Etikett der Flasche stand unter der Marke „“ die Produktbezeichnung „“. Bei diesem Produkt hat es sich nicht um Rum iSd Anhanges I/1 der Spirituosenverordnung gehandelt.
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der BB ist und dass am 23.11.2022 in deren Lebensmittellager an der Unternehmenszentrale die gegenständliche Spirituose für den weiteren Vertrieb gelagert wurde. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Gutachten der AGES vom 03.02.2023, Zahl . Der von der AGES gemessene Alkoholgehalt von 38,9 % vol wird ebenso wenig bestritten wie die Angabe eines Alkoholgehaltes von 38 % vol auf dem Etikett der Flasche. Die Produktbezeichnung „“ auf dem Etikett ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Foto der Flasche.
IV.Rechtslage:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG):
„§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(...)
9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
(…)
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
(…)
Eigenkontrolle
§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.
(…)
Aufgaben der Agentur
[Anmerkung: die AGES]
§ 65. (1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(…)
Mitteilungspflicht
§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.
(…)
Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§ 71. (…)
(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
(…)
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (…)
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
(…)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(…)
Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
(…)
25. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);
(…)
34. Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 130 vom 17. Mai 2019 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zu vollziehen ist;
(…)“
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Verordnung (EU) Nr 1169/2011:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
(…)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
(…)
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
(…)
Artikel 28
Alkoholgehalt
(1) In Bezug auf die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent gelten für Erzeugnisse, die in KN-Code 2204 eingereiht sind, die in den auf solche Erzeugnisse anwendbaren speziellen Unionsvorschriften festgelegten Bestimmungen.
[Anmerkung: KN-Code 2204 = Wein]
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist gemäß Anhang XII anzugeben.
(…)
ANHANG XII
ALKOHOLGEHALT
Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden.
Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.
Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
Beschreibung des Getränks
Positive oder negative Abweichungen
(…)
(…)
4. Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
0,3 % vol
(…)“
Spirituosenverordnung, Verordnung (EU) Nr 2019/787:
„Artikel 10
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen
(1) Die Bezeichnung einer Spirituose ist ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung.
Spirituosen sind mit ihren rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu bezeichnen, aufzumachen und zu kennzeichnen.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung muss auf dem Etikett der Spirituose deutlich erkennbar und gut sichtbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.
(2) Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügen, verwenden die Bezeichnung dieser Kategorie als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, es sei denn, diese Kategorie gestattet die Verwendung einer anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung.
(3) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügt, lautet „Spirituose“.
(…)
(7) Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 dürfen Aromen, die eine Spirituose oder die Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke imitieren, in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten, sofern diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff „-geschmack“ oder ähnliche Begriffe ergänzt werden. Geografische Angaben dürfen zur Beschreibung solcher Aromen nicht verwendet werden.
(…)
ANHANG I
KATEGORIEN VON SPIRITUOSEN
a)Rum ist eine Spirituose, die ausschließlich durch die Destillation des Produkts der alkoholischen Gärung von Melasse oder Sirup, die aus der Rohrzuckerproduktion stammen, oder von Zuckerrohrsaft selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist.
b)Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.
c)Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)Rum darf nicht aromatisiert werden.
e)Zuckerkulör darf Rum nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)Rum darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Rum ergänzt werden durch
i)den Begriff „traditionnel“ oder „tradicional“ sofern der betreffende Rum
-nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wurde, und
-einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist und
-nicht gesüßt ist;
ii)den Begriff „landwirtschaftlicher“, sofern der betreffende Rum den Anforderungen gemäß Ziffer i) entspricht und ausschließlich durch Destillation nach der alkoholischen Gärung von Zuckerrohrsaft hergestellt worden ist. Der Begriff „landwirtschaftlicher“ darf nur bei einer geografischen Angabe eines französischen überseeischen Departements oder der autonomen Region Madeira verwendet werden.
Diese Ziffer lässt die Verwendung der Begriffe „landwirtschaftlicher“, „traditionnel“ oder „tradicional“ in Verbindung mit allen Erzeugnissen, die nicht unter diese Kategorie fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden spezifischen Kriterien unberührt.
