LVwG T LVwG-2024/14/1585-9

LVwG-2024/14/1585-9Tribunale amministrativo regionale4 mar 2025

Regest

Urintest<br/>Aufforderung Blutuntersuchung<br/>Vorläufige Abnahme Führerschein<br/>Durchsuchen des unbekleideten Körpers wegen Verdacht der Beweismittelfälschung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/1585-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.14.1585.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH in Z, gegen erstens die Anordnung, sich auszuziehen und die Besichtigung seines unbekleideten Körpers verbunden mit der Durchsuchung seiner Kleidung, zweitens die Durchsuchung seines Fahrzeugs sowie drittens die vorläufige Abnahme seines Führerscheins am 5.5.2024 auf der Autobahnpolizeiinspektion (API) Y durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

zu Recht:

1. A. Gemäß erstens §§ 117 Z 3 lit b iVm 119 Abs 2 Z 2 iVm 120 Abs 1 StPO sowie zweitens § 39 Abs 1 FSG iVm §§ 5 Abs 5 und 9 iVm 99 Abs 1 lit b StVO wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben und festgestellt, erstens die Durchsuchung seines unbekleideten Körpers am 5.5.2024 um 22:10 Uhr auf der API Y, und zweitens die wenig später erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheins, verletzte den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

B. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 2.427,20 zu ersetzen.

2. A. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 117 Z 2 lit a iVm 119 Abs 1 StPO als unbegründet abgewiesen und festgestellt, die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers am 5.5.2024 um 22:15 Uhr auf dem Parkplatz der API Y erfolgte zu Recht.

B. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 848,93 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Beschwerde

In seiner Maßnahmenbeschwerde vom 14.6.2024 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er sei im Zuge einer Fahrzeug-, Alkohol- und Drogenkontrolle unter anderem zum Urintest aufgefordert worden. Nachdem er eine geringe Menge Urin in den Becher gelassen und den Becher dem unmittelbar hinter ihm stehenden Beamten ausgehändigt habe, habe der Polizist behauptet, dieser sei zu kalt und somit kein Urin. Der Polizist habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich umzudrehen, sein Hemd nach oben und die Hose samt Unterhose nach unten zu ziehen, um sich zu vergewissern, dass der Beschwerdeführer nicht irgendein Behältnis mit Kunsturin um seinen Körper geschnallt habe. Es sei nichts zum Vorschein gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Polizisten vom WC zum Dienstfahrzeug hingegangen sei, habe der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Hose und die Brusttasche seines Hemdes geleert und den Inhalt vor die Polizisten gelegt.

Der Polizist habe verlangt, dass der Beschwerdeführer im eigenen PKW zur 14 km entfernten API Y zur Klärung des Sachverhalts nachfahre. Diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer befolgt.

Auf der Dienststelle sei er in einen Raum geleitet worden, in welchem noch ein zweiter Beamter anwesend gewesen sei. Der amtshandelnde Polizist habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich ausziehe. Auch diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer befolgt. Die Polizisten hätten alles penibel durchsucht, sie hätten auch bei den Schuhen die Sohle herausgenommen. Es sei nichts zum Vorschein gekommen. Anschließend hätten die Polizisten den PKW des Beschwerdeführers durchsucht, wo ebenfalls nichts zum Vorschein gekommen sei.

In weiterer Folge hätten sie den Beschwerdeführer aufgefordert, im Dienstfahrzeug zur ärztlichen Untersuchung nach X mitzukommen. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert. Daraufhin habe der Polizist dem Beschwerdeführer die Führerscheinabnahmebestätigung ausgestellt und ihm den Führerschein nicht mehr zurückgegeben. Beim PKW wurde eine Lenkradsperre angebracht.

Dem Beschwerdeführer sei zwar vor ca einem Jahr die Lenkerberechtigung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden. Er sei allerdings weder auf frischer Tat in Gewahr von Gegenständen betreten worden, die auf eine Beteiligung an einer Tat hinweisen würden, noch bestanden zum Zeitpunkt der Durchführung der Zwangsmaßnahme konkrete Anhaltspunkte, dass er an seinem Körper und Fahrzeug Gegenstände versteckt halte, die der Sicherstellung unterliegen würden. Auch die Verweigerung der Rückgabe des Führerscheins sei eine rechtswidrige Zwangsmaßnahme gewesen. Die Voraussetzung des § 39 Abs 1 Satz 1 FSG sei nicht vorgelegen. Ansonsten hätte der Polizist den Beschwerdeführer nicht auffordern können im eigenen Fahrzeug zur ca 15 km entfernten Dienststelle zu fahren. Aus dieser Aufforderung ergebe sich auch, dass der Polizist in Wahrheit nicht vermutet habe, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinde. Hätte er das vermutet, hätte er den Beschwerdeführer nicht aufgefordert, mit seinem eigenen Fahrzeug 15 km zu fahren. Allerdings sei die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift Voraussetzung für die Verpflichtung, sich gemäß § 5 Abs 9 StVO zum Arzt bringen zu lassen, sodass auch die Begehung eines in der im § 39 Abs 1 Satz 2 FSG genannten Delikte ausscheide.

Der Urintest auf dem Autobahnparkplatz sei freiwillig gewesen. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch nicht die Aufforderung sein Hemd nach oben und die Hose samt Unterhose nach unten zu ziehen. Allerdings sei die Anordnung auf der Dienststelle, der Beschwerdeführer müsste sich ausziehen, den Körper besichtigen und die gesamte Kleidung durchsuchen lassen sowie die nachfolgende Durchsuchung des PKW eine rechtswidrige Maßnahme. Somit beantragte der Beschwerdeführer abschließend neben Kostenersatz, erstens die Anordnung, er müsse sich ausziehen und die Besichtigung seines bis auf die Unterhose unbekleideten Körpers sowie Durchsuchung seiner Kleidung, zweitens die Durchsuchung seines PKW (*** mit dem österreichischen Kennzeichen ***) sowie drittens die vorläufige Abnahme seines Führerscheins für rechtswidrig zu erklären.

