LVwG T LVwG-2024/43/0111-6

LVwG-2024/43/0111-6Tribunale amministrativo regionale4 mar 2025

Regest

Nicht feststellbare bewilligungswidrige Benützung<br/>Anordnung auf Untersagung der weiteren Benützung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/0111-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.43.0111.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA sowie der BB, vertreten durch die RAe CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y, vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird zur Gänze behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bescheid vom 23.11.2023, Zl***, zugestellt am 24.11.2023, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) der AA sowie der BB (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien) als Eigentümerin bzw Mieterin des Gebäudes unter Berufung auf § 46 Abs. 6 lit. c TBO 2022 „die Benützung folgender Gebäudeteile des Objektes Adresse 2 als Wohn- bzw Schlafraum:

-Das gesamte Kellergeschoss

-Im Dachgeschoss die im Einreichplan GZ. *** mit DR. bezeichneten Dachräume auf der Süd- und der Nordseite.

Aus den vorgeschriebenen Räumlichkeiten sind alle Betten, Sofas und sonstige Schlafgelegenheiten zu entfernen.“

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das betreffende Objekt Adresse 2 mit Bescheid vom 28.04.1994, Zl *** baurechtlich bewilligt worden sei. Den konsentierten Planunterlagen zufolge seien im Kellergeschoss eine Werkstatt, ein Schutzraum, ein Waschraum, ein Bügelraum, ein Heizraum, ein Holzlager, ein Tankraum und ein Abstellraum bewilligt worden. Es handle sich somit sämtlich um Räumlichkeiten, die nicht für dauernden Aufenthalt von Personen vorgesehen seien.

Im Dachgeschoss seien 2 Zimmer, 2 Bad/WC, ein Vorraum und 4 Dach/Abseitenräume bewilligt worden.

Nach Erhebungen des Amtssachverständigen sei das Kellergeschoss nunmehr vollständig zu Wohn- und Schlafzwecken zweckentfremdet worden. Selbst im Heizraum seien duschen untergebracht. Insgesamt seien im Kellergeschoss in 4 Räumen 11 Betten untergebracht worden. Im Dachgeschoss seien in den als Dachraum bezeichneten Räumen auf der Nord- und Südseite entgegen den bewilligten Verwendungszweck 5 Betten untergebracht worden. Diese Räumlichkeiten würden zu Schlafzwecken verwendet.

Die zweckentfremdete Nutzung zu Wohnzwecken werde von der Eigentümerin und der Mieterin nicht bestritten. Dies gehe aus dem Akt Nowak zum Orts Augenschein vom 27.03.2023 und dem Schreiben deren rechtsfreundlicher Vertreter vom 28.04.2023 unstrittiger hervor.

Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine gemäß § 28 TBO 2022 bewilligungspflichtige Verwendungszwecks Änderung. Die Räumlichkeiten würden nicht die für Wohnzwecke notwendigen Voraussetzungen in Hinblick auf die Belichtung und Beleuchtung sowie das Niveau und die Höhe der Räume aufweisen.

Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Zulässige Wohnnutzung

Die beschwerdeführenden Parteien argumentierten, eine gesetzliche Definition von Schlaf- und Wohnräumen existiere nicht. Laut den mit Baubescheid 1994 genehmigten Planunterlagen seien im Kellergeschoss eine Werkstatt, ein Bügelraum, ein Abstellraum ein Schutzraum, ein Waschraum, ein Heizraum, ein Holzlager und ein Tankraum bewilligt worden. Insbesondere bei den ersteren vieren handle es sich um Aufenthaltsräume entsprechend der in den OIB-Richtlinie enthaltenen Definition („ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum [Hervorhebung im Original], Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten.“).

In Anbetracht dessen hätte die belangte Behörde nicht die Benützung des gesamten Kellergeschosses auch als Wohnraum untersagen dürfen.

