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LVwG-2024/36/0947-1•LVwG T LVwG-2024/36/0947-1
LVwG-2024/36/0947-1Tribunale amministrativo regionale27 feb 2025
Ehegatte aus Drittstaat<br/>Ausländergrundverkehr<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA und (2.) der BB, beide Adresse 1, **** Z, beide vertreten Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, ***, aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 02.02.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) eingebrachten Unterlagen haben AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer bzw Beschwerdeführerin) den unentgeltlichen Erwerb lt dem Schenkungs- und Übergabevertrag vom 11.01.2024 der Grundverkehrsbehörde angezeigt.
Gegenstand dieses Rechtserwerbes ist der Erwerb des Hälfteeigentum an EZ **1, GB ***** Z. Die Liegenschaft besteht aus dem Gst **2 KG Z, das als Wohngebiet gewidmet und mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Geschenkgeber (Beschwerdeführer) übergibt die Hälfte seines Eigentums an seine Ehefrau (Beschwerdeführerin), die chinesische Staatsangehörige ist.
Nach Aufforderung durch die Grundverkehrsbehörde mit Schreiben vom 05.02.2024 das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Rechtserwerb darzutun, brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 26.02.2024 unter Anschluss von Beilagen ein. Im Wesentlichen wird dabei ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Wohnhaus um den im Jahr 2017 vom Beschwerdeführer erworbenen Familienwohnsitz handle und die beiden Beschwerdeführer seit 30.03.2022 verheiratet sind und in diesem Wohnhaus mit Hautwohnsitz gemeldet und tatsächlich wohnhaft seien. Weiters wurden mit näheren Ausführungen Geltend gemacht, dass die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung ua gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024, ***, wurde dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass kein öffentliches Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb gegeben ist und die von den Vertragsparteien erwähnten Grundrechte und europarechtlichen Freiheiten keinen Rechtsanspruch auf den Erwerb von Grundeigentum durch Ausländer bedingen. Auch ohne Eigentum darf die Erwerberin in Tirol arbeiten und wohnen, Grundeigentum ist keine Voraussetzung dafür. Auch private Interessen schlagen nicht im erforderlich Ausmaß durch, da diese grundsätzlich nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses - welches hier nicht vorhanden ist - zu berücksichtigen sind und im Übrigen der Sachverhalt in keiner Weise mit Fallkonstellationen vergleichbar ist, die in der Judikatur der Höchstgerichte als zu berücksichtigende private Interessen anerkannt wurden. Der Veräußerer hat das Grundstück als EU Bürger 2017 erworben, die eheliche Gemeinschaft besteht erst seit 2022, also knapp zwei Jahre.
Dagegen brachten die beiden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 29.03.2024 ein und machten darin nach Darlegung des Sachverhalts jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend, dass die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung gegen die verfassungsgesetzlich gewährleitete Unverletzlichkeit des Eigentums verstoße und aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sei sowie zudem ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliege.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Unterlagen sowie darüber hinaus auf das eigene Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin samt im behördlichen Verfahren vorgelegter Unterlagen.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2024:
(…)
(3) Baugrundstücke sind:
(…)
(…)
(7) Ausländer sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
(…)
(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 175/2023, verfügen, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(…)
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.“
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
(…)
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(…)
c)in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
(…)“
RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl vom 30.4.2004, L 158/77:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
a) den Ehegatten;
(…)
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(…)
IV.Erwägungen:
1. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Rechtserwerb des Hälfteeigentums an EZ **1 GB ***** Z durch die Beschwerdeführerin.
2. Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und damit als Ausländerin gemäß § 2 Abs 7 TGVG zu qualifizieren.
Seit dem 30.03.2022 ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer) verheiratet (vgl dazu die im behördlichen Akt einliegende Eheurkunde des Standesamtes X vom 23.05.2022, Registernummer ***).