B. Gegenschrift

In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – vor, der Beschwerdeführer sei am 5.5.2024 um 21:55 Uhr von den Polizisten CC und DD am Parkplatz W der A** im Bereich V angehalten worden. Ein Alkomattest habe 0,0‰ ergeben. Aufgrund einer Eintragung in der Personenabfrage, die auf einen vorherigen Suchtmittelkonsum im Straßenverkehr hingewiesen habe, habe der Polizist den Beschwerdeführer nach seinem letzten Suchtmittelkonsum befragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dies lange zurückliege und betont, keine Drogen zu konsumieren. Der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs auffällige Anzeichen von Suchtmittelbeeinträchtigung gezeigt, darunter gerötete und wässrige Augen, verengte Pupillen, hektisches Verhalten, Zittern und Unruhe. Er sei gefragt worden, ob er einem freiwilligen Drogenschnelltest zustimme. Dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da diese Tests unzuverlässig seien.

Stattdessen habe der Beschwerdeführer angeboten, eine sofortige Blutuntersuchung bei einem Arzt durchzuführen. Polizist CC habe dem Beschwerdeführer erklärt, eine Blutabnahme sei mit einer vorläufigen Führerscheinabnahme verbunden, falls der zuständige Arzt zuvor eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel feststelle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zögerlich einem freiwilligen Drogenschnelltest zugestimmt.

Er habe einen Schluck aus einer Getränkedose genommen und sich mit auffallend schneller Geschwindigkeit zur Toilette begeben. Polizist CC sei ihm aufgrund dieser Auffälligkeit gefolgt. Beim Betreten der WC-Anlage habe sich der Beschwerdeführer bereits im hinteren Bereich befunden, jedoch nicht das freie Pissoir genutzt und erklärt, er könne nicht sofort Harnlassen. Die Harnabgabe sei nicht unter Aufsicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe nach einiger Zeit einen Urinbecher mit auffallend klarer Flüssigkeit übergeben. Polizist CC habe festgestellt, die Flüssigkeit sei kalt und habe nicht die übliche Körpertemperatur. Zudem seien alle Kontrollstreifen im Becherinneren bereits vollständig entwickelt gewesen, obwohl dies normalerweise ein bis zwei Minuten dauere. Der Kontrollstreifen habe sich nicht dunkelbraun verfärbt, wie es bei echtem Urin der Fall sei und, alle getesteten Substanzen seien negativ gewesen.

Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei der Beschwerdeführer zur erneuten Harnabgabe aufgefordert worden, was er mit der Begründung ablehnte, er habe den Test bereits gemacht. Die Beamten hätten den Beschwerdeführer zur nächstgelegenen Dienststelle der Autobahnpolizei eskortiert. Dort sei ihm erneut die Abgabe eines Urintests angeboten worden, was er wiederholt verweigert habe.

Daraufhin sei eine Personen- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer im Verdacht gestanden sei, Beweismittel gefälscht zu haben. Es seien jedoch weder am Körper noch im Fahrzeug verdächtige Gegenstände gefunden worden.

Anschließend sei der Beschwerdeführer vorschriftsgemäß aufgefordert worden, sich einer klinischen Untersuchung bei einem Polizeiarzt in X zu unterziehen, was dieser abgelehnt habe. Stattdessen habe er eine Untersuchung in Vorarlberg vorgeschlagen, da er zur Arbeit müsse. Polizist CC habe den Beschwerdeführer über die rechtlichen Bestimmungen und die Konsequenzen einer Verweigerung aufgeklärt. Eine klinische Untersuchung nach Wunsch des Probanden sei weder vorgesehen noch möglich. Der Beschwerdeführer habe die Untersuchung in X erneut abgelehnt, worauf Polizist CC den Führerschein des Beschwerdeführers wegen Verweigerung der klinischen Untersuchung vorläufig abgenommen habe.

Die Polizisten hätten die Personendurchsuchung nicht als Sicherheitspolizei durchgeführt, sondern als Kriminalpolizei. Der Beschwerdeführer sei wegen der Übergabe des Bechers im Verdacht gestanden, er habe die gerichtlich strafbare Handlung der Beweismittelfälschung gemäß § 293 StGB begangen. Deshalb hätten die Polizisten eine Personendurchsuchung gemäß § 119 Abs 2 Z 2 StPO durchgeführt.

Ebenso sei die Durchsuchung des Fahrzeugs nach §§ 119 Abs 1 in Verbindung mit 120 Abs 2 StPO erfolgt.

Da der Beschwerdeführer die Vorführung und somit auch die ärztliche Untersuchung vehement verweigert habe, liege die Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit b StVO vor. Deshalb sei die Führerscheinabnahme gemäß § 39 FSG vorzunehmen gewesen.

Abschließend beantragte die belangte Behörde neben Kostenersatz die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 19.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter EE sowie FF für die belangte Behörde. Die Polizisten CC und DD wurden als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt

Am Abend des 5.5.2024 fuhren die Polizisten CC und DD als Streife der API Y auf der Autobahn A** in Fahrtrichtung U. Dabei fiel ihnen ein Fahrzeug auf, welches sich relativ rasch näherte und überholte. Sie forderten um 21:55 Uhr den Lenker auf, zum ASFINAG-Autobahnparkplatz W im Bereich der Gemeinde V zu folgen, um eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchzuführen.

Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Alkomat-Schnelltest lieferte ein Ergebnis 0,0‰. Das Führerscheinregister zeigte eine Vormerkung wegen früherem Suchtmittelkonsum auf. Deshalb fragten die Polizisten den Beschwerdeführer, ob er Suchtmittel konsumiert hat. Er verneinte dies mit den Worten, das ist lange her. Polizist CC forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, einen Urinschnelltest durchzuführen. Der Beschwerdeführer erwiderte, gerade auf der Toilette gewesen zu sein und den Test nicht durchführen zu können. Er bot jedoch an, eine Blutuntersuchung im 4,4 km in Fahrtrichtung U entfernten Krankenhaus V durchzuführen, was einer Fahrzeit von sechs Minuten entspricht. Polizist DD teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, eine Blutuntersuchung zur Bestimmung des Suchtmittelgehalts sei mit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins verbunden. Daraufhin erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, den Urintest durchzuführen.

