LVwG T LVwG-2025/18/0410-1

LVwG-2025/18/0410-1Tribunale amministrativo regionale27 feb 2025

Regest

Tatvorwurf<br/>Tathandlung<br/>Austausch der Tat<br/>Grundwasserpegel<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/0410-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.18.0410.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

1. Datum/Zeit:14.10.2024

Ort:X, Adresse 2

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023, ***, wurde der „CC" die wasserrechtliche Bewilligung für die Entsorgung der Oberflächenwässer „Adresse 2“ auf den Grundstücken den Grundstücken **1 und **2 beide KG ***** W erteilt und unter Spruchpunkt E.3. und E.4. wurden folgende Nebenbestimmung für die Sanierung der Mängel vorgeschrieben, welche bis 31.07.2023 abzuschließen waren:

E3: Es ist durch eine fachlich geeignete Person der Zustand der aktiven Bodenschicht im Versickerungsbecken hinsichtlich der Eignung zu prüfen. Gegebenenfalls ist die aktive Bodenschicht abzuziehen und durch eine neue aktive Bodenschicht zu ersetzen (abfallrechtliche Entsorgung).

E4: Anschließend ist im Versickerungsbecken eine durchgehende Grasnarbe herzustellen.

Anlässlich einer Überprüfung durch den wasserfachlichen Amtssachverständigen am 14.10.2024 wurde festgestellt, dass der Böschungsbereich des Versickerungsbeckens nunmehr eine durchgehende Grasnarbe aufweist. Es konnte auch festgestellt werden, dass an der Beckensohle das Wasser bis zu einer Höhe von rund 25 cm steht und deutlich über der Oberkante des Zulaufes liegt. Sohin haben Sie es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „CC“, zu verantworten, dass gegen die Nebenbestimmungen für die Sanierung der Mängel unter Punkt E.3. und E.4 des zitierten Bescheides zuwidergehandelt worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 137 Abs. 2 Ziffer 7 WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023, ***

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 137 Abs 2 Ziffer 7 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2017, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 60,00 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Bodenschicht im Versickerungsbecken ausreichend aktiv sei, allerdings habe sich der Grundwasserpegel derart verändert, dass Grundwasser nach oben dringen und Oberflächenwasser an der Versickerung hindern würde. Damit habe sich die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon liege auch inhaltlich kein Verstoß gegen die zitierten Nebenbestimmungen vor.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 10.04.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 3 (vgl Firmenbuch-Auszug vom 17.10.2024).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023, ***, wurde diesem Unternehmen die wasserrechtliche Bewilligung für die Entsorgung der Oberflächenwässer bei der „Adresse 2“ wiederverliehen und unter Spruchpunkt E ua folgende Nebenbestimmungen für die Sanierung von Mängeln bis zum 31.07.2023 (vgl Spruchpunkt C) vorgeschrieben:

3. Es ist durch eine fachlich geeignete Person der Zustand der aktiven Bodenschicht im Versickerungsbecken hinsichtlich der Eignung zu prüfen. Gegebenenfalls ist die aktive Bodenschicht abzuziehen und durch eine neue aktive Bodenschicht zu ersetzen (abfallrechtliche Entsorgung).

4. Anschließend ist im Versickerungsbecken eine durchgehende Grasnarbe herzustellen.

Der wasserfachliche Amtssachverständige teilte anlässlich eines Lokalaugenscheines am 14.10.2024 der belangten Behörde mit, dass diese beiden Nebenbestimmungen nicht erfüllt waren (vgl Stellungnahme DD vom 15.10.2024).

In der angefochtenen Entscheidung wird dem Beschwerdeführer insofern eine Zuwiderhandlung gegen die beiden oben zitierten Nebenbestimmungen vorgeworfen, als dass am 14.10.2024 der Böschungsbereich des Versickerungsbeckens eine durchgehende Grasnarbe aufgewiesen hätte und an der Beckensohle das Wasser bis zu einer Höhe von rund 25 cm gestanden sei und deutlich über der Oberkante des Zulaufes gelegen habe.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den zitierten, dort einliegenden Dokumenten.

IV.Rechtslage:

§ 137 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

Strafen

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

(…)“

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

V.Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Beschwerdeführer war – wie festgestellt – zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Konsensinhaberin und daher der strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 VStG. Ihm wird in dieser Funktion vorgeworfen, dass der Böschungsbereich des wasserrechtlich bewilligten Versickerungsbeckens am 14.10.2024 eine durchgehende Grasnarbe aufwies und der Wasserstand im Becken rund 25 cm betragen habe. Die belangte Behörde leitet daraus eine Zuwiderhandlung gegen die Nebenbestimmungen 3. und 4. in Spruchpunkt E des Bescheides vom 21.03.2023, wonach die Bodenschicht im Versickerungsbecken bis spätestens 31.07.2023 zu prüfen und gegebenenfalls gegen eine neue aktive Bodenschicht mit durchgehender Grasnarbe zu ersetzen gewesen wäre, ab.

Weder der Tatvorwurf, dass der Wasserstand am 14.10.2024 rund 25 cm betragen habe, noch der Umstand, dass an diesem Tag im Böschungsbereich eine Grasnarbe bestanden habe, stellt jedoch eine Übertretung der beiden in Rede stehenden Nebenbestimmungen dar. Ein Verstoß würde – dem Wortlaut der beiden Nebenbestimmungen entsprechend – voraussetzen, dass die Bodenschicht nicht bis zum 31.07.2023 geprüft und falls notwendig saniert und begrünt worden wäre. Ein derartiger Tatvorwurf wurde jedoch nicht erhoben.

Zwar ist es möglich, dass ein im Versickerungsbecken stehendes Wasser am 14.10.2024 seine Ursache im Unterbleiben der Sanierung der Bodenschicht hat. Ausschlaggebend dafür könnten aber auch andere Gründe, wie zB eine mangelhafte Wartung entgegen den Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage oder der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundwasserpegel sein. Alleine der Wasserstand am 14.10.2024 und die Grasnarbe im Böschungsbereich stellen per se keine Verstöße gegen die Nebenbestimmungen 3. und 4. in Spruchpunkt E des Bescheides vom 31.03.2023 dar, welche zu einer Bestrafung nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 führen könnten.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006, mwN).

Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung nicht. Wie ausgeführt, bleibt im Spruch offen, durch welches Verhalten die Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sein sollen.

Das LVwG Tirol ist zwar zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat“ kommen (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0019; 21.09.2018, Ra 2017/17/0557; 07.08.2018, Ra 2018/02/0139; 08.03.2017, Ra 2016/02/0226; 17.02.2016, Ra 2016/04/0068). Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (zB VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103)

Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den Tatvorwurf dahingehend auszutauschen, dass dem Beschwerdeführer anstatt des Wasserstandes am 14.10.2024 eine allenfalls unterlassene Sanierung bis zum 31.07.2023 (oder dergleichen) zur Last gelegt wird. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 44a VStG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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