LVwG T LVwG-2025/50/0230-1

LVwG-2025/50/0230-1Tribunale amministrativo regionale26 feb 2025

Regest

Kanalanschlussgebühr<br/>Auslösung Abgabentatbestand<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/0230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.0230.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 2.10.2024, GZ ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für eine Änderung bzw Erweiterung des Campingplatzes X auf GP **1, **2 und Teilflächen der **3 und **4, alle KG Y, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 44.703,75 (Euro 687,75 pro Standplatz) festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin AA vertreten durch den ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsanwalt BB gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.10.2024, Geschäftszahl: ***, innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHEIDBESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

  1. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W/Abt X, vom 27.05.2024, Geschäftszahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin die Änderung bzw. Erweiterung des von ihr betriebenen Campingplatzes „Camping X“ auf Gst **1, Gst **2 sowie Teilflächen der Gst **3 und Gst **4 jeweils KG Y genehmigt.

Aufgrund dieser Erweiterung wurde der Beschwerdeführerin mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y eine Kanalanschlussgebühr für (alle) 65 Standplätze ä € 687,75, sohin in Höhe von insgesamt € 44.703,75 vorgeschrieben.

Diese Vorschreibung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die (genehmigte) Erweiterung des Campingplatzes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen wird/wurde, womit nach § 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y die Gebührenpflicht entstanden sei.

  1. Beschwerdegründe:

Durch den bekämpften Bescheid werden die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin für die, dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Erweiterung des Campingplatzes eine Kanalanschlussgebühr für alle 65 Standplätze vorgeschrieben wird, obwohl die Erweiterung des Campingplatzes tatsächlich nur 9 Standplätze umfasst hat. Für den „Altbestand“ von 56 Standplätzen wurde hingegen bereits im Jahr 2007 aufgrund des Entsorgungsvertrages mit dem Abwasserverband CC (kurz: AIZ) vom 16.03.2007 / 23.03.2007 beginnend mit 01.05.2007 der Anschluss und die Einleitung der Campingplatz-Abwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage genehmigt und vorgenommen. Dieser Entsorgungsvertrag umfasst sogar insgesamt 70 Standplätze.

Die Behörde hat sich damit aber offenbar nicht weiter auseinandergesetzt und mit dem bekämpften Bescheid undifferenziert eine Kanalanschlussgebühr für die gesamten 65 Standplätze vorgeschrieben.

Der Bescheid wird von der Beschwerdeführerin daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.

Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt

a) Gemäß Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y (§ 2 Abs. 1) bemisst sich die Kanalanschlussgebühr im Falle eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Falle einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen

Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse.

Gemäß § 2 Abs. 6 dieser Verordnung gilt bei Campingplätzen als Bemessungsgrundlage die

tatsächlich vorhandene Anzahl an Standplätzen.

Nach § 2 Abs. 7 der Kanalgebührenordnung entsteht der Gebührenanspruch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Gemeinde eigene Kanalisationsanlage, im Falle von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Bauvollendung. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals.

Im Sinne einer gleichheitskonformen Auslegung der Kanalgebührenverordnung und zur Vermeidung von „Doppelvorschreibungen“ müssen die in § 2 Abs. 1 der Verordnung für den Fall von Änderungen und Erweiterungen vorgesehenen „Anrechnungsregelungen“ unzweifelhaft auch bei der Bemessung der Kanalanschlussgebühr für Campingplätze angewendet werden.

Der Zweck solcher Anrechnungsregelungen ist darauf gerichtet, „Doppelvorschreibungen“ zu vermeiden. Aus diesem Grund ist bei Erweiterungen auch nur die Bemessungsgrundlage für die Erweiterung heranzuziehen und nicht - wie im gegenständlichen Fall - der nach der Erweiterung vorhandene Gesamtbestand.