Er holte aus dem Fahrzeug eine Dose Eistee und trank einen kräftigen Schluck. Daraufhin nahm er den vom Polizisten CC angebotenen Becher und ging schnellen Schrittes zur 17 Meter entfernten Toilette des Autobahnparkplatzes. Polizist CC zog sich Gummihandschuhe an, folgte dem Beschwerdeführer und betrat 20 Sekunden nach dem Beschwerdeführer die Toilette. Diese bestand aus einem Waschbecken, zwei von der Türe aus einsehbaren Pissoire und einem durch Sichtschutz abgetrennten Bereich mit einer Klomuschel. Der Polizist sah den Beschwerdeführer im abgetrennten Bereich in Richtung der Klomuschel stehen. Dabei nahm der Polizist weder visuell noch akustisch wahr, dass der Beschwerdeführer urinierte.

Wenige Sekunden später drehte sich der Beschwerdeführer um und übergab dem Polizisten den einen halben Zentimeter gefüllten Becher. Unverzüglich nach Entgegennahme des Bechers spürte der Polizist, dass die Flüssigkeit kalt war. Er konfrontierte den Beschwerdeführer mit seiner Wahrnehmung und forderte den Beschwerdeführer zeitgleich auf, sein T-Shirt hochzuziehen und die Hose herunterzuziehen. Der Beschwerdeführer leistete unverzüglich Folge. Der Polizist konnte jedoch keine Gegenstände feststellen, die auf die Verwendung von Fake-Urin hinweisen könnten.

Der Beschwerdeführer und Polizist CC begaben sich zurück zu den Fahrzeugen, wo sich Polizist DD befand. Auch dieser stellte fest, der Urin war kalt. Ein Teststreifen auf dem Becher zeigte an, es handelte sich um keinen menschlichen Urin.

Die Polizisten forderten den Beschwerdeführer auf, in seinem eigenen PKW, dem Polizeifahrzeug zur API Y zu folgen. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer Folge und fuhr somit 15 Minuten knapp 17 km in die entgegengesetzte Fahrtrichtung X. Dieser Weg führte knapp 500 Meter am Krankenhaus V vorbei.

Während der Fahrt besprachen die Polizisten ihren Verdacht. Polizist DD war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe den Eistee aus seiner Dose im Mund behalten und in der Toilette in den Becher gespuckt. Polizist CC wiederum glaubte, er habe Wasser vom Waschbecken entnommen.

Bei der Polizeiinspektion angekommen verglich Polizist CC die Farbe der Flüssigkeit im Becher mit einer Skala, wodurch sich sein Verdacht erhärtete, dass es sich nicht um menschlichen Urin handle. Die Polizisten forderten den Beschwerdeführer abermals auf, einen Urintest durchzuführen. Dies verweigerte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er hat schon eine Urinprobe abgegeben.

Aufgrund des Verdachts der Beweismittelfälschung forderten die Polizisten um 22.10 Uhr den Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion auf, sich bis auf die Unterhose freizumachen. Sie nahmen den Körper des Beschwerdeführers in Augenschein, wobei auch die Unterhose heruntergezogen wurde. Dabei durchsuchten sie auch die Kleidung des Beschwerdeführers.

Im Anschluss daran, um 22:15 Uhr, durchsuchten die Polizisten – ebenfalls aufgrund des Verdachts der Beweismittelfälschung – das Fahrzeug des Beschwerdeführers. Dabei brachten sie eine Lenkradsperre an. Weder bei der Durchsuchung des Körpers oder der Kleidung noch des Fahrzeugs fanden die Polizisten Suchtmittel oder Gegenstände, die zur Verabreichung eines Fake-Urins verwendet werden könnten.

Schließlich forderten die Polizisten den Beschwerdeführer auf, zur Blutuntersuchung zum Amtsarzt nach X zur Kontrolle mitzukommen. Der Beschwerdeführer erwiderte, er ist bereit, die Kontrolle im Krankenhaus V oder in Vorarlberg durchzuführen. Nach X, knapp 60 Kilometer und 40 Minuten Fahrzeit in die Gegenrichtung entfernt, fahre er nicht mehr, da er seine Fahrt nach Vorarlberg fortsetzen muss, um um 24:00 Uhr im GG arbeiten zu beginnen. Auch eine abermalige Aufforderung der Polizisten, zur Blutuntersuchung nach X mitzukommen, verweigerte der Beschwerdeführer. Deshalb nahmen ihm die Polizisten den Führerschein ab.

Der Beschwerdeführer verständigte seine Eltern in Vorarlberg. Dem eintreffenden Vater händigten die Polizisten den Autoschlüssel aus und entfernten die Lenkradsperre.

Das Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beweismittelfälschung gemäß § 293 StGB wurde mit einer Diversion erledigt. Eine gutachterliche Untersuchung der Flüssigkeit erfolgte nicht.

III.Beweiswürdigung

Im Grunde ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig, freilich mit Ausnahme der Abgabe des Urins. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, Urin abgegeben zu haben („[I]ch bin in die Kabine reingegangen, jedenfalls mit geöffneter Türe. Ich habe reinuriniert. Der Polizist ist schräg hinter mir gestanden. Er ist gleich bei der Türe gestanden. Ich war noch beim Urinieren.“).