Weitere Nutzungen abgedeckt

Da die OIB-Richtlinien sogar von einem länger dauernden Aufenthalt [Hervorhebung im Original] ausgingen, seien „Umnutzungen“ der entsprechend den vorangehenden Ausführungen als Aufenthaltsräume zu qualifizierenden Räumlichkeiten, etwa als „Gesellschaftsraum zum Filmschauen etc“ in Einklang mit dem Baubescheid und ohne Bewilligung zulässig. Dies, da die Aufenthaltsdauer jeweils vergleichbar sei; warum zB Basteln oder Bügeln und Film schauen unterschiedlich beurteilt würde, sei nicht nachvollziehbar. Auch spreche nichts gegen die (zusätzliche) Nutzung als Heizraums als Dusch- bzw Sanitärraum, wobei letztere laut OIB-Richtlinien gar keine Aufenthaltsräume darstellen würden.

Keine zweckfremde Nutzung zu Wohnzwecken

Die beschwerdeführenden Parteien führten wörtlich aus: „Ausdrücklich bestritten wird, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Räumlichkeiten zweckentfremdet zu Wohnzwecken verwendet wurden und dies eingestanden wurde, was sohin ausdrücklich bestritten wird bzw. bleibt.“ Die Tatsache, dass in den verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten Betten und Sofas gelagert würden, sei nicht gleichbedeutend damit, dass dort auch Menschen (dauerhaft) untergebracht würden. Es lägen keinerlei Beweisergebnisse vor, dass Personen diesen Betten geschlafen hätten.

Wie die beschwerdeführenden Parteien weiter ausführten, würden die im Bescheid erwähnten Betten und Sofas in den betreffenden Räumen nur verwahrt bzw zwischengelagert. Die bescheidmäßige Vorschreibung, dass diese entfernt werden müssten, sei daher rechtswidrig.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Behebung des angefochtenen Bescheids und Einstellung des Verfahrens

in eventu: Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 06.11.2024 forderte das Verwaltungsgericht die belangte Behörde auf, sämtliche Informationen zu übermitteln, durch welche sich die beanstandete Nutzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 24.11.2023 belegen ließe.

Daraufhin teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 23.01.2025 mit, dass sie für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Nachweis für die beanstandete Nutzung erbringen könne.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Das Grundstück Nummer **1, KG Y, steht und stand im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt Mieterin des Grundstücks samt dem darauf befindlichen Gebäude mit der Adresse Adresse 2, **** Y.

Für dieses Gebäude wurde mit Bescheid vom 28.04.1994, Zl ***, die Baubewilligung erteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids (durch Zustellung am 24.11.2023) die in diesem Bescheid genannten Räume so wie im Bescheid beschrieben genutzt worden wären.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt samt Baubescheid vom 28.04.1994, Zl ***, und Planunterlagen.

Was die Nutzung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids angeht, stritten die beschwerdeführenden Parteien ab, dass diese wie im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt erfolgt sei. Etwas Anderes konnte nicht erwiesen werden. Die belangte Behörde konnte laut ihrem E-Mail vom 23.01.2025, auch unter Einbeziehung des Melderegisters, die im Raum stehende Nutzung für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht nachweisen.

IV.Rechtslage:

§ 46 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]“

V.Erwägungen:

Wie der VwGH in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung (vgl VwGH 25.3.1999, 97/06/0216).

Oben zu Punkt II. konnte nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids die in diesem Bescheid beanstandete Nutzung stattgefunden hätte. Dem bekämpften Bescheid fehlt somit die Grundlage, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und dieser Bescheid zu beheben war.

Da die von der belangten Behörde beanstandete Nutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erwiesen werden konnte, hatte das Verwaltungsgericht über die allfällige Zulässigkeit einer solchen Nutzung nicht abzusprechen.

VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die beschwerdeführenden Parteien verzichteten mit Eingabe vom 25.02.2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde stimmte dem mit E-Mail vom 03.03.2025 zu.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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