(…)“
Lebensmittelbasisverordnung (EG-BasisVO), Verordnung (EG) Nr 178/2002:
„Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
(…)
Artikel 17
Zuständigkeiten
(…)
(2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.
(…)“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet ein strafbares Verhalten, da die BB bei der Lagerung von Lebensmitteln an der Unternehmenszentrale in Z nicht an die Bestimmungen der LMIV gebunden sei. Bei der Lagerung an der Unternehmenszentrale handle es sich nicht um ein Inverkehrbringen iSd Art 3 Z 8 der EG-BasisVO. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht nur den Tatvorwurf enthält, dass die BB die mangelhaft gekennzeichnete Spirituose im Lager für den weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht habe, sondern auch, dass die BB diese Spirituose unter ihrem Namen bzw ihrer Firma vermarktet habe, sodass sie gemäß Art 8 Abs 1 LMIV für die Kennzeichnung verantwortlich sei.
Aus der Bestimmung des Art 17 Abs 1 EG-BasisVO ist das Prinzip der sog. Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten: Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art 8 der LMIV seinen Niederschlag. Eine ausschließliche Zuweisung der Verantwortlichkeit (im Sinne einer ausschließlichen "Stufenverantwortung") an jenen Unternehmer, der eine Information am Lebensmittel angebracht oder in welcher Form auch immer gegeben hat, kann dem Art 8 der LMIV daher nicht entnommen werden (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).
Mit Art 8 Abs 5 der LMIV wird – unabhängig davon, ob die (unterschiedlichen) Lebensmittelunternehmer ihre sich aus den Abs 2 bis 4 ergebenden Verpflichtungen erfüllt haben – eine besondere Verantwortung für die Lebensmittelinformation geregelt, die für die Lebensmittelunternehmer auf jeder Vertriebsstufe relevant ist. So soll bereits der Lebensmittelunternehmer (iSd Art 8 Abs 1 und 2 der LMIV), unter dessen Namen ein Lebensmittel vermarktet wird, verpflichtet werden, ein geeignetes Kontrollsystem zur Sicherstellung der Richtigkeit der Lebensmittelinformation einzuführen. Gleiches gilt für die Lebensmittelunternehmer anderer Vertriebsstufen (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).
Sinn und Zweck der Regelung des Abs 5 des Art 8 der LMIV ist nicht die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung, sondern die Betonung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs: Demnach muss sich jeder Lebensmittelunternehmer im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren von der Übereinstimmung der konkreten Lebensmittelinformation mit den einschlägigen Rechtsvorschriften überzeugen. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-) rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG bzw gegen eine auf dessen Grundlage ergangene Verordnung verwirklicht, in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Lagerung der Spirituose an der Unternehmenszentrale um kein Inverkehrbringen gehandelt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 12.10.2020 das Bereithalten eines nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkts im Zentrallager zum baldigen Verkauf als Inverkehrbringen im Sinne des § 3 Z 9 LMSVG iVm Art 3 Z 8 der EG-BasisVO qualifiziert hat; Tatort ist in diesem Fall der Standort des Lagers. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Tatvorwurf, wonach die Spirituose im Lager für den weiteren Vertrieb an den Endverbraucher bereitgehalten wurde, nicht bestritten. Es ist auch völlig unplausibel, dass sich die Spirituose für andere Zwecke im Lager befunden haben könnte. Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich beim Bereithalten der Spirituose für den weiteren Vertrieb im Lager der BB um ein Inverkehrbringen gehandelt hat, bei dem die Informationspflichten der LMIV bzw Spirituosenverordnung einzuhalten waren.
Zu den konkret vorgeworfenen Übertretungen der LMIV bleibt festzuhalten, dass gemäß Art 28 Abs 2 iVm Anhang XII der LMIV die Angabe des Alkoholgehaltes bei Spirituosen nur positive oder negative Abweichungen von maximal 0,3 % vol zulässt. Der gemessene Alkoholgehalt von 38,9 % vol ist somit auch bei Berücksichtigung der Analysenstreuung von +/- 0,4 % um 0,2 % vol über diesem Toleranzwert. Eine über diese Toleranz hinausgehende Nachsicht, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, sieht das Gesetzt nicht vor. Sofern er die Meinung vertritt, dass Art 28 Abs 2 iVm Anhang XII der LMIV den Konsumenten bloß vor einem zu niedrigen Alkoholgehalt schütze und ein zu hoher Alkoholgehalt zu seinen Gunsten ausfalle, ist entgegenzuhalten, dass Anhang XII explizit positive und negative Abweichungen untersagt. Das mag zwar für den Beschwerdeführer rechtspolitisch bedauerlich sein, ändert aber nichts an der eindeutigen Rechtslage.