Demgegenüber gaben die Polizisten übereinstimmend an, der Urin sei kalt gewesen

(Polizist CC: „[D]er Becher war nicht warm, er hat keine Körpertemperatur gehabt.“; Polizist DD: „Kollege CC hat mir auch den Becher gegeben und der war wirklich kalt.“). Auch habe ein Teststreifen die Flüssigkeit als Nicht-Urin ausgewiesen

(Polizist CC: „Alle Teststreifen waren negativ und alle Kontrollstreifen auf dem Becher, die feststellen, ob das Harn oder eine andere Flüssigkeit ist, haben nicht diese Farbgebung gehabt, wie es vorgesehen ist.“;

Polizist DD: „Mir ist erklärt worden, auf dem Testblatt ist ein Indikator, wo festgestellt wird, ist das Urin oder nicht. Das ist auch nicht angeschlagen.“).

Aufgrund der ex ante-Betrachtung ist für die Beurteilung der gegenständlichen Amtshandlung schließlich irrelevant, ob es sich tatsächlich um Urin gehandelt hat oder nicht. Ebenfalls ist damit verbunden die Tatsache der diversionellen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung irrelevant.

Zeitangaben entsprechen der vorgelegten Dokumentation. Entfernungen und Fahrzeiten beruhen zum einen auf den Aussagen der Beteiligten, zum anderen auf dem öffentlich zugänglichen Navigationsprogramm google maps.

Die Wahrnehmungen der Polizisten, die zur Anhaltung des Beschwerdeführers geführt haben, schilderte Polizist CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung („Dann ist mir hinter uns ein Fahrzeug aufgefallen, welches sich relativ rasch uns genähert hat. Dieses Auto hat uns auch überholt. Wir sind eine gewisse Zeit hinter dem Auto hergefahren und mir ist eine unsichere Fahrweise vorgekommen. … Er ist von hinten zugefahren auf uns, relativ zügig. Der eine oder andere erschrickt, wenn er die Polizei vor sich hat, er hat aber trotzdem überholt. … Wir sind ihm nachgefahren. Dann haben wir die Ablenkung bzw das komische Fahren sage ich einmal wahrgenommen.“).

Die ursprüngliche Verweigerung des Urin-Schnelltests verbunden mit dem Angebot, unverzüglich eine Blutuntersuchung im Krankenhaus V durchzuführen, schilderten sämtliche Beteiligte übereinstimmend

(Beschwerdeführer: „Dann hat er mich gefragt, ob ich einen Urintest machen will. Dann habe ich gesagt, nein, mache ich nicht. Er hat mich gefragt warum. Ich habe ihm erklärt, das ist ein Screening-Test, der ist nicht hundertprozentig genau, ich möchte zum Amtsarzt fahren. Der Polizist hat zu mir gesagt, in T gibt es keinen Amtsarzt. Ich habe gesagt, fahren wir ins Krankenhaus V. Das wäre drei oder vier Kilometer vom Parkplatz entfernt gewesen.“;

Polizist CC: „Ich habe den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, eine Urinprobe durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat mir erzählt, dass er das nicht macht, weil er das für unsicher hält, aber er bei einem Bluttest bei einem Arzt durchführen möchte.“;

Polizist DD: „Der Kollege hat gefragt, ob Herr AA mit einem freiwilligen Drogenschnelltest einverstanden ist und er hat gleich gesagt, nein, das will er nicht, er hat da schlechte Erfahrungen gemacht und gesagt, dass diese unzuverlässig seien. Er wäre aber damit einverstanden, dass man eine Blutabnahme macht. … Wir haben ihm gesagt, wenn Blut abgenommen wird, dann ist der Führerschein auch fällig.“).

Seine Wahrnehmungen vom Zeitpunkt der Übergabe des Bechers bis zu dessen Rückgabe schilderte Polizist CC glaubwürdig und nachvollziehbar („Ich habe ihm den Becher gegeben. Unverzüglich ist er sehr schnell Richtung Toilette auf dem Rastplatz gegangen. Ich habe mir noch die Handschuhe angezogen. Dann bin ich dem Beschwerdeführer nachgegangen. Ich habe das später einmal nachgemessen. Es sind genau zwölf Sekunden gewesen, die ich von meinem Polizeiauto zur WC-Anlage brauche. Als ich danach die WC-Anlage betreten habe, habe ich den Beschwerdeführer in der Kabine stehen gesehen, daneben wäre auch die Möglichkeit gewesen ein Pissoir im offenen Bereich zu benutzen. Das hat er nicht getan. Allerdings ist die Türe zur Kabine offen gestanden. Ich habe somit den Beschwerdeführer von hinten gesehen. Ich habe nicht direkt gesehen, wie er in den Becher uriniert hat. Ich hab ihn nur hinten stehen gesehen. Nach einer längeren Zeit hat sich der Beschwerdeführer zu mir umgedreht und hat mir den Becher in die Hand gegeben.“).

Die Aufforderung den Polizisten zur API Y zu folgen, gaben wieder um sämtliche Beteiligte übereinstimmend an

(Beschwerdeführer: „Er hat zu mir gesagt, ich muss mit auf die Dienststelle nach Y fahren mit dem eigenen Auto für weitere Maßnahmen. Ich bin denen nachgefahren von V nach Y. Das sind 20 bis 25 km gewesen. Das sind ca 20 Minuten gewesen, was weiß ich.“;

Polizist CC: „Dann ist der Proband mit seinem Fahrzeug gefahren, weil der Test negativ war. Dann sind wir auf unsere Dienststelle der API Y gefahren. Es war vorrangig für mich abzuklären, was mit dem Becher los ist. Ich habe die Sichtung von dem Streifen bzw dem Ergebnis gemacht. Ich habe festgestellt, dass das eigentlich kein Harn sein kann. Damit kommen wir auf die Strafrechtschiene, wegen Fälschung eines Beweismittels.“;

Polizist DD: „Dann hat sich das weitergespielt, dass er uns begleitet auf die Dienststelle, dass wir da abklären auf Verdacht der Beweismittelfälschung, weil er keinen Urin uns ausgehändigt hat. Wir haben das auf die Dienststelle verlagert.“).