Dies gilt selbst dann, wenn für den Altbestand noch keine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben bzw. entrichtet wurde, die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für den Altbestand allerdings bereits verjährt ist. Dies gemäß herrschender Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.163/2004), wonach auch jene Beträge als „entrichtet“ gelten, die bereits verjährt sind. Es darf somit auch in solchen Fällen nur der „Ergänzungsbetrag“ vorgeschrieben werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte der Anschluss des „Altbestandes“ mit 56 Standplätzen bereits im Jahr 2007 aufgrund des mit der AIZ abgeschlossenen Entsorgungsvertrages vom 16.03.2007/23.03.2007 mit Vertragsbeginn 01.05.2007, wobei dem genehmigten Anschlussansuchen 70 Standplätze zugrunde gelegt wurden.

Obwohl mit diesem Anschluss des Campingplatzes an die öffentliche Kanalisation die Gebührenpflicht spätestens im Jahr 2007 entstanden ist und von der Gemeinde Y damals zwar eine Kanalanschlussgebühr für den damaligen Neubau des Camping Sanitärgebäudes vorgeschrieben wurde, ist eine Vorschreibung für die damals angeschlossenen und vom Entsorgungsvertrag umfassten Standplätze unterblieben.

Die nachträgliche Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr, für die bereits seit dem Jahr 2007 angeschlossenen bzw. vertraglich vorgesehenen Standplätzen im Zuge der Vorschreibung für die Erweiterung des Campingplatzes, ist allerdings nicht mehr zulässig, weil der Gebührenanspruch hinsichtlich dieses Altbestandes bereits verjährt ist (VwGH vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0191).

Gemäß Kanalgebührenverordnung ist der Gebührenanspruch für die einzelnen Standplätze (jeweils) spätestens mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation entstanden. Demzufolge ist gemäß §§ 207 ff BAO die Einhebungsverjährung (5 Jahre) bezüglich der Kanalanschlussgebühr für den Altbestand bereits mit Ende des Jahres 2012 eingetreten. Diese verjährte Gebühr für den Altbestand gilt gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes somit als „entrichtet“ und kann nicht nachträglich (nochmals) vorgeschrieben werden.

b) Unabhängig davon ist fraglich, ob die Kanalanschlussgebühr der Gemeinde Y im Hinblick auf die im § 2 Abs. 1 vorgesehene „Anrechnungsregelung“ dem Gleichheitsgrundsatz entspricht. Dies im Hinblick darauf, dass bei der Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren für Campingplätze gemäß § 2 Abs. 6 eine solche „Anrechnungsregelung“ nicht explizit vorgesehen ist. Sollte man daher zur Auffassung gelangen, dass die „Anrechnungsregelung“ nicht zumindest analog für die Vorschreibung von Kanalschlussgebühren bei Campingplätzen anzuwenden ist, so würde dies zu einer unsachlichen Differenzierung bei der Behandlung anschlusspflichtiger Objekte führen und die Verordnung schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belasten.

Der Vollständigkeit halber wird der bekämpfte Bescheid daher auch wegen Rechtswidrigkeit der ihm zugrunde gelegten Kanalgebührenverordnung seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

c) Die belangte Behörde hat sich mit dem bereits seit dem Jahr 2007 rechtmäßig an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. vertraglich genehmigten Altbestand an Standplätzen nicht auseinandergesetzt, sondern ist von vornherein und ohne nähere Erhebungen und Differenzierungen davon ausgegangen, dass mit der Erweiterung des Campingplatzes um 9 weitere Stellplätze für alle 65 Standplätze eine Kanalanschlussgebühr zu entrichten sei. Damit hat die Behörde mangels unzureichender Erhebungen auch gegen den, das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verstoßen.

Die Behörde hätte jedenfalls die Pflicht gehabt, schon aufgrund des Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 2007 von sich aus Erhebungen über den Gebührenanspruch bezüglich des Altbestandes an Standplätzen durchzuführen und das diesbezügliche Ergebnis in den bekämpften Bescheid einfließen zu lassen. Der bekämpfte Bescheid ist daher auch aufgrund eines mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens rechtswidrig.

B E W E I S:Behördenakt

Entsorgungsvertrag mit AIZ vom 23.03.2007 samt Beilagen

sonstige Beweise vorbehalten

  1. Beschwerdeanträge£ Da der bekämpfte Bescheid aus all den dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist und somit die subjektiven Recht der Beschwerdeführerin verletzt, stellt die Beschwerdeführerin den nachstehenden

ANTRAG:

Das Bundesverwaltungsgericht Tirol möge dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.10.2024, Geschäftszahl: *** wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.