Zur Bezeichnung des Produkts als „***“ ist zunächst festzuhalten, dass die Spirituosenverordnung (EU) Nr 2019/787 mit der Verordnung (EU) 2024/1143 dahingehend abgeändert wurde, dass Brotbrand als eigene Spirituosenkategorie in den Anhang I aufgenommen wurde. Seither kann Brotbrand unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Im Tatzeitpunkt am 23.11.2022 war jedoch noch die alte Rechtslage anzuwenden, die Brotbrand nicht als eigene Spirituosenkategorie gekannt hat. Gemäß Art 10 Abs 3 Spirituosenverordnung hatte die Bezeichnung somit „Spirituose“ zu lauten.
Die Bezeichnung des Produkts als „Spirituose“ war somit korrekt. Gemäß Art 10 Abs 7 Spirituosenverordnung durfte diese rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung aber nicht in Kombination mit der Bezeichnung Rum – also der Spirituosenkategorie gemäß Anhang I/1 – verwendet werden. Daran ändert laut dem zweiten Satz in Art 10 Abs 7 auch die Verbindung mit dem Wort „Aroma“ nichts. Sofern sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf den zweiten Absatz des Art 10 Abs 7 beruft, ist klarzustellen, dass damit die Kennzeichnung von Aromen und nicht die Kennzeichnung von Spirituosen geregelt wird. Für die Aufmachung des gegenständlichen Produkts ist aus diesem Unterabsatz somit nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Zur Darlegung eines mangelnden Verschuldens bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Kennzeichnung der Waren innerhalb der BB nicht von ihm selbst, sondern von den jeweiligen Abteilungen in Absprache mit Sachverständigen vorgenommen werde. Er habe ein funktionierendes Kontrollsystem implementiert, welches die beanstandungsfreie und rechtlich richtige Kennzeichnung garantiere. Mit diesem Vorbringen kann es ihm nicht gelingen, ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnungspflichten erwarten lässt. Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung befreit, hätte er nämlich konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde reichen dafür nicht aus (vgl VwGH 31.03.2005, 2003/03/0203). Abgesehen davon trifft es offenkundig nicht zu, dass das Kontrollsystem des Beschwerdeführers die beanstandungsfreie und rechtlich richtige Kennzeichnung garantiert. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG Geldstrafen bis zu € 35.000,- vorsieht. Die jeweils mit € 100,- bemessenen Geldstrafen schöpfen diesen Strafrahmen zu nicht einmal einem Prozent aus. Zumal im durchgeführten Verfahren keine Milderungsgründe zutage getreten sind und beim Beschwerdeführer nicht von prekären finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, kommt keine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Möglichen gelegen Geldstrafen in Betracht. Zumal seitens des Beschwerdeführers nach wie vor bestritten wird, dass die BB bei der Lagerung von Lebensmitteln für den weiteren Vertrieb an die Bestimmungen der LMIV und der Spirituosenverordnung gebunden ist, sind die verhängten Strafen aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um ihn zur Einsicht und zur Einhaltung der LMIV zu bewegen.
Abschließend ist zu den gemäß § 64 Abs 3 VStG vorgeschriebenen Barauslagen klarzustellen, dass die AGES gemäß § 8 Abs 2 Z 6 GESG Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen hat. Wenn die AGES bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das gemäß § 69 LMSVG in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben. In der Rechtsprechung wurde bereits geklärt, dass der AGES auf dieser Rechtsgrundlage in einem Straferkenntnis nach der LMIV der Ersatz der Kosten zuzusprechen ist, auch wenn sich das Gutachten „nur“ mit der Kennzeichnung des Lebensmittels und nicht mit einer Untersuchung des Lebensmittels ieS bzw mit einer wissenschaftlichen Probenaufbereitung befasst (VwGH 16.06.2011, 2009/10/0157).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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