Ihre dahingehende Besprechung schilderten die Polizisten in der mündlichen Verhandlung (Polizist CC: „Wenn ich den Druckknopf betätige, rinnt das Wasser fünf Sekunden. Da ich elf Sekunden brauche, steht der Verdacht da, dass er mal das Wasser genommen hat, ich weiß es nicht.“;

Polizist DD: „Ich hab mir eingebildet, er hat einen Pfirsicheistee getrunken und ob der das nicht im Mund zurückgehalten hat, um das mit Wasser zu vermischen, damit es eine Farbe ist. Das war meine Vermutung.“).

Die Durchsuchung auch des Genitalbereichs geht auf die Aussagen des Polizisten CC zurück („Über Befragung, ob ich den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich zu entkleiden: Ja, das ist auf der Dienststelle gewesen. Über Befragung, wie weit er sich entkleiden musste: Komplett. Für drei Sekunden. … Ich gehe davon aus, dass er komplett nackt gewesen ist. Über konkrete Befragung des Beschwerdeführer-Vertreters, ob ich weiß, dass der Beschwerdeführer die Unterhose auch runtergelassen hat, dass somit sein Gemächt frei gelegt wurde: Auf der Dienststelle, wo ich ihn komplett durchsucht bzw besichtigt ohne die Körperhüllen.“).

Wiederum übereinstimmend schilderten sämtliche Beteiligte die Durchsuchung des Fahrzeugs (Beschwerdeführer: „Er hat mein ganzes Auto durchsucht, alles ausgeräumt.“;

Polizist CC: „Danach sind wir raus gegangen zum Fahrzeug und haben das Fahrzeug durchsucht.“;

Polizist DD: „Die Durchsuchung ist gemacht worden aufgrund des Verdachts im Strafrecht aufgrund von Beweismittelfälschung. Es wurde die Personendurchsuchung und die Fahrzeugdurchsuchung gemacht.“).

Abermals übereinstimmend sind die Wahrnehmungen der Aufforderung zur Blutuntersuchung nach X mitzukommen

(Beschwerdeführer: „Dann ist er auf die glorreiche Idee gekommen, dass wir nach X zum Amtsarzt fahren sollen. Es ist aber schon so spät gewesen, dass ich zu spät in die Schicht gekommen wäre. Ich habe gesagt, das interessiert mich jetzt nicht mehr.“;

Polizist CC: „Ich habe ihn aufgeklärt, dass wir jetzt nach X zum Polizeiarzt fahren, um eine klinische Untersuchung durchzuführen. Er hat gesagt, das kann er nicht, er muss um Mitternacht seine Schicht beginnen. Er hat gesagt, er würde mitfahren nach Vorarlberg zum Arzt. Ob er gesagt hat, er möchte ins nahegelegene Krankenhaus, kann ich jetzt nicht mehr sagen. Ich habe ihn jedoch mehrmals darauf aufmerksam gemacht, welche rechtlichen Folgen es hat. Er hat immer gesagt, er fährt nach Vorarlberg, er fährt nach Vorarlberg. Ich habe gesagt, nach Vorarlberg können wir nicht fahren und ich habe zu ihm gesagt, jetzt frage ich ihn zum letzten Mal, ob er jetzt mitfahrt zur Untersuchung nach X. Er hat erwidert, er fährt nur nach Vorarlberg, damit habe ich gesagt, es ist für mich erledigt, es ist eine Verweigerung.“;

Polizist DD: „Über Befragung, warum wir ihm den Führerschein abgenommen haben: Das war wegen der Verweigerung. Es war die Verweigerung der ärztlichen klinischen Untersuchung. Es ist ihm nochmal angeboten worden einen Test zu machen, das wollte er nicht. Er hat gesagt, ich habe den Test gemacht, das haben sie gesehen, ich mache ihn nicht mehr. Er ist vom Kollegen CC aufgefordert worden zur klinischen Untersuchung in X. Herr AA hat gesagt, er macht die klinische Untersuchung aber nur in Vorarlberg, es ist 12, er muss zur Arbeit. Dann ist ihm nochmals erklärt worden, die klinische Untersuchung, die wird in X gemacht, wir haben keine Zuständigkeit in Vorarlberg, dann hat er gesagt, dann tut er es nicht. Das war für uns die Verweigerung.“).

Die diversionelle Erledigung schilderte der Beschwerdeführervertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

IV.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich erstens gegen die Anordnung, sich auszuziehen und die Besichtigung seines unbekleideten Körpers verbunden mit der Durchsuchung seiner Kleidung, zweitens die Durchsuchung seines PKW sowie drittens die vorläufige Abnahme seines Führerscheins. Diese Handlungen trugen sich auf der API Y zu. Somit ist die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen zu prüfen. Ausdrücklich nicht bekämpft werden die Amtshandlungen am Autobahnparkplatz.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; 20.11.2006, 2006/09/0188). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die Personendurchsuchung (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304), die Durchsuchung des PKW sowie die vorläufige Abnahme des Führerscheins stellen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (VfSlg 16.563/2002; LVwG Tirol 29.7.2024, LVwG-2023/12/2736; zur Vorgängerbestimmung § 76 Abs 1 KFG VfSlg 8671/1979, 8818/1980, 9931/1984, 11.923/1988).

C. Vorliegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung

Nach dem festgestellten Sachverhalt hegten die Polizisten den Verdacht, der Beschwerdeführer habe ihnen im Becher keinen Urin übergeben. Erstens waren beide Polizisten übereinstimmend der Ansicht, die Flüssigkeit war kalt und entsprach somit nicht der Temperatur eines unmittelbar abgegebenen Urins. Zweitens wies der Teststreifen am Becher die Flüssigkeit als Nicht-Urin aus. Drittens führte auch ein Vergleich mit einer Farbskala zum gleichen Ergebnis. Somit konnten die Polizisten vertretbar den Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlung der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 StGB annehmen.

D. Durchsuchung des Beschwerdeführers und seiner Kleidung wegen Gefahr in Verzug

Die Durchsuchung einer Person ist gemäß § 119 Abs 2 Z 2 StPO zulässig, wenn diese einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe. Unter Durchsuchung einer Person ist gemäß § 117 Z 3 StPO (a) die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, zu verstehen, und (b) die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person.