In eventu:

Den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Z, am 22.10.2024 AA“

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 2.1.2025, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass erstmals mit der Kanalgebührenordnung vom 19.11.2014 die Gemeinde Y die Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr für Campingplätze festgelegt habe und damit ein neuer Abgabentatbestand normiert worden sei. Durch die erfolgte Erweiterung des Campingplatzes im Jahr 2024 sei der Gebührenanspruch ausgelöst worden.

In der Folge wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.5.2024, *** wurde der Antrag auf Änderung bzw Erweiterung des Campingplatzes X in Y zur Kenntnis genommen.

Der Campingplatz hatte vor dem Umbau 56 Standplätze, nach dem Umbau 65 Standplätze. Die 56 Standplätze wurden vor dem Jahr 2014 errichtet. Alle Standplätze verfügen über eine Einleitemöglichkeit mit Weiterleitung in das Kanalsystem der Gemeinde Y.

Aufgrund Anschlussvertrag/Entsorgungsvertrag mit dem Abwasserverband CC vom 16.3.2007 bzw 23.3.2007 ist der Campingplatz an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.

Für die bis zur Änderung und Umbau des Campingplatzes vorhandenen 56 Stellplätze wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Kanalanschlussgebühr geleistet und auch keine vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde.

IV.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass - entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit vom Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) - das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zulegen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Aus dem vorgelegtem Akt bzw insbesondere der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 20.11.2014 (Kanalgebührenordnung) geht unter § 3 Abs 4 hervor, dass die Anschlussgebühr bei Campingplätzen pro Standplatz zu bemessen ist. Laut der Gemeinde Y ist diese Bemessungsgrundlage erstmals in der angeführten Verordnung verankert worden und dies wurde auch nicht bestritten. Somit gab es für Stellplätze von Campingplätzen zuvor keine Bemessungsgrundlage und ist auch somit keine Gebührenpflicht entstanden, zumal § 2 der angeführten Verordnung den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht den tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage gemäß einem in Rechtskraft erwachsenem Bescheides anführt.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass in der Regel mit einem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid ein Baubescheid gemeint ist und die Kubatur entsprechend nach dem TVAG 2011 zu berechnen ist (vgl. § 3 Z 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y vom 20.11.2024).

Aufgrund der Tatsache, dass vor dem Jahr 2014 keine Bemessungsgrundlage für Campingplätze vorhanden war und der Umbau bzw Erweiterung des verfahrensgegenständlichen Campingplatzes im Jahr 2024 erfolgte, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Abgabentatbestand nicht verjährt, sondern erstmals im Jahr 2024 ausgelöst worden.

Nach § 2 Abs 7 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 21.12.2020 (Kanalgebührenordnung) entsteht der Gebührenanspruch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Bauvollendung. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals.

Das Grundstück wurde zwar bereits vor dem Jahr 2014 an die Kanalisation angeschlossen, jedoch war zu diesem Zeitpunkt kein Abgabentatbestand für Campingplatzstellplätze vorgesehen. Aufgrund der Erweiterung/Umbau 2024 und mit dessen Vollendung entstand daher der Gebührenanspruch erstmals für alle Stellplätze. Eine Anrechnung des Altbestandes kann nicht erfolgen, da für den Altbestand keine Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankomme. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).

Im gegenständlichen Fall wurde aber im Jahr 2014 ein neuer Abgabentatbestand, nämlich in Bezug auf Campingplätze, geschaffen. Da die Erweiterung/Umbau jedoch erst im Jahr 2024 erfolgte, wurde der Abgabentatbestand bzw die Gebührenpflicht erstmals in diesem Jahr ausgelöst.

Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Bgld KanalabgabeG zwar schon mit Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung, wird aber die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch gemäß § 3 Bgld LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht (hier daher keine Verjährung) – siehe VwGH vom 17.8.1998, 97/17/0105

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.