In der Stellungnahme vom 26.02.2024 wird ausgeführt, dass der Familienwohnsitz im Jahr 2017 vom Ehemann der Beschwerdeführerin erworben wurde und sie - nach eigenen Angaben - auch tatsächlich beide dort wohnhaft sind.
Dass dies nicht so sein sollte, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt nicht.
Die beiden Eheleute sind seit dem 23.06.2022 im verfahrensgegenständlichen Wohnhaus jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Mit dem gegenständlichen Schenkungs- und Übergabevertrag vom 11.01.2024 übergibt der Beschwerdeführer nunmehr die Hälfte seines Eigentums an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin.
3. Weiters ergibt sich aus der Bestätigung der Gemeinde Z vom 11.04.2024, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bestehend aus dem Grundstück **2 KG Z als „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet und mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Es handelt sich sohin beim Gegenstand des Rechtserwerbs (Hälfteeigentum) um ein Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit a TGVG 1996.
4. Gemäß § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 darf einen Rechtserwerb durch einen Ausländer nur dann die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht und sind private Interessen am Rechtserwerb angemessen zu berücksichtigen.
Für die Erteilung einer ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft müssen daher - wie sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 lit c TGVG klar ergibt - ua öffentliche Interessen am Rechterwerb durch den Ausländer bestehen (vgl VwGH 21.02.1990, 89/02/0154).
Mit der Novelle LGBl Nr 204/2021 zum TGVG 1996 ist unter anderem eine Anpassung im Ausländergrundverkehr an die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung privater Interessen erfolgt (vgl VfGH 22.09.2003, B 1266/01).
5. Soweit von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ua mit näheren Ausführung zusammengefasst geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin als Ehegattin iSd Art 10 RL 2004/38/EU Familienangehörige eines Unionsbürgers sei und nach Art 3 dieser Richtlinie die Niederlassungsfreiheit auch für sie zur Anwendung gelange und sie daher österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sei, weshalb die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs gegenständlich nicht zu Anwendung gelangten, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 3 Abs 1 TGVG 1996 sind Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, verfügen, im Geltungsbereich des TGVG 1996 den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Eine Gleichstellung nach § 3 Abs 1 TGVG 1996 ist für die Beschwerdeführerin, die chinesische Staatsangehörige ist, sohin nicht gegeben.
6. Weiters sind nach § 3 Abs 3 TGVG 1996 ua natürliche Personen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
Zur Auslegung der Wortfolge „in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht“ in dieser Bestimmung ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Vormals war das Aufenthaltsrecht von nichterwerbstätigen Personen in verschiedenen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts geregelt (ua RL 90/365/EWG für Pensionisten, RL 90/366/EWG für Studenten, RL 90/364/EWG für sonstige nichterwerbstätige Personen).
Im TGVG 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 59/1997, war in § 3 Abs 1 lit e leg cit für Personen im Rahmen der Ausübung ihres Aufenthaltsrechtes nach der Richtlinie 90/364/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht und der Richtlinie 90/365/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern normiert.
Zum Beispiel war auch in Art 2 Abs 2 der damaligen RL 90/364/EWG eine Gleichstellung für Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufenthaltsberechtigt war, vorgesehen, auch wenn der Ehegatte nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besessen hat (Drittstaatsangehöriger).
7. Durch die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) wurde das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern vereinheitlicht und vormals bestehende Richtlinien (zB RL 90/364/EWG und RL 90/365/EWG) dadurch ersetzt.
Mit den Novelle des TGVG 1996, LGBl Nr 60/2009 und LGBl Nr 30/2011 wurde der § 3 Abs 3 TGVG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung geschaffen.