Darauf gestützt durchsuchten die Polizisten den Beschwerdeführer am Körper, wobei auch seine Unterhose heruntergezogen und sein Genitalbereich freigelegt wurde. Ziel dieser Durchsuchung war es, Suchtmittel und Gegenstände zu finden, die zur Verabreichung eines Fake-Urins verwendet werden könnten.

Deshalb liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs 2 Z 2 StPO vor. Der Beschwerdeführer war der Straftat der Beweismittelfälschung verdächtig. Aufgrund der Abgabe des mutmaßlich falschen Urins war anzunehmen, dass er Gegenstände bei sich hat, die der Sicherstellung unterlagen, und er für die Straftat benötigte.

Allerdings handelt es sich dabei gemäß § 117 Z 3 lit b StPO um die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person. Diese ist nach § 120 Abs 1 StPO von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und darf von der Kriminalpolizei nur bei Gefahr in Verzug ohne Anordnung und Bewilligung vorgenommen werden.

Gefahr in Verzug lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr fuhr der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Polizisten 15 Minuten mit seinem Fahrzeug hinter dem Polizeiauto her. Allein dieser Zeitraum hätte ausgereicht, über das Mobiltelefon die Staatsanwaltschaft zu verständigen, um dahingehende Anordnungen bzw Bewilligungen einzuholen bzw anzufordern. Darüber hinaus erfolgte auch auf der Polizeiinspektion die Durchsuchung des Körpers nicht sofort. Vielmehr wurde zuerst der Harn abgeglichen und es gab ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, ob dieser abermals eine Urinprobe durchführen möchte. Somit bestand Gefahr in Verzug nicht. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechende Anordnung und Bewilligung einzuholen.

Nicht überzeugen konnte in diesem Zusammenhang die Aussage des Polizisten CC, dass sich der Beschwerdeführer irgendwelcher Gegenstände entledigen hätte können, während er auf der API Y anwesend war. Hätte der Beschwerdeführer die Intention gehabt, sich Gegenständen entledigen zu wollen, hätte er sich dieser aller Wahrscheinlichkeit nach schon in der 15-minütigen Fahrt hinter dem Polizeiauto entledigt und entweder im Fahrzeug versteckt oder aus dem Fenster geworfen. Schließlich war es nach 22:00 Uhr und somit dunkel. Auch wenn diese Umstände die Voraussetzungen für eine Durchsuchung einer Person gemäß § 119 Abs 2 Z 2 StPO nicht ausschließen, ist Gefahr in Verzug nicht anzunehmen.

E. Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers

Mit der gleichen Argumentation war eine Durchsuchung des Fahrzeugs gemäß §§ 117 Z 2 lit a iVm 119 Abs 1 StPO zulässig. § 119 Abs 1 StPO ermächtigt zur Durchsuchung von nicht allgemein zugänglichen Fahrzeugen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

Der Beschwerdeführer war aufgrund des Aushändigens des Bechers der Straftat der Beweismittelfälschung verdächtig. Es war deshalb anzunehmen, dass sich im Fahrzeug Gegenstände oder Spuren befinden könnten, die sichergestellt oder auszuwerten sind.

Dem könnte zwar entgegnet werden, da die Polizisten der Ansicht waren es handle bei der im Becher übergebenen Flüssigkeit um keinen Urin, liegt mit dem Becher schon ein ausreichendes Beweisstück vor, welches ausgewertet werden könnte. Trotzdem ist den Polizisten zuzugestehen, dass sie nach Gegenständen suchen wollten, die für die Tathandlung verwendet werden könnten.

Da die Kriminalpolizei diese Durchsuchung gemäß § 120 Abs 2 StPO von sich aus durchführen kann, war keine Anordnung oder Bewilligung von Staatsanwalt bzw Gericht erforderlich. Die Durchsuchung des Fahrzeugs war somit rechtmäßig.

F. Vorläufige Abnahme des Führerscheins

1. Allgemeines

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben gemäß § 39 Abs 1 FSG einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt. Weiters haben die Organe den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO begangen hat.

Die Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO bezieht sich auf die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen. Organe der Straßenaufsicht sind nach § 5 Abs 9 StVO in Verbindung mit Abs 5 StVO berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. Wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die Pflicht, „sich vorführen zu lassen und der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen“ ergibt sich aus § 99 Abs 1 lit b StVO, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. § 5 Abs 5 StVO bildet keine Grundlage für die Anwendung physischen Zwanges. Weigert sich eine Person, bei der die Voraussetzungen des § 5 Abs 5 in Verbindung mit Abs 9 StVO vorliegen, sich zum Arzt bringen bzw sich von ihm untersuchen zu lassen, hat sie eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b zweiter Fall StVO zu verantworten (VwGH 13.11.2024, Ro 2023/02/0021; LVwG Tirol 29.7.2024, LVwG-2023/12/2736, unter Hinweis auf Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr [2009] 150).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs braucht einer Aufforderung im Sinne des § 5 Abs 4 StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es – unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll – darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird (VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0138; 13.12.2000, 2000/03/0269; 21.1.1998, 97/03/0244).

Zwar sieht (nur) die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs 4 StVO eine Verbringung zur „nächst gelegenen“ Dienststelle vor. Bei der Untersuchung durch einen Arzt gemäß § 5 Abs 5 in Verbindung mit Abs 9 StVO ist die Verbringung „zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei der Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt“ vorgesehen. Im Unterschied zu § 5 Abs 4 StVO ist nicht von einem „nächstgelegenen“ Arzt die Rede. Trotzdem muss unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Grundrechtseingriff erforderlich sein. Ähnlich wie bei einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs 4 StVO darf auch bei der Untersuchung durch einen Arzt gemäß § 5 Abs 5 in Verbindung mit Abs 9 StVO die Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten werden. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, die Untersuchung wird durch einen Arzt vorgenommen, weshalb im Gesetz gerade nicht die nächstgelegene Dienststelle vorgeschrieben ist. Somit ist die Zumutbarkeit für Probanden bei einer Untersuchung durch einen Arzt gemäß § 5 Abs 5 in Verbindung mit Abs 9 StVO höher als bei einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs 4 StVO.

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützten die vorläufige Abnahme des Führerscheins auf die Verweigerung des Beschwerdeführers von der API Y nach X zu fahren und somit auf § 39 Abs 1 Satz 2 FSG iVm § 99 Abs 1 lit b StVO. Diese erfolgte aus folgenden Gründen zu Unrecht:

a) Keine „Vermutung“ im Sinne des § 5 Abs 9 StVO

Erstens liegt die von § 5 Abs 9 StVO geforderte „Vermutung“ nicht vor, dass sich die Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, wird vom Straßenaufsichtsorgan als gesetzliche Vorführungsvoraussetzung aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen sein. Ohne Vorliegen dieser spezifischen Suchtgiftsymptome ist eine Vorführung gemäß Abs 9 iVm Abs 5 als Einholung eines bloßen Erkundungsbeweises unzulässig (LVwG Tirol 29.7.2024, LVwG-2023/12/2736; Pürstl, StVO-ON16 § 5 [Stand 15.9.2023, rdb.at] Anm 39).

Die Polizisten forderten den Beschwerdeführer auf vom Autobahnparkplatz zur API Y für 15 Minuten sein eigenes Fahrzeug zu lenken. Somit lag offensichtlich aus Sicht der Polizisten zu diesem Zeitpunkt keine Vermutung vor, der Beschwerdeführer würde sein Fahrzeug im durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand lenken. Folglich kann sich die Aufforderung zur Blutuntersuchung nach X zu fahren, nicht mehr darauf stützen, es bestünde die Vermutung, der Beschwerdeführer habe im durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Allein schon deshalb lagen die Voraussetzungen für die Verbringung zur ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO nicht vor. Über den Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung hinaus bestanden keine Bedenken im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers, weil der durchgeführte Alko-Schnelltest ein Ergebnis von 0,0‰ erzielte.

Besteht keine dem § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO entsprechende „Vermutung“ (mehr), ist die ärztliche Untersuchung nicht mehr durchzuführen. Daran ändert auch der Wortlaut des § 5 Abs 9 StVO nichts, wonach sich der Untersuchung zu unterziehen hat, wer zum Arzt gebracht wird. Diese Bestimmung muss dahingehend verstanden werden, dass die Verpflichtung sich der Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO zu unterziehen ausschließlich hinsichtlich jener Personen bestehen kann, die nach wie vor unter Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung stehen. Für die gegenständliche Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung mangelte es daher an einer Rechtsgrundlage (LVwG Tirol 29.7.2024, LVwG-2023/12/2736).

b) Keine Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe

Damit verbunden kann zweitens die Verweigerung des (abermaligen) Urintests auf der API Y nicht als Vermutung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gewertet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Person, die sich einer Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO zu unterziehen hat, nicht dazu verpflichtet ist, eine Harnprobe abzugeben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041; 12.12.2000, 2000/11/0212; 24.10.2000, 2000/11/0114; LVwG Tirol 29.7.2024, LVwG-2023/12/2736). Die Verpflichtung, sich einer Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen, schließt ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht die Verpflichtung ein, Harn abzugeben. Solches kann weder dem Wortlaut des § 5 Abs 9 noch den Erläuternden Bemerkungen (1580 BlgNR 18. GP, 21 zum damals vorgesehenen, dem nunmehrigen Abs 9 entsprechenden § 5 Abs 8) entnommen werden. Vielmehr handelt es sich bei der Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO um die sogenannte klinische Untersuchung durch einen Arzt, bei der der Grad der Beeinträchtigung des Fahrvermögens an Hand von Verhaltensweisen der untersuchten Person (wie die Finger-Finger-Probe, Geradeausgehen auf einem Strich udgl) eingeschätzt wird. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe im Rahmen der ärztlichen Untersuchung bedürfte es schon aus dem Grunde, weil eine derartige Verpflichtung erheblich über das hinausgeht, was einem zu Untersuchenden bei einer herkömmlichen klinischen Untersuchung abverlangt wird. Eine solche Verpflichtung kann dazu führen, dass die zu untersuchende Person je nach ihrer Fähigkeit, Harn abzugeben, für eine unbestimmt lange Zeit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, wobei sie ständig unter Überwachung steht. Die Intensität eines solchen Eingriffes kann das übliche Maß des im gegebenen Zusammenhang in Kauf zu Nehmenden bei Weitem übersteigen (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0114; LVwG Tirol 29.7.2024, LVwG-2023/12/2736).

Vor diesem Hintergrund kann die Weigerung des Beschwerdeführers auf der Polizeidienststelle einen Urintest abzugeben weder als Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO noch als Vermutung gewertet werden, er habe im durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt (LVwG Tirol 29.7.2024, LVwG-2023/12/2736).

Wiederum damit verbunden passt drittens das Anbringen der Lenkradsperre nicht ins Bild. Diese erfolgte schon im Zuge der Durchsuchung des Fahrzeugs aufgrund des Verdachts der Beweismittelfälschung, somit bevor der Beschwerdeführer die Fahrt nach X zur Blutuntersuchung verweigerte. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon einen (abermaligen) Urintest verweigert hatte, kann diese Weigerung – wie soeben ausgeführt – nicht als Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO gewertet werden.

c) Forderung nach Blutuntersuchung am Autobahnparkplatz

Abermals damit verbunden bot der Beschwerdeführer viertens – offenbar in Kenntnis der Rechtslage – schon zu Beginn der Amtshandlung am Autobahnparkplatz an, zur Blutuntersuchung zum Arzt zu fahren. Dies wurde von den Polizisten – offenbar in Unkenntnis der Rechtslage – verweigert. Dahingehend wurde dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt, dass die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe noch keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO darstellt (VwGH 12.12.2000, 2000/11/0212, 24.10.2000, 2000/11/0114, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Bei einer entsprechenden Vermutung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO hätten die Polizisten schon auf dem Autobahnparkplatz eine Untersuchung durch einen Arzt in Erwägung ziehen müssen. Dies wäre auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ein gelinderes Mittel gewesen.