In den Erläuternden Bemerkungen der Novelle LGBl Nr 60/2009 wird zur Änderung des § 3 Abs 3 TGVG 1996 Folgendes ausgeführt:
„Durch die Neufassung des § 3 TGVG soll wie schon bisher eine Gleichstellung von österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften mit natürlichen und juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens normiert werden. Zusätzlich soll diese Gleichstellung nunmehr aber auch dann gelten, wenn sich diese – wie etwa im Fall der Schweiz - aus staatsvertraglichen Verpflichtungen einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt.“
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich sohin keinerlei Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung der bisherigen Gleichstellung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrecht) mit österreichischen Staatsbürgern (arg: … wie schon bisher eine Gleichstellung …).
8. Zusammengefasst ergibt sich daher aus der vorstehend dargelegten historischer Entwicklung des nunmehr geltenden § 3 Abs 3 TGVG 1996 samt Materialien des Gesetzgebers, dass unter die Formulierung sich „in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht“ ergebende Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern auch die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) als sekundäres Unionsrecht zu subsumieren ist.
Daraus folgt, dass gemäß § 3 Abs 3 TGVG 1996 natürliche Personen soweit sich dies aus der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ergibt, mit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
9. Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird nach Artikel 10 Absatz 1 der RL 2004/38/EG spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt.
Diese Aufenthaltskarte gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der im behördlichen Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y (***), dass für die Beschwerdeführerin ein bis 06.09.2027 befristeter - sohin derzeit aufrechter - Aufenthaltstitel als EU-Familienangehörige nach Art 10 RL 2004/38/EG besteht (vgl dazu auch die diesbezüglich relevanten Bestimmungen zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, §§ 51 ff).
10. Nach Art 24 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), genießt - vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen - jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats.
Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich - wie in dieser Bestimmung ausdrücklich festgelegt - auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
11. Die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ist daher auch auf Familienangehörige, die Nicht-EU-Bürger sind, sich aber rechtmäßig in der EU aufhalten, weil sie einen Berechtigten begleiten oder sogar das Daueraufenthaltsrecht besitzen, anzuwenden und sie haben die gleiche Behandlung zu erfahren wie Inländer. Somit müssen während des rechtmäßigen Aufenthaltes für diese beim Wohnungserwerb die gleichen Rechte gelten, wie für EU-Bürger (vgl Lienbacher in FS Rill, Beschränkungen des Grundverkehrs in Europa, 232).
12. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall die erwerbende Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin und derzeit mit einem Unionsbürger verheiratet.
Aufgrund ihres Ehemanns besitzt die Beschwerdeführerin als EU-Familienangehörige eine derzeit gültige Aufenthaltsberechtigung nach Art 10 RL 2004/38/EG, die bis 06.09.2027 befristet ist.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist derzeit Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses, das von den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben als gemeinsamer Familienwohnsitz bezeichnet wird.
Als Ehefrau des Eigentümers des verfahrensgegenständlichen gemeinsame bewohnten Wohnhauses hat die Beschwerdeführerin sohin nach Art 24 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) hinsichtlich des Erwerbs des Hälfteeigentums an diesem Wohnhaus ein von der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Unionsbürger abgeleitetes Recht auf Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 3 TGVG 1996.
13. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen, dass im konkreten gegenständlichen Fall der vorliegende Rechtserwerb - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs nach dem TGVG 1996 fällt.
Für das gegenständliche Rechtsgeschäft, nämlich den Erwerb von Hälfteeigentum an einem, mit dem gemeinsam bewohnten Wohnhaus bebauten Baugrundstück, vom Ehemann der Unionsbürger ist, sodass sich dieses Wohnhaus dann im gemeinsamen Eigentum der beiden Eheleute befindet, war gemäß § 3 Abs 3 TGVG 1996 eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit österreichischen Staatsbürgern gegeben.
Da für den gegenständlichen Rechtserwerb auch keine sonstige Genehmigungspflicht nach dem TGVG 1996 besteht, war der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, ***, daher ersatzlos aufzuheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer ordentlichen Revision ua auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann – wie im gegenständlichen Fall insbesondere des § 3 Abs 3 TGVG.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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