d) Überschreitung der Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer

Fünftens wurde die Zumutbarkeit bei einer Untersuchung durch einen Arzt gemäß § 5 Abs 5 in Verbindung mit Abs 9 StVO des Beschwerdeführers überschritten. Die Amtshandlung begann um 21:55 Uhr auf dem Autobahnparkplatz W. Dabei befand sich der Beschwerdeführer in Fahrtrichtung U, weil er zwei Stunden später im GG seinen Schichtdienst antreten musste. Der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung der Polizisten Folge und folgte ihnen zur API Y für ca 15 Minuten in die Gegenrichtung, was eine Zeitverzögerung von einer halben Stunde bedeutete. Die dort erfolgte Aufforderung, zur ärztlichen Untersuchung nach X zu fahren, hätte für den Beschwerdeführer eine abermalige Fahrt von 40 Minuten in die Gegenrichtung bedeutet. Dies hätte wieder zu einer Zeitverzögerung von einer Stunde und 20 Minuten geführt. Zusammengerechnet hätte die Zeitverzögerung – ohne Einbeziehung von Wartezeiten oder der tatsächlichen ärztlichen Untersuchung – allein an Fahrzeit knapp zwei Stunden für den Beschwerdeführer bedeutet. Damit verbunden wären zum einen das Krankenhaus V, zum anderen wäre auch die Bezirkshauptmannschaften T und Y deutlich nähergelegen, bei denen Sprengelärzte verfügbar sein könnten. Es ist freilich nicht zu übersehen, die Amtshandlung fand an einem Sonntagabend nach 22:00 Uhr statt. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der A** um die entscheidende Ost-West Verbindung in Tirol. Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit von Grundrechtseingriffen sind Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Einhaltung der Zumutbarkeit für Probanden gewährleistet.

Somit überschreitet eine Zeitverzögerung von knapp zwei Stunden – wie angesprochen ohne Einrechnung allfälliger Wartezeiten oder der tatsächlichen Untersuchung – die Zumutbarkeit.

G. Ergebnis

Die Durchsuchung des unbekleideten Körpers des Beschwerdeführers gemäß §§ 117 Z 3 lit b iVm 119 Abs 2 Z 2 StPO sowie seines Fahrzeugs gemäß §§ 117 Z 2 lit a iVm 119 Abs 1 StPO erfolgten aufgrund des Verdachts der gerichtlich strafbaren Handlung der Beweismittelfälschung. Allerdings wurde vor der Durchsuchung des unbekleideten Körpers des Beschwerdeführers keine Anordnung der Staatsanwaltschaft und Bewilligung des Gerichts gemäß § 120 Abs 1 StPO eingeholt. Gefahr in Verzug lag nicht vor. Die Durchsuchung des Fahrzeugs war rechtmäßig, jene des unbekleideten Körpers somit nicht.

In Zusammenschau erstens der nicht begründbaren „Vermutung“ im Sinne des § 5 Abs 9 StVO, zweitens der Freiwilligkeit des Urin-Tests, drittens der schon zu Beginn der Amtshandlung geäußerten Bereitschaft des Beschwerdeführers eine Blutuntersuchung in einem nahe gelegenen Krankenhaus durchzuführen sowie viertens das Überschreiten der Zumutbarkeit durch die Aufforderung zur Blutuntersuchung nach X zu fahren, was ohne Einrechnung allfälliger Wartezeiten oder der tatsächlichen Untersuchung eine Zeitverzögerung von knapp zwei Stunden bedeutet hätte, lag für den Beschwerdeführer die Pflicht zur ärztlichen Untersuchung nach X zu fahren nicht vor. Deshalb war die auf § 39 Abs 1 FSG iVm § 99 Abs 1 lit b StVO gestützte vorläufige Abnahme des Führerscheins rechtswidrig.

V.Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich mehrerer als Einheit zu wertender Amtshandlungen findet ein Kostenersatz nicht statt (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0228; 31.1.2013, 2008/04/0216). Es ist daher zu prüfen, ob es sich um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung oder um sachlich- und zeitlich unterscheidbare Akte handelt.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte, die mittels Beschwerde angefochten worden sind, wird nicht allein darauf abgestellt, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen meint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178; 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen erstens die Anordnung, sich auszuziehen und die Besichtigung seines unbekleideten Körpers verbunden mit der Durchsuchung seiner Kleidung, zweitens die Durchsuchung seines PKW sowie drittens die vorläufige Abnahme seines Führerscheins. Auch wenn die gesamte Amtshandlung in der API Y bzw davor stattfand, handelt es sich um drei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte.

Beim ersten und dritten Akt ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Somit sind ihm der Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO von € 737,60 zweimal zuzusprechen. Bei der Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes kommt es hingegen auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht an (VwGH 19.9.2024, Ra 2024/01/0092), sodass der Verhandlungsaufwand von € 922 nur einmal zuzusprechen ist. Auch leistete der Beschwerdeführer die Eingabengebühr von € 30 nur einmal. Dies ergibt einen Betrag von € 2.427,20.

Für den zweiten Akt ist die belangte Behörde obsiegende Partei. Deshalb hat der Beschwerdeführer den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwandersatzVO), den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 leg cit) von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 leg cit) von € 461 zu ersetzen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei teilweisem Obsiegen der Behörde nicht der gesamte Vorlageaufwand von € 57,40 zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812). Insoweit ist im gegenständlichen Fall nur ein Drittel des Vorlageaufwands, somit € 19,13 zuzusprechen. Dies ergibt einen Betrag von € 848,93.

VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegenständliche Amtshandlung anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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